Pfändung Flashcards

1
Q

Wo ist das Existenzminimum geregelt und ist es in jedem Fall unantastbar?

A
  • SchKG 93: beschränkt pfändbare Vermögenswerte
  • BGer: für familienrechtliche Unterhaltsansprüche darf in Existenzminimum eingegriffen werden !
  • p.m. Unterhaltsgläubiger hat weitere Privilegien; u.a. Beachtung des Anspruchs in Existenzminimum des Schuldners
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2
Q

Was ist der Unterschied zwischen “Anschlusspfändung”, “Ergänzungspfändung” und “Nachpfändung”?

A
  • SchKG 110 f.: Anschlusspfändung
    = Gläubiger schliessen sich an zu vollziehender oder bereits vollzogener Pfändung an
  • SchKG 115 III; 145: Nachpfändung
    = nach Verwertung entweder neu entdeckte Vermögenswerte (SchKG 115 III) oder nicht genügend Erlös erzielt (SchKG 145)
  • SchKG 116 III: Ergänzungspfändung
    = wegen Anschlusses weiterer Gläubiger ist die Pfändung zu erweitern (bzw. die Pfändungsobjekte zu ergänzen)
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3
Q

Ist für die Verwertung des Lohns ein Verwertungsbegehren nötig?

A

NUR falls der Arbeitgeber den Lohn NICHT abliefert

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