SA-CH Standards Flashcards

Alle SA-CH Standards inkl. Ziel & Zusammenfassung

1
Q

ISQC-CH 1

A

Qualitätssicherung für Praxen, die Abschlussprüfungen und Reviews von Abschlüssen sowie anderebetriebswirtschaftliche Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen durchführen

Ziel: Das Ziel der Praxis ist die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems, um hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass:
(a) die Praxis und ihr Fachpersonal berufliche Standards sowie massgebende gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen einhalten und
(b) die von der Praxis oder von den Auftragsverantwortlichen erteilten Vermerke/Berichte unter den Umständen angemessen sind.

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2
Q

ISQC-CH 1 Zusammenfassung

A

Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems:
a) Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis:
- innere Kultur der Qualität
- Verantwortliche für QS haben notwendige Autorität, Erfahrung & Fähigkeiten

b) Relevante berufliche Verhaltensanforderungen:
- Integrität, Objektivität, berufliche Kompetenz und erforderliche Sorgfalt, Verschwiegenheit, berufswürdiges Verhalten (IESBA)
- Regelungen & Massnahmen zu Unabhängigkeit: Rotation & Cooling-Off, jährliche schriftliche Bestätigung durch Fachpersonal einholen zu Unabhängigkeit

c) Annahme & Fortführung von Mandantenbeziehungen:
- Kompetenz, Fähigkeit, Zeit & Ressourcen vorhanden

d) Personalwesen:
- Einstellung & Personalentwicklung

e) Auftragsdurchführung:
- Förderung Qualität
- Konsultation ermöglichen
- Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (beim PIE)
- Auftragsdokumentation (60 Tage nach Abschluss & 10 Jahre aufbewahren)

f) Nachschau:
- Nachschauprozess (Prüfung abgeschlossener Aufträge)
- Beschwerden & Vorwürfe (Speak-Up)
- => Checken dass QS angemessen und wirksam ist

Dokumentation:
- Aufbewahrung
- Basis für Nachschauverfahren

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3
Q

ISA-CH 200

A

Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH)

Ziel: Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung bestehen die übergeordneten Ziele des Abschlussprüfers darin,
a) hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sodass der Abschlussprüfer in der Lage ist, ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurde, und
b) in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Abschlussprüfers einen Vermerk zum Abschluss zu erteilen und zu kommunizieren - wie
in den SA-CH gefordert.

In allen Fällen, in denen keine hinreichende Sicherheit erlangt werden kann und ein eingeschränktes Prüfungsurteil im Vermerk des Abschlussprüfers unter den Umständen für die Berichterstattung an die vorgesehenen Nutzer des Abschlusses unzureichend ist, wird in den SA-CH gefordert, dass der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils erklärt oder den Auftrag niederlegt (oder aufgibt), sofern eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

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4
Q

ISA-CH 200 Zusammenfassung

A

Berufliche Verhaltensanforderungen:
- IESBA Kodex (Integrität, Objektivität, berufliche Kompetenz und erforderliche Sorgfalt, Verschwiegenheit, berufswürdiges Verhalten)
- RzU, RzW

Kritische Grundhaltung:
- während gesamter Prüfungsdauer
- Nachweise kritisch beurteilen

Pflichtgemässes Ermessen:
- während gesamter Prüfungsdauer
- Aus- und Fortbildung & Erfahrung

Ausreichend geeignete Prüfungsnachweise und Prüfungsrisiko:
- Prüfungsnachweise: ISA-CH 500 (relevant und verlässlich)
- Prüfungsrisiko auf vertretbares niedriges Mass
- Einholung von Prüfungsnachweisen = grösster Teil der Tätigkeit des AP
- Mehr Risiko -> Mehr Prüfungsnachweise
- Prüfungsrisiko (unangemessenes Prüfungsurteil) = inhärentes Risiko x Kontrollrisiko x Entdeckungsrisiko

Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit SA-CH:
- ISA-CH einhalten, deren Ziele verstehen, sich danach orienteiren und sachgerecht anwenden
- Abweichungen von Anforderungen des ISA-CH bei Durchführung von alternativen PH zur Zielerreichung gestattet (muss dokumentiert werden)

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5
Q

ISA-CH 210

A

Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, einen Prüfungsauftrag nur dann anzunehmen oder fortzuführen, wenn die Grundlagen für dessen Durchführung vereinbart wurden durch
(a) die Feststellung, ob die Vorbedingungen für eine Abschlussprüfung gegeben sind, und
(b) die Bestätigung, dass der Abschlussprüfer und das Management sowie – sofern einschlägig – die für die Überwachung Verantwortlichen ein gemeinsames Verständnis über die Bedingungen des Prüfungsauftrags haben.

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6
Q

ISA-CH 210 Zusammenfassung

A

Vorbedingungen:
a) Angewandte RL-Grundsätze vertretbar (Faktoren: Gesetz, Zweck, Art der Finanzaufstellung)
b) Einvernahme Management über seine Verantwortung (Erstellung Abschluss, IKS, Verschaffung Zugang zu allen Informationen und Personen innerhalb Einheit)
c) Kein Prüfungshemmnis wo Umfang der Tätigkeit des AP derart eingeschränkt, dass dies zu einer Nichtabgabe eines Prüfurteilsführt führt
-> Sonst Auftrag nicht annehmen (sofern möglich)

Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge:
- Zwingend schriftlich
- Mindestinhalt: Ziel und Umfang; Verantwortlichkeit des AP; Verantwortlichkeit des Managements; Angabe des massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze; voraussichtliche Form/ Inhalt der Berichterstattung; Erklärung, dass Vermerk von voraussichtlicher Form/ Inhalt abweichen kann

Folgeprüfung:
- Grds. Nicht für jede Periode neue Auftragsbedingungen notwendig
- Faktoren für neue Auftragsbedingungen: Missverständnisse, Wechsel im Management, Wechsel der Eigentumsverhältnisse, Änderungen des Regelwerks/ Gesetze

Zustimmung zu einer Änderung der Auftragsbedingungen:
- Nicht zustimmen, wenn keine nachvollziehbare Begründung
- Ggf. Niederlegung des Mandats, wenn Management auf Änderungen besteht, bei denen AP nicht zustimmen kann

Zusätzliche Überlegungen bei der Auftragsannahme:
- Wenn Rechnungslegungsstandards durch Gesetze o.Ä. ergänzt werden und diesbezüglich Konflikte bestehen: Zusätzliche Angaben im Abschluss + Hervorhebung im Vermerk + Formulierungsanpassung Vermerk

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7
Q

ISA-CH 220

A

Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, Qualitätssicherungsmassnahmen auf Auftragsebene umzusetzen, die dem Abschlussprüfer hinreichende Sicherheit darüber verschaffen, dass
(a) bei der Abschlussprüfung die beruflichen Standards sowie die massgebenden gesetzlichen
und anderen rechtlichen Anforderungen eingehalten werden und
(b) der erteilte Vermerk des Abschlussprüfers unter den Umständen angemessen ist.

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8
Q

ISA-CH 220 Zusammenfassung

A

Führungsverantwortung:
- Verantwortung für Gesamtqualität liegt beim Auftragsverantwortlichen

Relevante berufliche Verhaltensanforderungen:
- Siehe ISQC-CH 1 / ISA-CH 200
- Unabhängigkeit: Auftragsverantwortlicher muss Schlussfolgerung über Einhaltung der Anforderungen ziehen: Einholen von Informationen; beurteilen ob Verstösse vorliegen und ggf. geeignete Schutzmassnahmen treffen

Annahme und Fortführung:
- Auftragsverantwortlicher beurteilt ob Massnahmen befolgt & Schlussfolgerungen angemessen
- Formelle Voraussetzungen: Wählbarkeit, Zulassung und Unabhängigkeit
- Voraussetzungen in Bezug auf das zu prüfende Unternehmen: Erwartungen an den AP; Integrität der Verantwortlichen; Prüfungsrisiken

Bestimmung Prüfungsteam:
- angemessene Kompetenz & Fähigkeit

Auftragsdurchführung:
- Auftragsverantwortlicher hat Verantwortung für Anleitung, Beaufsichtigung, Durchführung des Prüfauftrags und Angemessenheit des Vermerks
- Zum/ Vor dem Datum des Vermerks: Durchsicht und Diskussion -> überzeugt sein, dass ausreichend geeignete Nachweise erlangt wurden
- Angemessene Konsultationen
- Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (Bei PIE & sonstigen): Pflichten Auftragsverantwortlicher (
QS ernennen, Diskussion aller bedeutsamer Sachverhalte mit QS); Pflichten Qualitätssicherer (Diskussion bedeutsamer Sachverhalte, Durchsicht Abschluss und Vermerk, Durchsicht ausgewählter Dokumentation bedeutsamer Beurteilungen, Beurteilung Schlussfolgerung und Würdigung ob Vermerk angemessen)

Nachschau:
- Regelungen und Massnahmen des QS relevant und angemessen & wirksam -> Auswirkungen auf Prüfungsauftrag evaluieren

Dokumentation:
- Abschlussprüfer: identifizierte Probleme bei Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, mind. Schlussfolgerung zu Unabhängigkeit, Fortführung Mandatsbeziehung, Durchgeführte Konsultationen und Schlussfolgerungen
- Qualitätssicherer: Massnahmen zur QS durchgeführt, QS vor Datum des Vermerks abgeschlossen, keine wesentlichen ungeklärten Sachverhalte bekannt

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9
Q

ISA-CH 230

A

Prüfungsdokumentation

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers ist die Erstellung einer Dokumentation, die
(a) eine ausreichende und geeignete Aufzeichnung der Grundlage für den Vermerk des Abschlussprüfers
bietet und
(b) Nachweise darüber liefert, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit den SA-CH und den einschlägigen
gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen geplant und durchgeführt
wurde.

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10
Q

ISA-CH 230 Zusammenfassung

A

Zeitgerechte Erstellung der Prüfungsdokumentation:
- Verbesserung der Prüfungsqualität und erleichtert die effektive Durchsicht und Beurteilung

Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen und -nachweise:
- Für einen unabhängigen Prüfer nachvollziehbar: Art, zeitliche Einteilung, Umfang und Ergebnisse PH + bedeutsame Sachverhalte
- Diskussionen mit Management
- Allfällige Abweichungen von relevanten Anforderungen
- In Ausnahmefällen zusätzliche PH nach Datum des Vermerks

Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsakte:
- Höchstens 60 Tage nach Datum des Vermerks abschliessen
- Aufbewahrung: Mindestens 5 Jahre; Gemäss OR 730c 10 Jahre

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11
Q

ISA-CH 240

A

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Abschluss aufgrund von dolosen Handlungen zu identifizieren und zu beurteilen,
(b) durch die Planung und Umsetzung angemessener Reaktionen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise in Bezug auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen zu erlangen und
(c) in angemessener Weise auf die in einer Abschlussprüfung identifizierten oder vermuteten dolosen Handlungen zu reagieren.

