Sachenrecht Flashcards
Schuld und Sachenrecht Trennungs- und Abstraktionsprinzip Besitz Eigentum Erwerb Gutgläubiger Erwerb Folgen Abhandenkommen Sicherungsrechte Eigentumsvorbehalt Unwirksamkeitsgründe Grundstücksrecht Erwerb des Grundeigentums Grundbuchberichtigungsanspruch Grundpfandrechte Hypothekenrecht Erwerb einer Hypothek Rechte des Hypothekengläubigers Erwerb einer Grundschuld
Grenze Schuld- von Sachenrecht ab
Schuldrecht
➢ Relative Wirkung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses
= Recht auf die Sache (Anspruch auf Übertragung der Sache)
Sachenrecht (= dingliches Recht)
➢ Absolute Wirkung gegenüber jedermann
= Recht an der Sache (Zuordnung der Sache zu einer Person)
Nenne die Grundprinzipien des Sachenrechts
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip
- Numerus Clausus und Typenzwang
▪ begrenzte Anzahl von dinglichen Rechtstypen
▪ der im Gesetz niedergelegte Inhalt - Absolutheit
▪ Wirkung gegenüber jedermann - Publizitätsprinzip
▪ Erkennbarkeit der Schaffung absoluter Rechte
− Bewegliche Sachen → Besitz (Rechtsgüterzuordnung)
− Unbewegliche Sachen → Grundbuch - Bestimmtheitsgrundsatz
Grenze Besitz und Eigentum ab
§854 (tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt oder ausüben lässt)
a. unmittelbarer Besitz + Besitzdiener (Angestellter)
b. mittelbarer Besitz + Besitzmittler (Mieter)
§903 (umfassendes und absolutes Herrschaftsrecht)
Schutzbedürftig
–> Verletzung
–> Verwertung
–> Entziehung
–> Grundbuchfehler
–> sonstige Beeinträchtigungen
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§946ff.
Nenne die Verarbeitungsklausel bei Sicherungsgütern
Sofern das Sicherungsgut vom Sicherungsgeber verarbeitet wird,
vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum an den neu hergestellten
Sachen auf den Sicherungsnehmer übergehen soll.
Prüfungsschema zur Eigentumsübertragung
- Einigung
- Übergabe
- Einigsein bei Übergabe
- Verfügungsberechtigung (Verfügender ist Eigentümer oder berechtigt nach §185)
–> sonst gutgläubiger Erwerb zu prüfen
Was sind die Merkmale des Gutglaubenstatbestands?
Gutglaubenstatbestand
▪ Verkehrsgeschäft
➢ nicht bei wirtschaftlicher Identität der Parteien
- Bsp.: Veräußerung von Ein-Pers.-GmbH an ihren Alleingesellschafter
▪ Rechtsschein
➢ Besitz / Besitzverschaffungsmacht
▪ Gutgläubigkeit (§ 932 Abs. 2 BGB)
▪ Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)
▪ Besondere Voraussetzungen der §§ 932 Abs. 2 S. 2, 933, 934 2. Alt. BGB
Was ist bei der Prüfung des Gutglaubens zu berücksichtigen?
➢ Eigentum des Veräußerers
➢ bei § 366 HGB: Verfügungsmacht
➢ bei §§ 135, 136 BGB: Fehlen eines Veräußerungsverbots
➢ bei § 161 BGB: Fehlen einer vorherigen bedingten Verfügung
➢ Beachte: § 142 II BGB keine Anfechtung
➢ Verdachtsmomente missachtet
Was bedeutet Abhandenkommen?
= unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
➢ Verlust beim Eigentümer (§ 935 I 1 BGB)
➢ Verlust beim Besitzmittler (§ 935 I 2 BGB)
➢ h.M.: auch bei Weggabe durch Besitzdiener gegen den Willen des Besitzherrn
(a.A.: nur bei Erkennbarkeit der Besitzdienerschaft)
➢ Bruch des Besitzwillens nicht erforderlich (verlorene Sache)
➢ auch bei Gewaltanwendung
➢ auch bei Drohung (BGH: nur bei „unwiderstehlichem Zwang“)
➢ nicht bei täuschungsbedingter Weggabe
Möglichkeiten der Eigentumsübertragung
- durch Eigentümer und Besitzer
- durch Erwerb des Besitzes vom Eigentümer an Veräußerer
- durch Besitzmittlungsverhältnis
- durch Veräußerung trotz Besitzmittlungsverhälntnisses bei Übergabe
- durch Übertragung des Anspruchs auf Herausgabe
- durch Übertragung des Anspruchs auf Herausgabe und Übergabe
–> Abtretung des Anspruchs nach §398
Welchen Anspruch hat früherer Eigentümer gegen neuen Erwerber?
–> keinen Anspruch außer bei unentgeltlichem Erwerb §816 (1) S. 2.
Welchen Anspruch hat früherer Eigentümer gegen Veräußerer?
–> Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten §816 (1) S. 1
Erlöschen der Schuldverhältnisse bei Nichtberechtigter Veräußerung
§362 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Welche Personal- und Sachsicherungsrechte kennen Sie?
A. Personal
1. Bürgschaft §765
2. Schuldbeitritt
3. Garantie
B. Sach
1. Eigentumsvorbehalt §449
2. Pfandrecht §1204
3. Hypothek §1113
4. Sicherungsübereignung §929,930
5. Sicherungsabtretung §398 (Recht, Forderung)
6. Sicherungsgrundschuld §1191
Welche Sicherungsrechte sind gesetzlich streng akzessorisch?
- Bürgschaft (§767,768)
- Hypothek (§1169, 1137)
- Pfandrecht (§1110, 1112)
- Eigentumsvorbehalt (beschränkt)
Einrede: Recht zum Besitz aus dem KV
Übergang: bei vollständiger KP Zahlung
Wie wird die Akzessorität schuldrechtlich geregelt?
bei Sicherungsrechten, Abtretung, Grundschuld:
–> überschießende Rechtsposition des Sicherungsnehmers
–> nach §986 nur Anspruch auf Rückgabe bei Wegfall des Sciherungszwecks
Arten der Sicherungsrechte nach Zahl der Gegenstände
- Singularsicherheit
- Globalsicherheit (idR. revolvierend)
–> Globalzession (Kundenforderungen)
–> Übereignung von Sachgesamtheiten (insb. Warenlager)
antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis /Ausführungshandlung nicht
erforderlich