Sachenrecht Flashcards

1
Q

Was ist der Unterschied zwischen Schuldrecht und Sachenrecht?

A

Schuldrecht: Relative Wirkung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses = Recht auf die Sache (Anspruch auf Übertragung der Sache)

Sachenrecht (= dingliches Recht) –> Absolute Wirkung gegenüber jedermann = Recht an der Sache (Zuordnung der Sache zu einer Person)

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2
Q

Was sind die 5 Grundprinzipien des Sachenrechts

A

P-A-S-T-A

1) Publizitätsprinzip
- Erkennbarkeit der Schaffung absoluter Rechte
- Bewegliche Sachen = Besitz
- Unbewegliche Sachen = Grundbuch
2) Absolutheit
- Wirkung gegenüber jedermann
3) Spezialitätengrundsatz / Bestimmtheitsgrundsatz
- Sachen müssen für Dritten klar erkennbar sein (nicht “50% des Lagers”, aber “alle Schrauben”
4) Typenzwang und Numerus Clausus
- begrenzte Anzahl von dinglichen Rechtstypen
- der im Gesetz niedergelegte Inhalt
5) Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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3
Q

Wie sind Sachen definiert?

A

§90BGB

  • bewegliche Sachen: Alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Bestandteil eines Grundstücks sind
  • unbewegliche Sachen: Immobilien, Grundstücke

§90aBGB
- Tiere: “sachenähnlich”

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4
Q

Wie ist Besitz definiert? Welche Arten von Besitz existieren?

A

§854ff BGB

Definition: Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt oder für sich ausüben lässt.

  1. unmittelbarer Besitz –> Besitzdiener
  2. mittelbarer Besitz (z.B. Vermieter)
    • Herausgabeanspruch gegen Besitzmittler (z.B. Mieter)
  3. Alleinbesitz
  4. Teilbesitz
  5. Mitbesitz
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5
Q

Welche 6 Eigentumsrechte existieren und welche Folgerechte existieren bei Verletzung?

A

§903BGB

Eigentumsrecht = umfassendes und absolutes Herrschaftsrecht

  1. Verfügungen Dritter (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb)
  2. Verletzung §823I BGB –> Schadensersatz
  3. Entziehung/Vorenthaltung §985BGB –> Herausgabe
  4. Grundbuchfehler §894 BGB–> Berichtigung
  5. sonstige Beeinträchtigung §1004 BGB –> Beseitigung und Unterlassung
  6. Verwertung §771ZPO, §47InsO –> Widerspruch / Aussonderung
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6
Q

Welche 3 Arten von Eigentumserwerb kraft Gesetz existieren und wo sind sie geregelt?

A
  1. Verbindung §946, 947 BGB
  2. Vermischung §948BGB
  3. Verarbeitung §950 BGB
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7
Q

Prüfschema rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung

A

§§929ffBGB

1) Einigung
2) Übergabe oder Übergabesurrogat
- § 930 BGB Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
- § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
3) Einigsein bei Übergabe bzw. Übergabesurrogat
4) Verfügungsberechtigung = Verfügender ist Eigentümer oder gemäß § 185 BGB ermächtigt anderenfalls gutgläubiger Erwerb zu prüfen

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8
Q

Prüfschema Gutgläubiger Erwerb

A

Gutglaubenstatbestand §932ffBGB:

  1. Verkehrsgeschäft: nicht bei wirtschaftlicher Identität der Parteien  Bsp.: Veräußerung von Ein-Pers.-GmbH an ihren Alleingesellschafter
  2. Rechtsschein
    • Besitz / Besitzverschaffungsmacht
  3. Gutgläubigkeit (§ 932 Abs. 2 BGB)
  4. Kein Abhandenkommen (§935BGB)
  5. Besondere Voraussetzungen der §932IIS 2; §933, 934Alt.2 BGB
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9
Q

Prüfschema Gutgläubigkeit

A

Gutgläubigkeit §932 II BGB
Bezugspunkte:
- Eigentum des Veräußerers
- Bei §366HGB: Verfügungsmacht
- Bei §135,136BGB Fehlen eines Veräußerungsverbots
- Bei §161BGB: Fehlen einer vorherigen bedingten Verfügung
- Beachte §142 II BGB
Maßstab:
- Verdachtsmomente missachtet, die jeden Erwerber, nicht nur einen besonderes misstrauischen, stutzig gemacht hätten
- Beispiele: Keine Prüfung des Kfz-Briefs; Erwerb einer Stradivari am Hauptbahnhof

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10
Q

Prüfschema Abhandenkommen

A

Abhandenkommen §935 BGB
Anwendungsbereich:
- nicht bei Geld, Inhaberpapieren + öff. Versteigerung (§ 935 II BGB)

Begriff des Abhandenkommens = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes

  • Verlust beim Eigentümer (§ 935 I 1 BGB)
  • Verlust beim Besitzmittler (§ 935 I 2 BGB)
  • h.M.: auch bei Weggabe durch Besitzdiener gegen den Willen des Besitzherrn (a.A.: nur bei Erkennbarkeit der Besitzdienerschaft)
  • Bruch des Besitzwillens nicht erforderlich (verlorene Sache)
  • auch bei Gewaltanwendung
  • auch bei Drohung (BGH: nur bei „unwiderstehlichem Zwang“)
  • nicht bei täuschungsbedingter Weggabe
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11
Q

Was sind die Folgen des gutgläubigen Erwerbs?

A

1) Verhältnis zwischen früherem Eigentümer und Erwerber
- § 932 ff. BGB als abschließende Zuweisung
- kein Anspruch aus § 985 BGB
- kein Anspruch aus § 823 I BGB
- kein Anspruch aus § 812 BGB
- Ausnahme: § 816 I 2 BGB bei unentgeltlichem Erwerb
2) Verhältnis zwischen früherem Eigentümer und Veräußerer
- Anspruch aus § 816 I 1 BGB
- ggf. Ansprüche aus §§ 280, 823 BGB
3) Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber
- gutgläubiger Eigentumserwerb = Erfüllung (§ 362 BGB)

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12
Q

Welche 2 Arten der Sicherungsrechte existieren?

A
  1. Personalsicherheit

2. Sachsicherheit

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13
Q

Welche 3 Arten der Personalsicherheiten existieren?

A
  1. Bürgschaft (§ 765 BGB)
  2. Schuldbeitritt
  3. Garantie
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14
Q

Welche 6 Arten der Sachsicherheit existieren?

A
  1. Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)
  2. Pfandrecht (§ 1204 BGB)
  3. Hypothek (§ 1113 BGB)
  4. Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB)
  5. Sicherungsabtretung (§§ 398 ff. BGB)
  6. Sicherungsgrundschuld (§§ 1191 ff. BGB)
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15
Q

Was bedeutet die Akzessorität der Sicherungsrechte? Welche Arten und Einzelkategorien existieren?

A

Akzessorität = Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht (erlischt Forderung erlischt Sicherungsrecht)

1) Akzessorietät per Gesetz
- Bürgschaft § 767 BGB (Umfang) + §§ 768 BGB (Einreden)
- Hypothek § 1163 I BGB (Umfang) + § 1137 BGB (Einreden)
- Pfandrecht § 1210 BGB (Umfang) + § 1211 BGB (Einreden)
- Eigentumsvorbehalt (beschränkte Akzessorietät) Einrede: Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag; Übergang des Eigentums bei (vollständiger) Kaufpreiszahlung

2) Schuldrechtlicher Akzessorietätsersatz
- Sicherungsübereignung, -abtretung, -grundschuld
- Abstraktheit der Übereignung = keine dingliche Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht
- treuhänderische/fiduziarische Rechtsinhaberschaft = überschießende Rechtsposition
des Sicherungsnehmers
- Einrede aus dem Sicherungsvertrag: fehlende Verwertungsreife bei Sicherungsübereignung: Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
- i.d.R. nur schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr bei Fortfall des Sicherungszwecks (Vereinbarung auflösender Bedingung ist möglich, aber in der Praxis unüblich)

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16
Q

Welche Unterscheidungsarten und Arten der Sicherungsrechte existieren?

A

1) Differenzierung nach der Art des Gegenstandes
- Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB)
- Sicherungsabtretung (§§ 398 ff. BGB)
- Sicherungsgrundschuld (§§ 1191 ff. BGB)
2) Differenzierung nach der Zahl der Gegenstände
- Singularsicherheit
- Globalsicherheit –> i.d.R. revolvierende Sicherheit
- Globalzession (insbes. Kundenforderungen)
- Übereignung von Sachgesamtheiten (insbes. Warenlager)
- antizipiertes BMV / Ausführungshandlung nicht erforderlich

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17
Q

Was ist der Eigentumsvorberhalt und wo ist er geregelt?

