SchKG 197 ff.: Materielles Konkursrecht Flashcards
1
Q
2 Monate nach Konkurseröffnung kommt dem Konkursiten eine Erbschaft zu. Darf er darüber verfügen?
A
- SchKG 204: Der Schuldner darf nicht über die “Konkursmasse” verfügen
- SchKG 197 II: zur Konkursmasse gehört, was dem Schuldner seit der Konkurseröffnung “anfällt”, d.h. ohne eigene Leistung erwirbt
- FAZIT: über Erbe darf verfügt werden
2
Q
Kann der Betrieb des Konkursiten weitergeführt werden & wer entscheidet darüber?
A
- SchKG 238: dringlicher Beschluss
- Gewerbe kann weitergeführt werden
- Gläubigerversammlung; im summarischen Konkursverfahren die Konkursverwaltung
3
Q
Was passiert mit Betreibungen, die während des Konkursverfahrens eingeleitet werden?
A
- SchKG 206 II: FALLS nach Konkurseröffnung entstanden -> IMMER Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung
- SchKG 206 I: FALLS Forderung VOR Konkurseröffnung entstanden -> Einleitung NICHT möglich (Forderung hätte nach Publikation oder Spezialanzeige eingegeben werden müssen)