Einleitungsverfahren / Rechtsvorschlag / Rechtsöffnung Flashcards

1
Q

VSS definitive RÖ?

A

1) Allg. Prozess-VSS

2) SchKG 80: gültiger def. RÖ-Titel

3) Rechtskraftbescheinigung des Titels (ZPO 336 II)

4) KEINE Einwendungen nach SchKG 81

5) SchKG 88 II: Frist

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2
Q

Wird die Gültigkeit des RÖ-Titels v.A.w. geprüft?

A

Ja (SchKG 80); ABER NICHT die Einwendungen des Schuldners iSv SchKG 81 (s. Flashcards sogleich)

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3
Q

Unter welchen VSS ist ein inländischer def. RÖ-Titel gültig?

A
  • SchKG 80: formell rechtskräftige ODER vollstreckbare
  • -> Urteile, Klagerückzug, Klageanerkennung, Vergleich vor Gericht oder Schlichtungsstelle
  • -> Behördenverfügungen
  • -> Vollstreckbar öff. Urkunden
  • Ausserdem:
  • -> korrekte Form des Titels (eindeutig als Urteil / Vfg / Urkunde erkennbar; RM-Belehrung; Identität des Betroffenen klar)
  • -> Übereinstimmung mit Betreibung / Z-Befehl
  • -> KEINE Bedingung ODER Ausbleiben / Eintritt mit Urkunden bewiesen
  • -> Anspruch mind. bezifferbar
  • -> Forderung war fällig im Zeitpunkt des Z-Befehls
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4
Q

Welche Einwendungen gegen den definitiven RÖ-Titel werden NICHT v.A.w. geprüft?

A

SchKG 81: Einwendungen des Schuldners
-> p.m.: KEINE Prüfung v.A.w.
<-> Gültigkeit RÖ-Titel

  • Abs.1: Stundung, Tilgung, Verjährung
    -> CAVE Beweismass = Urkunde; Glaubhaftmachung reicht NICHT
  • Abs.2: bei öff. Urkunde
  • Abs.3: ausländische Entscheide
  • -> VSS: “Exequatur” = muss von CH-Gericht als vollstreckbar anerkannt werden
  • -> Einwendungen primär nach LugÜ 33 ff. oder andere Staatsverträge; subsidiär nach IPRG 25 ff.
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5
Q

Was geschieht bei Ablehnung des RÖ-Gesuchs?

A
  • Schuldbetreibungsverfahren bleibt eingestellt iSv SchKG 88 II
  • Anerkennungsklage iSv SchKG 79 S.1 via Zivil- ODER Verwaltungsverfahren
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6
Q

Was ist beim Rechtsweg gegen ausländische Urteile speziell?

A

ZPO 327a: Die Vollstreckbarkeitserklärung eines Entscheids nach LugÜ unterliegt bes. Beschwerde

  • Abs.1: volle Kognition betr. Verweigerungsgründe iSv LugÜ 33 ff.
  • Abs.2: Beschwerde hat aufschiebende Wirkung
  • Abs.3: Frist gem. LugÜ 43 V
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7
Q

Welche formellen VSS muss der prov. RÖ-Titel genügen?

A

SchKG 82 f.: prov. RÖ

  • Formalien der Schuldanerkennung
  • -> schriftlich inkl. Unterschrift ODER öff. Urkunde
  • -> Anspruch beziffert ODER genau bezifferbar
  • -> Identität des Schuldners
  • -> NICHT nichtig
  • Formalien der Forderung
  • -> Fällig im Zeitpunkt Zustellung Z-Befehl
  • -> Fälligkeit auf Titel ohne weiteres erkennbar
  • -> KEINE Bedingung ODER Eintritt / Ausbleiben Bedingung auf einer Urkunde bewiesen
  • Formalien der Betreibung
  • -> Betriebener ist identisch mit demjenigen, der Schuld anerkannt hat
  • -> Betreibung identisch mit Forderung auf Schuldanerkennung
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8
Q

Welche Schuldanerkennungen erfüllen die VSS eines prov. RÖ-Titels?

A

SchKG 82 I: Schuldanerkennung

  • 2-seitige Verträge FALLS kumulativ
  • -> Forderung des Gläubigers im Zeitpunkt Z-Befehl fällig
  • -> Gläubiger gehörig geleistet hat ODER noch nicht muss
  • -> Schuldner KEINE offensichtlich unhaltbare Einrede macht, der Gläubiger habe nicht richtig erfüllt
  • Betreibungsrechtliche Ausfallbescheinigung
  • international:
  • -> LugÜ 57 I: öff. Urkunde
  • -> LugÜ 57 II: Unterhaltsverpflichtung, die vor Behörde eingegangen
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9
Q

Ist die Prüfung des def. oder prov. RÖ-Titels v.A.w.?

A

Ja

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10
Q

Was kann der Schuldner bei einem zweiseitigem Vertrag tun, wenn er dessen Qualität als prov. RÖ-Titel vereiteln will?

A

SchKG 81 II: Schuldner kann etwas einwenden, das die Schuldanerkennung sofort entkräftet

  • Behauptung eines Mangels bei der Gegenleistung
  • -> Glaubhaftmachung genügt
    = NUR offensichtlich unhaltbare Behauptung wird NICHT geschützt
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11
Q

Wer ist alles zur Erhebung des Rechtsvorschlags legitimiert?