A

Bedingte Einigung §§ 929, 158 BGB iVm 449 BGB

  • Übereignung steht unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
  • Entstehung eines Anwartschaftsrechts
    • wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass eine gesicherte Erwerbsposition des Erwerbers entsteht
  • wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum Vorschriften über das Vollrecht gelten entsprechend, Vorbehaltsverkäufer kann den Bedingungseintritt nicht verhindern, § 162 Abs. 1 BGB
18
Q

Welche 2 Arten von Eigentumsvorbehalt existieren?

A
  1. Verlängerter EV
    • Der Vorbehaltskäufer wird zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt, § 185 Abs. 1 BGB.
    • Der Vorbehaltskäufer tritt dem Vorbehaltsverkäufer seine Forderungen gegen die Abkäufer ab, § 398 BGB.
    • Der Vorbehaltsverkäufer ermächtigt den Vorbehaltskäufer, die Forderungen für ihn einzuziehen unter Verpflichtung zur Weiterleitung, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB.
  2. Erweiterter EV
    - Eigentumsübergang nicht schon mit Kaufpreiszahlung, sondern wenn weitere Forderungen erfüllt worden sind
    • Kontokorrentvorbehalt
    • Konzernvorbehalt, nach § 449 Abs. 3 BGB nichtig
18
Q

Was ist der Konflikt zwischen Verlängertem EV und Globalzession?

A

Globalzession = Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen Dritte

Problem: Prioritätsprinzip = bei mehrfacher Abtretung ist nur die zeitlich erste wirksam Entscheidung immer zugunsten Globalzession

BGHZ 30, 149: § 138 Abs. 1 BGB, Sittenwidrigkeit da Verleitung zum Vertragsbruch

Lösung: dingliche Teilverzichtsklausel

19
Q

welche Arten von Grundstücksrechten existieren?

A
  1. formelles Grundstücksrecht
    - Grundbuchordnung (GBO) –> Verfahrensrecht
    • Grundbucheinsicht (§ 12)
    • Antragsgrundsatz (§ 13)
    • Bewilligungsgrundsatz (§ 19) (bei Auflassung zusätzlich § 20)
    • Nachweis der Eintragungsunterlagen (§ 29)
    • Voreintragung des Betroffenen (§ 39)
  2. materielles Grundstücksrecht §§ 873 ff. BGB, ErbbauRG
    - Inhalt der Grundstücksrechte
    - Verfügungen über Grundstücksrechte
20
Q

Wie ist das Grundbuch aufgebaut?

A

Bestandsverzeichnis plus 3 Abteilungen

1) Bestandsverzeichnis = Bezeichnung der Grundstücke: Gemarkung, Katasterblatt, Parzellennummer
2) Abteilung I = Eigentümer + Grund des Erwerbs
3) Abteilung II
- Belastungen und Beschränkungen (Ausnahmen s.u. Ziff. 4)
- Beispiele: Nießbrauch, Dienstbarkeit, Reallast; außerdem Widerspruch + Vormerkung (Ausnahmen s.u. Ziff. 4)
3) Abteilung III
- Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) 3/4
- Widerspruch + Vormerkung betreffend Grundpfandrechte

21
Q

Welche 4 Grundstücksrechte existieren?

A
  1. Eigentum
    • Einigung §873BGB
    • Auflassung §925BGB
  2. Grunddienstbarkeiten
    • §1018ff BGB (z.B. Wegerecht)
    • Unterlassung, z.B. Bebauungsbeschränkung, kein Bierverkauf, kein Mineralölverkauf, Abweichung von §§ 903 ff. BGB
  3. Nießbrauch
    • §§ 1030 ff. BGB beschränkt persönliche Dienstbarkeit §§ 1090 ff. BGB
  4. Grundpfandrechte
    • Hypothek: § 1113 ff.
    • Grundschuld: §§ 1191 ff.
    • Rentenschuld: §§ 1199 ff.
      - ungleich Reallast § 1105 BGB
22
Q

Welche Allgemeinen Vorschriften des Grundstücksrechts existieren?