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12
Q

ISA-CH 240 Zusammenfassung

A

Manipulation der Rechnungslegung & Vermögensschädigungen

  • Verantwortung für Verhinderung & Aufdeckung = VR
  • Verantwortung AP: hinreichende Sicherheit erlangen, dass Abschluss frei von wesentlich falschen Darstellungen aufgrund von Irrtümern und dolosen Handlungen

Kritische Grundhaltung:
- Während gesamter Prüfung
- Von Echtheit Aufzeichnungen & Dokumente ausgehen, ausser Grund zur Gegenteiligen Annahme -> Integrität hinterfragen falls Feststellungen

Besprechnung im Prüfteam:
- Diskussion analog ISA-CH315: in welcher Weise und an welcher Stelle Abschluss aufgrund doloser Handlungen anfällig sein könnte

Prüfungshandlungen zu Risikobeurteilung:
- Befragung Management (Beurteilung des Risikos durch das Management; Prozess des Managements zur Identifikation der Risiken/ Kontrollen zur Verhinderung u. Aufdeckung von dolosen Handlungen; Kommunikation des Mgmt geg. MA bez. ethischem Verhalten
- Verständnis von der Art und Weise, wie die für die Überwachung Verantwortlichen Aufsicht über den Prozess des Managements ausüben
- Identifizierung ungewöhnliche oder unerwartete Verhätnisse
- Beurteilung Risikofaktoren

Identifizierung & Beurteilung Risiken;
- Umsatzrealisierung: widerlegbare Vermutung Risiko aus dolosen H.
- Risiko der Ausserkraftsetzung von Kontrollen IMMER vorhanden und IMMER bedeutsames Risiko
- Beurteilte Risiken aufgrund doloser H. IMMER bedeutsame Risiken -> Verständnis Kontrollen

Reaktion auf beurteilte Risiken:
- Erfahrener Mitarbeiter; Einbau Überraschungsmoment; Beurteilung Rechnungslegungsmethoden auf subjektive Bewertungen
- Reaktion Ausserkraftsetzung Kontrollen durch Mgmt: JET; Geschätzte Werte auf einseitige Ausrichtung; Aussergewöhnliche Geschäftsvorfälle

Schriftliche Erklärungen einholen

Mitteilungen an Management / Kommunikation VR:
- zeitgerechte Kommunikation

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13
Q

ISA-CH 250

A

Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei einer Abschlussprüfung

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
(a) Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen derjenigen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, denen im Allgemeinen eine unmittelbare Auswirkung auf die Festlegung wesentlicher Beträge und Angaben im Abschluss beigemessen wird;
(b) Durchführung bestimmter Prüfungshandlungen, die bei der Identifizierung von Fällen von Verstössen gegen sonstige Gesetze und andere Rechtsvorschriften helfen, die eine wesentliche Auswirkung auf den Abschluss haben können, und
(c) angemessene Reaktion auf identifizierte oder vermutete Verstösse gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften, die während der Abschlussprüfung identifiziert werden.

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14
Q

ISA-CH 250 Zusammenfassung

A

Verantwortlichkeiten für die Geschäftsführung nach Gesetzen und Rechtsvorschriften:
- Verantwortung beim VR
- Verantwortung des AP: hinreichende Sicherheit, dass Abschluss frei von wesentlich falschen Darstellungen aufgrund Irrtümern und dolosen Handlungen ist

Erwägen des AP zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften:
- Prüfungsnachweise zu Gesetze mit unmittelbarer Auswirkung Beträge und Angaben im Abschlussn (Befragung Management, Einsichtnahme in Schriftverkehr)
- Schriftliche Erklärung einholen (Vollständigkeitserklärung)

Prüfungshandlungen bei identifizierten oder vermuteten Verstössen:
- Verständnis von der Art der Handlung & Umständen erlangen
- Kommunikation mit Mgmt/VR und allenfalls rechtlicher Rat

Kommunikation oder Berichterstattung:
- Gespräch mit Management und/oder mit Überwachung Verantwortlichen
- Gesetzliche Prüfung, dann Meldung gemäss OR 728c (AG), 818 (GmbH), 906 (Genoss) + Meldung and die GV wenn keine Massnahmen ergriffen. GV kann auch durch AP einberufen werden.
- Benachrichtigungen von Aufsichtsbehörden je nach Branche möglich. Rechtlicher Rat einholen.
=> Modifikation Vermerk möglich

Dokumentation:
- Identifizierte oder vermuteter Verstösse, dazu die durchgeführten PH und Diskussion mit dem Kunden

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15
Q

ISA-CH 260

A

Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
(a) klare Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen über die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei der Prüfung des Abschlusses sowie über einen Überblick zu dem geplanten Umfang und der geplanten zeitlichen Einteilung der Abschlussprüfung;
(b) Erlangen prüfungsrelevanter Informationen von den für die Überwachung Verantwortlichen;
(c) zeitgerechte Information der für die Überwachung Verantwortlichen über Beobachtungen, die aus der Abschlussprüfung resultieren und die für deren Verantwortlichkeit zur Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess bedeutsam und relevant sind; sowie
(d) Förderung einer wirksamen wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und den für die Überwachung Verantwortlichen.

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16
Q

IAS-CH 260 Zusammenfassung

A

Für die Überwachung Verantwortlichen:
- geeignete Personen festlegen (gesamter VR)

Zu kommunizierende Sachverhalte:
- Verantwortlichkeiten von AP (Prüfurteil) -> Mgmt und VR trotzdem verantwortlich für Abschluss
- Ord. Revision: Verstösse Gesetz, Statuten, Organisationsreglement
- Geplanter Umfang (inkl. bedeutsame Risiken), Feststellungen (bedeutsame qualitative Aspekte der RL-Praktiken, bedeutsame aufgetretene Probleme, bedeutsame Sachverhalte, die mit Management besprochen wurden, angeforderte schriftliche Erklärung, Umstände die sich auf Form und Inhalt des Vermerkes auswirken).
- Falls PIE: Unabhängigkeit schriftlich bestätigen

Kommunikationsprozess:
- Form, Zeitpunkt und Inhalt der Kommunikationen mit den für die Überwachung Verantwortlichen besprechen
- Schriftlich, falls mündlich nicht angemessen
- Wechselseitige Kommunikation beurteilen und allenfalls Auswirkungen auf die Risiken und die Möglichkeit zur Erlangung genügen geeigneter Prüfungsnachweise beurteilen

Dokumentation: Mündliche & schriftliche Kommunikation festhalten

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17
Q

ISA-CH 265

A

Mitteilung von Mängeln im Internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, den für die Überwachung Verantwortlichen und dem Management in geeigneter Weise Mängel im IKS mitzuteilen, die er während der Prüfung festgestellt hat und die nach seinem pflichtgemässen Ermessen bedeutsam genug sind, um deren entsprechende
Aufmerksamkeit zu verdienen.

Bei ordentlichen Revisionen hat die Revisionsstelle zudem zu prüfen, ob ein Internes Kontrollsystem existiert, und die Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu informieren (Art. 728a
Abs. 1 Ziff. 3 OR und Art. 728b Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Prüfung der Existenz des Internen Kontrollsystems wird in PS-CH 890 behandelt.

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18
Q

ISA-CH 265 Zusammenfassung

A
  • Identifizierte Mängel einzeln oder in Kombination bedeutsame Mängel? -> In angemessener Zeit VR schriftlich mitteilen (OR: Umfassender Bericht)
  • Mgmt mitteilen: bedeutsame Mängel (schriftlich), sonstige festgestellte Mängel
  • Inhalt bedeutsame Mängel: Beschreibung der Mängel und deren mögliche Auswirkungen; Ausreichend Informationen um den Zusammenhang zu verstehen
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19
Q

PS-CH 290

A

Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

Ziel: Dieser Prüfungsstandard soll,
- die Risiken aufzeigen, welche in den einzelnen Phasen des gesetzlich geforderten Massnahmenkatalogs für die Revisionsstelle auftreten können;
- Anleitungen zu sach- und zeitgerechtem Handeln der Revisionsstelle geben und damit einen Beitrag zur Qualitätssicherung leisten.

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20
Q

PS-CH 290 Zusammenfassung

A

Drohende Zahlungsunfähigkeit:
- VR überwacht Zahlungsfähigkeit
- Massnahmen ergreifen zur Sicherstellung Zahlungsunfähigkeit und allenfalls Sanierung
- Revisionsstelle keine Pflichten

Kapitalverlust:
- EK < 50% geschützes EK ?
- Sanierungsmassnahmen (organisatorische & finanzielle)
- RS muss Massnahmen nicht beurteilen -> Aber ggf. Anzeige Gesetzesverstoss gemäss OR 728c im Bericht an die GV
- Falls keine RS -> Eingeschränkte Revision durch zugelassener Revisor

Überschuldung:
- Begründete Besorgnis -> Erstellung Zwischenabschlüsse (zu prüfen)
- Verzicht auf einen oder Vereinfachungen/Verkürzungen teilweise möglich)
- Falls Überschuldung -> Benachrichtigung Richter (ausser Rangrücktritt oder begründete Aussicht 90 Tage). Revisionsstelle muss ggf. Massnahmen beurteilen.
- Revisionsstelle hat subsidiäre Anzeigepflicht (zuerst Mahnung an VR)

Aufwertung: (bilanzielle Sanierungsmassnahme)
- Grundstücke & Beteiligungen -> gesonderete Aufwertungsreserve
- Nur zulässig wenn Revisionsstelle bestätigt, dass ges. Bestimmungen eingehalten

Rangrücktritt: (keine Sanierungsmassnahme)
- Qualitative Anforderungen (schriftlich, Forderung & Zinsen, unwiderruflich, Bonität Gläubiger)
- Quantitative Anforderungen (Min. in Höhe der Deckungslücke, allenfalls Sicherheitspolster)

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21
Q

ISA-CH 300

A

Planung einer Abschlussprüfung

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, die Prüfung so zu planen, dass sie wirksam durchgeführt wird.

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22
Q

ISA-CH 300 Zusammenfassung

A

Funktion und zeitlich Einteilung der Planung:
- Art & Umfang hängt von Grösse & Komplexität ab
- keine separate Phase, sondern ein fortwährender, iterativer Prozess

Einbindung von Mitglieder des Prüfungsteams in Schlüsselfunktionen:
- Auftragsverantwortliche und Mitglieder mit Schlüsselfunktionen einzubinden (inkl. Diskussion im Prüfungsteam)
- Vorbereitende Massnahmen: (ISA-CH 220: Fortführung der Mandatsbeziehungen; ISA-CH 220: Berufliche Verhaltensanforderungen und Unabhängigkeit; ISA-CH 210: Auftragsbedingungen)

Planungsaktivitäten:
- Prüfungsstrategie: sachliche Abgrenzung, Zeitliche Einteilung und Ausrichtung der Prüfung festlegen
- Prüfungsprogramm: Festlegung der Art, zeitlichen Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung (ISA-CH 315) und auf Aussageebene (ISA-CH 330)
- müssen im Laufe der Prüfung bei unerwarteten Ereignissen, veränderten Gegebenheiten oder Prüfungsnachweisen angepasst werden

Zusätzliche Überlegungen bei Erstprüfungen:
- Durchführung Massnahmen zu Annahme Mandat
- Kommunikation bisheriger Prüfer (Hold harmless letter) & Eröffnungsbilanz prüfen ISA-CH 510

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23
Q

ISA-CH 315

A

Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, aus dem Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld, einschliesslich ihres IKS, die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern auf Abschluss- und Aussageebene zu identifizieren und zu beurteilen, um dadurch eine Grundlage für die Planung und Umsetzung von Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu schaffen.