A
  • JEDER, DER INTERESSE AN AUFLÖSUNG BETREIBUNG HAT
  • Betriebener
  • Mitbetriebene = insb.
  • -> ZGB 169: Gatte bei Familienwohnung
  • -> SchKG 68a: Gatte in Gütergemeinschaft
  • -> SchKG 153 II: Drittpfandbesteller ODER -eigentümer bei der Betreibung auf Pfandverwertung
    –> p.m.: Pfandbesteller = fiduziarischer Eigentümer der Pfandsache
    –> p.m. SchKG 153: erhalten ebenfalls Zahlungsbefehl
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12
Q

Wo ist der Rechtsvorschlag geregelt?

A

SchKG 74 ff.: Rechtsvorschlag

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13
Q

Was wird mit dem Rechtsvorschlag bestritten?

A
  • SchKG 75 I: RV bedarf keiner Begründung
  • SchKG 78 I: Der RV bewirkt grds. die Einstellung der Betreibung
  • Betreibungs-/ verfahrensrechtliche Fragen können mit dem RV NICHT bestritten werden -> Beschwerde nach SchKG 17 ff.
  • -> zB örtliche Zuständigkeit; mangelhafter Z-Befehl; Zustellung zur Schonzeit; bereits hängige Betreibung
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14
Q

Was folgt auf den RV?

A

NACH RV -> Begehren des Gläubigers auf

  • SchKG 80 f.: def. RÖ
    = Gerichtsentscheid oder gleichgestellter Titel, der materielles Recht klärt
  • SchKG 82 f.: prov. RÖ
    = Schuldanerkennung
  • SchKG 79: Anerkennungsverfahren
    = Leistungsklage des Gläubigers
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15
Q

Was kann der Schuldner tun, wenn die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde?

A
  • SchKG 79: Aberkennungsverfahren
    = neg. Feststellungsklage des Schuldners
  • -> Feststellungsinteresse immer gegeben
  • -> insb. wenn der Schuldner NICHT SOFORT die Entkräftung der Schuldanerkennung dartun kann (SchKG 82 II)

-> was allerdings selten sein dürfte; es reicht bereits bei 2-seitigen Verträgen, die NICHT völlig unhaltbare Behauptung, der Gläubiger habe NICHT gehörig erfüllt

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16
Q

Wann ist die Einrede mangelnden neuen Vermögens zulässig?

A
  • SchKG 265 ff.: mangelndes neues Vermögen
  • SchKG 265 II: gegen alle Forderungen, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde
  • SchKG 267: Auch erhebbar gegen Forderungen, die kumulativ:
  • 1) zwar im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bestanden;
  • 2) NICHT im Konkurs eingegeben wurden
17
Q

Welche Einwendungen können im def. RÖ-Verfahren, welche im prov. RÖ-Verfahren gemacht werden seitens Schuldner?

A

IMMER möglich

  • Fehlende Prozess-VSS
    -> ABER keine Mängel des Betreibungsverfahrens -> SchKG 17 ff.
  • mangelhafter def. / prov. RÖ-Titel
  • SchKG 88 II: Verwirkte Betreibung (> 1 J. seit Zustellung Z-Befehl)
  • ausländische Entscheide: Einreden gem. LugÜ (33 ff.?); IPRG 25 ff. (ordre public; Vorladung; Exequatur; etc.)

SchKG 81: def. RÖ

  • Abs.1, gerichtl. Urteil o.ä. als Titel: Stundung, Tilgung, Verjährung
  • -> Abs.2, öff. Urkunde als Titel: ALLES

SchKG 82 II: prov. RÖ

  • ALLES
18
Q

Welche Urkunden müssen dem DEFINITIVEN RÖ-Begehren beigelegt werden? Was ist bei Titeln zu beachten, die im Ausland ausgestellt wurden?

A
  • Entscheid / Verfügung im Original
  • Rechtskraftbescheinigung (öff. Urkunde; ZGB 9)
  • ggf. Urkunde über Eintritt / Ausbleiben der im Entscheid erwähnten Bedingung
  • ausländische gerichtliche Entscheide & internationale Schiedssprüche: Vollstreckbarkeitsbescheinigung
    -> erlangt man von CH-Gericht (“Exequatur”)
19
Q

Wann wird die Aberkennungsklage verwendet?

A

SchKG 79: Aberkennungsklage

  • Gläubiger hat prov. RÖ erhalten
  • -> SchKG 82 II: weil der Schuldner nicht SOFORT entkräftende Einwendungen machen konnte
  • -> was in der Praxis allerdings selten sein dürfte; es genügt bereits die Glaubhaftmachung der NICHT gehörigen Erfüllung
20
Q

Wie wird dem Gläubiger der Rechtsvorschlag mitgeteilt?

A

SchKG 76: Auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls

21
Q

20k in Betreibung gesetzt / Betriebener anerkennt 12k, im Übrigen erhebt er RV -> was kann der Gläubiger tun?

A
  • gleichzeitig 12k fortsetzen + RÖ für 8k verlangen
  • erst RV über 8k beseitigen, dann Fortsetzung über 20k beantragen
    -> CAVE Verwirkungsfrist für Fortsetzungsbegehren von 1 Jahr steht NICHT still (SchKG 88 II)
22
Q

Gina und Samantha haben einen Autounfall. Noch auf dem Unfallort unterschreibt Samantha, dass sie schuld sei und für die Reparaturkosten aufkomme.

Samantha zahlt in der Folge allerdings die in Rechnung gestellten 3’000 nicht. Nach Betreibung erhebt sie Rechtsvorschlag. Was kann Gina tun?

A
  • KEIN provisorischer RÖ-Titel, weil Betrag NICHT beziffert !
  • Samantha wird deshalb eine Anerkennungsklage auf dem Zivilweg geltend machen inkl. Begehren auf Beseitigung des RV (SchKG 79); dort wird ihr das Schreiben als Beweismittel dienen können