Allgemeine Bausteine Flashcards

1
Q

Welche Überarten des Rechts gibt es? Was ist der Entscheidende Unterschied?

A

Privatrecht und Öffentliches Recht.
Der Unterschied ist das das Privatrecht die Beziehung der Privatleute untereinander regelt, das öffentliche Recht die Beziehung zwischen Privatleuten und Staat.

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2
Q

Welche Arten von Privatrecht gibt es?

A

Bürgerliches Recht (BGB)

Sonderprivatrecht (HGB, GmbHG, AktG…)

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3
Q

Welche Arten Öffentliches Recht gibt es?

A

Verfassungsrecht (GG)
Verwaltungsrecht (VwVfG, LandesBauO)
Strafrecht (StGB)

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4
Q

Was sind die 4 Bestandteile der Vertragsfreiheit?

A

Abschlussfreiheit
Inhalts/Gestaltungsfreiheit
Formfreiheit
Beendigungsfreiheit

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5
Q

Was ist “ius dispositivum”?

A

Rechtsvorschrift kann durch Beteiligte geändert/ausgeschlossen werden.

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6
Q

Was ist “ius cogens”?

A

Rechstvorschrift kann durch Beteiligte nicht abgeändert/ausgeschlossen werden.

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7
Q

Wie lautet der allgemeine Satz der Anspruchsprüfung?

A

Wer will von wem was woraus?

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8
Q

Welche 5 Arten der Ansprüche gibt es?

A
  1. Vertragliche Ansprüche (Leistung Kauf/Leih/Dienstvertrag; Gegenleistung)
  2. Quasivertragliche Ansprüche (vorvertragliches Schuldverhältnis)
  3. Dingliche Ansprüche (Herausgabe/Eigentumsverschaffung)
  4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (Herausgabe §812BGB;Leistungskondition; Nichtleistungskondition)
  5. Deliktische Ansprüche (Schadensersatz §823BGB)
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9
Q

Wie ist Gutachten auszuarbeiten?

A
  1. Sachverhalt erfassen
  2. Fallfrage analysieren
  3. Anspruchsgrundlage suchen
  4. Lösungsskizze erstellen
  5. Gutachten Formulieren
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10
Q

Wie ist Gutachtenstil auszuarbeiten?

A
  1. Fallfrage (Hypothese)
  2. Prüfung der Voraussetzung
    a. Subsumtionsfrage
    b. Definition des Tatbestandsmerkmals
    c. Subsumtion
    d. Feststellung Einzelmerkmal
  3. Feststellung des tatsächlichen Ergebnisses
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11
Q

Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es?

A
  • Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft

- Sachenrechtliches Verfügungsgeschäft

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12
Q

Was ist das Trennungsprinzip

A

strenge Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und Sachenrechtliches Verfügungsgeschäft

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13
Q

Was ist das Abstraktionsprinzip?

A
  • rechtliche Unabhängigkeit beider Geschäfte

- §137BGB Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot (Ausnahme z.B. im GmbHG Vinkulierungsklausel §15(V)GmbHG

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14
Q

Welche 3 Arten der Durchbrechung des Abstraktionsprinzip existieren?

A
  1. Fehleridentität
  2. Bedingungszusammenhang §158BGB
  3. Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheit §139BGB
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15
Q

Was besagt die Fehleridentität?

A

ein Mangel gilt für beide Rechtsgeschäfte (z.B. Geschäftsunfähigkeit, arglistige Täuschung, fehlende Vertretungsmacht)

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16
Q

Was ist der Bedingungszusammenhang? Wo ist er definiert?

A
  • Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft ist Bedingung des Verfügungsgeschäft (z.B. Eigentumsvorbehalt)
  • §158BGB
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17
Q

Was besagt die Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheit? Wo ist sie geregelt?

A
  • Verpflichtung und Verfügung sind Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäft und nach Parteiwillen ist davon auszugehen das beides nichtig sein soll
  • §139BGB
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18
Q

Welche Arten von Personen gibt es?

A

Natürliche

Juristische

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19
Q

Welche Arten von juristischen Personen gibt es?

A

Juristische Personen des Privatrechts
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

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20
Q

Wie ist Rechtsfähigkeit der natürlichen Person? Wo ist sie geregelt?

A
  • mit Geburt bis Tod (§1 BGB)
  • Testierfähig mit 16
  • Vermächtnisfähig schon vor Geburt
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21
Q

Welche Arten Juristischer Personen Öffentlichen Rechts gibt es?

