Einleitungsverfahren / Rechtsvorschlag / Rechtsöffnung Flashcards
VSS definitive RÖ?
1) Allg. Prozess-VSS
2) SchKG 80: gültiger def. RÖ-Titel
3) Rechtskraftbescheinigung des Titels (ZPO 336 II)
4) KEINE Einwendungen nach SchKG 81
5) SchKG 88 II: Frist
Wird die Gültigkeit des RÖ-Titels v.A.w. geprüft?
Ja (SchKG 80); ABER NICHT die Einwendungen des Schuldners iSv SchKG 81 (s. Flashcards sogleich)
Unter welchen VSS ist ein inländischer def. RÖ-Titel gültig?
- SchKG 80: formell rechtskräftige ODER vollstreckbare
- -> Urteile, Klagerückzug, Klageanerkennung, Vergleich vor Gericht oder Schlichtungsstelle
- -> Behördenverfügungen
- -> Vollstreckbar öff. Urkunden
- Ausserdem:
- -> korrekte Form des Titels (eindeutig als Urteil / Vfg / Urkunde erkennbar; RM-Belehrung; Identität des Betroffenen klar)
- -> Übereinstimmung mit Betreibung / Z-Befehl
- -> KEINE Bedingung ODER Ausbleiben / Eintritt mit Urkunden bewiesen
- -> Anspruch mind. bezifferbar
- -> Forderung war fällig im Zeitpunkt des Z-Befehls
Welche Einwendungen gegen den definitiven RÖ-Titel werden NICHT v.A.w. geprüft?
SchKG 81: Einwendungen des Schuldners
-> p.m.: KEINE Prüfung v.A.w.
<-> Gültigkeit RÖ-Titel
- Abs.1: Stundung, Tilgung, Verjährung
-> CAVE Beweismass = Urkunde; Glaubhaftmachung reicht NICHT - Abs.2: bei öff. Urkunde
- Abs.3: ausländische Entscheide
- -> VSS: “Exequatur” = muss von CH-Gericht als vollstreckbar anerkannt werden
- -> Einwendungen primär nach LugÜ 33 ff. oder andere Staatsverträge; subsidiär nach IPRG 25 ff.
Was geschieht bei Ablehnung des RÖ-Gesuchs?
- Schuldbetreibungsverfahren bleibt eingestellt iSv SchKG 88 II
- Anerkennungsklage iSv SchKG 79 S.1 via Zivil- ODER Verwaltungsverfahren
Was ist beim Rechtsweg gegen ausländische Urteile speziell?
ZPO 327a: Die Vollstreckbarkeitserklärung eines Entscheids nach LugÜ unterliegt bes. Beschwerde
- Abs.1: volle Kognition betr. Verweigerungsgründe iSv LugÜ 33 ff.
- Abs.2: Beschwerde hat aufschiebende Wirkung
- Abs.3: Frist gem. LugÜ 43 V
Welche formellen VSS muss der prov. RÖ-Titel genügen?
SchKG 82 f.: prov. RÖ
- Formalien der Schuldanerkennung
- -> schriftlich inkl. Unterschrift ODER öff. Urkunde
- -> Anspruch beziffert ODER genau bezifferbar
- -> Identität des Schuldners
- -> NICHT nichtig
- Formalien der Forderung
- -> Fällig im Zeitpunkt Zustellung Z-Befehl
- -> Fälligkeit auf Titel ohne weiteres erkennbar
- -> KEINE Bedingung ODER Eintritt / Ausbleiben Bedingung auf einer Urkunde bewiesen
- Formalien der Betreibung
- -> Betriebener ist identisch mit demjenigen, der Schuld anerkannt hat
- -> Betreibung identisch mit Forderung auf Schuldanerkennung
Welche Schuldanerkennungen erfüllen die VSS eines prov. RÖ-Titels?
SchKG 82 I: Schuldanerkennung
- 2-seitige Verträge FALLS kumulativ
- -> Forderung des Gläubigers im Zeitpunkt Z-Befehl fällig
- -> Gläubiger gehörig geleistet hat ODER noch nicht muss
- -> Schuldner KEINE offensichtlich unhaltbare Einrede macht, der Gläubiger habe nicht richtig erfüllt
- Betreibungsrechtliche Ausfallbescheinigung
- international:
- -> LugÜ 57 I: öff. Urkunde
- -> LugÜ 57 II: Unterhaltsverpflichtung, die vor Behörde eingegangen
Ist die Prüfung des def. oder prov. RÖ-Titels v.A.w.?
Ja
Was kann der Schuldner bei einem zweiseitigem Vertrag tun, wenn er dessen Qualität als prov. RÖ-Titel vereiteln will?
SchKG 81 II: Schuldner kann etwas einwenden, das die Schuldanerkennung sofort entkräftet
- Behauptung eines Mangels bei der Gegenleistung
- -> Glaubhaftmachung genügt
= NUR offensichtlich unhaltbare Behauptung wird NICHT geschützt
Wer ist alles zur Erhebung des Rechtsvorschlags legitimiert?
- JEDER, DER INTERESSE AN AUFLÖSUNG BETREIBUNG HAT
- Betriebener
- Mitbetriebene = insb.
- -> ZGB 169: Gatte bei Familienwohnung
- -> SchKG 68a: Gatte in Gütergemeinschaft
- -> SchKG 153 II: Drittpfandbesteller ODER -eigentümer bei der Betreibung auf Pfandverwertung
–> p.m.: Pfandbesteller = fiduziarischer Eigentümer der Pfandsache
–> p.m. SchKG 153: erhalten ebenfalls Zahlungsbefehl
Wo ist der Rechtsvorschlag geregelt?
SchKG 74 ff.: Rechtsvorschlag
Was wird mit dem Rechtsvorschlag bestritten?
- SchKG 75 I: RV bedarf keiner Begründung
- SchKG 78 I: Der RV bewirkt grds. die Einstellung der Betreibung
- Betreibungs-/ verfahrensrechtliche Fragen können mit dem RV NICHT bestritten werden -> Beschwerde nach SchKG 17 ff.
- -> zB örtliche Zuständigkeit; mangelhafter Z-Befehl; Zustellung zur Schonzeit; bereits hängige Betreibung
Was folgt auf den RV?
NACH RV -> Begehren des Gläubigers auf
- SchKG 80 f.: def. RÖ
= Gerichtsentscheid oder gleichgestellter Titel, der materielles Recht klärt - SchKG 82 f.: prov. RÖ
= Schuldanerkennung - SchKG 79: Anerkennungsverfahren
= Leistungsklage des Gläubigers
Was kann der Schuldner tun, wenn die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde?
- SchKG 79: Aberkennungsverfahren
= neg. Feststellungsklage des Schuldners - -> Feststellungsinteresse immer gegeben
- -> insb. wenn der Schuldner NICHT SOFORT die Entkräftung der Schuldanerkennung dartun kann (SchKG 82 II)
-> was allerdings selten sein dürfte; es reicht bereits bei 2-seitigen Verträgen, die NICHT völlig unhaltbare Behauptung, der Gläubiger habe NICHT gehörig erfüllt