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24
Q

ISA-CH 315 Zusammenfassung

A

Prüfungshandlungen zur Reisikobeurteilung:
- Grundsätzlich Umfang nach pflichtgemessen Ermesse, jedoch zwingend: Befragung Mgmt und weitere Personen; Analytische Prüfungshandlungen; Beobachtung & Inaugenschein
- Informationen aus der Anname / Fortführung des Mandats beurteilen
- Veränderungen feststellen, falls Nutzung bisheriger Erfahrungen
- Diskussion im Prüfungsteam über Anfälligkeit falscher Darstellungen

Erforderliches Verständnis von Einheit & ihrem Umfeld:
- Branchenbezogene Faktoren
- Merkmale der Einheit (Geschäftstätigkeit; Eigentümer-, Führungs- und Überwachungsstruktur; Derzeitige/ geplante Investitionen; Organisation und Finanzierung
- RL-Methoden
- Ziele und Strategien & Geschäftsrisiken
- Messung/ Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs der Einheit

Erforderliches Verständnis IKS:
- Verständnis von relevantem IKS erlangen
- Mehr Prüfungshandlungen als nur Befragungen zu relevanten Kontrollen
- Komponenten IKS: Kontrollumfeld, Risikobeurteilungsprozess, RL-bezogene Informationssysteme, Kontrollaktivitäten. Überwachung der Kontrollen

Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen:
- Risiken auf Abschlussebene oder Aussageebene
- Klassifizierung: Bedeutsame Risiken (min. relevante Kontrollen prüfen); Risiko bei dem auzssagebezogene Prüfungshandlungen nicht ausreichen (-> Verständnis d. Kontrollen); Sonstige Risiken

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25
Q

ISA-CH 320

A

Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht in der angemessenen Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit
bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung.

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26
Q

ISA-CH 320 Zusammenfassung

A

Wesentlichkeit bei planung und durchdührung einer Prüfung:
- Fehler wesentlich, wenn wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflusst werden können

Festlegung der Wesentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit bei Prüfungsplanung:
- Gesamtwesentlichkeit: Aussensicht; Bezugsgrösse anhand qualitativer & quantitativer Faktoren
- Toleranzwesentlichkeit: Innensicht -> Aggregationsrisiko (Summe nicht aufgedeckter Fehler)
- Spezifische Wesentlichkeiten (freiwillig): Besonders wichtige Posten oder Angaben
- Nichtaufgriffsgrenze -> geregelt in ISA-CH 450

Anpassung im Verlauf der Prüfung:
- Falls neue Informationen bekannt werden
- Finale Zahlen mit Planzahlen vergleichen, welche für Bestimmung Wesentlichkeit benutzt wurden.

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27
Q

ISA-CH 330

A

Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu erhalten, indem der Abschlussprüfer ein angemessenes Vorgehen auf diese Risiken plant und umsetzt.

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28
Q

ISA-CH 330 Zusammenfassung

A

Allgemeine Reaktionen:
- kritische Grundhaltung, erfahrene Teammitglieder, Überraschungsmoment, etc.

Prüfungshandlungen auf Aussageebene:
- inhärente Risiko und die Miteinbeziehung von Kontrollen beurteilen
- Fuktionsprüfung falls wirksame Kontrollen oder aussagebezogene PH alleine nicht ausreichen: Kombination mit Befragungen; Rotation möglich (3 Jahre)
- Aussagebezogene Prüfungshandlungen (für alle wesentlichen ABCOTDs): auf Prozess der Abschlussbuchungen (tie-in & Untersuchung wesentliche Journalbuchungen) und als Reaktion auf bedeutsame Risiken (falls nur aussagebezogen mind. auch Einzelfallprüfungen)
- Einzelfallprüfungen vs. aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen

Angemessenheit der Darstellungen des Abschlusses;
- Gesamtdarstellung des Abschlusses muss mit maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung übereinstimmen

Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise:
- Einschätzung der Risiken weiterhin angemessen?
- Ausreichend geeignete Prüfungsnachweise? -> Sonst Modifikation Urteil

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29
Q

ISA-CH 402

A

Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen

Ziel: Wenn die auslagernde Einheit die Dienstleistungen eines Dienstleisters in Anspruch nimmt, bestehen die Ziele des Abschlussprüfers des Auslagernden darin,
(a) ein Verständnis von Art und Bedeutsamkeit der von dem Dienstleister erbrachten Dienstleistungen und von deren Auswirkungen auf die für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollen der auslagernden Einheit zu erlangen, das ausreicht, um die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu identifizieren und zu beurteilen, und
(b) Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um diesen Risiken zu begegnen.

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30
Q

ISA-CH 402 Zusammenfassung

A

Erlangung eines Verständnisses von Dienstleistungen (inkl. IKS):
- Verstehen der ausgelagerten Dienstleistungen & Prozesse/ relevanten Kontrollen
- Beurteilung ob Ausgelagerte Prozesse relevant für Prüfung sind (Teil des rechnungslegungsbezogenen IT Systems)
- Fall nicht in der Lage ausreichendes Verständnis zu erlangen: Bericht Typ 1 o. 2; Kontaktaufnahme; Durchführung PH vor Ort; Anderer Prüfer instruieren

Reaktion auf die beurteilen Risiken wesentlicher falscher Darstellung:
- Ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu relevanten Aussagen?
- Sonst weitere PH durchführen oder anderen Prüfer zuziehen, der diese PH beim Dienstleister durchführt
- Befragung des Managements, ob der Dienstleister Fälle (dolose Handlungen, Verstösse Gesetz) gemeldet hat o. das Management anderweitig Kenntnisse hiervon hat -> Anpassung PH

Typ 1+2 Bericht als Prüfungsnachweis
- Typ 1: Beschreibung und Ausgestaltung des Systems des Dienstleiser, (System, Kontrollziele, Kontrollen, Eignung Kontrollen) -> KEINE Funktionsprüfungen
- Typ 2: Zusätzlich Wirksamkeit während eines bestimmten Zeitraums. -> Funktionsprüfung und deren Ergebnisse (Nachweis für Wirksamkeit der Kontrollen).
- Bei Nutzung: Beurteilung der Beruflichen Kompetenz und Unabhängigkeit des Prüfers des Dienstleisters sowie der Angemessenheit der angewendeten Standards

Vermerk des AP:
- KEINE Bezugnahme auf Tätigkeit des Prüfers des Dienstleisters im Vermerk
- Ausnahme: wenn gefordert aufgrund gesetzlicher Regelung oder Modifikation des Vermerks des Prüfers des Dienstleisters -> Bezugnahme möglich

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31
Q

ISA-CH 450

A

Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers ist es, die Auswirkungen
(a) identifizierter falscher Darstellungen auf die Abschlussprüfung und
(b) etwaiger nicht korrigierter falscher Darstellungen auf den Abschluss zu beurteilen.

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32
Q

ISA-CH 450 Zusammenfassung

A

Falsche Darstellung = Abweichung zwischen im Abschluss dargestellten Betrag/ Ausweis/ Darstellung/ Angabe eines Sachverhalts von dem im massgeblichen Regelwerk vorgeschriebenen Betrag/ Ausweis/ Darstellung/ Angabe

Kumulierung identifizierter falscher Darstellungen:
- Alle identifizierten falschen Darstellungen (tatsächlich, beurteilungsbedingt oder hochgerechnet) kumulieren, falls über Nichtaufgriffsgrenze

Berücksichtigung der festgestellten falschen Darstellungen im weiteren Verlauf:
- Feststellen, ob Prüfungsstrategie oder -programm angepasst werden muss (Fehler deuten auf weitere Fehler hin oder Summe nähert sich festgeleten Wesentlichkeit)

Kommunikation und Korrektur:
- Alle falschen Darstellungen an Mgmt kommunizieren und Aufforderung zur Korrektur
- Bei Verweigerung der Korrektur: AP muss Gründe verstehen und Auswirkungen (auf Abschluss als Ganzes) beurteilen

Beurteilung Auswirkungen nicht korrigierter falscher Darstellungen:
- Wesentlichkeit erneut beurteilen
- Nicht korrigierte falsche Darstellungen einzeln o. in Summe wesentlich?
- mit VR über nicht korrigierte falsche Darstellungen und Auswirkungen austauschen -> Zur Korrektur auffordern

Schriftliche Erklärungen:
- Management Letter, ob Auswirkungen nicht korrigierter falscher Darstellungen auf Abschluss unwesentlich sind

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33
Q

ISA-CH 500

A

Prüfungsnachweise

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, Prüfungshandlungen so zu planen und durchzuführen, dass der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangen kann, um begründete Schlussfolgerungen als Grundlage für das Prüfungsurteil zu ziehen.

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34
Q

ISA-CH 500 Zusammenfassung

A

Informationen, die als Prüfungsnachweise genutzt werden:
- Eignung der Nachweise (Qualität): Relevanz & Verlässlichkeit
- Sachverständiger des Managements: Kompetenz, Fähigkeit und Objektivität beurteilen; Verständnis Tätigkeit erlangen; Eignung der Tätigkeit für Ausage beurteilen
- IPE: Genauigkeit & Vollständigkeit prüfen; Beurteilung ob Informationen ausreichend genau sind
- Ausreichender Umfang (Quantität): Abhängig von Risiko und Qualität der Nachweise

Prüfungshandlungen zur Erlangung von Nachweisen:
- Einsichtnahme/ Inaugenscheinnahme; Beobachtung; Externe Bestätigung (ISA-CH 505); Nachrechnen; Nachvollziehen; Analytische PH (ISA-CH 510); Befragungen (allein i.d.R. nicht ausreichend)
- Auswahl aller Elemente, bestimmte Elemente, oder Stichproben

Unstimmigkeiten in Nachweisen oder Zweifel an Verlässlichkeit:
- PNs nicht mit anderer Quellen übereinstimmen Zweifel an der Verlässlichkeit aufkommen -> PH anpassen und Auswirkungen auf andere Aspekte der Prüfung abwägen

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35
Q

ISA-CH 501

A

Prüfungsnachweise - besondere Überlegungen zu ausgewählten Sachverhalten

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu Folgendem zu erlangen:
(a) zum Vorhandensein und zur Beschaffenheit der Vorräte;
(b) zur Vollständigkeit der die Einheit betreffenden Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche sowie
(c) zur Angabe und Darstellung von Segmentinformationen in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen.

