Basics Flashcards

1
Q

ist der Betreibungsort zwingend?

A

JA !!

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2
Q

Wie lange bleibt eine erfolgreiche Betreibung im Register eingetragen?

A
  • Eine erfolgreiche Betreibung wird nicht gelöscht;
  • sie wird jedoch 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens Dritten nicht mehr mitgeteilt, SchKG 8a IV
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3
Q

Kann ein Schuldner den Eintrag im Betreibungsregisterauszug löschen lassen?

A

SchKG 8a III: Das Konkurs- oder Betreibungsamt gibt Dritten keine Auskunft mehr, FALLS

  • lit.a: Betreibung nichtig
  • lit.a: Betreibung durch gerichtlichen Entscheid aufgehoben
  • lit.b: Schuldner hat mit einer Rückforderungsklage obsiegt
  • lit.c: der Gläubiger hat die Betreibung zurückgenommen
  • lit.d: Gesuch des Schuldners frühestens 3 Mt. NACH Zustellung Zahlungsbefehl; Gläubiger erhält 20 Tage Zeit, um nachzuweisen, dass er die Betreibung fortgesetzt hat
    -> ABER Nachweis kann auch nachträglich erbracht werden !
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4
Q

Spielt es eine Rolle für den Betreibungsregisterauszug, ob der Schuldner innert 20 Tagen ab Zustellung des Z-Befehls bezahlt oder später?

A
  • rein rechtlich nicht; das Verfahren gilt mit der Bezahlung als abgeschlossen, der Eintrag bleibt deshalb 5 Jahre lang sichtbar (SchKG 8a IV)
  • PRAXIS: unbedingt Bezahlung von Rückzug der Betreibung abhängig machen (“löscht” Eintrag gem. SchKG 8a III lit.c!!)
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5
Q

Reicht es für die Nichtbekanntgabe einer Betreibung, wenn diese das Stadium des Anerkennungsverfahrens erreicht, dort jedoch mangels notwendiger Prozessvoraussetzungen abgeschrieben wird?

A

BGE 125 III 335: Nein

  • einschlägig könnte SchKG 8a III lit.a sein (Betreibung durch gerichtlichen Entscheid aufgehoben)
  • dessen Sinn+Zweck setzt jedoch einen materiellrechtlichen Entscheid voraus, in dem festgehalten wurde, ob die Forderung besteht oder nicht
  • NUR die Abschreibung (i.c. infolge Konkurses das Gläubigers) reicht dafür nicht
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6
Q

Kann die Nichtbekanntgabe iSv SchKG 8a III vom Zivilgericht verlangt werden?

A

BGer 4A_440/2014: Nein

-> die “Löschung” muss beim Betreibungsamt direkt verlangt werden

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7
Q

Kann der Schuldner auch ausserhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangen, dass festgestellt werde, dass die Betreibung gegen ihn NICHT bestehe? Welche Verfahrensart ist dafür nötig und was wird vorausgesetzt?

A
  • SchKG 8a III lit.a: die Betreibung wird nicht mehr bekanntgegeben (“gelöscht”), wenn ein materiellrechtliches Urteil die Forderung entkräftet
  • der Schuldner kann dies von sich aus via negative Feststellungsklage iSv ZPO 88 anstrengen
  • dafür nötig ist ein Feststellungsinteresse (ZPO 59 II lit.a)
  • BGer: sobald eine Betreibung in Gang gesetzt wurde, wird das Feststellungsinteresse des Betriebenen vermutet
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8
Q

Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben und obsiegt. Kann er nun die Nichtbekanntgabe der Betreibung verlangen?

A
  • BGer: der Gläubiger hat die Betreibung fortgesetzt und blieb damit NICHT tatenlos -> KEIN Grund für Nichtbekanntgabe gegeben !
  • p.m.: SchKG 8a III + IV behandeln NUR die “Nichtbekanntgabe”; die Betreibung bleibt aber für Behörden einsehbar
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9
Q

Wie lange bleibt ein Verlustschein im Betreibungsregister sichtbar?

A

ein VS bleibt im Betreibungsregister, bis alternativ

  • verjährt (20 J.)
  • bezahlt
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10
Q

Wo können die Gläubiger einer Einzelunternehmen ihre Forderungen geltend machen und gegen wen?