A
  1. Körperschaft öffentlichen Rechts: Sparkassen
  2. Gebietskörperschaften: Stadt FFM/Land Hessen/BRD
  3. Anstalt öffentlichen Rechts: ARD/ZDF
  4. Stiftung öffentlichen Rechts: Hamburger Museums-Stiftungen/Stiftung Preußischer Kulturbesitz
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22
Q

Von wann bis wann ist eine juristische Person Rechtsfähig? Wo ist dies geregelt?

A

Von Eintragung im entsprechenden Register

Bis Löschung, Auflösung, Liquidation

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23
Q

Von wann bis wann ist jemand geschäftsunfähig? Wo ist das geregelt?

A
  • vor Vollendung 7. Lebensjahr (§104(I)BGB)

- bei Geisteskrankheit von Dauer (§104(II)BGB)

24
Q

Von wann bis wann ist man beschränkt geschäftsfähig?

A

zwischen Vollendung 7. und vor 18. Lebensjahr (§106BGB)

25
Q

Wann ist jemand geschäftsfähig?

A

ab 18. Lebensjahr (Negativdefinition ab §104BGB)

26
Q

Fallschemata Geschäftsfähigkeit

A

Geschäftsfähigkeit:
1. Alter der Person
a. >18
I. Geschäftsfähig
II. Geisteskrank 104IIBGB
- Nichtigkeit des Geschäfts 105IBGB
- Sofortige Geschäfte des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln 105aBGB
III. Vorrübergehend Geschäftsunfähig 105II BGB
b. 8-18
1. Beschränkt geschäftsfähig (106BGB)
- Geschäft schwebend unwirksam 107BGB es sei denn nur positive Rechtsfolgen
- Elterliche Vertretung §1626BGB iVm §1629BGB oder Betreuer
- Aufforderung zur Genehmigung §108BGB
- Taschengeldparagraf §110BGB -> kann allerdings nicht drauf hinsparen
2. Ausbildungsverhältnis §113 oder selbstständiger Betrieb §112BGB
3. Zustimmung FamG erforderlich? §1643BGB
c. 0-7
1. Gleich wie Geisteskrank

27
Q

Welche 2 Arten von Rechtsgeschäften gibt es

A

einseitige

mehrseitige

28
Q

Welche 2 Arten von einseitigen Rechtsgeschäften existieren? Nenne Beispiele

A
  • nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (Testament §1937BGB; Auslobung §657BGB)
  • empfangsbedürftige Willenserklärung (Anfechtung §119BGB, Kündigungserklärung §542, 568BGB, Vollmachtserteilung §167BGB)
29
Q

Welche zwei Arten von Mehrseitigen Rechtsgeschäften existieren? Nenne Beispiele

A
  • einseitig verpflichtende Verträge (Schenkung §516BGB; Bürgschaft §765BGB; Schuldversprechen 780BGB)
  • zweiseitig Verpflichtende Verträge (Kauf §433BGB; Miete §535BGB; Dienstvertrag §611BGB; Werkvertrag §631BGB)
30
Q

Prüfschema Willenserklärung

A

Willenserklärung
1. Person geschäftsfähig bzw. stellvertreterberechtigt?
2. Willenserklärung wirksam abgegeben?
a. Innerer Erklärungstatbestand „Gewollte“
I.Handlungswille -> sonst nichtig
II. Erklärungsbewusstsein (str.)
- Grdstzl. Wirksam aber Anfechtbar §119IAlt2BGB bei Fehlen
- Ggf. Schadensersatz §122BGB (h.M.)
III. Geschäftswille (nicht notwendig)
- WE Wirksam aber Anfechtung §119BGB,
- ggf. Schadensersatz §122BGB
b. Äußerer Tatbestand „Erklärte“
I. Konkludentes Verhalten
II. Rechtsbindungswille
c. Keine Sondersachverhalte?
I. Gefälligkeit = kein Rechtsbindungswille
II. Realakte = tatsächliche Handlung führt ohne Willen Rechtsfolge herbei
III. „Invitatio ad offerendum“
3. Willenserklärung Wirksam Zugegangen?
a. Nicht empfangsbedürftige WE = bei Abgabe
b. Empfangsbedürftige WE: mit Zugang
- Unter Anwesenden: mit Sprechen & Kenntnisnahme
- Unter Abwesenden: wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfänger gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte (§130BGB)
- Kein Widerruf vor/zeitgleich mit Zugang (§130IBGB)
4. Willenserklärung nichtig?
- S. Geschäftsunfähigkeit
- Geschäftsvorbehalt §116BGB
- Scheingeschäft §117BGB
- Scherzerklärung §118BGB
- Formnichtigkeit
- §125S.1BGB wenn gesetzlich
- §125S.2BGB wenn rechtsgeschäftlich
- Heilung ggf. durch Vollzug z.B. Schenkung
- Gesetzliches Verbot §134BGB
- Sittenwidrig §138BGB

