Handelsrecht Flashcards
Wann wird Handelsrecht angewendet?
Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute
Beide Parteien müssen Kaufleute sein
- Kaufmann: wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB
- Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb, es sei denn dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 II HGB
Wie wird das Gewerbe definiert?
jede
- auf Dauer angelegte,
- selbstständige,
- mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte,
- zulässige Tätigkeit,
- unter Ausschluss
- der freiberuflichen Tätigkeit und
- der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens
Wie wird Art und Umfang des kaufmännischen Betriebs abgegrenzt?
- Art
- Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen
- Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit- oder Teilzahlungen
- Geschäftsbeziehungen
- Umfang
- Umsatzvolumen
- Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
- Anzahl und Funktion der Beschäftigten
- Anzahl und Größe der Betriebsstätten
Welche Arten von Kaufmännern gibt es?
- Ist-Kaufmann § 1 HGB
- Kann-Kaufmann §§ 2, 3 HGB
- Kaufmann kraft Eintragung § 5 HGB
- Form-Kaufmann § 6 HGB
- Schein-Kaufmann
Welche Sonderregeln gelten für Kaufleute?
- Gewährleistung
- Nichtkaufleute: §§ 434 ff., 438 Abs. 1 BGB: Käufer kann Mängelrüge bis zwei Jahre nach Lieferung geltend machen
- Kaufleute: § 377 HGB: bei beiderseitigem Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht; andernfalls kein
Gewährleistungsanspruch nach §§ 434 ff. BGB
- Form
- Schriftform bei: § 766 BGB Bürgschaft, § 780 BGB Schuldversprechen, § 781 BGB Schuldanerkenntnis
- § 350 HBG: Formfreiheit, wenn Handelsgeschäft
- Schweigen als Willenserklärung
- §§ 145 ff. BGB: Schweigen auf Angebot bedeutet keine Annahme
- § 362 HGB: Schweigen gilt als Annahme, falls nicht unverzügliche Ablehnung erfolgt
- Zinssätze
- §§ 246, 288 Abs. 1 BGB: gesetzlicher Zinssatz: 4%; Verzugszinssatz: 5% über Basiszinssatz
- §§ 352 HGB, 288 Abs. 2 BGB: gesetzlicher Zinssatz: 5%; Verzugszinssatz: 9% über Basiszinssatz
Was gilt für Publizität des Handelsregisters?
§15 HGB
- Abs.1: Negative Publizität –> Auf das Schweigen des Handelsregisters darf man sich verlassen
- Abs.2: Normalfall –> Eingetragene, der Rechtslage entsprechende Tatsachen müssen sich Dritte entgegenhalten lassen
- Abs.3: Positive Publizität –> Auf das Reden des Handelsregisters darf man sich verlassen
Welche Tatsachen sind eintragungspflichtig?
- Firma des Kaufmanns (§§ 29, 31 HGB)
- Prokura (Erteilen und Erlöschen), § 53 HGB
- Gründung einer GmbH/AG (§ 7 GmbHG, § 36 AktG)
- Gründung einer OHG/KG (§§ 106, 162 HGB)
- Geschäftsführer einer GmbH (§ 39 GmbHG)
- Vorstandsmitglieder einer AG (§ 81 AktG)
Was sind die 5 Grundprinzipien des Firmenordnungsrechts? Wie gestalten sie sich konkret?
- Firmenunterscheidbarkeit = Unterscheidbarkeit von allen am selben Ort bestehenden und
eingetragenen Firmen, § 30 HGB - Firmenwahrheit = keine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, § 18 Abs. 2 HGB
- Firmenbeständigkeit
- Firmenfortführung auch bei Namensänderung, § 21 HGB
- Firmenfortführung bei Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen, § 22 HGB
- Firmenfortführung bei Änderung des Gesellschafterbestandes, § 24 HGB - Firmeneinheit = pro Unternehmen nur eine Firma
- Firmenöffentlichkeit
- Pflicht zur Eintragung im Handelsregister, § 29 HGB
- Angaben auf Geschäftsbriefen, §§ 37a, 125a HGB
Was sind die Unterschiede ziwschen Prokura und Handlungsvollmacht? Wo sind die Unterschiede?
- Prokura §48ff HGB
- Erteilung nur durch den Kaufmann persönlich und ausdrücklich; nicht übertragbar; jederzeit frei widerrufbar
- Einzelprokura oder Gesamtprokura
- Umfang der Prokura:
- alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
- Ausnahme: Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Prinzipal- und Privatgeschäfte
- Beschränkung des Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam
2, Handlungsvollmacht §54ff HGB
- Erteilung und Widerruf nach allgemeinen Vorschriften (§§ 167 ff. BGB); nicht übertragbar
- Generalhandlungsvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungsvollmacht
- Beschränkung jeweils auf branchenübliche Geschäfte
- Umfang gesetzlich nicht festgelegt
- nicht gedeckt: Grundstücksgeschäfte, Wechselgeschäfte, Darlehensaufnahmen, Prozessführung, Prinzipal- und Privatgeschäfte
- weitere Beschränkungen im Außenbereich möglich
Welche Regelungen gelten für Handelsvertreter? Wo sind diese geregelt?
§84ff HGB
Definition = wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, § 84 I HGB
- Anspruch auf Provision, § 87 HGB
- Abschluss des Vertrages muss ursächlich auf Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein (Mitursächlichkeit genügt)
- Fälligkeit mit Ausführung des Vertrages, § 87a I HGB
- Provisionshöhe nach Vereinbarung, sonst üblicher Satz, § 87b HGB
- Provisionsanspruch für Geschäfte nach Vertragsbeendigung, § 87 III HGB
- abgeschlossene Verträge, wenn diese überwiegend auf Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind und innerhalb angemessener Frist nach Beendigung abgeschlossen wurden
- Ausgleichsanspruch für künftig entgehende Vermittlungsprovisionen (§ 89b HGB)
- Voraussetzungen:- erhebliche Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit von dem Handelsvertreter gewonnenen neuen Kunden
- Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen
- Anspruch entfällt: - wenn Handelsvertreter gekündigt hat und Unternehmer hierzu keinen Anlass gegeben hat
- wenn Unternehmer gekündigt hat und Handelsvertreter durch schuldhaftes Verhalten hierzu Anlass gegeben hat
- wenn aufgrund Vereinbarung ein Dritter in den Handelsvertretervertrag eintritt
Was ist ein Handelsgewerbe?
§1 II HGB
jeder GEWERBEBETRIEB, es sei denn, dass das Unternehmen nach ART und UMFANG einen in kaufmännischerer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert