Sachenrecht Flashcards
Was ist der Unterschied zwischen Schuldrecht und Sachenrecht?
Schuldrecht: Relative Wirkung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses = Recht auf die Sache (Anspruch auf Übertragung der Sache)
Sachenrecht (= dingliches Recht) –> Absolute Wirkung gegenüber jedermann = Recht an der Sache (Zuordnung der Sache zu einer Person)
Was sind die 5 Grundprinzipien des Sachenrechts
P-A-S-T-A
1) Publizitätsprinzip
- Erkennbarkeit der Schaffung absoluter Rechte
- Bewegliche Sachen = Besitz
- Unbewegliche Sachen = Grundbuch
2) Absolutheit
- Wirkung gegenüber jedermann
3) Spezialitätengrundsatz / Bestimmtheitsgrundsatz
- Sachen müssen für Dritten klar erkennbar sein (nicht “50% des Lagers”, aber “alle Schrauben”
4) Typenzwang und Numerus Clausus
- begrenzte Anzahl von dinglichen Rechtstypen
- der im Gesetz niedergelegte Inhalt
5) Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Wie sind Sachen definiert?
§90BGB
- bewegliche Sachen: Alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Bestandteil eines Grundstücks sind
- unbewegliche Sachen: Immobilien, Grundstücke
§90aBGB
- Tiere: “sachenähnlich”
Wie ist Besitz definiert? Welche Arten von Besitz existieren?
§854ff BGB
Definition: Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt oder für sich ausüben lässt.
- unmittelbarer Besitz –> Besitzdiener
- mittelbarer Besitz (z.B. Vermieter)
- Herausgabeanspruch gegen Besitzmittler (z.B. Mieter)
- Alleinbesitz
- Teilbesitz
- Mitbesitz
Welche 6 Eigentumsrechte existieren und welche Folgerechte existieren bei Verletzung?
§903BGB
Eigentumsrecht = umfassendes und absolutes Herrschaftsrecht
- Verfügungen Dritter (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb)
- Verletzung §823I BGB –> Schadensersatz
- Entziehung/Vorenthaltung §985BGB –> Herausgabe
- Grundbuchfehler §894 BGB–> Berichtigung
- sonstige Beeinträchtigung §1004 BGB –> Beseitigung und Unterlassung
- Verwertung §771ZPO, §47InsO –> Widerspruch / Aussonderung
Welche 3 Arten von Eigentumserwerb kraft Gesetz existieren und wo sind sie geregelt?
- Verbindung §946, 947 BGB
- Vermischung §948BGB
- Verarbeitung §950 BGB
Prüfschema rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung
§§929ffBGB
1) Einigung
2) Übergabe oder Übergabesurrogat
- § 930 BGB Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
- § 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
3) Einigsein bei Übergabe bzw. Übergabesurrogat
4) Verfügungsberechtigung = Verfügender ist Eigentümer oder gemäß § 185 BGB ermächtigt anderenfalls gutgläubiger Erwerb zu prüfen
Prüfschema Gutgläubiger Erwerb
Gutglaubenstatbestand §932ffBGB:
- Verkehrsgeschäft: nicht bei wirtschaftlicher Identität der Parteien Bsp.: Veräußerung von Ein-Pers.-GmbH an ihren Alleingesellschafter
- Rechtsschein
- Besitz / Besitzverschaffungsmacht
- Gutgläubigkeit (§ 932 Abs. 2 BGB)
- Kein Abhandenkommen (§935BGB)
- Besondere Voraussetzungen der §932IIS 2; §933, 934Alt.2 BGB
Prüfschema Gutgläubigkeit
Gutgläubigkeit §932 II BGB
Bezugspunkte:
- Eigentum des Veräußerers
- Bei §366HGB: Verfügungsmacht
- Bei §135,136BGB Fehlen eines Veräußerungsverbots
- Bei §161BGB: Fehlen einer vorherigen bedingten Verfügung
- Beachte §142 II BGB
Maßstab:
- Verdachtsmomente missachtet, die jeden Erwerber, nicht nur einen besonderes misstrauischen, stutzig gemacht hätten
- Beispiele: Keine Prüfung des Kfz-Briefs; Erwerb einer Stradivari am Hauptbahnhof
Prüfschema Abhandenkommen
Abhandenkommen §935 BGB
Anwendungsbereich:
- nicht bei Geld, Inhaberpapieren + öff. Versteigerung (§ 935 II BGB)
Begriff des Abhandenkommens = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
- Verlust beim Eigentümer (§ 935 I 1 BGB)
- Verlust beim Besitzmittler (§ 935 I 2 BGB)
- h.M.: auch bei Weggabe durch Besitzdiener gegen den Willen des Besitzherrn (a.A.: nur bei Erkennbarkeit der Besitzdienerschaft)
- Bruch des Besitzwillens nicht erforderlich (verlorene Sache)
- auch bei Gewaltanwendung
- auch bei Drohung (BGH: nur bei „unwiderstehlichem Zwang“)
- nicht bei täuschungsbedingter Weggabe
Was sind die Folgen des gutgläubigen Erwerbs?
