SA-CH Standards Flashcards
Alle SA-CH Standards inkl. Ziel & Zusammenfassung
ISQC-CH 1
Qualitätssicherung für Praxen, die Abschlussprüfungen und Reviews von Abschlüssen sowie anderebetriebswirtschaftliche Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen durchführen
Ziel: Das Ziel der Praxis ist die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems, um hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass:
(a) die Praxis und ihr Fachpersonal berufliche Standards sowie massgebende gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen einhalten und
(b) die von der Praxis oder von den Auftragsverantwortlichen erteilten Vermerke/Berichte unter den Umständen angemessen sind.
ISQC-CH 1 Zusammenfassung
Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems:
a) Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis:
- innere Kultur der Qualität
- Verantwortliche für QS haben notwendige Autorität, Erfahrung & Fähigkeiten
b) Relevante berufliche Verhaltensanforderungen:
- Integrität, Objektivität, berufliche Kompetenz und erforderliche Sorgfalt, Verschwiegenheit, berufswürdiges Verhalten (IESBA)
- Regelungen & Massnahmen zu Unabhängigkeit: Rotation & Cooling-Off, jährliche schriftliche Bestätigung durch Fachpersonal einholen zu Unabhängigkeit
c) Annahme & Fortführung von Mandantenbeziehungen:
- Kompetenz, Fähigkeit, Zeit & Ressourcen vorhanden
d) Personalwesen:
- Einstellung & Personalentwicklung
e) Auftragsdurchführung:
- Förderung Qualität
- Konsultation ermöglichen
- Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (beim PIE)
- Auftragsdokumentation (60 Tage nach Abschluss & 10 Jahre aufbewahren)
f) Nachschau:
- Nachschauprozess (Prüfung abgeschlossener Aufträge)
- Beschwerden & Vorwürfe (Speak-Up)
- => Checken dass QS angemessen und wirksam ist
Dokumentation:
- Aufbewahrung
- Basis für Nachschauverfahren
ISA-CH 200
Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH)
Ziel: Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung bestehen die übergeordneten Ziele des Abschlussprüfers darin,
a) hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sodass der Abschlussprüfer in der Lage ist, ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wurde, und
b) in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Abschlussprüfers einen Vermerk zum Abschluss zu erteilen und zu kommunizieren - wie
in den SA-CH gefordert.
In allen Fällen, in denen keine hinreichende Sicherheit erlangt werden kann und ein eingeschränktes Prüfungsurteil im Vermerk des Abschlussprüfers unter den Umständen für die Berichterstattung an die vorgesehenen Nutzer des Abschlusses unzureichend ist, wird in den SA-CH gefordert, dass der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils erklärt oder den Auftrag niederlegt (oder aufgibt), sofern eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
ISA-CH 200 Zusammenfassung
Berufliche Verhaltensanforderungen:
- IESBA Kodex (Integrität, Objektivität, berufliche Kompetenz und erforderliche Sorgfalt, Verschwiegenheit, berufswürdiges Verhalten)
- RzU, RzW
Kritische Grundhaltung:
- während gesamter Prüfungsdauer
- Nachweise kritisch beurteilen
Pflichtgemässes Ermessen:
- während gesamter Prüfungsdauer
- Aus- und Fortbildung & Erfahrung
Ausreichend geeignete Prüfungsnachweise und Prüfungsrisiko:
- Prüfungsnachweise: ISA-CH 500 (relevant und verlässlich)
- Prüfungsrisiko auf vertretbares niedriges Mass
- Einholung von Prüfungsnachweisen = grösster Teil der Tätigkeit des AP
- Mehr Risiko -> Mehr Prüfungsnachweise
- Prüfungsrisiko (unangemessenes Prüfungsurteil) = inhärentes Risiko x Kontrollrisiko x Entdeckungsrisiko
Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit SA-CH:
- ISA-CH einhalten, deren Ziele verstehen, sich danach orienteiren und sachgerecht anwenden
- Abweichungen von Anforderungen des ISA-CH bei Durchführung von alternativen PH zur Zielerreichung gestattet (muss dokumentiert werden)
ISA-CH 210
Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, einen Prüfungsauftrag nur dann anzunehmen oder fortzuführen, wenn die Grundlagen für dessen Durchführung vereinbart wurden durch
(a) die Feststellung, ob die Vorbedingungen für eine Abschlussprüfung gegeben sind, und
(b) die Bestätigung, dass der Abschlussprüfer und das Management sowie – sofern einschlägig – die für die Überwachung Verantwortlichen ein gemeinsames Verständnis über die Bedingungen des Prüfungsauftrags haben.