36
Q

ISA-CH 501 Zusammenfassung

A

Vorräte:
- Falls wesentlich, Anwesenheit bei der Inventur (Anweisungen & Verfahren; Zählverfahren beobachten; Vorräte in Augenschein nehmen; Testzählungen) & Prüfungshandlungen zu endgültigen Inventuraufzeichnungen
- Bei vorgezogener Inventur: zusätzliche PH ob Änderungen seit Inventur richtig erfasst
- Eigene Inventur wenn Anwesenheit nicht möglich
- Wenn Anwesenheit praktisch nicht möglich ist, dann alternative PH, wenn nicht möglich -> Modifizierung Vermerk

Rechtsstreigtigkeiten und Ansprüche:
- IMMER: Befragungen des Managements/ der Rechtsabteilung oder anderer interner Personen; Durchsicht Protokolle von Sitzungen; Durchsicht von Aufwandskonten für Rechtsberatung
- Falls Risiko wesentlicher f. D. im Zusammenhang mit identifizierten Rechtsstreitigkeiten/ Ansprüchen -> unmittelbare Kommunikation mit Rechtsberatern (externe Bestätigung) zur Einschätzung Ausgang und finanzielle Auswirkung von Rechtsstreitigkeiten
- Schriftliche Erklärung vom Management notwendig ISA-CH 580

Segmentinformationen:
- Erlangung eines Verständnisses der vom Management bei der Festlegung der Segmentinformationen angewendeten Methoden
- Beurteilung ob diese Methoden zu den notwendigen Angaben gemäss Regelwerk führen (Vollständigkeit, Richtigkeit, Stetigkeit)
- Durchführung von analytischen PH oder anderen PH

37
Q

ISA-CH 505

A

Externe Bestätigungen

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers bei der Anwendung von Verfahren der externen Bestätigung besteht darin, diese Verfahren zu planen und durchzuführen, um relevante und verlässliche Prüfungsnachweise zu erlangen.

38
Q

ISA-CH 505 Zusammenfassung

A

Prüfungsnachweise verlässlicher wenn aus unabhängigen Quellen

Verfahren der externen Bestätigung:
- AP hat Kontrolle über Bestätigungsanfrage zu bewahren -> Festlegung anzufragende Informationen, Auswahl Gegenpartei, Ausgestaltung Schreiben, Versand der Anfragen
- Konzeption der Anfrage: Positive Bestätigungsanfrage (Rückmeldung auf jeden Fall erforderlich) oder negative Bestätigungsanfrage (Rückmeldung nur wenn Information nicht der Wahrheit entspricht; darf nicht als alleinige aussagebezogene PH durchgeführt werden)

Weigerung des Managements:
- Befragung zu den Gründen (Nachweise für die Gründe erforderlich)
- Beurteilung der Konsequenzen auf Risiken wesentlicher Fehler (ISA-CH 315) und Risiken doloser Handlungen (ISA-CH 240), sowie Art, zeitliche Einteilung und Umfang anderer PH
- Alternativer PH: Einsicht Zahlungen, Lieferscheine, Schriftverkehr
- Allenfalls Kommunikation an für Überwachung verantwortliche und Modifizierung wegen Prüfungshemmnis

Ergebnisse der externen Bestätigungsverfahren:
- Zweifel an Verlässlichkeit -> Einholung weiterer Nachweise
- Nichtbeantwortung -> alternative PH
- Falls positive Bestätigungsanfragte -> Keine alternativen Nachweise möglich
- Abweichungen untersuchen

39
Q

ISA-CH 510

A

Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungsaufträgen

Ziel: Bei der Durchführung eines Erstprüfungsauftrags besteht das auf Eröffnungsbilanzwerte bezogene Ziel des Abschlussprüfers darin, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob
(a) Eröffnungsbilanzwerte falsche Darstellungen enthalten, die wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss des Berichtszeitraums haben, und
(b) die sich in den Eröffnungsbilanzwerten widerspiegelnden angemessenen Rechnungslegungsmethoden stetig im Abschluss des Berichtszeitraums angewendet wurden oder Methodenänderungen
in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen im Abschluss sachgerecht erfasst, dargestellt und angegeben sind.

40
Q

ISA-CH 510 Zusammenfassung

A

Prüfungshandlungen:
- Vorherigen Abschluss und Vermerk lesen (ggf. Modifizierung des Vermerks im VJ berücksichtigen nach ISA-CH 315)
- Prüfung ob Schlussbilanzwerte VJ korrekt in EB übernommen wurde
- Prüfung ob EB-Werte die Anwendung sachgerechter RL-Methoden widerspiegeln
- Durchsicht der Arbeitspapiere des Vorherigen Prüfers (hold-harmeless-letter), oder
- Beurteilung ob PH des aktuellen Zeitraums auch Nachweise für EB-Werte liefern, oder
- Durchführung spezifischer PH

Prüfungsschlussfolgerungen & Vermerk:
- Nicht möglich ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu erhalten -> Einschränkung o. Nichtabgabe
- Fehler mit wesentlicher Auswirkung auf den aktuellen Abschluss -> Einschränkung o. Versagung
- Stetigkeit der Methoden/ Änderung nicht korrekt im Abschluss angegeben -> Einschränkung o. Versagung
- Modifiziertes Prüfungsurteil des VJ Prüfers -> Modifizierung falls immer noch relevant und wesentlich

41
Q

ISA-CH 520

A

Analytische Prüfungshandlungen

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
(a) relevante und verlässliche Prüfungsnachweise bei der Durchführung aussagebezogener analytischer Prüfungshandlungen zu erlangen und
(b) analytische Prüfungshandlungen in zeitlicher Nähe zum Ende der Abschlussprüfung zu planen und durchzuführen, die den Abschlussprüfer bei der Ableitung einer Gesamtschlussfolgerung
unterstützen, ob der Abschluss mit dem Verständnis des Abschlussprüfers von der Einheit in Einklang steht.

42
Q

ISA-CH 520 Zusammenfassung

A

Aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen:
- Für sich alleine oder in Kombination mit Einzelfallprüfungen
- VJ-Vergleiche, Budgetvergleiche, Trendanalysen, Branchenvergleiche, Benchmarking, Kennzahlenanalyse, Analyse JR
- a) Eignung für gegebene Aussagen feststellen
- b) Beurteilung der Verlässlichkeit der Daten
- c) Definition Erwartungswert und Beurteilung ob Erwartung ausreichend genau
- d) Betrag etwaiger Differenzen definieren, der vertretbar ist (Threshold)

Analytische PH zur Unterstützung der Ableitung einer Gesamtschlussfolgerung: (CAR)
- In zeitlicher Nähe zum Ende der Prüfung vornehmen
- Gesamtschlussfolgerung, ob Abschluss im Einklang mit Verständnis des AP steht

Untersuchung der Ergebnisse analytischer Prüfungshandlung:
- Wenn Schwankungen/ Beziehung identifiziert wurden, die nicht im Einklang mit anderen Informationen stehen -> Befragung Management & Andere Prüfungshandlungen

43
Q

ISA-CH 530

A

Stichprobenprüfungen

Ziel: Ziel des Abschlussprüfers bei der Anwendung von Stichprobenprüfungen ist es, eine hinreichende Grundlage zu schaffen, um Schlussfolgerungen über die Grundgesamtheit zu ziehen, aus der die Stichprobe ausgewählt wurde.

44
Q

ISA-CH 530 Zusammenfassung

A

Stichprobenrisiko = Risiko, das die stichprobenbasierte Schlussfolgerung von der Schlussfolgerung abweicht, wenn die vollständige Grundgesamtheit derselben PH unterzogen worden wäre

Konzeption, Umfang und Auswahl einer Stichprobe:
- a) Würdigung von Zweck der PH und Merkmalen der Grundgesamtheit
- b) Stichprobenumfang festlegen
- c) Elemente so auswählen, dass für jedes Element in Grundgesamtheit eine Chance besteht ausgewählt zu werden -> repräsentative Stichprobe
- Zufallsgesteuerte Auswahl, Systematische Auswahl oder Auswahl aufs Geratewohl

Durchführung von Prüfungshandlungen:
- Prüfungshandlungen für ausgewählte Elemente
- Allenfalls PH für Ersatzelement durchführen, falls nicht möglich -> Als Abweichung behandeln

Art und Ursachen von Abweichungen und falschen Darstellungen untersuchen:
- Anomalie (selten)? -> Zusätzliche PH erlangen dass nicht repräsentativ für Grundgesamtheit

Hochrechnung:
- Hochrechnung der Fehler (ohne Anomalie) auf Grundgesamtheit, + Anomalie = beste Schätzung der falschen Darstellung

Auswertung der Ergebnisse:
- hinreichende Grundlage für Schlussfolgerung über geprüfte Grundgesamtheit?

45
Q

ISA-CH 540

A

Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängender Abschlussangaben

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers ist es, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob die geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben
im Abschluss im Rahmen der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze vertretbar sind.

46
Q

ISA-CH 540 Zusammenfassung

A

Merkmale Geschätzter Werte:
- Auswahl und Anwendung einer Methode, Annahmen und Daten
- Schützunsicherheit, Komplexität und Subjektivität -> extensivere Prüfungshandlungen

Wichtige Konzepte dieses ISA-CH:
- Gesonderte Beurteilung des inhärenten Risikos von geschätzten Werten (Spektrum des inhärenten Risikos)
- Gesonderte Beurteilung des Kontrollrisikos
- Kritische Grundhaltung

Prüfungshandlungen zur Risikoidentifizierung:
- Verständnis Einheit und Umfeld: Geschäftsvorfälle als Anlass zu Änderungen der geschätzten Werte; Art der geschätzten Werte und damit zusammenhängende Abschlussangaben; Anforderungen des massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze
- IKS: Notwendigkeit spezieller Fähigkeiten oder Kenntnisse; Risikobeurteilungsprozess; Informationssystem inkl. Methoden, Annahmen & Daten; Wie Mgmt geschätzte Werte durchsieht

Identifizierung und Beurteilung der Risiken:
- Feststellung des Grades der Schätzunsicherheit, Komplexität und Subjektivität
- Festlegung der bedeutsamen Risiken -> Verständnis Kontrollen

Reaktionen auf die beurteilten Risiken:
- Erlangung von Prüfungsnachweisen bis zum Datum des Vermerks
- Prüfung wie das Management den Wert ermittelt hat -> Beurteilung ob Methoden, Annahmen und Daten angemessen, stetig und sachgerecht sind
- Entwicklung einer Punktschätzung/Bandbreite des AP (ggf. Sachverständiger des AP)
- Mögliche Falsche Darstellung = Differenz zwischen Punktschätzung Management und AP oder Differenz zwischen Punktschätzung Management und nächstliegendem Punkt der Bandbreite des AP
- Funktionsprüfung, falls auf Kontrollen verlassen oder aussagebezogene PH alleine nicht ausreichend

Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung:
- Beurteilung ob Anzeichen für mögliche Einseitige Ausrichtung des Mgmt (Gesamtbetrachtung) -> Auswirkungen auf Prüfung beurteilen -> Absicht = dolose Handlung?