31
Q

Prüfschema Stellvertretung

A

Stellvertretung 164ffBGB:
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
a Kein höchstpersönliches Geschäft (Ehe, Testament, Erbvertrag)?
b. Nicht bei Realakten
c. Nicht per Rechtsgeschäft ausgeschlossen?
d. Stellvertreter muss beschränkt geschäftsfähig sein
2. Abgabe eigener Willenserklärung
- Abgrenzung zum Boten
3. Im Namen Dritter (Offenkundigkeitsprinzip)
- Ausnahmen: Geschäft für den den es angeht, Schuldrechtliche Ehegattenverpflichtung, unternehmensbezogene Geschäfte
4. Innerhalb Vertretungsmacht Legaldefinition §166IIS.1BGB
a. Erteilt (164ffBGB, §48HGB, §54HGB)
b. Umfang zutreffend?
I. Innenvollmacht §167Alt1BGB
II. Außenvollmacht §167Alt2BGB
III. Gesetzliche:
- Eltern §1626BGB iVm §1629Abs1S1BGB
- Betreuer §1902 BGB
- Ehepartner §1357BGB
- Geschäftsführer GmbH §35Abs1GmbHG
- Vorstand AG §78AktG
IV: Falls nein: Rechtsscheinvollmacht §170-173BGB
- Duldungsvollmacht
- Anscheinsvollmacht
c. Missbrauch der Vertretungsmacht
I. Insichgeschäft §181BGB, außer genehmigt -> Rechtsfolge: schwebend unwirksam
II. Vertreter ohne Vollmacht §177BGB -> schwebend Unwirksamkeit, bei Nichtgenehmigung Schadensersatz §179IBGB, Haftungsbeschränkung §179II und III BGB
III. Kollusion (Vertreter und 3. unter einer Decke) -> Nichtig nach §138BGB
IV. Evidenz (offensichtlicher Missbrauch) -> Arglisteinrede §242BGB

32
Q

Prüfschema Anfechtung

A

Anfechtung

  1. Anfechtungsgrund
    a. Inhaltsirrtum §119IAlt1BGB (falsche Verwendung Fachbegriffe)
    b. Erklärungsirrtum §119IAlt2BGB (Versprechen/-schreiben
    c. Eigenschaftsirrtum §119IIBGB (nur verkehrswesentliche Eigenschaft)
    d. Falsche Übermittlung §120BGB
    e. Arglistige Täuschung §123BGB
    • Täuschung = Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (bei Aufklärungspflicht)
    • Arglistig (zumindest bedingt vorsätzlich)
      f. Widerrechtlich Drohung §123BB
    • Inaussichtstellen eines künftigen Übels, das als vom Willen des Drohenden abhängig dargestellt wird
    • Rechtswidrig in Mittel, Zweck oder Mittel-Zweck-Relation
  2. Kausalität des Grundes für Willenserklärung
  3. Anfechtungserklärung §143BGB
    - Inhalt
    - Adressat
  4. Anfechtungsfrist §121BGB; §124BGB
  5. Kein Ausschluss der Anfechtung §144BGB
    - > Rechtsfolge: Nichtigkeit der WE ex tunc (Ausnahme z.B: u.U. Arbeitsvertrag)
33
Q

Rechtsgeschäfte können welche 6 Formen haben?

A
  1. Schriftform §126BGB
  2. Elektronische Form §127BGB
  3. Textform §126aBGB
  4. Vereinbarte Form §127BGB
  5. Notarielle Beurkundung §128BGB
  6. Öffentliche Beurkundung §129BGB
34
Q

Prüfschema Verjährung

A

Verjährung

  1. Anspruch entstanden?
  2. Anspruch untergegangen? (Anfechtung)
  3. Anspruch durchsetzbar?
    a. Regelverjährung §195BGB
    b. Grundstücksrechte §196BGB
    c. Besondere Ansprüche §197BGB
    d. Sonderregeln Gewährleistung
    - Kaufrecht §438IBGB
    - Werkvertrag §634aIBGB
35
Q

Welche 10 Vertragsarten regelt das BGB

A
  1. Kaufvertrag §433BGB
  2. Tauschvertrag §480BGB
  3. Darlehensvertrag §488 BGB
  4. Schenkungsvertrag §516 BGB
  5. Mietvertrag §535BGB
  6. Leihvertrag §581BGB
  7. Sachdarlehensvertrag §607BGB
  8. Dienstvertrag §611BGB
  9. Werkvertrag §631BGB
36
Q

Nennen Sie die 7 Gerichtsbarkeiten inkl. Klageweg und höchstem Gericht

A

Zivilrecht: Amtsgericht (Richter), Landgericht (Kammer), Oberlandesgericht (Senat), BGH in Karlsruhe (Senat)

Strafgericht: Amtsgericht (Richter), Landgerichte (Kammer), Oberlandesgericht (Senat, in Berlin Kammer), BGH (Senat)

Staatsrechtlich: BVerfG Karlsruhe

Finanzgericht: Finanzgerichte, Bundesfinanzhof (München);

Sozialgerichte: Sozialgericht (Kammer), Landessozialgericht (Senat), Bundessozialgericht (Senat) Kassel

EU-Gerichte: EuGH (Luxemburg)

Arbeitsgericht: Arbeitsgericht (Richter), Landesarbeitsgericht (Senat), Bundesarbeitsgericht (Senat) Erfurt

37
Q

Was ist mit “so-lange” Rechtssprechung gemeint?

A

So lange kein übergeordnetes Recht regelt, zählt das untergeordnete Recht

38
Q

Was begrenzt die Abschlussfreiheit der Verträge?

A

Kontrahiert durch Rechtsnorm z.B. Berförderungspflicht grdstzl. bei Bussen /Taxen

39
Q

Was begrenzt die Inhalts/Gestaltungsfreiheit der Verträge?

A

gesetzliche Verbote §134BGB

Sittenwidrigkeit §138 BGB

40
Q

Was begrenzt die Formfreiheit der Verträge

A

es sei denn schriftlich per Gesetz geregelt

  • Bürgschaft/Schuldform ( #780/781BGB)
  • Unterschriftebeglaubigung: insb. im Gesellschaftsrecht
  • Beurkundigung: erklärt und bestätigt
    • Testament, Eheverträge, Schenkungsverträge
    • bei allem wo besondere Rechtsfolgen/Risiken sind
41
Q

Was bedeutet “Do ut des”

A

“Ich gebe damit du gibst” - Grundsatz von Tauschgeschäften

42
Q

Was bedeutet synallagmatisches Verhältnis

A

Gegenseitiger Vertrag

43
Q

Was passiert, wenn ein Geschäft einen Rechtsmangel hat?

A
  • gesetzlich Vorgeschriebene Form -> Nichtigkeit des Geschäfts nach §125S1BGB
  • rechtsgeschäftlich bestimmte Form -> im Zweifel Nichtigkeit nach §125S2BGB
44
Q

Grenzen Sie Vertreter und Bote voneinander ab

A

Vertreter:

- eigene WE in fremden Namen -> Entscheidungsspielraum
- mind. beschränkt geschäftsfähig -> §165BGB

Bote

- fremde WE, kein Entscheidungsspielraum
- kann auch geschäftsunfähig sein
    - Abgrenzung nach äußerem Auftreten -> auch Vertreter, der durch innere Angaben quasi Bote ist, ist trotzdem Vertreter
45
Q

Wann sind Insichgeschäfte doch ok?

A
  • Gestattung (durch Gesetz oder Rechtsgeschäft)
  • ausschließlich Erfüllung Verbindlichkeit
  • lediglich rechtlicher Vorteil
  • Rechtsfolge: Geschäft wirksam
46
Q

Wie ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht geregelt?

A

Vertreter ohne Vertretungsmacht §177ffBGB

Voraussetzungen

- Vertreter gibt WE in fremden Namen ab
- hat **keine** Vertretungsmacht

Rechtsfolge: schwebende Unwirksamkeit bis Genehmigung Vertretenden

- bei Nichtgenehmigung entweder Erfüllung oder Schadensersatz durch Vertreter
- Haftungsbeschränkung §179Abs2-3BGB
47
Q

Grenzen Sie Anfechtung von Dissens ab

A
  1. Anfechtung §119ffBGB -> Irrtum –> eine Willenserklärung weicht subjektiv gewollte von objektiv Erklärtem ab
  2. Dissens §154fBGB -> zwei Willenserklärungen weichen objektiv voneinander ab
48
Q

Welche Arten von Dissens existieren und was ist die Rechtsfolge?