ISA-CH 210 Zusammenfassung
Vorbedingungen:
a) Angewandte RL-Grundsätze vertretbar (Faktoren: Gesetz, Zweck, Art der Finanzaufstellung)
b) Einvernahme Management über seine Verantwortung (Erstellung Abschluss, IKS, Verschaffung Zugang zu allen Informationen und Personen innerhalb Einheit)
c) Kein Prüfungshemmnis wo Umfang der Tätigkeit des AP derart eingeschränkt, dass dies zu einer Nichtabgabe eines Prüfurteilsführt führt
-> Sonst Auftrag nicht annehmen (sofern möglich)
Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge:
- Zwingend schriftlich
- Mindestinhalt: Ziel und Umfang; Verantwortlichkeit des AP; Verantwortlichkeit des Managements; Angabe des massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze; voraussichtliche Form/ Inhalt der Berichterstattung; Erklärung, dass Vermerk von voraussichtlicher Form/ Inhalt abweichen kann
Folgeprüfung:
- Grds. Nicht für jede Periode neue Auftragsbedingungen notwendig
- Faktoren für neue Auftragsbedingungen: Missverständnisse, Wechsel im Management, Wechsel der Eigentumsverhältnisse, Änderungen des Regelwerks/ Gesetze
Zustimmung zu einer Änderung der Auftragsbedingungen:
- Nicht zustimmen, wenn keine nachvollziehbare Begründung
- Ggf. Niederlegung des Mandats, wenn Management auf Änderungen besteht, bei denen AP nicht zustimmen kann
Zusätzliche Überlegungen bei der Auftragsannahme:
- Wenn Rechnungslegungsstandards durch Gesetze o.Ä. ergänzt werden und diesbezüglich Konflikte bestehen: Zusätzliche Angaben im Abschluss + Hervorhebung im Vermerk + Formulierungsanpassung Vermerk
ISA-CH 220
Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, Qualitätssicherungsmassnahmen auf Auftragsebene umzusetzen, die dem Abschlussprüfer hinreichende Sicherheit darüber verschaffen, dass
(a) bei der Abschlussprüfung die beruflichen Standards sowie die massgebenden gesetzlichen
und anderen rechtlichen Anforderungen eingehalten werden und
(b) der erteilte Vermerk des Abschlussprüfers unter den Umständen angemessen ist.
ISA-CH 220 Zusammenfassung
Führungsverantwortung:
- Verantwortung für Gesamtqualität liegt beim Auftragsverantwortlichen
Relevante berufliche Verhaltensanforderungen:
- Siehe ISQC-CH 1 / ISA-CH 200
- Unabhängigkeit: Auftragsverantwortlicher muss Schlussfolgerung über Einhaltung der Anforderungen ziehen: Einholen von Informationen; beurteilen ob Verstösse vorliegen und ggf. geeignete Schutzmassnahmen treffen
Annahme und Fortführung:
- Auftragsverantwortlicher beurteilt ob Massnahmen befolgt & Schlussfolgerungen angemessen
- Formelle Voraussetzungen: Wählbarkeit, Zulassung und Unabhängigkeit
- Voraussetzungen in Bezug auf das zu prüfende Unternehmen: Erwartungen an den AP; Integrität der Verantwortlichen; Prüfungsrisiken
Bestimmung Prüfungsteam:
- angemessene Kompetenz & Fähigkeit
Auftragsdurchführung:
- Auftragsverantwortlicher hat Verantwortung für Anleitung, Beaufsichtigung, Durchführung des Prüfauftrags und Angemessenheit des Vermerks
- Zum/ Vor dem Datum des Vermerks: Durchsicht und Diskussion -> überzeugt sein, dass ausreichend geeignete Nachweise erlangt wurden
- Angemessene Konsultationen
- Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (Bei PIE & sonstigen): Pflichten Auftragsverantwortlicher (
QS ernennen, Diskussion aller bedeutsamer Sachverhalte mit QS); Pflichten Qualitätssicherer (Diskussion bedeutsamer Sachverhalte, Durchsicht Abschluss und Vermerk, Durchsicht ausgewählter Dokumentation bedeutsamer Beurteilungen, Beurteilung Schlussfolgerung und Würdigung ob Vermerk angemessen)
Nachschau:
- Regelungen und Massnahmen des QS relevant und angemessen & wirksam -> Auswirkungen auf Prüfungsauftrag evaluieren
Dokumentation:
- Abschlussprüfer: identifizierte Probleme bei Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, mind. Schlussfolgerung zu Unabhängigkeit, Fortführung Mandatsbeziehung, Durchgeführte Konsultationen und Schlussfolgerungen
- Qualitätssicherer: Massnahmen zur QS durchgeführt, QS vor Datum des Vermerks abgeschlossen, keine wesentlichen ungeklärten Sachverhalte bekannt
ISA-CH 230
Prüfungsdokumentation
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers ist die Erstellung einer Dokumentation, die
(a) eine ausreichende und geeignete Aufzeichnung der Grundlage für den Vermerk des Abschlussprüfers
bietet und
(b) Nachweise darüber liefert, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit den SA-CH und den einschlägigen
gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen geplant und durchgeführt
wurde.
ISA-CH 230 Zusammenfassung
Zeitgerechte Erstellung der Prüfungsdokumentation:
- Verbesserung der Prüfungsqualität und erleichtert die effektive Durchsicht und Beurteilung
Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen und -nachweise:
- Für einen unabhängigen Prüfer nachvollziehbar: Art, zeitliche Einteilung, Umfang und Ergebnisse PH + bedeutsame Sachverhalte
- Diskussionen mit Management
- Allfällige Abweichungen von relevanten Anforderungen
- In Ausnahmefällen zusätzliche PH nach Datum des Vermerks
Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsakte:
- Höchstens 60 Tage nach Datum des Vermerks abschliessen
- Aufbewahrung: Mindestens 5 Jahre; Gemäss OR 730c 10 Jahre
ISA-CH 240
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen
Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Abschluss aufgrund von dolosen Handlungen zu identifizieren und zu beurteilen,
(b) durch die Planung und Umsetzung angemessener Reaktionen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise in Bezug auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen zu erlangen und
(c) in angemessener Weise auf die in einer Abschlussprüfung identifizierten oder vermuteten dolosen Handlungen zu reagieren.
ISA-CH 240 Zusammenfassung
Manipulation der Rechnungslegung & Vermögensschädigungen
- Verantwortung für Verhinderung & Aufdeckung = VR
- Verantwortung AP: hinreichende Sicherheit erlangen, dass Abschluss frei von wesentlich falschen Darstellungen aufgrund von Irrtümern und dolosen Handlungen
Kritische Grundhaltung:
- Während gesamter Prüfung
- Von Echtheit Aufzeichnungen & Dokumente ausgehen, ausser Grund zur Gegenteiligen Annahme -> Integrität hinterfragen falls Feststellungen
Besprechnung im Prüfteam:
- Diskussion analog ISA-CH315: in welcher Weise und an welcher Stelle Abschluss aufgrund doloser Handlungen anfällig sein könnte
Prüfungshandlungen zu Risikobeurteilung:
- Befragung Management (Beurteilung des Risikos durch das Management; Prozess des Managements zur Identifikation der Risiken/ Kontrollen zur Verhinderung u. Aufdeckung von dolosen Handlungen; Kommunikation des Mgmt geg. MA bez. ethischem Verhalten
- Verständnis von der Art und Weise, wie die für die Überwachung Verantwortlichen Aufsicht über den Prozess des Managements ausüben
- Identifizierung ungewöhnliche oder unerwartete Verhätnisse
- Beurteilung Risikofaktoren
Identifizierung & Beurteilung Risiken;
- Umsatzrealisierung: widerlegbare Vermutung Risiko aus dolosen H.