1) Verhältnis zwischen früherem Eigentümer und Erwerber
- § 932 ff. BGB als abschließende Zuweisung
- kein Anspruch aus § 985 BGB
- kein Anspruch aus § 823 I BGB
- kein Anspruch aus § 812 BGB
- Ausnahme: § 816 I 2 BGB bei unentgeltlichem Erwerb
2) Verhältnis zwischen früherem Eigentümer und Veräußerer
- Anspruch aus § 816 I 1 BGB
- ggf. Ansprüche aus §§ 280, 823 BGB
3) Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber
- gutgläubiger Eigentumserwerb = Erfüllung (§ 362 BGB)
Welche 2 Arten der Sicherungsrechte existieren?
- Personalsicherheit
2. Sachsicherheit
Welche 3 Arten der Personalsicherheiten existieren?
- Bürgschaft (§ 765 BGB)
- Schuldbeitritt
- Garantie
Welche 6 Arten der Sachsicherheit existieren?
- Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)
- Pfandrecht (§ 1204 BGB)
- Hypothek (§ 1113 BGB)
- Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB)
- Sicherungsabtretung (§§ 398 ff. BGB)
- Sicherungsgrundschuld (§§ 1191 ff. BGB)
Was bedeutet die Akzessorität der Sicherungsrechte? Welche Arten und Einzelkategorien existieren?
Akzessorität = Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht (erlischt Forderung erlischt Sicherungsrecht)
1) Akzessorietät per Gesetz
- Bürgschaft § 767 BGB (Umfang) + §§ 768 BGB (Einreden)
- Hypothek § 1163 I BGB (Umfang) + § 1137 BGB (Einreden)
- Pfandrecht § 1210 BGB (Umfang) + § 1211 BGB (Einreden)
- Eigentumsvorbehalt (beschränkte Akzessorietät) Einrede: Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag; Übergang des Eigentums bei (vollständiger) Kaufpreiszahlung
2) Schuldrechtlicher Akzessorietätsersatz
- Sicherungsübereignung, -abtretung, -grundschuld
- Abstraktheit der Übereignung = keine dingliche Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht
- treuhänderische/fiduziarische Rechtsinhaberschaft = überschießende Rechtsposition
des Sicherungsnehmers
- Einrede aus dem Sicherungsvertrag: fehlende Verwertungsreife bei Sicherungsübereignung: Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
- i.d.R. nur schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr bei Fortfall des Sicherungszwecks (Vereinbarung auflösender Bedingung ist möglich, aber in der Praxis unüblich)
Welche Unterscheidungsarten und Arten der Sicherungsrechte existieren?
1) Differenzierung nach der Art des Gegenstandes
- Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB)
- Sicherungsabtretung (§§ 398 ff. BGB)
- Sicherungsgrundschuld (§§ 1191 ff. BGB)
2) Differenzierung nach der Zahl der Gegenstände
- Singularsicherheit
- Globalsicherheit –> i.d.R. revolvierende Sicherheit
- Globalzession (insbes. Kundenforderungen)
- Übereignung von Sachgesamtheiten (insbes. Warenlager)
- antizipiertes BMV / Ausführungshandlung nicht erforderlich
Was ist der Eigentumsvorberhalt und wo ist er geregelt?
Bedingte Einigung §§ 929, 158 BGB iVm 449 BGB
- Übereignung steht unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
- Entstehung eines Anwartschaftsrechts
- wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass eine gesicherte Erwerbsposition des Erwerbers entsteht
- wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum Vorschriften über das Vollrecht gelten entsprechend, Vorbehaltsverkäufer kann den Bedingungseintritt nicht verhindern, § 162 Abs. 1 BGB
Welche 2 Arten von Eigentumsvorbehalt existieren?
