Basics Flashcards
ist der Betreibungsort zwingend?
JA !!
Wie lange bleibt eine erfolgreiche Betreibung im Register eingetragen?
- Eine erfolgreiche Betreibung wird nicht gelöscht;
- sie wird jedoch 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens Dritten nicht mehr mitgeteilt, SchKG 8a IV
Kann ein Schuldner den Eintrag im Betreibungsregisterauszug löschen lassen?
SchKG 8a III: Das Konkurs- oder Betreibungsamt gibt Dritten keine Auskunft mehr, FALLS
- lit.a: Betreibung nichtig
- lit.a: Betreibung durch gerichtlichen Entscheid aufgehoben
- lit.b: Schuldner hat mit einer Rückforderungsklage obsiegt
- lit.c: der Gläubiger hat die Betreibung zurückgenommen
- lit.d: Gesuch des Schuldners frühestens 3 Mt. NACH Zustellung Zahlungsbefehl; Gläubiger erhält 20 Tage Zeit, um nachzuweisen, dass er die Betreibung fortgesetzt hat
-> ABER Nachweis kann auch nachträglich erbracht werden !
Spielt es eine Rolle für den Betreibungsregisterauszug, ob der Schuldner innert 20 Tagen ab Zustellung des Z-Befehls bezahlt oder später?
- rein rechtlich nicht; das Verfahren gilt mit der Bezahlung als abgeschlossen, der Eintrag bleibt deshalb 5 Jahre lang sichtbar (SchKG 8a IV)
- PRAXIS: unbedingt Bezahlung von Rückzug der Betreibung abhängig machen (“löscht” Eintrag gem. SchKG 8a III lit.c!!)
Reicht es für die Nichtbekanntgabe einer Betreibung, wenn diese das Stadium des Anerkennungsverfahrens erreicht, dort jedoch mangels notwendiger Prozessvoraussetzungen abgeschrieben wird?
BGE 125 III 335: Nein
- einschlägig könnte SchKG 8a III lit.a sein (Betreibung durch gerichtlichen Entscheid aufgehoben)
- dessen Sinn+Zweck setzt jedoch einen materiellrechtlichen Entscheid voraus, in dem festgehalten wurde, ob die Forderung besteht oder nicht
- NUR die Abschreibung (i.c. infolge Konkurses das Gläubigers) reicht dafür nicht
Kann die Nichtbekanntgabe iSv SchKG 8a III vom Zivilgericht verlangt werden?
BGer 4A_440/2014: Nein
-> die “Löschung” muss beim Betreibungsamt direkt verlangt werden
Kann der Schuldner auch ausserhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, dass festgestellt werde, dass die Betreibung gegen ihn NICHT bestehe? Welche Verfahrensart ist dafür nötig und was wird vorausgesetzt?
- SchKG 8a III lit.a: die Betreibung wird nicht mehr bekanntgegeben (“gelöscht”), wenn ein materiellrechtliches Urteil die Forderung entkräftet
- der Schuldner kann dies von sich aus via negative Feststellungsklage iSv ZPO 88 anstrengen
- dafür nötig ist ein Feststellungsinteresse (ZPO 59 II lit.a)
- BGer: sobald eine Betreibung in Gang gesetzt wurde, wird das Feststellungsinteresse des Betriebenen vermutet
Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben und obsiegt. Kann er nun die Nichtbekanntgabe der Betreibung verlangen?
- BGer: der Gläubiger hat die Betreibung fortgesetzt und blieb damit NICHT tatenlos -> KEIN Grund für Nichtbekanntgabe gegeben !
- p.m.: SchKG 8a III + IV behandeln NUR die “Nichtbekanntgabe”; die Betreibung bleibt aber für Behörden einsehbar
Wie lange bleibt ein Verlustschein im Betreibungsregister sichtbar?
ein VS bleibt im Betreibungsregister, bis alternativ
- verjährt (20 J.)
- bezahlt
Wo können die Gläubiger einer Einzelunternehmen ihre Forderungen geltend machen und gegen wen?
- gegen den Inhaber der Einzelunternehmung
- SchKG 46 I: NUR an dessen Wohnsitz (!)
Wo muss die Bank ihren Hypothekarschuldner betreiben?
- SchKG 51 II: Betreibung auf Grundpfandverwertung sind am Ort der gelegenen Sache anzuheben
- alternativ kann die Bank auch nur den Zins auf Pfändung betreiben -> (Wohn-)Sitz gem. SchKG 46 I
Wo betreibt der Vermieter der Räumlichkeiten der Zweigniederlassung eine AG?
- grds. am Sitz der AG, SchKG 46 II
- übt der Vermieter das Retentionsrecht iSv OR 268 ff. aus -> Prosequierung ZWINGEND am Ort der gelegenen Sache (vgl. SchKG 283)
<-> SchKG 51 I, wo der Gläubiger die Wahl zwischen Ort der gelegenen Sache und Sitz hat
Welche Hauptarten von Fristen gibt es?
- Verfahrensrechtliche Fristen
- Materiellrechtliche Fristen
- nach der Institution, die die Frist ausspricht
In welche Unterarten gliedern sich verfahrensrechtliche Fristen? (4)
Verfahrensrechtliche Fristen:
-
Verwirkungsfrist
= Handlung bis zu einem best. Zeitpunkt -
Bedenkfrist
= Vornahme Handlung NICHT vor einem best. Datum
-> zB SchKG 88 I: Fortsetzungsbegehren FRÜHESTENS 20 T. nach Zustellung Z-Befehl -
Zustandsfristen
= ohne Adressat; legen Zeit fest, während der ein best. Zustand herrscht
-> zB SchKG 40 I: Gesellschaft auch 6 Monate NACH HReg-Löschung konkursfähig -
Ordnungsfrist
= an Organe des Schuldbetreibungswesens adressiert
In welche Unterarten gliedern sich die materiellrechtlichen Fristen?
- Verjährungsfrist
-> zB Verlustschein: 20 J. - Verwirkungsfrist