A
  • gegen den Inhaber der Einzelunternehmung
  • SchKG 46 I: NUR an dessen Wohnsitz (!)
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11
Q

Wo muss die Bank ihren Hypothekarschuldner betreiben?

A
  • SchKG 51 II: Betreibung auf Grundpfandverwertung sind am Ort der gelegenen Sache anzuheben
  • alternativ kann die Bank auch nur den Zins auf Pfändung betreiben -> (Wohn-)Sitz gem. SchKG 46 I
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12
Q

Wo betreibt der Vermieter der Räumlichkeiten der Zweigniederlassung eine AG?

A
  • grds. am Sitz der AG, SchKG 46 II
  • übt der Vermieter das Retentionsrecht iSv OR 268 ff. aus -> Prosequierung ZWINGEND am Ort der gelegenen Sache (vgl. SchKG 283)
    <-> SchKG 51 I, wo der Gläubiger die Wahl zwischen Ort der gelegenen Sache und Sitz hat
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13
Q

Welche Hauptarten von Fristen gibt es?

A
  • Verfahrensrechtliche Fristen
  • Materiellrechtliche Fristen
  • nach der Institution, die die Frist ausspricht
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14
Q

In welche Unterarten gliedern sich verfahrensrechtliche Fristen? (4)

A

Verfahrensrechtliche Fristen:

  • Verwirkungsfrist
    = Handlung bis zu einem best. Zeitpunkt
  • Bedenkfrist
    = Vornahme Handlung NICHT vor einem best. Datum
    -> zB SchKG 88 I: Fortsetzungsbegehren FRÜHESTENS 20 T. nach Zustellung Z-Befehl
  • Zustandsfristen
    = ohne Adressat; legen Zeit fest, während der ein best. Zustand herrscht
    -> zB SchKG 40 I: Gesellschaft auch 6 Monate NACH HReg-Löschung konkursfähig
  • Ordnungsfrist
    = an Organe des Schuldbetreibungswesens adressiert
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15
Q

In welche Unterarten gliedern sich die materiellrechtlichen Fristen?

A
  • Verjährungsfrist
    -> zB Verlustschein: 20 J.
  • Verwirkungsfrist
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16
Q

Welche Fristen kann man unterscheiden anhand der Institution, die sie ausspricht?

A
  • richterliche
  • behördliche
  • gesetzliche
    –> rein betreibungsrechtliche & NICHT rein betreibungsrechtliche
17
Q

Was passiert grundsätzlich, wenn eine Frist NICHT eingehalten wird? Welche Ausnahmen davon gibt es?

A
  • GRDS: Handlung ist nichtig iSv SchKG 22

AUSSER

  • SchKG 33 III: NUR Anfechtbarkeit
  • SchKG 33 IV: Wiederherstellung
18
Q
A
19
Q

Welche Fristen sind wiederherstellbar?

A

SchKG 33 IV: Wiederherstellung von Fristen

  • richterliche
  • behördliche
  • gesetzliche: NUR rein betreibungsrechtliche Fristen
    -> zB Frist für Rechtsvorschlag
20
Q

Was muss die Partei tun, die entschuldbar die Frist versäumt hat?

A

SchKG 33 IV: Fristwiederherstellung

  • ab Wegfall des Hindernisses innert der versäumten Frist
  1. Wiederherstellungsgesuch
  2. versäumte Handlung
  • p.m.: NUR best. Arten von Fristen sind wiederherstellbar: richterliche; behördliche; rein betreibungsrechtliche gesetzliche Fristen
21
Q

Welches Fristensäumnis ist NUR anfechtbar?

A

SchKG 33 III:

  • eine Frist, die ausschliesslich im Interesse eines Verfahrensbeteiligten wurde NICHT eingehalten
  • dieser Beteiligte kann diese Nichteinhaltung anfechten oder nicht
  • zB … ?
22
Q

Welche Schonzeiten & Zeiten des Rechtsstillstands gibt es?

