Pfändung Flashcards
1
Q
Wo ist das Existenzminimum geregelt und ist es in jedem Fall unantastbar?
A
- SchKG 93: beschränkt pfändbare Vermögenswerte
- BGer: für familienrechtliche Unterhaltsansprüche darf in Existenzminimum eingegriffen werden !
- p.m. Unterhaltsgläubiger hat weitere Privilegien; u.a. Beachtung des Anspruchs in Existenzminimum des Schuldners
2
Q
Was ist der Unterschied zwischen “Anschlusspfändung”, “Ergänzungspfändung” und “Nachpfändung”?
A
-
SchKG 110 f.: Anschlusspfändung
= Gläubiger schliessen sich an zu vollziehender oder bereits vollzogener Pfändung an -
SchKG 115 III; 145: Nachpfändung
= nach Verwertung entweder neu entdeckte Vermögenswerte (SchKG 115 III) oder nicht genügend Erlös erzielt (SchKG 145) -
SchKG 116 III: Ergänzungspfändung
= wegen Anschlusses weiterer Gläubiger ist die Pfändung zu erweitern (bzw. die Pfändungsobjekte zu ergänzen)
3
Q
Ist für die Verwertung des Lohns ein Verwertungsbegehren nötig?
A
NUR falls der Arbeitgeber den Lohn NICHT abliefert