Kommunikation:
- Schriftliche Erklärung, dass Werte angemessen sind
- Kommunikation analog ISA-CH 260 & ISA-CH 265

47
Q

ISA-CH 550

A

Nahestehende Personen

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
- (a) unabhängig davon, ob die massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze Anforderungen zu nahestehenden Personen festlegen, ein ausreichendes Verständnis von Beziehungen zu und Transaktionen mit nahestehenden Personen zu erlangen, um in der Lage zu sein,
(i) gegebene Risikofaktoren für dolose Handlungen zu erkennen, die aus Beziehungen zu und Transaktionen mit nahestehenden Personen resultieren und die für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen relevant sind, und
(ii) auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise zu schlussfolgern, ob der Abschluss, soweit er von diesen Beziehungen und Transaktionen beeinflusst wird,
a. eine sachgerechte Gesamtdarstellung vermittelt (bei Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung) oder
b. nicht irreführend ist (bei Rechnungslegungsgrundsätzen zur Normentsprechung) und

  • (b) wenn die massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze Anforderungen zu nahestehenden Personen festlegen, darüber hinaus ausreichende geeignete Prüfungsnachweise darüber zu
    erlangen, ob Beziehungen zu und Transaktionen mit nahestehenden Personen in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsgrundsätzen zutreffend identifiziert und im Abschluss erfasst sowie angegeben wurden.
48
Q

ISA-CH 550 Zusammenfassung

A

Nahestehende = grds. Definition von RL-Werk anwenden; Sonst: - Person/ Einheit, die unmittelbare oder mittelbar Beherrschung oder massgeblichen Einfluss über die Berichterstattende Einheit ausübt; oder auf die Beherrschung ausgeübt wird; Einheit, die sich mit der berichterstattenden Einheit unter gemeinsamer Beherrschung befindet

Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung:
- Diskussion im Prüfungsteam
- Befragung des Managements (Identität, Art der Beziehung, Transaktionen im Berichtszeitraum)
- Erlangung von Verständnis von ggf. vorhandenen Kontrollen des Managements
- Kontinuierliche Aufmerksamkeit & kritische Haltung
- Unterlagen müssen auf Vorhandensein von Beziehungen untersucht werden (Bank und rechtliche Bestätigungen; Sitzungsprotokolle; Sonstige Aufzeichnungen oder Dokumente)

Identifizierung und Beurteilung der Risiken:
- identifizierte bedeutsame Transaktionen mit nahestehenden ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind bedeutsame Risiken

Reaktion auf die Risiken:
- Identifiziert der AP nahestehende Personen/ Transaktionen, die das Management nicht identifiziert/ kommuniziert hat -> Mitteilung an Prüfteam; Befragung Mgmt zu Gründen; geeignete aussagebezogene PH; Falls Absicht -> Dolose Handlung?
- Bedeutsame Transaktionen mit Nahestehenden ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -> Einsicht in Verträge; Prüfung ob Transaktion angemessen autorisiert
- Aussage, dass Transaktionen mit nehstehenden Personen unter marktüblichen Bedingungen -> Ausreichende PH dazu erlangen

Beurteilung der Erfassung und Angabe von identifizierten Beziehungen/ Transaktionen:
- Beurteilung ob in Übereinstimmung mit Regelwerk erfasst und angegeben
- Sachgerechte Gesamtdarstellung und Abschluss nicht irreführend

Kommunikation:
- Falls RL-Standard Anforderung festlegt -> Schriftliche Erklärungen
- VR bedeutsame Sachverhalte kommunizieren

49
Q

ISA-CH 560

A

Nachträgliche Ereignisse

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) ausreichende geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob Ereignisse, die zwischen dem Abschlussstichtag und dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers eingetreten sind und Anpassungen des Abschlusses oder Angaben im Abschluss erfordern, in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen im Abschluss angemessen berücksichtigt sind, und
(b) angemessen auf Tatsachen zu reagieren, die dem Abschlussprüfer nach dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers bekannt werden und die ihn – wären sie ihm zu diesem Datum bekannt gewesen – hätten veranlasst haben können, den Vermerk des Abschlussprüfers zu ändern.

50
Q

ISA-CH 560 Zusammenfassung

A
  • Ursache bestand bereits am Abschlussstichtag -> Buchungspflicht
  • Auslösende Ursache nach Abschlussstichtag -> ggf. Ausweispflicht im Anhang

Ereignisse zwischen Abschlussstichtag und Datum Vermerk:
- Aktive Prüfpflicht (-> Ausreichend PH um Zeitraum abzudecken)
- Prüfungshandlungen: - Verständnis wie Management solche Ereignisse identifiziert und berücksichtigt; Befragung Mgmt ob Ereignisse bekannt; Lesen Protokolle; Lesen letzter Zwischenabschluss
- Schriftliche Erklärung ISA-CH 580

Ereignisse zwischen Datum Vermerk und vor Herausgabe:
- Passive Prüfpflicht
- Bei Bekanntwerden: Diskussion mit Mgmt; Feststellen ob Abschluss geändert werden muss
- Falls Änderung -> neuer Abschluss: PH durchführen bis zum neuen Vermerk
- Falls Änderung ohne neuen Abschluss: PH nur auf Änderungen
- Falls keine Änderung: Modifizierung Urteil oder Verhindern, dass Abschluss herausgegeben wird

Ereignisse nach Herausgabe (aber vor GV):
- Passive Prüfpflicht
- Bei Bekanntwerden: Diskussion mit Mgmt; Feststellen ob Abschluss geändert werden muss
- Neuer o. geänderter Vermerk inkl. Absatz Hervorhebung oder Absatz sonstiger Sachverhalt
- VR sollte Tatsache & Auswirkung an GV erwähnen, sonst muss es RS tun

51
Q

ISA-CH 570

A

Fortführung der Geschäftstätigkeit

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
(a) ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen und eine Schlussfolgerung zu ziehen über die Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit,
(b) auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise eine Schlussfolgerung zu ziehen, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, und
(c) einen Vermerk in Übereinstimmung mit diesem ISA-CH zu erteilen.

52
Q

ISA-CH 570 Zusammenfassung

A

Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung:
- Beurteilung ob Ereignisse/ Gegebenheiten vorliegen, die Zweifel aufwerfen
- Beurteilung von Mgmt diskutieren ODER Befragung ob Zweifel vorliegen falls noch keine Beurteilung vorgenommen
- Kritische Grundhaltung und Achtsamkeit während der gesamten Prüfung

Auswertung der Beurteilung des Managements:
- Mind. 12 Monate vom Stichtag
- Mgmt befragen ob Kenntniss von Ereignissen nach dem Zeitraum
- Zusätzliche Prüfungshandlungen bei identifizierten Ereignissen oder Gegebenheiten: Aufforderung Mgmt zu Beurteilung; Auswertung Pläne Mgmt; Prognosen beurteilen

Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers:
- Bestehen wesentliche Unsicherheiten? -> Feststellen ob Unsicherheiten angemessen dargestellt

Konsequenzen für den Vermerk:
- Unangemessene Anwendung des Grundsatzes zur Fortführung -> Versagtes Urteil
- Wesentliche Unsicherheit angemessen angegeben -> Nicht modifiziert + Abschnitt “Wesentliche Unsicherheit”
- Wesentlichen Unsicherheit nicht angemessen angegeben -> Einschränkung oder Versagung
- Fehlende Bereitschaft des Managements zur Vornahme oder Erweiterung Beurteilung: Einschränkung oder Nichtabgabe

Kommunikation mit den für die Überwachung verantwortlichen:
- ob Ereignisse/Gegebenheiten bestehen; ob Abschluss angemessen; Ggf. Auswirkungen auf Vermerk

Bedeutsame Verzögerung bei der Genehmigung des Abschlusses:
- Wenn AP der Auffassung, die Verzögerung steht im Zusammenhang mit Ereignissen/ Gegebenheiten, welche die Einschätzung der Fortführungsfähigkeit betreffen -> zusätzliche PH und Auswirkungen abwägen

53
Q

ISA-CH 580

A

Schriftliche Erklärungen

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) schriftliche Erklärungen des Managements und – soweit angemessen – von den für die Überwachung Verantwortlichen zu erlangen, dass diese ihrer Ansicht nach ihrer Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Abschlusses und für die Vollständigkeit der dem Abschlussprüfer zur
Verfügung gestellten Informationen nachgekommen sind;
(b) sonstige für den Abschluss oder spezifische Abschlussaussagen relevante Prüfungsnachweise durch schriftliche Erklärungen zu unterstützen, sofern der Abschlussprüfer dies für notwendig erachtet oder dies aufgrund anderer ISA-CH bzw. PS-CH erforderlich ist; und
(c) angemessen zu reagieren auf schriftliche Erklärungen, die vom Management und – soweit angemessen – von den für die Überwachung Verantwortlichen abgegeben wurden, oder falls das Management und – soweit angemessen – die für die Überwachung Verantwortlichen vom Abschlussprüfer angeforderte schriftliche Erklärungen nicht abgegeben haben.

54
Q

ISA-CH 580 Zusammenfassung

A
  • Für sich alleine keine ausreichende geeignete Prüfungsnachweis
  • Unterzeichner: Alle mit Verantwortlichkeit/ Kenntnisse für den Abschluss (i.d.R. vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der für die Rechnungslegung zuständigen Person – diese müssen auch Geschäftsbericht unterzeichnen)

Schriftliche Erklärung zu Verantwortlichkeiten des Managements:
- Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Abschlusses
- Alle Informationen gegeben und alle Geschäftsvorfälle im Abschluss berücksichtigt (Vollständig)
- Verantwortlichkeiten des Mgmts wie in Auftragsbedingungen festgehalten

Varia:
- Allenfalls weitere schriftliche Erklärungen nötig
- So nahe wie möglich aber nicht nach Datum Vermerk
- an AP addressiertes schriftliches Schreiben “Vollstänbdigkeitserklärung”

Zweifel an Verlässlichkeit oder Nichtabgabe:
- Zweifel an Verlässlichkeit (Bedenken Kompetenz, Integrität Mgmt) -> Auswirkung auf Verlässlichkeit Nachweise -> Mögliche Auswirkung auf Prüfungsurteil (Nichtabgabe)
- Falls Mgmt nicht abgibt -> Nichtabgabe Prüfurteil

55
Q

ISA-CH 600

A

Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschliesslich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
- (a) festzulegen, ob er als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses tätig wird, und
- (b) falls in der Funktion des Konzernabschlussprüfers:
(i) sich mit Teilbereichsprüfern eindeutig über Umfang und zeitliche Einteilung ihrer Tätigkeiten in Bezug auf die Finanzinformationen zu Teilbereichen sowie über ihre Feststellungen auszutauschen und
(ii) ausreichende geeignete Prüfungsnachweise über die Finanzinformationen der Teilbereiche sowie über den Konsolidierungsprozess zu erlangen, um ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurde.