A
  • SchKG 56: Schonzeiten
    -> CAVE gilt NUR für Betreibungshandlungen!
    -> AUSSER SchKG 56 I: Arrest; unaufschiebbare Massnahmen zur Vemrögenserhaltung; Wechselbetreibung
  • SchKG 57 ff.: Rechtsstillstand
  • SchKG 57 ff.: MIlitär- / Zivildienst
  • SchKG 58: Todesfall in der Familie
  • SchKG 59: Tod des Schuldners
  • SchKG 60: Verhafteter Schuldner
  • SchKG 61: Wegen schwerer Erkrankung
  • SchKG 62: allg. Notstand oder Krieg
23
Q

Was sind “Betreibungshandlungen” und in welchem Kontext sind sie relevant?

A

SchKG 56: Schonzeiten gelten nur für “Betreibungshandlungen”

= alternativ

  • von einem Organ des Schuldbetreibungswesens
  • bringt Gläubiger seinem Ziel näher
  • Greift in die Rechtsstellung des Schuldners ein

.

≠ insbesondere

  • dringl. Massnahmen zur Sicherung des Anspruchs des Gläubigers
  • Handlungen NACH der Konkurseröffnung (zB Inventar)
  • Handlungen einer Partei (zB Rechtsvorschlag)
  • Handlungen NACH der Verwertung (zB Verteilung)
  • Entscheide einer Aufsichtsbehörde betr. Begründetheit der Beschwerde
24
Q

Welche Wirkung haben Schonzeiten auf den Fristenlauf?

A

SchKG 63: Wirkung auf den Fristenlauf

  • Beginn & Ende NUR nach der Schonzeit
  • Frist verlängert sich nicht; es sei denn, das Ende der Frist falle in den Rechtsstillstand oder in die Betreibungsferien -> dann Verlängerung bis zum 3. Tag nach Ablauf Ferien / Rechtsstillstand
25
Q

Was ist, wenn eine Betreibungshandlung (zB Zustellung Zahlungsbefehl; Vollzug der Pfändung) während der Schonzeit vorgenommen wird?

A
  • Betreibungshandlungen während der Schonzeit sind grds. NICHT nichtig;
  • sie entfalten ihre Rechtswirkung einfach erst am 1. Tag NACH Ablauf der Schonzeit
  • zB Zustellung Z-Befehl während den Ferien gültig; RV-Frist beginnt einfach erst danach zu laufen
  • dito beim Pfändungsvollzug (Rechtswirkung erst NACH Ablauf der Frist)
  • AUSSER Zustellung während Schonzeit wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst -> IMMER nichtig
26
Q

Unterscheidet sich die Wirkung des Rechtsstillstands von derjenigen der Betreibungsferien?

A

SchKG 63: Nein, Dieselbe Wirkung auf den Fristenlauf

27
Q

Kann ein Betreibungsbegehren elektronisch gestellt werden?

A
  • SchKG 67: das Betreibungsbegehren ist schriftlich, mündlich oder elektronisch möglich
  • Elektronisch: Vorschriften nach SchKG 33a sind einzuhalten
    -> PRAXIS: via easygov.ch
28
Q

Welche Fristen gelten ab Zustellung des Zahlungsbefehls für den Schuldner?

A

SchKG 69 II:

  • Ziff.3: 10 Tage für Rechtsvorschlag (!!)
  • Ziff.2: 20 Tage für Befriedigung des Gläubigers
29
Q

Wer kommt für die Betreibungskosten auf?

A
  • SchKG 68 I: grds. der Schuldner
  • SchKG 68 II: diese werden vom Erlös vorab bezahlt
30
Q

Welche Prüfungsbefugnis hat das Betreibungsamt bei einem Betreibungsbegehren?

A
  • NUR formelle Aspekte (zB Inhalt des Begehrens gem. SchKG 67 I)
  • KEINE materielle Prüfungsbefugnis (zB Bestand, Höhe der Forderung)
31
Q

Was ist eine “Betreibungsurkunde” und wieso ist die Unterscheidung von anderen Urkunden wichtig?

A
  • SchKG 64 ff.: für Betreibungsurkunden gelten spezielle Zustellungsregeln
    -> zB SchKG 64 I: persönliche Übergabe falls Schuldner = nP
  • Definition:
  1. Urkunde
  2. mit der der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers aufgefordert wird
  3. Unter Androhung einer best. RF im Unterlassungsfall
  • zB: Zahlungsbefehl; Konkursandrohung; Pfändungsurkunde