A
  1. offener Dissens §154BGB : Parteien wissen von Dissens, in Zweifel kein Vertrag
  2. versteckter Dissens §155BGB : Parteien wissen nicht von Dissens -> Vertrag wenn von beiden Parteien gewollt
  • Ausnahme: wenn essentialia negotii nicht einig kein Vertrag
49
Q

Was sind die Essentialia negotii?

A

Kaufvertrag:

  1. die Namen der Vertragsparteien
  2. die Kaufsache
  3. den Preis

Mietvertrag:

  1. die Mietsache
  2. die Höhe der Miete oder beim (Geld-)Darlehen die Höhe des Geldbetrages
50
Q

Wie wird das Gesetz ausgelegt

A
  1. Grammatikalisch: Wortlaut und Wortsinn
  2. Systematisch: Beziehung der Norm zu anderen Vorschriften
  3. Historische Auslegung: Wille des Gesetzgebers bei Begründung der Norm
  4. Teleologische Auslegung: Sinn und Zweck der Norm
51
Q

Was sind die Unterschiede zwischen Einwendung und Einrede?

A

Einwendung / materiell rechtliche Einrede

  • materiell rechtlich
  • Rechtshemmend
  • Anspruch besteht weiterhin
  • peremptorisch: Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar §§214, 821, 853 BGB
  • dilatorisch: Anspruch nur vorübergehend nicht durchsetzbar §§ 273 und §320 BGB

Prozessuale Einreden
- jede Tatsachenbehauptung des Beklagten, mit der er sich dieser verteidigt, ohne die klagebegründenden Behauptungen des Prozessgegners zu bestreiten

52
Q

Welche 10 Einredearten im materiell-rechtlichen Teil gibt es?

A
  1. Die Einrede der Verjährung gem. § 214 Absatz 1 BGB
  2. Die Einrede der faktischen Unmöglichkeit aus § 275 Absatz 2 BGB
  3. Die Einrede der faktischen Unmöglichkeit aus § 275 Absatz 3 BGB
  4. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB
  5. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB
  6. Die Einrede der Entreicherung aus § 818 Absatz 3 BGB
  7. Die Einrede der Bereicherung gem. § 821 BGB
  8. Die Arglisteinrede gem. § 853 BGB
  9. Die dolo-agit-Einrede (eine vom BGH entwickelte und somit ungeschriebene Einrede. Danach kann nicht mit Erfolg herausverlangt werden, was ohnehin umgehend wieder zurückgegeben werden müsste. Dementsprechend gilt findet die dolo-agit-Einrede maßgeblich bei sämtlichen Herausgabeansprüchen (wie §§ 812, 985 BGB) Anwendung)
    10 besondere Einreden
    • Kaufvertrag: § 439 IV BGB: Einrede wegen unverhältnismäßiger Kosten; § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB: Verjährungseinrede
    • Schenkung: § 519 BGB: Einrede des Notbedarfs
    • Bürgschaft: § 771 Satz 1 BGB: Einrede der Vorausklage; § 770 Absatz 1 und 2 BGB: Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptforderung
53
Q

Welche 4 Arten der Prozessualen Einreden gibt es?

A

§ 261 ZPO: Einrede der Rechtshängigkeit
§ 269 Absatz 6 ZPO: Der Beklagte kann solange die Einlassung verweigern, bis der Kläger die Kosten einer vorherigen, zurückgenommenen Klage beglichen hat.
§ 113 ZPO: Der Beklagte kann die Klage für zurückgenommen erklären lassen, wenn der Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, trotz Fristsetzung keine Sicherheit wegen der Prozesskosten geleistet hat.
§ 1032 ZPO: Schiedseinrede: Diese führt zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, nach der nicht die staatlichen Gerichte, sondern private Schiedsgerichte zuständig sein sollten.

54
Q

Wann wird die Verjährungsfrist gehemmt (6 Ereignisse)?

A
  1. Verhandlungen §203 BGB
  2. Rechtsverfolgung §204 BGB
  3. Leistungsverweigerungsrecht (Stundung) §205 BGB
  4. Force Majeure §206 BGB
  5. Familiäre und ähnliche Gründe §207 BGB
  6. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung §208 BGB
55
Q

Wann beginnt die Verjährungsfrist neu (2 Ereignisse)?

A
  1. Schuldanerkenntnis des Schuldners §212 I 1 BGB

2. Gerichtliche Vollstreckungshandlung §212 I 2 BGB