Definitionen Flashcards
Zugang
Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie den Machtbereich des Empfängers erreicht hat und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit ihrer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Verkehrswesentlich
(§ 119 II BGB)
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Arglist
§123 I BGB Erfordert Vorsatz (mind. dolus eventualis)
Dritter
§123 II BGB
alle Personen außer denjenigen, die im Lager des Erklärungsempfänger stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.
Wo ist Leistung definiert?
§812 I 1 Alt1 BGB
bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (zweckgerichtet = Erfüllung einer Verpflichtung)
Anspruch
§194 I BGB
Ein Anspruch ist das subjektive Privatrecht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen.
Aufwand
Aufwendungen sind (im Gegensatz zum Schaden) freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen (§§ 256, 670, 683).
culpa in contrahendo
(§ 280 I 1 i.V.m. §§ 311 II, 241 II) ist eine Haftung, deren Rechtsfolge vor allem Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte sind und die eingreift, wenn jemand vor oder bei Eingehung eines Vertrages eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Schutzpflicht verletzt, ihn ein Verschulden trifft (§§ 276, 278) und dem anderen Teil daraus ein Schaden entstanden ist (=Verschulden beim Vertragsschluß)
Einrede:
Eine Einrede ermöglicht es, durch rechtsgestaltende Erklärung die Geltendmachung eines Anspruchs zu verhindern (z. B. §§ 214 I, 273, 320). Die Einrede bedarf der Geltendmachung durch den Einredeberechtigten (Gegensatz: Einwendung).
Einwendung
Einwendungen sind Tatsachen, die ein Rechtsverhältnis in seinem Bestand betreffen, d. h. es entweder überhaupt nicht zur Entstehung gelangen lassen (rechtshindernde Einwendungen, z. B. Geschäftsunfähigkeit, Gesetzes- oder Sittenverstoß) oder es wieder vernichten (rechtsvernichtende Einwendungen, z. B. §§ 362 I, 397).
Erfüllungsgehilfe:
Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die auf Veranlassung des Schuldners, also mit dessen Wissen und Wollen, im Pflichtenbereich des Schuldners tätig wird (vgl. § 278).
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit ist in § 276 II legaldefiniert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen (nicht etwa: der üblichen) Sorgfalt (vgl. § 276 II).
Fixgeschäft
Fixgeschäft:
Das Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem die Leistungszeit genau bestimmt ist und nach der Vereinbarung der Parteien bzw. nach den Umständen (Vertragsauslegung) von so besonderer Bedeutung ist, daß das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeiten stehen und fallen soll, wobei beim absoluten Fixgeschäft die Unmöglichkeitsregeln eingreifen, weil die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann (z. B. Weihnachtsbäume nach Neujahr), während beim relativen Fixgeschäft dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zusteht (vgl. § 323 II Nr. 2)
Synallagma:
Das Synallagma bezeichnet die wechselseitige Abhängigkeit von Leistungen in gegenseitigen Verträgen, sog. Austauschverträgen. (vgl. §§ 320 ff.).
Verrichtungsgehilfe:
Der Verrichtungsgehilfe ist eine Hilfsperson, der von einem anderen, von dessen Weisungen sie abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist und für welche der Geschäftsherr einzustehen hat, wenn die Hilfsperson rechtswidrig einen Schaden verursacht, während es nicht darauf ankommt, daß auch die Hilfsperson ein Verschulden trifft (vgl. § 831).