56
Q

ISA-CH 600 Zusammenfassung

A
  • Konzernprüfer trägt alleinige Verantwortung für Konzernprüfung, d.h. Anleitung, Überwachung Durchführung des Auftrages
  • Auftragsannahme: Zusätzlich Beurteilung, ob er vernünftigerweise erwarten kann ausreichend geeignete Nachweise für Konsolidierungsprozess und Finanzinformationen der TB erlangen kann
  • Prüfungsstrategie/-programm: Festlegung durch Konzernprüfungsteam & Durchsicht durch Verantwortliche Konzernprüfungsauftrag
  • Verstehen des Konzerns, TB und Umfeld: Zusätzlich Verständnis vom Konsolidierungsprozess & konzernweite Kontrollen

Verstehen der TB-Prüfer:
- Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen/ Unabhängigkeit des TB-Prüfers
- Berufliche Kompetenz des TB-Prüfers
- Einbezug des Konzernprüfers in die Tätigkeit des TB-Prüfers gewährleistet?
- Ist TB-Prüfer aktiv regulatorisch beaufsichtigt?

Wesentlichkeit:
- Konzernwesentlichkeit analog ISA-CH 320
- Nichtaufgriffsgrenze zwingend an TB-Prüfer mitteilen
- Teilbereichswesentlichkeit (durch Konzernprüfer definieren) < Konzernwesentlichkeit

Reaktion auf beurteilte Risiken:
- Festlegung der bedeutsamen Teilbereiche (wirtschaftlich bedeutsam, bedeutsame Risiken oder bestimmte Merkmale)
- Analytische Prüfungshandlungen durch Konzernprüfer für nicht bedeutsame Teilbereiche
- Allenfalls Scoping ausdehnen falls nicht ausreichende geeignete Prüfungsnachweise
- Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Einbindung in die Tätigkeit des TB-Prüfers festlegen (mind. Diskussion & Durchsicht)

Konsolidierungsprozess:
- Verständnis vom Prozess inkl. Anweisungen des Managements an die TB erlangen
- Prüfung Konzernweiter Kontrollen
- Prüfung Vollständigkeit und Richtigkeit der Konsolidierungsbuchungen
- Prüfung ob geprüfter TB-Zahlen auch um die in den Konzernabschluss einbezogene Zahlen handelt
- Wenn TB-Rechnungslegungszeitraum ungleich Konzern Rechnungslegungszeitraum: Prüfung, ob Abschluss in Übereinstimmung mit Rechnungslegungswerk angepasst wurde

Kommunikation mit TB-Prüfer:
- Prüfungsinstruktionen
- Mindestens: Aufforderung zur Zusammenarbeit; Einhaltung beruflicher Standards; TB-Wesentlichkeit; bedeutsame Risiken; Liste der Nahestehenden; Berichterstattung an Konzernprüfer

Kommunikation mit Konzernmanagement:
- KP legt fest welche erkannten Mängel im IKS mitgeteilt werden
- Mögliche dolose Handlungen werden rechtzeitig an die geeignete Managementebene kommuniziert

57
Q

ISA-CH 610

A

Nutzung der Tätigkeit interner Revisoren

Ziel: Wenn die Einheit über eine Interne Revision verfügt und der Abschlussprüfer davon ausgeht, dass er die Tätigkeit der Internen Revision nutzen wird, um Art oder zeitliche Einteilung der unmittelbar vom Abschlussprüfer durchzuführenden Prüfungshandlungen zu ändern oder deren Umfang zu verringern oder interne Revisoren einsetzen wird, die den Abschlussprüfer direkt unterstützen, bestehen
die Ziele des Abschlussprüfers darin,
(a) festzulegen, ob und, wenn dies der Fall ist, in welchen Bereichen und in welchem Umfang die Tätigkeit der Internen Revision genutzt werden kann oder interne Revisoren zur direkten Unterstützung eingesetzt werden können, und nach dieser Festlegung:
(b) falls die Tätigkeit der Internen Revision genutzt wird, festzulegen, ob diese Tätigkeit für Zwecke der Abschlussprüfung angemessen ist und
(c) falls interne Revisoren zur direkten Unterstützung eingesetzt werden, deren Tätigkeit angemessen anzuleiten, zu überwachen und durchzusehen.

58
Q

ISA-CH 610 Zusammenfassung

A

Beurteilung der Internen Revision:
- Objektivität der IR (IR ist nicht Unabhängig!)
- Kompetenz der IR
- Vorgehensweise systematisch und geregelt einschliesslich Qualitätssicherung

Tätigkeit der IR nutzen:
- Prüfer hat alle bedeutsamen Ermessensentscheidungen zu treffen
- IR weniger nutzen falls hohes Ermessen, hohes Risiko, geringe Stellung der IR, tiefe Kompetenz der IR
- Kommunikation des Umfangs der geplanten Nutzung an die für die Überwachung V.
- Ausreichend geeignete Prüfungshandlungen zu der Tätigkeit der IR um Angemessenheit für die Nutzung in der Prüfung festzustellen

IR zur direkten Unterstützung nutzen:
- IR führt PH unter Anleitung, Überwachung und Durchsicht des APs durch
- Kein Einsatz bei PH mit bedeutsamen Ermessensentscheidungen; höher beurteilten Risiken bzw. wenn die Würdigung der Nachweise mehr als begrenztes Ermessen erfordert; die sich auf Tätigkeiten beziehen, bei denen die IR eingebunden war
- Kommunikation an die für die Überwachung V. über geplanten Einsatz
- Zustimmung des Unternehmens uns der IR notwendig

59
Q

ISA-CH 620

A

Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) festzulegen, ob die Tätigkeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers genutzt wird, und
(b) falls die Tätigkeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers genutzt wird, festzustellen, ob diese Tätigkeit für die Zwecke des Abschlussprüfers angemessen ist.

60
Q

ISA-CH 620 Zusammenfassung

A

Sachverständiger des AP = eine Person/ Organisation mit Fachkenntnissen auf einem anderen Gebiet als dem der Rechnungslegung oder Prüfung (intern o. extern)
=> Keine Anwendung dieses Standards, wenn Sachverständiger zum Prüfteam gehört (ISA-CH 220) bzw. bei Sachverständigem des Managements (ISA-CH 500)

Entscheidung über Notwendigkeit, einen SV des AP beizuziehen: wenn Expertise auf einem anderen Gebiet als der Rechnungslegung/ Prüfung notw. ist

Kompetenz, Fähigkeit, Objektivität des SV: müssen vom AP beurteilt werden durch Befragungen, persönliche Erfahrungen mit dem SV, Qualifikation/ Mitgliedschaften in Berufsverbänden etc.

Erlangung eines Verständnisses vom Fachgebiet des SV durch den AP um Art, Umfang und Ziele der Arbeit des SV für seine Zwecke festzulegen und Eignung dieser Arbeit für seine Zwecke zu beurteilen

Vereinbarung mit dem SV: AP muss mit SV folgendes Vereinbaren (ggf. Schriftlich):
- Art, Umfang und Ziele Tätigkeiten
- Aufgaben und Verantwortlichkeiten
- Art, Zeitpunkt und Umfang der Kommunikation
- Notwendigkeit von Verschwiegenheitspflichten

Beurteilung der Angemessenheit der Arbeiten des SV:
- Relevanz und Vertretbarkeit der Feststellung/ Schlussfolgerungen
- Relevant und Vertretbarkeit von Annahmen/ Methoden/ Modellen
- Relevanz, Vollständigkeit und Genauigkeit von verwendeten Ausgangsdaten

Bezugnahme im Vermerk: Grds. keine Bezugnahme; nur bei Modifizierten Urteil möglich, wenn notwendig für Verständnis (Hinweis notw. das AP Gesamtverantwortung trägt)

61
Q

ISA-CH 700

A

Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) auf der Grundlage der Beurteilung der aus den erlangten Prüfungsnachweisen gezogenen Schlussfolgerungen ein Prüfungsurteil zum Abschluss zu bilden und
(b) dieses Prüfungsurteil durch einen schriftlichen Vermerk klar zum Ausdruck zu bringen.

62
Q

PS-CH 700

A

Ordentliche Revision: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) auf der Grundlage der Beurteilung der aus den erlangten Prüfungsnachweisen gezogenen Schlussfolgerungen ein Prüfungsurteil zum Abschluss zu bilden und
(b) dieses Prüfungsurteil durch einen schriftlichen Vermerk klar zum Ausdruck zu bringen.

63
Q

PS-CH 700 Zusammenfassung

A

A. Überschrift «Bericht der Revisionsstelle»
B. Empfänger
C. Prüfurteil (Erklärung das Prüfung in Übereinstimmung mit SA-CH/ PS-CH (bei Prüfung IFRS zusätzlich ISA gemäss RAP Verordnung); Sachgerechte Gesamtdarstellung: FER und IFRS; Grundsätze zur Normentsprechung: OR)
D. Grundlage für das Prüfurteil
E. Hervorhebung eines Sachverhalts
F. Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit (siehe ISA-CH 570)
G. Besonders Wichtige Prüfungssachverhalte (siehe ISA-CH 701)
H. Sonstiger Sachverhalt (ISA-CH 760)
I. Sonstige Information (siehe ISA-CH 720)
J. Verantwortlichkeit für den Abschluss (Verantwortlichkeiten des Managements für Aufstellung und Die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit)
K. Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses (Ziele des AP; Hinreichende Sicherheit ein hoher Grand aber keine Garantie; Erklären die falsche Darstellung aus dolosen Handlungen/ Irrtümern entstehen können; Zusätzliche Erläuterungen entweder im Vermerk, Anhang oder spezifischen Verweis auf Webseite (z.B.: EXPERTsuisse))
L. Sonstige Abgabepflichten «Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen (Existenz IKS; Genehmigungs- bzw. Rückweisungsempfehlung; Anzeigepflichten bei Gesetzes- und Statutenverstösse
M. Name des Auftragsverantwortlichen (Ausdrückliche Bezeichnung als leitender Prüfer und Angabe seiner Zulassung)
N. Unterschrift des AP
O. Ort des Abschlussprüfers
P. Datum

64
Q

ISA-CH 701

A

Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers bestehen darin, besonders wichtige Prüfungssachverhalte zu bestimmen und nach der Bildung eines Prüfungsurteils zum Abschluss diese Sachverhalte durch ihre
Beschreibung im Vermerk des Abschlussprüfers mitzuteilen.

65
Q

ISA-CH 701 Zusammenfassung

A

Für PIE oder falls Prüfer entscheidet das mitzuteilen
Keine KAMs falls Nichtabgabe Urteil

Bestimmung besonders wichtiger Sachverhalte:
- Aus den an die für die Überwachung Verantwortlichen kommunizierten die bedeutsamsten Sachverhalte im Berichtszeitraum auswählen
- Bereiche mit höher beurteiltem Risiko oder identifizierte bedeutsame Risiken, oder
- Bedeutsame Beurteilungen mit hohem Grad an Schätzunsicherheit, oder
- Auswirkungen bedeutsamer Ereignisse oder Geschäftsvorfälle

Vermerk:
- gesonderter Abschnitt “Besonders wichtige Prüfungssachverhalte”
- Einleitung: Erklärung dass Sachverhalte nach pflichtgemässem Ermessen des AP in der Prüfung am bedeutsamsten waren UND kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten
- für jeden KAM erwähnen warum Sachverhalt bestimmt und wie er behandelt wurde
- Wenn es keinen bedeutsamen SV gibt: Negativmitteilung (« wir haben bestimmt, dass es keine besonders wichtigen Prüfungssachverhalte gibt, die in unserem Vermerk mitzuteilen sind» -> Abschnitt gibt es IMMER wenn ISA-CH 701 anwendbar ist.
- Ausnahme: Keine Mitteilung des bedeutsamen SV wenn Gesetze die öffentliche Angabe verbieten oder (sehr selten) die Nachteile der Mitteilung die Vorteile für das öffentliche Interesse überwiegen

=> Bedeutsamer SV kann kein SV sein der zu einem modifizierten Prüfungsurteil nach ISA-CH 705 oder gesonderter Darstellung nach ISA-CH 570 führt

66
Q

ISA-CH 705

A

Modifizierung des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

Ziel: Ziel des Abschlussprüfers ist es, ein angemessen modifiziertes Prüfungsurteil zum Abschluss klar zum Ausdruck zu bringen, das erforderlich ist, wenn der Abschlussprüfer
(a) auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Abschluss als Ganzes nicht frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist, oder
(b) nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, um festzustellen, dass der Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist.

67
Q

ISA-CH 705 Zusammenfassung

A

Definition Umfassend: Umfassende Auswirkungen sind solche, die
- Nicht auf bestimmte Bestandteile, Konten oder Posten beschränkt
- Einen erheblichen Teil des Abschlusses betreffen
- Grundlegend für das Verständnis des Abschlusses durch die Nutzer sind

Beschränkung Prüfungsumfang:
- Umstände, die ausserhalb der Kontrolle des U. liegen (z.B: Zerstörung)
- iZm der Tätigkeit des Prüfers (z.B.: nicht in der Lage Inventur zu beobachten, Unterlagen von TU etc. zu erlangen);
- vom Management auferlegte Beschränkungen (Massnahmen: Informieren der für die Überwachung verantwortlichen + alternative PH, ggf. Auftrag niederlegen)

-> Bei Nichtabgabe: Anpassung der Beschreibung der Verantwortlichkeiten des AP
-> Bei Versagung o. Nichtabgabe: Rückweisung JR empfehlen

68
Q

ISA-CH 706

A

Absätze im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers zur Hervorhebung eines Sachverhalts und zu sonstigen Sachverhalten

Ziel: Ziel des Abschlussprüfers ist es – nachdem er sich ein Prüfungsurteil zum Abschluss gebildet hat und sofern es nach seiner Beurteilung notwendig ist – durch klare zusätzliche Mitteilungen im Vermerk des Abschlussprüfers die Nutzer aufmerksam zu machen auf
(a) einen im Abschluss zwar angemessen dargestellten oder angegebenen Sachverhalt, der aber so wichtig ist, dass er grundlegend für das Verständnis des Abschlusses durch die Nutzer ist, oder
(b) sofern dies angebracht ist – etwaige sonstige Sachverhalte, die für das Verständnis der Nutzer von der Abschlussprüfung, den Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers oder den Vermerk des Abschlussprüfers relevant sind.

69
Q

ISA-CH 706 Zusammenfassung

A

Hervorhebung: bezieht sich auf einen im Abschluss angemessen dargestellten Sachverhalt
- klarer Verweis auf den Abschluss
- Anmerkung das das Prüfurteil nicht modifiziert wurde
- Nur bei:
1. Eine Unsicherheit hinsichtlich des künftigen ausgangs aussergewöhnlicher Rechtsstreitigkeiten oder rechtlicher Massnahmen
2. Ein bedeutsames nachträgliches Ereignis, das zwischen dem Abschlussstichtag und dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers eintritt (ISA-CH 560)
3. Eine vorzeitige Anwendung eines neuen Rechnungslegungsstandards, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
4. Eine grössere Katastrophe, die bedeutsame Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage der Einheit hatte oder weiterhin hat

Sonstige Sachverhalte: nicht im Abschluss dargestellten oder angegebenen Sacherhalt, der für das Verständnis der Nutzer relevant ist
- Erläuterungen zu Vergleichsinformationen (ISA-CH 710); Einschränkungen im vorangegangenen Bericht; Änderung der Revisionsart; vorheriger Abschluss durch anderen Prüfer geprüft
- Beschränkung des Prüfungsumfangs, die zu keiner Einschränkung führt
- Einschränkung der Verteilung/ Verwendung des Vermerks (nicht bei PS-CH 700)

70
Q

ISA-CH 710

A

Vergleichsinformationen - Vergleichsangaben und Vergleichsabschlüsse

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) ausreichende geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob die im Abschluss enthaltenen Vergleichsinformationen in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den
Anforderungen für Vergleichsinformationen in den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen dargestellt sind; und
(b) den Vermerk in Übereinstimmung mit den Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei der Erteilung von Vermerken zu erteilen.

71
Q

ISA-CH 710 Zusammenfassung

A

Prüfungshandlungen:
a) Abstimmen der Informationen mit den im vorhergehenden Zeitraum dargestellten Beträgen (tie-in)
b) Übereinstimmung Rechnungslegungsmethoden VJ mit aktuellem Zeitraum bzw. sachgerechte Darstellung von Änderungen im Abschluss (Stetigkeit)

Vermerk:
- Fehler im VJ, Prüfurteil im VJ modifiziert, SV geklärt -> keine Auswirkung
- Fehler im VJ, Prüfurteil im VJ modifiziert, SV offen -> wieder modifizieren
- Fehler im VJ, Prüfurteil im VJ nicht modifiziert, keine Korrektur + Anhangsangabe -> Einschränkung oder Versagung
- Fehler im VJ, Prüfurteil im VJ nicht modifiziert, Korrektur + Anhangsangabe erfolgt -> Hervorhebung mit Verweis auf Abschluss möglich
- Nicht geprüfter VJ Abschluss: sonstiger Hinweis, dass Vorjahresangaben nicht geprüft

72
Q

ISA-CH 720

A

**Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen

Ziel: Nach dem Lesen der sonstigen Informationen sind die Ziele des Abschlussprüfers:
(a) zu würdigen, ob eine wesentliche Unstimmigkeit zwischen den sonstigen Informationen und dem Abschluss vorliegt,
(b) zu würdigen, ob eine wesentliche Unstimmigkeit zwischen den sonstigen Informationen und den bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen des Abschlussprüfers vorliegt,
(c) angemessen zu reagieren, wenn der Abschlussprüfer identifiziert, dass solche wesentlichen Unstimmigkeiten vorzuliegen scheinen, oder wenn er anderweitig erkennt, dass sonstige Informationen wesentlich falsch dargestellt erscheinen, und
(d) einen Vermerk in Übereinstimmung mit diesem ISA-CH zu erteilen.

73
Q

ISA-CH 720 Zusammenfassung

A

Sonstige Informationen = finanzielle und nichtfinanzielle Informationen welche im selben Dokument wie der geprüfte Abschluss enthalten sind

Lesen & Würdigen der sonstigen Informationen:
- Diskussion mit Management um Dokumente vor dem Datum des Vermerks zu erhalten
- Intelligentes Lesen -> Wesentliche Unstimmigkeiten mit Abschluss; Prüfungsnachweisen oder erlangten Kenntnisse?

Reaktionen:
- Bei Identifikation mit Management diskutieren ob tatsächlich wesentliche Unstimmigkeit
- Falls sonstige Infos wesentlich falsch -> Mgmt zur Korrektur auffordern. Falls Weigerung dann mit VR kommunizieren. Falls keine Korrektur -> Auswirkungen auf Vermerk würdigen und Mandat niederlegen
- Falls Abschluss wesentlich falsch -> Angemessen reagieren in Übereinstimmung mit anderen SA-CH

Vermerk:
- Gesonderter Abschnitt “Sonstige Informationen” falls 1) Bei PIE Infos erlangt hat oder deren Erlangung erwartet 2) Bei Nicht Kapitalmarktorientiert: einige oder alle d. s. Inf. Erlangt hat
- Inhalt: Erklärung dass Mgmt verantwortlich; Bezeichnung der erlangten Informationen; Erklärung dass Prüfurteil nicht über sonstige Infos erstreckt; Verantwortlichkeiten des AP; Resultat: Nichts zu berichten o. Erklärung
- Revisionsgeheimnis nach OR beachten

74
Q

PS-CH 890

A

Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems in der Finanzberichterstattung

Ziel: Umschreibung des Vorgehens zur Erlangung eines Prüfungsurteils über die Existenz eines Internen Kontrollsystems (IKS) in der Finanzberichterstattung nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR.

75
Q

PS-CH 890 Zusammenfassung

A

IKS iSd PS-CH 890 bezieht sich ausschliesslich auf jene Vorgänge und Massnahmen in einer Einheit, welche eine ordnungsgemässe Buchführung und Aufstellung des Abschlusses sicherstellen

Aufgaben und Verantwortung im Bezug auf das IKS:
- VR: Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung des Rechnungslegungsbezogenen IKS
- Management: Umsetzung und Aufrechterhaltung, Dokumentation
- Abschlussprüfer: Jährliche Prüfung ob IKS existiert (an GV und VR durch umfassender Bericht)

Komponenten des IKS:
- Kontrollumfeld (institutioneller Rahmen des IKS)
- Risikobeurteilungsprozess (Grundlage für Risiken welche im IKS beachtetet werden)
- Rechnungslegungsbezogene Informationssysteme, einschliesslich damit verbundene Geschäftsprozesse, sowie Kommunikation (Erfassung/ Aufzeichnung von GEschäftsvorfällen)
- Kontrollaktivitäten
- Überwachung von Kontrollen

Grenzen des IKS:
- menschliche Fehler; bewusste Verletzung/ Umgehung des IKS; Störungen

Abgrenzung IKS in der AP und IKS-Existenzprüfung:
- Erlangung Verständnis des IKS im Rahmen der Risikobeurteilung und Berücksichtigung bei der Prüfungsstrategie (Zwingend bei bedeutsamen Risiken & geschätzten Werten) -> IKS als Mittel zum Zweck
- Existenzprüfung: Weniger tief, dafür breit -> IKS als separater Prüfungsgegenstand