- Verlängerter EV
- Der Vorbehaltskäufer wird zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt, § 185 Abs. 1 BGB.
- Der Vorbehaltskäufer tritt dem Vorbehaltsverkäufer seine Forderungen gegen die Abkäufer ab, § 398 BGB.
- Der Vorbehaltsverkäufer ermächtigt den Vorbehaltskäufer, die Forderungen für ihn einzuziehen unter Verpflichtung zur Weiterleitung, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB.
- Erweiterter EV
- Eigentumsübergang nicht schon mit Kaufpreiszahlung, sondern wenn weitere Forderungen erfüllt worden sind- Kontokorrentvorbehalt
- Konzernvorbehalt, nach § 449 Abs. 3 BGB nichtig
Was ist der Konflikt zwischen Verlängertem EV und Globalzession?
Globalzession = Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen Dritte
Problem: Prioritätsprinzip = bei mehrfacher Abtretung ist nur die zeitlich erste wirksam Entscheidung immer zugunsten Globalzession
BGHZ 30, 149: § 138 Abs. 1 BGB, Sittenwidrigkeit da Verleitung zum Vertragsbruch
Lösung: dingliche Teilverzichtsklausel
welche Arten von Grundstücksrechten existieren?
- formelles Grundstücksrecht
- Grundbuchordnung (GBO) –> Verfahrensrecht- Grundbucheinsicht (§ 12)
- Antragsgrundsatz (§ 13)
- Bewilligungsgrundsatz (§ 19) (bei Auflassung zusätzlich § 20)
- Nachweis der Eintragungsunterlagen (§ 29)
- Voreintragung des Betroffenen (§ 39)
- materielles Grundstücksrecht §§ 873 ff. BGB, ErbbauRG
- Inhalt der Grundstücksrechte
- Verfügungen über Grundstücksrechte
Wie ist das Grundbuch aufgebaut?
Bestandsverzeichnis plus 3 Abteilungen
1) Bestandsverzeichnis = Bezeichnung der Grundstücke: Gemarkung, Katasterblatt, Parzellennummer
2) Abteilung I = Eigentümer + Grund des Erwerbs
3) Abteilung II
- Belastungen und Beschränkungen (Ausnahmen s.u. Ziff. 4)
- Beispiele: Nießbrauch, Dienstbarkeit, Reallast; außerdem Widerspruch + Vormerkung (Ausnahmen s.u. Ziff. 4)
3) Abteilung III
- Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) 3/4
- Widerspruch + Vormerkung betreffend Grundpfandrechte
Welche 4 Grundstücksrechte existieren?
- Eigentum
- Einigung §873BGB
- Auflassung §925BGB
- Grunddienstbarkeiten
- §1018ff BGB (z.B. Wegerecht)
- Unterlassung, z.B. Bebauungsbeschränkung, kein Bierverkauf, kein Mineralölverkauf, Abweichung von §§ 903 ff. BGB
- Nießbrauch
- §§ 1030 ff. BGB beschränkt persönliche Dienstbarkeit §§ 1090 ff. BGB
- Grundpfandrechte
- Hypothek: § 1113 ff.
- Grundschuld: §§ 1191 ff.
- Rentenschuld: §§ 1199 ff.
- ungleich Reallast § 1105 BGB
Welche Allgemeinen Vorschriften des Grundstücksrechts existieren?
§873 ff BGB
- Erwerb: § 873 BGB; Aufhebung: § 875 BGB; Änderung: § 877 BGB
- Verfügungsbeschränkung: § 878 BGB
- Rangrecht: §§ 878 ff. BGB
- Vormerkung §§883ff. BGB
- Widerspruch: § 899 BGB
- Grundbuchberichtigungsanspruch: § 894 BGB
- Gutgläubiger Erwerb: §§ 891 ff. BGB
Prüfschema Erwerb Grundeigentum
Erwerb des Grundeigentums
- Auflassung = Einigung § 873 I BGB in der Form des § 925 I BGB
- Eintragung ins Grundbuch
- Einigsein
- Verfügungsberechtigung (Bei fehlender Berechtigung = gutgläubiger Erwerb?)