A

§873 ff BGB

  1. Erwerb: § 873 BGB; Aufhebung: § 875 BGB; Änderung: § 877 BGB
  2. Verfügungsbeschränkung: § 878 BGB
  3. Rangrecht: §§ 878 ff. BGB
  4. Vormerkung §§883ff. BGB
  5. Widerspruch: § 899 BGB
  6. Grundbuchberichtigungsanspruch: § 894 BGB
  7. Gutgläubiger Erwerb: §§ 891 ff. BGB
23
Q

Prüfschema Erwerb Grundeigentum

A

Erwerb des Grundeigentums

  1. Auflassung = Einigung § 873 I BGB in der Form des § 925 I BGB
  2. Eintragung ins Grundbuch
  3. Einigsein
  4. Verfügungsberechtigung (Bei fehlender Berechtigung = gutgläubiger Erwerb?)
24
Q

Prüfschema Erwerb vom Nichtberechtigten

A

Erwerb vom Nichtberechtigten §892BGB

  1. normaler Erwerbstatbestand mit Ausnahme der Berechtigung
  2. Verkehrsgeschäft
  3. Grundbuch ist unrichtig
  4. Verfügender ist legitimiert
  5. Gutgläubigkeit = nur positive Kenntnis schadet; Zeitpunkt ist nach § 892 Abs. 2 BGB vorverlegt auf Antragstellung
25
Q

Wie funktioniert der Grundbuchberichtigungsanspruch?

A

§894BGB

1) Dinglicher Anspruch auf Beseitigung einer Rechtsbeeinträchtigung durch unrichtige Grundbucheintragung
- nicht abtretbar, nicht verpfändbar (wie § 985 BGB)
2) Tatbestand
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Gläubiger = die durch die Eintragung beeinträchtigte Person
- Schuldner = die von der Berichtigung betroffene Person
3) Vorschlag für eine Prüfung im Gutachten (Regelfall)
- Schuldner = „Buchberechtigter“
- Gläubiger = materiell Berechtigter
4) Inhalt: Berichtigungsbewilligung i.S.v. § 19 GBO (Form: § 29 GBO)
- Willenserklärung wird ggf. durch Urteil ersetzt (§ 894 ZPO)

26
Q

Was ist die Vormerkung und wo ist sie geregelt?

A

§883ff BGB

Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht

1) Vormerkungsfähiger Anspruch (Akzessorietät) – § 883 I BGB
- Anspruch auf Einräumung, Aufhebung, Inhalts- oder Rangänderung eines dinglichen Rechts an Grundstücken oder Grundstücksrechten
- auch bedingte + zukünftige Ansprüche – § 883 I 2 BGB
2) Bewilligung – § 885 I 1 Alt. 2 BGB
- formfrei wirksam; vgl. aber § 29 GBO
- Alternative: einstweilige Verfügung – § 885 I 1 Alt. 1 BGB
3) Eintragung – §§ 883 I, 885 I 1 BGB
4) Berechtigung des Bewilligenden

27
Q

Welche 2 Arten der Grundpfandrechte, wie unterscheiden sie sich und was ist die Folge?

A
  1. Hypothek §1113 ff BGB
    • Einigung § 873 BGB
    • Eintragung ins Grundbuch
    • Einigsein
    • Berechtigung des Bestellers
    • Bestehen der gesicherten Forderung
    • Briefübergabe bei der Briefhypothek ( Buchhypothek)
  2. Grundschuld §11191ff BGB
    - Einigung § 873 BGB
    - Eintragung ins Grundbuch
    - Einigsein
    - Berechtigung des Bestellers
    - nicht akzessorisch!
    - Briefübergabe bei der Briefgrundschuld ( Buchgrundschuld)

Folge: Duldung der Zwangvollstreckung nach §1147BGB

28
Q

Wie wird eine Hypothek erworben?

A
  1. Ersterwerb
    a. rechtsgeschäftlich
    1. Einigung (§ 873 I BGB) = Vertrag i.S.v. §§ 145 ff. BGB
    1. Eintragung (§ 873 I BGB)
    2. Einigsein (Beachte § 873 II BGB)
    3. Berechtigung
    4. Forderung –> sonst Eigentümergrundschuld (§§ 1163 I 1, 1177 BGB)
    5. Hypothekenbrief (§§ 1117, 1116 II BGB)
      b. gesetzlich
      1. § 1287 S. 2 BGB
      2. § 848 II ZPO (Sicherungshypothek)
  2. Zweiterwerb (Abtretung) §1153 I BGB, §401BGB
    - Schriftform: § 1154 I BGB
    - Briefübergabe: § 1117 BGB oder Buchhypothek: § 1154 III BGB
    - Einigung (= Abtretung) + Eintragung i.S.v. § 873 BGB
    Beachte: § 878 BGB
29
Q

Wie funktioniert der gutgläubige Erwerb einer Hypothek)´?

A

Wenn die Berechtigung fehlt, ist zusätzlich zu prüfen:

a) Bestellung der Hypothek = Verkehrsgeschäft
- keine wirtschaftliche Identität der Parteien
b) Rechtsschein des Eigentums
- Eintragung des Verfügenden im Grundbuch (§ 891 BGB)
c) keine Bösgläubigkeit
- nur Vorsatz bez. Nichtberechtigung schadet (§ 892 I BGB)
- Maßgeblicher Zeitpunkt: § 892 II BGB
- Fortbestand des guten Glaubens bis zur Valutierung + ggf. bis zur Übergabe des Briefes erforderlich
d) kein Widerspruch eingetragen (§§ 892 I 1, 899 BGB)

30
Q

Wie funktioniert der Zweiterwerb einer Hypothek?

A

1) Abtretung der Forderung
- Einigung über den Übergang der Gläubigerstellung (§ 398 BGB)
- Schriftform (§ 1154 II BGB)
- ersetzbar durch Eintragung im Grundbuch (§ 1154 II BGB)
- Briefhypothek: Übergabe des Briefes (§§ 1154 I, 1117 BGB)
- Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch (1154 III, 873 BGB)
2) Berechtigung hinsichtlich der Forderung
3) Berechtigung hinsichtlich der Hypothek

31
Q

Wie funktioniert der gutgläubige Zweiterwerb einer Hypothek?

A

Wenn die Berechtigung hinsichtlich der Forderung fehlt, ist zu prüfen: Fiktion der Forderung nach §§ 1138, 892 BGB

a) Forderungsabtretung = Verkehrsgeschäft
b) Rechtsschein (Beachte: § 1140 BGB)
- Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Forderung (z.B. Eintragung einer Darlehenshypothek im Grundbuch) + Legitimation des Abtretenden (§ 891 BGB)
- Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB)
c) keine Bösgläubigkeit bezüglich der Existenz der Forderung
d) kein Widerspruch eingetragen
- Achtung: Forderungsfiktion nur zum Zwecke des Hypothekenerwerbs. Die Forderung selbst wird nicht gutgläubig erworben.
- Achtung: Kein § 1138 BGB bei der Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB)

Wenn die Berechtigung hinsichtlich der Hypothek fehlt, ist zu prüfen:
Gutglaubenstatbestand nach § 892 BGB
a) Forderungsabtretung = Verkehrsgeschäft
b) Rechtsschein (Beachte: § 1140 BGB)
- Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Hypothek (z.B. Eintragung der Hypothek trotz Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts) + Legitimation des Abtretenden (§ 891 BGB)
- Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB)
c) keine Bösgläubigkeit bezüglich der Existenz der Hypothek
d) kein Widerspruch eingetragen

32
Q

Welche Rechte hat ein Hypothekengläubiger?

A

1) Zahlungsanspruch gegen den Schuldner der persönlichen Forderung
2) Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den
Eigentümer (§ 1147 BGB)
- Bei Briefhypothek Vorlage des Briefes erforderlich (§ 1160 BGB)
- Klage und Titulierung vor Zwangsvollstreckung erforderlich: Unterwerfung unter die sofortige ZV in notarieller Urkunde (§ 794 I Nr. 5 ZPO); bei Bankkredit der praktische Regelfall
- Vollstreckung nach dem ZVG
- Zwangsversteigerung (§§ 15 ff. ZVG)
- Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG)
- kein Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer aus der Hypothek
- Aber: Abwendung der ZV durch Zahlung (§ 1142 BGB)

33
Q

Wie wird eine Grundschuld erworben?

A

Grundsatz: Anwendung des Hypothekenrechts (§ 1192 I BGB) –> Ausnahme: Vorschriften, die auf der Akzessorietät aufbauen

1) Einigung (§ 873 I BGB) = Vertrag i.S.v. §§ 145 ff. BGB
2) Eintragung ins Grundbuch (§ 873 I BGB)
3) Einigsein bei Eintragung (Beachte § 873 II BGB)
4) Berechtigung
5) Grundschuldbrief
- Briefgrundschuld: Übergabe des Briefes (§ 1117 BGB)
- sonst Eigentümergrundschuld (§§ 1163 II, 1177 BGB)
- Buchgrundschuld: Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung + Eintragung im Grundbuch (§ 1116 II BGB)