Prüfung der Existenz des IKS:
- Um Prüfung zu erlauben, muss IKS: Vorhanden, dokumentiert, angepasst an U., den MA bekannt, und angewendet sein
- Integrierter Prüfungsansatz: zuerst effiziente Prüfungsstrategie für Abschlussprüfung festlegen, anschliessend weitere PH für Existenz IKS in weiteren Bereichen definieren
- Kontrollen auf Ebene der Einheit, Kontrollen auf Prozessebene, generelle IT Kontrollen
- Prüfungsverfahren: Befragung, Beobachtung, Einsichtnahme in Dokumente, Nachverfolgung

Spezialfragen:
- Häufigkeit der Prüfung: Kontrollen auf U-ebene + GITCs: jährlich; Schlüsselkontrollen: regelmässig (i.d.R. 3-Jahres-Zyklus)
- Stichtagsbezogenes Urteil -> PH unterjährig möglich, aber Zeitraum bis zum Stichtag muss abgedeckt werden

Berichterstattung:
- Existenz Bejahen: einzelne Schwächen; IKS implementiert und angemessen
- Existenz Verneinen: wesentlich nicht implementiert/ dokumentiert/ nicht angemessen
- Existenz eingeschränkt Bejahen: grunds. implementiert und angemessen, ausser in einzelnen wesentlichen Bereichen -> rechtzeitige Kommunikation an VR, sodass dieser den Mangel vor Stichtag noch beheben kann
- Umfassender Bericht: Feststellungen und Empfehlungen zum IKS

Prüfung der Existenz im Konzern:
- Konzernprüfer trägt Verantwortung
- umfasst Konsolidierungsprozess, Kontrollen auf Konzernebene und Kontrollen auf Teilbereichsebene
- Scoping: wesentliche TBs oder TBs mit spezifischem Risiko
- Neu erworbene U.-teile: Einbezug spätestens im Jahr nach der Akquisition

76
Q

PS-800

A

Besondere Überlegungen bei Prüfungen von Abschlüssen, die aufgestellt sind in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck

Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers bei der Anwendung der ISA-CH bzw. PS-CH auf die Prüfung eines Abschlusses, der aufgestellt ist in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen
Zweck, besteht darin, in angemessener Weise die besonderen Überlegungen zu berücksichtigen, die relevant sind für
(a) die Auftragsannahme,
(b) die Planung und Durchführung dieses Auftrags und
(c) die Bildung eines Prüfungsurteils und die Erteilung eines Vermerks zum Abschluss.

Zusicherung: positiv

Bsp: Steuerbilanz, RL-Grundsätze einer Behörde o. vertraglich

Muss nicht zwingend Revisionsstelle prüfen

77
Q

PS-805

A

Besondere Überlegungen bei Prüfungen von einzelnen Finanzaufstellungen und bestimmten Bestandteilen, Konten oder Posten einer Finanzaufstellung

Ziel: Das Ziel des Prüfers bei der Anwendung der ISA-CH bzw. PS-CH auf die Prüfung einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines bestimmten Bestandteils, Kontos oder Postens einer Finanzaufstellung besteht darin, in angemessener Weise die besonderen Überlegungen zu berücksichtigen, die relevant sind für
(a) die Auftragsannahme,
(b) die Planung und Durchführung dieses Auftrags und
(c) die Bildung eines Prüfungsurteils und die Erteilung eines Vermerks zu der einzelnen Finanzaufstellung oder zu dem bestimmten Bestandteil, Konto oder Posten einer Finanzaufstellung.

Zusicherung: Positiv

Bsp: Nur Bilanz oder nur Umsätze, Vergütungsbericht

Muss nicht zwingend Revisionsstelle prüfen

78
Q

PS-810

A

Auftrag zur Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss

Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
(a) festzustellen, ob es angemessen ist, den Auftrag zur Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss anzunehmen, und
(b) falls der Abschlussprüfer mit der Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss beauftragt ist,
(i) ein Prüfungsurteil zum verdichteten Abschluss zu bilden gestützt auf der Beurteilung der aus den erlangten Nachweisen gezogenen Schlussfolgerungen und
(ii) dieses Prüfungsurteil klar zum Ausdruck zu bringen durch einen schriftlichen Vermerk, der auch die Grundlage für dieses Prüfungsurteil beschreibt.

Zusicherung: positiv

Immer basierend auf einer geprüften JR -> gleicher Prüfer

79
Q

PS-870

A

Prüfung von Softwareprodukten

Ziel: In diesem Schweizer Prüfungsstandard wird die Berufsauffassung dargelegt, nach der Prüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit bei der Prüfung von Softwareprodukten und der Erteilung von Zertifikaten zu Softwareprodukten vorgehen.

Darüber hinaus behandelt der Prüfungsstandard die Verwertung der Ergebnisse der Prüfung von Softwareprodukten im Rahmen einer Abschlussprüfung beim Softwareanwender zur Beurteilung der Ordnungsmässigkeit und Sicherheit der Buchführung.

Bericht: Zertifikat

80
Q

PS-880

A

Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten

Ziel: Zweck dieses Prüfungsstandards ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen für die Prüfstelle bei einem Auftrag zur Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten sowie zu Form und Inhalt der Berichte, die die Prüfstelle in Verbindung mit solchen Aufträgen erstattet.

Dieser Prüfungsstandard regelt nicht die Durchführung von Bewertungsaufträgen durch einen Wirtschaftsprüfer als Prüfstelle oder in einer anderen Rolle im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebotes,
z.B. die Bewertung nicht kotierter oder illiquider Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder von Effekten, die zum Umtausch angeboten werden, oder die Erstellung einer Fairness Opinion, welche die finanzielle Angemessenheit eines Angebots bestätigt.

Die Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten ist gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend enthalten FinfraG, FinfraV-FINMA, und UEV Vorschriften über das Prüfungsziel, die Prüfungsgegenstände und
die Berichterstattung und bezeichnen den Prüfer als «Prüfstelle».

Zusicherung: positiv o. negativ

81
Q

PS-910

A

Review (prüferische Durchsicht) von Abschlüssen

Ziel: Zweck dieses Prüfungsstandards ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen zu den Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers bei einem Auftrag zur Review (prüferischen Durchsicht) eines Abschlusses sowie zu Form und Inhalt des Berichts, welchen der Wirtschaftsprüfer in Verbindung mit der Review erstattet.

Zusicherung: Negativ

Gleicher oder anderer Prüfer als Jahresabschluss

82
Q

PS-920

A

Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen

Ziel: Zweck dieses Prüfungsstandards ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen zu den Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers bei einem Auftrag zu vereinbarten Prüfungshandlungen sowie zu Form und Inhalt des Berichts, welchen der Wirtschaftsprüfer in Verbindung mit einem solchen Auftrag erstattet.

Ein Auftrag zu vereinbarten Prüfungshandlungen kann bestimmte Prüfungshandlungen betreffend einzelne Positionen aus der Gesamtheit finanzieller Daten (z.B. Verbindlichkeiten; Forderungen; Einkäufe von nahestehenden Parteien; Umsatzerlöse und Gewinn eines Segments des Unternehmens), betreffend einen Bestandteil des Abschlusses (z.B. eine Bilanz) oder betreffend einen Abschluss als Ganzes beinhalten.

Zusicherung: Keine Zusicherung

Bsp: Bestätigung Umsatzmieten

Keine Zulassung erforderlich und Unabhängigkeit nicht zwingend

83
Q

PS-930

A

Erstellung von Finanzinformationen (Compilation)

Ziel: Zweck dieses Prüfungsstandards ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen zu den Berufspflichten des Beauftragten bei einem Auftrag zur Erstellung von Finanzinformationen (Compilation) sowie zu Form und Inhalt des Berichts, welchen der Beauftragte in Verbindung mit einem solchen Auftrag erstattet.

Dieser Prüfungsstandard muss nur befolgt werden, wenn der Beauftragte auftragsgemäss einen Bericht abgibt, der sich auf diesen Prüfungsstandard bezieht

Zusicherung: Keine Zusicherung

84
Q

PS-940

A

Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen

Ziel: Zweck dieses Prüfungsstandards ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen für Aufträge zur Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen und Berichterstattung darüber – darunter auch Prüfungshandlungen betreffend bestmögliche Schätzungen («best estimates») sowie hypothetische Annahmen («hypothetical assumptions»). Nicht Gegenstand dieses PS ist die Prüfung allgemeiner Informationen oder solcher in Textform wie etwa in einem Bericht der Unternehmensleitung als Bestandteil des Geschäftsberichts (z.B. Lagebericht). Viele der hier dargelegten Prüfungshandlungen können sich gleichwohl für eine solche Prüfung eignen.

Bei einer Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen muss der Wirtschaftsprüfer hinreichende und angemessene Nachweise darüber erlangen, dass:
(a) die bestmöglichen Schätzungen der Unternehmensleitung, welche den zukunftsorientierten Finanzinformationen zugrunde liegen, nicht unvernünftig sind und dass hypothetische Annahmen gegebenenfalls mit dem Zweck der Informationen in Einklang sind;
(b) die zukunftsorientierten Finanzinformationen auf Basis der Annahmen ordnungsgemäss erstellt worden sind;
(c) die zukunftsorientierten Finanzinformationen ordnungsgemäss dargestellt und alle wesentlichen Annahmen angemessen offengelegt sind – einschliesslich einer Klarstellung, inwieweit es sich um bestmögliche Schätzungen oder hypothetische Annahmen handelt, und
(d) die zukunftsorientierten Finanzinformationen auf übereinstimmender Grundlage mit dem vergangenheitsorientierten
Abschluss und in Anwendung angemessener Rechnungslegungsgrundsätze erstellt worden sind.

Zusicherung: Positiv o. negativ

Bsp: Liquiditäts- und Finanzpläne, Budgets

85
Q

PS-950

A

Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten
Finanzinformationen

Ziel: Ziel betriebswirtschaftlicher Prüfungen ausser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten
Finanzinformationen ist eine Aussage des Berufsangehörigen in Form einer Zusicherung über einen bestimmten Sachverhalt oder bestimmte Sachverhaltsinformationen.

Zusicherung: Positiv o. negativ

Auffangstandard wenn kein anderer Standard anzuwenden ist

86
Q

PS-980

A

Grundsätze zur Prüfung von Compliance Management Systemen

Ziel: Dieser Schweizer Prüfungsstandard (PS-CH) behandelt die Grundsätze und erforderlichen Prüfungshandlungen sowie die Bereitstellung von Hilfestellungen für Berufsangehörige bei einer Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS-Prüfungen)

Als integraler Bestandteil der Corporate Governance des Unternehmens ist das Compliance Management System (CMS) auf die Einhaltung von Regeln und Grundsätzen im Unternehmen ausgerichtet. Die Einrichtung, Ausgestaltung und Überwachung des CMS ist eine im Organisationsermessen der gesetzlichen Vertreter stehende unternehmerische Entscheidung. Eine Wirksamkeitsprüfung
des CMS durch einen unabhängigen Prüfer nach diesem PS-CH kann dem objektivierten Nachweis der ermessensfehlerfreien Ausübung dieser Leitungspflicht dienen.

Zusicherung: negativ