- Risiko der Ausserkraftsetzung von Kontrollen IMMER vorhanden und IMMER bedeutsames Risiko
- Beurteilte Risiken aufgrund doloser H. IMMER bedeutsame Risiken -> Verständnis Kontrollen
Reaktion auf beurteilte Risiken:
- Erfahrener Mitarbeiter; Einbau Überraschungsmoment; Beurteilung Rechnungslegungsmethoden auf subjektive Bewertungen
- Reaktion Ausserkraftsetzung Kontrollen durch Mgmt: JET; Geschätzte Werte auf einseitige Ausrichtung; Aussergewöhnliche Geschäftsvorfälle
Schriftliche Erklärungen einholen
Mitteilungen an Management / Kommunikation VR:
- zeitgerechte Kommunikation
ISA-CH 250
Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei einer Abschlussprüfung
Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
(a) Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen derjenigen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, denen im Allgemeinen eine unmittelbare Auswirkung auf die Festlegung wesentlicher Beträge und Angaben im Abschluss beigemessen wird;
(b) Durchführung bestimmter Prüfungshandlungen, die bei der Identifizierung von Fällen von Verstössen gegen sonstige Gesetze und andere Rechtsvorschriften helfen, die eine wesentliche Auswirkung auf den Abschluss haben können, und
(c) angemessene Reaktion auf identifizierte oder vermutete Verstösse gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften, die während der Abschlussprüfung identifiziert werden.
ISA-CH 250 Zusammenfassung
Verantwortlichkeiten für die Geschäftsführung nach Gesetzen und Rechtsvorschriften:
- Verantwortung beim VR
- Verantwortung des AP: hinreichende Sicherheit, dass Abschluss frei von wesentlich falschen Darstellungen aufgrund Irrtümern und dolosen Handlungen ist
Erwägen des AP zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften:
- Prüfungsnachweise zu Gesetze mit unmittelbarer Auswirkung Beträge und Angaben im Abschlussn (Befragung Management, Einsichtnahme in Schriftverkehr)
- Schriftliche Erklärung einholen (Vollständigkeitserklärung)
Prüfungshandlungen bei identifizierten oder vermuteten Verstössen:
- Verständnis von der Art der Handlung & Umständen erlangen
- Kommunikation mit Mgmt/VR und allenfalls rechtlicher Rat
Kommunikation oder Berichterstattung:
- Gespräch mit Management und/oder mit Überwachung Verantwortlichen
- Gesetzliche Prüfung, dann Meldung gemäss OR 728c (AG), 818 (GmbH), 906 (Genoss) + Meldung and die GV wenn keine Massnahmen ergriffen. GV kann auch durch AP einberufen werden.
- Benachrichtigungen von Aufsichtsbehörden je nach Branche möglich. Rechtlicher Rat einholen.
=> Modifikation Vermerk möglich
Dokumentation:
- Identifizierte oder vermuteter Verstösse, dazu die durchgeführten PH und Diskussion mit dem Kunden
ISA-CH 260
Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen
Ziel: Die Ziele des Abschlussprüfers sind:
(a) klare Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen über die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei der Prüfung des Abschlusses sowie über einen Überblick zu dem geplanten Umfang und der geplanten zeitlichen Einteilung der Abschlussprüfung;
(b) Erlangen prüfungsrelevanter Informationen von den für die Überwachung Verantwortlichen;
(c) zeitgerechte Information der für die Überwachung Verantwortlichen über Beobachtungen, die aus der Abschlussprüfung resultieren und die für deren Verantwortlichkeit zur Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess bedeutsam und relevant sind; sowie
(d) Förderung einer wirksamen wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und den für die Überwachung Verantwortlichen.
IAS-CH 260 Zusammenfassung
Für die Überwachung Verantwortlichen:
- geeignete Personen festlegen (gesamter VR)
Zu kommunizierende Sachverhalte:
- Verantwortlichkeiten von AP (Prüfurteil) -> Mgmt und VR trotzdem verantwortlich für Abschluss
- Ord. Revision: Verstösse Gesetz, Statuten, Organisationsreglement
- Geplanter Umfang (inkl. bedeutsame Risiken), Feststellungen (bedeutsame qualitative Aspekte der RL-Praktiken, bedeutsame aufgetretene Probleme, bedeutsame Sachverhalte, die mit Management besprochen wurden, angeforderte schriftliche Erklärung, Umstände die sich auf Form und Inhalt des Vermerkes auswirken).
- Falls PIE: Unabhängigkeit schriftlich bestätigen
Kommunikationsprozess:
- Form, Zeitpunkt und Inhalt der Kommunikationen mit den für die Überwachung Verantwortlichen besprechen
- Schriftlich, falls mündlich nicht angemessen
- Wechselseitige Kommunikation beurteilen und allenfalls Auswirkungen auf die Risiken und die Möglichkeit zur Erlangung genügen geeigneter Prüfungsnachweise beurteilen
Dokumentation: Mündliche & schriftliche Kommunikation festhalten
ISA-CH 265
Mitteilung von Mängeln im Internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, den für die Überwachung Verantwortlichen und dem Management in geeigneter Weise Mängel im IKS mitzuteilen, die er während der Prüfung festgestellt hat und die nach seinem pflichtgemässen Ermessen bedeutsam genug sind, um deren entsprechende
Aufmerksamkeit zu verdienen.
Bei ordentlichen Revisionen hat die Revisionsstelle zudem zu prüfen, ob ein Internes Kontrollsystem existiert, und die Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu informieren (Art. 728a
Abs. 1 Ziff. 3 OR und Art. 728b Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Prüfung der Existenz des Internen Kontrollsystems wird in PS-CH 890 behandelt.
ISA-CH 265 Zusammenfassung
- Identifizierte Mängel einzeln oder in Kombination bedeutsame Mängel? -> In angemessener Zeit VR schriftlich mitteilen (OR: Umfassender Bericht)
- Mgmt mitteilen: bedeutsame Mängel (schriftlich), sonstige festgestellte Mängel
- Inhalt bedeutsame Mängel: Beschreibung der Mängel und deren mögliche Auswirkungen; Ausreichend Informationen um den Zusammenhang zu verstehen
PS-CH 290
Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
Ziel: Dieser Prüfungsstandard soll,
- die Risiken aufzeigen, welche in den einzelnen Phasen des gesetzlich geforderten Massnahmenkatalogs für die Revisionsstelle auftreten können;
- Anleitungen zu sach- und zeitgerechtem Handeln der Revisionsstelle geben und damit einen Beitrag zur Qualitätssicherung leisten.
PS-CH 290 Zusammenfassung
Drohende Zahlungsunfähigkeit:
- VR überwacht Zahlungsfähigkeit
- Massnahmen ergreifen zur Sicherstellung Zahlungsunfähigkeit und allenfalls Sanierung
- Revisionsstelle keine Pflichten
Kapitalverlust:
- EK < 50% geschützes EK ?
- Sanierungsmassnahmen (organisatorische & finanzielle)
- RS muss Massnahmen nicht beurteilen -> Aber ggf. Anzeige Gesetzesverstoss gemäss OR 728c im Bericht an die GV
- Falls keine RS -> Eingeschränkte Revision durch zugelassener Revisor
Überschuldung:
- Begründete Besorgnis -> Erstellung Zwischenabschlüsse (zu prüfen)
- Verzicht auf einen oder Vereinfachungen/Verkürzungen teilweise möglich)
- Falls Überschuldung -> Benachrichtigung Richter (ausser Rangrücktritt oder begründete Aussicht 90 Tage). Revisionsstelle muss ggf. Massnahmen beurteilen.
- Revisionsstelle hat subsidiäre Anzeigepflicht (zuerst Mahnung an VR)
Aufwertung: (bilanzielle Sanierungsmassnahme)
- Grundstücke & Beteiligungen -> gesonderete Aufwertungsreserve
- Nur zulässig wenn Revisionsstelle bestätigt, dass ges. Bestimmungen eingehalten
Rangrücktritt: (keine Sanierungsmassnahme)
- Qualitative Anforderungen (schriftlich, Forderung & Zinsen, unwiderruflich, Bonität Gläubiger)
- Quantitative Anforderungen (Min. in Höhe der Deckungslücke, allenfalls Sicherheitspolster)
ISA-CH 300
Planung einer Abschlussprüfung
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, die Prüfung so zu planen, dass sie wirksam durchgeführt wird.
ISA-CH 300 Zusammenfassung
Funktion und zeitlich Einteilung der Planung:
- Art & Umfang hängt von Grösse & Komplexität ab
- keine separate Phase, sondern ein fortwährender, iterativer Prozess
Einbindung von Mitglieder des Prüfungsteams in Schlüsselfunktionen:
- Auftragsverantwortliche und Mitglieder mit Schlüsselfunktionen einzubinden (inkl. Diskussion im Prüfungsteam)
- Vorbereitende Massnahmen: (ISA-CH 220: Fortführung der Mandatsbeziehungen; ISA-CH 220: Berufliche Verhaltensanforderungen und Unabhängigkeit; ISA-CH 210: Auftragsbedingungen)
Planungsaktivitäten:
- Prüfungsstrategie: sachliche Abgrenzung, Zeitliche Einteilung und Ausrichtung der Prüfung festlegen
- Prüfungsprogramm: Festlegung der Art, zeitlichen Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung (ISA-CH 315) und auf Aussageebene (ISA-CH 330)
- müssen im Laufe der Prüfung bei unerwarteten Ereignissen, veränderten Gegebenheiten oder Prüfungsnachweisen angepasst werden
Zusätzliche Überlegungen bei Erstprüfungen:
- Durchführung Massnahmen zu Annahme Mandat
- Kommunikation bisheriger Prüfer (Hold harmless letter) & Eröffnungsbilanz prüfen ISA-CH 510
ISA-CH 315
Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, aus dem Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld, einschliesslich ihres IKS, die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern auf Abschluss- und Aussageebene zu identifizieren und zu beurteilen, um dadurch eine Grundlage für die Planung und Umsetzung von Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu schaffen.
ISA-CH 315 Zusammenfassung
Prüfungshandlungen zur Reisikobeurteilung:
- Grundsätzlich Umfang nach pflichtgemessen Ermesse, jedoch zwingend: Befragung Mgmt und weitere Personen; Analytische Prüfungshandlungen; Beobachtung & Inaugenschein
- Informationen aus der Anname / Fortführung des Mandats beurteilen
- Veränderungen feststellen, falls Nutzung bisheriger Erfahrungen
- Diskussion im Prüfungsteam über Anfälligkeit falscher Darstellungen
Erforderliches Verständnis von Einheit & ihrem Umfeld:
- Branchenbezogene Faktoren
- Merkmale der Einheit (Geschäftstätigkeit; Eigentümer-, Führungs- und Überwachungsstruktur; Derzeitige/ geplante Investitionen; Organisation und Finanzierung
- RL-Methoden
- Ziele und Strategien & Geschäftsrisiken
- Messung/ Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs der Einheit
Erforderliches Verständnis IKS:
- Verständnis von relevantem IKS erlangen
- Mehr Prüfungshandlungen als nur Befragungen zu relevanten Kontrollen
- Komponenten IKS: Kontrollumfeld, Risikobeurteilungsprozess, RL-bezogene Informationssysteme, Kontrollaktivitäten. Überwachung der Kontrollen
Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen:
- Risiken auf Abschlussebene oder Aussageebene
- Klassifizierung: Bedeutsame Risiken (min. relevante Kontrollen prüfen); Risiko bei dem auzssagebezogene Prüfungshandlungen nicht ausreichen (-> Verständnis d. Kontrollen); Sonstige Risiken
ISA-CH 320
Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht in der angemessenen Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit
bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung.
ISA-CH 320 Zusammenfassung
Wesentlichkeit bei planung und durchdührung einer Prüfung:
- Fehler wesentlich, wenn wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflusst werden können
Festlegung der Wesentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit bei Prüfungsplanung:
- Gesamtwesentlichkeit: Aussensicht; Bezugsgrösse anhand qualitativer & quantitativer Faktoren
- Toleranzwesentlichkeit: Innensicht -> Aggregationsrisiko (Summe nicht aufgedeckter Fehler)
- Spezifische Wesentlichkeiten (freiwillig): Besonders wichtige Posten oder Angaben
- Nichtaufgriffsgrenze -> geregelt in ISA-CH 450
Anpassung im Verlauf der Prüfung:
- Falls neue Informationen bekannt werden
- Finale Zahlen mit Planzahlen vergleichen, welche für Bestimmung Wesentlichkeit benutzt wurden.
ISA-CH 330
Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu erhalten, indem der Abschlussprüfer ein angemessenes Vorgehen auf diese Risiken plant und umsetzt.
ISA-CH 330 Zusammenfassung
Allgemeine Reaktionen:
- kritische Grundhaltung, erfahrene Teammitglieder, Überraschungsmoment, etc.
Prüfungshandlungen auf Aussageebene:
- inhärente Risiko und die Miteinbeziehung von Kontrollen beurteilen
- Fuktionsprüfung falls wirksame Kontrollen oder aussagebezogene PH alleine nicht ausreichen: Kombination mit Befragungen; Rotation möglich (3 Jahre)
- Aussagebezogene Prüfungshandlungen (für alle wesentlichen ABCOTDs): auf Prozess der Abschlussbuchungen (tie-in & Untersuchung wesentliche Journalbuchungen) und als Reaktion auf bedeutsame Risiken (falls nur aussagebezogen mind. auch Einzelfallprüfungen)
- Einzelfallprüfungen vs. aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen
Angemessenheit der Darstellungen des Abschlusses;
- Gesamtdarstellung des Abschlusses muss mit maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung übereinstimmen
Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise:
- Einschätzung der Risiken weiterhin angemessen?
- Ausreichend geeignete Prüfungsnachweise? -> Sonst Modifikation Urteil
ISA-CH 402
Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen
Ziel: Wenn die auslagernde Einheit die Dienstleistungen eines Dienstleisters in Anspruch nimmt, bestehen die Ziele des Abschlussprüfers des Auslagernden darin,
(a) ein Verständnis von Art und Bedeutsamkeit der von dem Dienstleister erbrachten Dienstleistungen und von deren Auswirkungen auf die für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollen der auslagernden Einheit zu erlangen, das ausreicht, um die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu identifizieren und zu beurteilen, und
(b) Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um diesen Risiken zu begegnen.
ISA-CH 402 Zusammenfassung
Erlangung eines Verständnisses von Dienstleistungen (inkl. IKS):
- Verstehen der ausgelagerten Dienstleistungen & Prozesse/ relevanten Kontrollen
- Beurteilung ob Ausgelagerte Prozesse relevant für Prüfung sind (Teil des rechnungslegungsbezogenen IT Systems)
- Fall nicht in der Lage ausreichendes Verständnis zu erlangen: Bericht Typ 1 o. 2; Kontaktaufnahme; Durchführung PH vor Ort; Anderer Prüfer instruieren
Reaktion auf die beurteilen Risiken wesentlicher falscher Darstellung:
- Ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu relevanten Aussagen?
- Sonst weitere PH durchführen oder anderen Prüfer zuziehen, der diese PH beim Dienstleister durchführt
- Befragung des Managements, ob der Dienstleister Fälle (dolose Handlungen, Verstösse Gesetz) gemeldet hat o. das Management anderweitig Kenntnisse hiervon hat -> Anpassung PH
Typ 1+2 Bericht als Prüfungsnachweis
- Typ 1: Beschreibung und Ausgestaltung des Systems des Dienstleiser, (System, Kontrollziele, Kontrollen, Eignung Kontrollen) -> KEINE Funktionsprüfungen
- Typ 2: Zusätzlich Wirksamkeit während eines bestimmten Zeitraums. -> Funktionsprüfung und deren Ergebnisse (Nachweis für Wirksamkeit der Kontrollen).
- Bei Nutzung: Beurteilung der Beruflichen Kompetenz und Unabhängigkeit des Prüfers des Dienstleisters sowie der Angemessenheit der angewendeten Standards
Vermerk des AP:
- KEINE Bezugnahme auf Tätigkeit des Prüfers des Dienstleisters im Vermerk
- Ausnahme: wenn gefordert aufgrund gesetzlicher Regelung oder Modifikation des Vermerks des Prüfers des Dienstleisters -> Bezugnahme möglich
ISA-CH 450
Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers ist es, die Auswirkungen
(a) identifizierter falscher Darstellungen auf die Abschlussprüfung und
(b) etwaiger nicht korrigierter falscher Darstellungen auf den Abschluss zu beurteilen.
ISA-CH 450 Zusammenfassung
Falsche Darstellung = Abweichung zwischen im Abschluss dargestellten Betrag/ Ausweis/ Darstellung/ Angabe eines Sachverhalts von dem im massgeblichen Regelwerk vorgeschriebenen Betrag/ Ausweis/ Darstellung/ Angabe
Kumulierung identifizierter falscher Darstellungen:
- Alle identifizierten falschen Darstellungen (tatsächlich, beurteilungsbedingt oder hochgerechnet) kumulieren, falls über Nichtaufgriffsgrenze
Berücksichtigung der festgestellten falschen Darstellungen im weiteren Verlauf:
- Feststellen, ob Prüfungsstrategie oder -programm angepasst werden muss (Fehler deuten auf weitere Fehler hin oder Summe nähert sich festgeleten Wesentlichkeit)
Kommunikation und Korrektur:
- Alle falschen Darstellungen an Mgmt kommunizieren und Aufforderung zur Korrektur
- Bei Verweigerung der Korrektur: AP muss Gründe verstehen und Auswirkungen (auf Abschluss als Ganzes) beurteilen
Beurteilung Auswirkungen nicht korrigierter falscher Darstellungen:
- Wesentlichkeit erneut beurteilen
- Nicht korrigierte falsche Darstellungen einzeln o. in Summe wesentlich?
- mit VR über nicht korrigierte falsche Darstellungen und Auswirkungen austauschen -> Zur Korrektur auffordern
Schriftliche Erklärungen:
- Management Letter, ob Auswirkungen nicht korrigierter falscher Darstellungen auf Abschluss unwesentlich sind
ISA-CH 500
Prüfungsnachweise
Ziel: Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, Prüfungshandlungen so zu planen und durchzuführen, dass der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangen kann, um begründete Schlussfolgerungen als Grundlage für das Prüfungsurteil zu ziehen.
ISA-CH 500 Zusammenfassung
Informationen, die als Prüfungsnachweise genutzt werden:
- Eignung der Nachweise (Qualität): Relevanz & Verlässlichkeit
- Sachverständiger des Managements: Kompetenz, Fähigkeit und Objektivität beurteilen; Verständnis Tätigkeit erlangen; Eignung der Tätigkeit für Ausage beurteilen
- IPE: Genauigkeit & Vollständigkeit prüfen; Beurteilung ob Informationen ausreichend genau sind
- Ausreichender Umfang (Quantität): Abhängig von Risiko und Qualität der Nachweise
Prüfungshandlungen zur Erlangung von Nachweisen:
- Einsichtnahme/ Inaugenscheinnahme; Beobachtung; Externe Bestätigung (ISA-CH 505); Nachrechnen; Nachvollziehen; Analytische PH (ISA-CH 510); Befragungen (allein i.d.R. nicht ausreichend)
- Auswahl aller Elemente, bestimmte Elemente, oder Stichproben
Unstimmigkeiten in Nachweisen oder Zweifel an Verlässlichkeit:
- PNs nicht mit anderer Quellen übereinstimmen Zweifel an der Verlässlichkeit aufkommen -> PH anpassen und Auswirkungen auf andere Aspekte der Prüfung abwägen