34
Q

Wie funktioniert der Gutgläubiger Ersterwerb einer Grundschuld

A

Wenn die Berechtigung fehlt, ist zusätzlich zu prüfen:

a) Bestellung der Grundschuld = Verkehrsgeschäft
- keine wirtschaftliche Identität der Parteien
b) Rechtsschein des Eigentums
- Eintragung des Verfügenden im Grundbuch (§ 891 BGB)
c) keine Bösgläubigkeit
- nur Vorsatz bez. Nichtberechtigung schadet (§ 892 I BGB)
- Maßgeblicher Zeitpunkt: § 892 II BGB
- ggf. Fortbestand des guten Glaubens bis zur Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich
d) kein Widerspruch eingetragen (§§ 892 I 1, 899 BGB)

35
Q

Wie funktioniert der Zweiterwerb einer Grundschuld

A

§1192 I BGB, §1154BGB, §398 BGB

1) Abtretung der Grundschuld
- Einigung über den Übergang der Gläubigerstellung hinsichtlich der
Grundschuld (§ 398 BGB)
- Schriftform (§ 1154 I BGB)
- ersetzbar durch Eintragung im Grundbuch (§ 1154 II BGB)
- Briefgrundschuld: Übergabe des Briefes (§§ 1154 I, 1117 BGB)
- Buchgrundschuld: Eintragung im Grundbuch (§§ 1154 III, 873 BGB)
2) Berechtigung hinsichtlich der Grundschuld

36
Q

Wie funktioniert gutgläubiger Zweiterwerb einer Grundschuld

A

Wenn die Berechtigung hinsichtlich der Grundschuld fehlt, ist zu prüfen:

Gutglaubenstatbestand nach § 892 BGB

a) Grundschuldabtretung = Verkehrsgeschäft
b) Rechtsschein (Beachte: § 1140 BGB)
- Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Grundschuld + Legitimation des Abtretenden (§ 891 BGB)
- Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB)
c) keine Bösgläubigkeit bezüglich der Existenz der Grundschuld
d) kein Widerspruch eingetragen
- Achtung: Einreden (insbes. aus dem Sicherungsvertrag) sind gemäß § 1157 S. 2 BGB bei gutem Glauben überwindbar.
- h.M.: Bösgläubigkeit nicht schon bei Kenntnis vom Sicherungscharakter

37
Q

Einwände gegen den Anspruch aus §1147

A

Hypothek

  • Einwendung
    • gegen Ersterwerber: ja
    • gegen Zweiterwerber: ja
    • Ausnahme Gutgläubiger Erwerb: §892 BGB
  • Einrede:
    • gegen Ersterwerber: ja
    • gegen Zweiterwerber: §1157 S1 BGB
    • Ausnahme gutgläubiger Erwerb: §1157 S2 BGB iVm §892 BGB

Forderung

  • Einwendung
    • gegen Ersterwerber: § 1163 I 1 + 2 BGB; S. 1.: rechtshindernd; S. 2.: rechtsvernichtend –> §1177 BGB
    • Gegenüber Zweiterwerb: §1163 I 1 + 2 BGB
    • Gutgläubiger Erwerb: §1138 Alt1 BGB iVm 892 BGB
  • Einrede:
    • Gegen Ersterwerber: §1137 I 1 BGB
    • Gegen Zweiterwerber: §1137 I 1 BGB
    • Gutgläubiger Erwerb: §1138 Alt 2 iVm §892 BGB
38
Q

Prüfschema Herausgabeanspruch

A
  1. Besitz = Anspruchsgegner
  2. Eigentum = Antragstellers
  3. Kein Recht zum Besitz §986BGB
  4. Keine Einrede
  5. Falls negativ prüfe: Anspruch aus §§ 861, 1007 I, II, 823 ff. i.V.m. §§ 249 ff., 812 ff. BGB
39
Q

Was ist Eigentum?

A

Rechtliche Herrschaftsmacht §903BGB

40
Q

Was ist das Besitzkonstitut?

A

Besitzverschaffung bei Übereignung beweglicher Sachen (§ 930 BGB), die die nach § 929 BGB erforderliche Übergabe der Sache durch eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwerber ersetzt, nach der der Erwerber den mittelbaren Besitz an der Sache erlangt in Form von Miete, Leihe, Verwahrung u.Ä.

41
Q

Was ist das Erbbaurecht?

A

Das vererbliche und i.d.R. veräußerliche beschränkte dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Für das Erbbaurecht ist ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des von ihm errichteten Bauwerks, das gemäß § 95 BGB kein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird.