Gründung, Kapitalerhöhung und Fusion Flashcards

1
Q

Gründungsprüfung - Ziel und Arten

A

Ziel: Verhinderung von Gründungschwindel
Einfache Gründung: Bareinlage - keine Prüfungsbestätigung
Qualifizierte Gründung:
a) durch Sacheinlage (Aktivierbarkeit, Verfügbarkeit, Verwertbarkeit)
b) Liberierung durch Forderungsverrechnung
c) Gewährung von Vorteilen (Gründer/Dritten) zB. ewiger Gratiseintritt

=> braucht zugelassener Revisor + positive Prüfungsbestätigung

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2
Q

Prüfungsunterlagen für Gründungsprüfung

A

Prüfungsunterlagen und Prüfungsbestätigung

  • Gründerbericht (Art. 635 OR, von der GL)
  • Statutenentwurf mit Details
  • Evtl. Sacheinlageverträge
  • Evtl. Grundbuchauszüge, Gutachten, etc.
  • Evtl. Jahresrechnungen, Übernahmebilanzen, etc. (bei Umwandlung)
  • Erklärung betreffend Gründungsbericht des VR (Vollständigkeitserklärung)

=> Prüfbestätigung (Gründung formal, vollständig und richtig)

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3
Q

Kapitalerhöhungsarten

A

ordentliche Kap-Erhöhung
bedingte Kapitalerhöhung (zugelassener Revisionsexperte)
Kapitalband (max 5. Jahre & +/- 50% von AK, GV-Beschluss) OR 653s

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4
Q

Kapitalherhabsetzung - Ziel , Formen und Arten

A

Ziel: Gläubigerschutz
Prüfung durch zugelassener Revisionsexperten
Formen:
a) Herabsetzung des Nennwerts
b) Vernichtung der Anzahl Aktien
c) Kombinationsformen

Arten:
Konstitutiv (Freigabe von Mitteln durch Rückzahlung)
Deklarativ (Buchmässiger Vorgang , Beseitigung Unterbilanz)

Prüfung: Bewertung und Vorhandensein von Aktiven, Vollständigkeit der Verbindlichkeiten, Liquiditätslage.

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5
Q

Fusionsprüfung

A

Universalsukzession (alle Aktiven und Passiven)
Doppelmandat zulässig
1. Vertretbarkeit des Umtauschverhältnis
2. Angemessenheit der Bewertungsmethode (zB DCF)

Zugelassener Revisionsexperte nötig

Absorptionsfusion (A+B => A)
Kombinationsfusion (A+B => C)

Erleichterung (Mutter-Tochter-Fusion und Schwester-Fusion)
- Kein Fusionsbericht und kein Fusionsvertrag
KMU-Erleichterung (20/40/250)

  • Zwischenbilanz notwendig nach 6 Monate nach Bilanzstichtag (Erleichterungen erlaubt)
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6
Q

Ist eine Zwischenbilanz für eine Fusion prüfpflichtig?

A

Die Frage, ob oder wie diese Zwischenbilanz geprüft werden muss, sofern eine Pflicht
zur Prüfung der Jahresrechnung besteht, wird im Gesetzestext nicht beantwortet, und
die Fachliteratur ist in dieser Frage uneinheitlich.

Opting-out => keine Prüfung
Handelsämter fordern mehrheitlich eine geprüfte Zwischenbilanz

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7
Q

Fusion von Gesellschaften mit Kapitalverlust und Überschuldung

A

Möglich, wenn diese über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und ggf. der Überschuldung verfügt. Diese Voraussetzung entfällt, soweit Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten.

Es spielt keine Rolle, welche der beteiligten Gesellschaften einen Kapitalverlust oder
eine Überschuldung aufweist.

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8
Q

Gläubigerschutz / Schuldenruf

A

FusG Art. 25: Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen ihre Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal auf ihre Rechte hinweisen. Sie können von einer Publikation absehen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht.

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9
Q

Haftung der Gesellschafter

A

Die Ansprüche aus persönlicher Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft verjähren spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Fusion.

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10
Q

Ist eine Fusion einer Gesellschaft in Liquidation möglich?

A

Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde. (FusG, Art 5.)

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11
Q

Einsichtsrecht bei einer Fusion

A

Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften gewähren:

a. den Fusionsvertrag;
b. den Fusionsbericht;
c. den Prüfungsbericht;
d. die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls den Zwischenabschluss.

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12
Q

Symmetrische vs asymmetrische Spaltung

A

Bei der symmetrischen Spaltung werden den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft an allen übernehmenden Gesellschaften Anteils- und Mitgliedschaftsrechte im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft zugewiesen.

Bei der asymmetrischen Spaltung erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteile an der übernehmenden Gesellschaft in einem Verhältnis zugeteilt, das nicht ihrer bisherigen Beteiligungsquote entspricht (Art. 31 Abs. 2 lit.b FusG). Im Extremfall ist es möglich, dass gewisse Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft keine Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten.

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13
Q

Zeitlicher Ablauf der Fusion

A

Zeitlicher Ablauf der Fusion / rechtliche Schritte:
* Erstellen (ev. Prüfung) und genehmigen der (Zwischen-)Abschlüsse Art. 11
* Prüfung ob erleichterte Fusion Art. 23
* Erstellen Fusionsvertrag Art. 12 und –bericht Art. 14
* Beschlussfassung bzw. Unterzeichnung durch oberstes Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan
* Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten
* 30-tägige Wartefrist (Information Gesellschafter / Information Mitarbeiter) Art. 16 FusG
* Einladung zu den Gesellschafterversammlungen
* Durchführung der Gesellschafterversammlungen (Anwesenheit Notar)
* Anmeldung beim Handelsregisteramt der übernehmenden Gesellschaft
* Schuldenruf und Sicherstellung bzw. Bestätigung gem. Art. 25 Abs. 2 FusG
der Fusion ca. 2-3 Monate

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14
Q

Dauer der Fusion

A

ca. 2-3 Monate

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15
Q

Welcher PH ist für die Fusionsprüfung relevant?

A

PH30

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16
Q

Dreiecksfusion / Triangular Merger

A

Als Abfindung kommen Bargeld, aber auch andere Vermögenswerte (z.B. Aktien, Obligationen, Optionen) in Frage, namentlich Anteile an einer dritten Gesellschaft. Damit wird die so
genannte Dreiecksfusion oder „Triangular Merger“ möglich, bei welcher bsp. die
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nicht Anteile der übernehmenden Gesellschaft, sondern von deren Muttergesellschaft erhalten. Neben dem Unternehmenswert der übertragenden Gesellschaft ist folglich der Sachwert der als Abfindung angebotenen Vermögenswerte massgeblich.

17
Q

Umwandlung von überschuldeter Gesellschaft , möglich?

A

Die Umwandlung von überschuldeten Gesellschaften ist ohne vorgängige Sanierung nicht möglich.
Umwandlung von Gesellschaften mit Unterbilanz allenfalls möglich je nach Meinung (aber neues Kapital max. Nettoaktiven)

18
Q

Fusion von Stiftungen

A
  • Umwandlung in andere Rechtsform ausgeschlossen
  • Bei Fusion ist dies von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, falls unterstellt.
  • Von der Prüfungspflicht gibt es keine Ausnahmen.
  • Die Stiftungen sind in der Wahl des Prüfers frei. Die Fusionsprüfung von Stiftungen ist, im Gegensatz zur Fusion unter Gesellschaften, gemäss Art. 81 Abs. 1 FusG grundsätzlich durch einen zugelassenen Revisor
    durchzuführen.
  • Zweck der Prüfung bei Fusionen unter Stiftungen ist der Schutz der betroffenen Destinatäre sowie der Gläubiger.
19
Q

Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen

A
  • Nur eine Umwandlung einer Vorsorgegenossenschaft in eine Vorsorgestiftung vorgesehen.
  • Die Umwandlung ist nur erlaubt, wenn der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.
20
Q

Fusion von Vorsorgeeinrichtungen

A
  • Vorsorgeeinrichtungen können ausschliesslich mit Vorsorgeeinrichtungen fusionieren.
  • Wesentlicher Unterschied im Vergleich zu Transaktionen unter Gesellschaften ist, dass Fusionen und Umwandlungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen sind.
  • Im Einzelfall ist abzuklären, welche Unterlagen und Bestätigungen von der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde verlangt werden.
  • Die Transaktionsunterlagen sind nicht nur durch die Revisionsstelle, sondern für die versicherungstechnischen Belange zusätzlich durch einen anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge prüfen zu lassen.
  • Schutz der Versicherter relevant, Gläubigerschutz ist nicht im Sinn der Prüfung.
21
Q

Kapitalband

A

OR Art. 653s
max. 5 Jahre
Statuten ermächtigen VR / Statuten müssen angepasst werden
GV-Beschluss erforderlich
+/- 50% von Aktienkapital
Bei Herabsetzung (Kapitalbank nach unten) ist ein opting out nicht möglich.
Im Anhang sind die in den Statuten festgelegte
Bandbreite, deren Laufzeit sowie die erfolgten Erhöhungen und Herabsetzungen auszuweisen.

22
Q

Unterschied von Umwandlung zu Fusion/Spaltung

A

Anders als bei der Fusion und Spaltung sind an der Umwandlung
nicht mehrere Parteien beteiligt, sondern nur die sich umwandelnde Gesellschaft.
Im Gegensatz zu Fusion und Spaltung findet auch kein Schuldenruf oder Sicherstellung von
Gläubigerforderungen und keine Konsultation der Arbeitnehmer statt.

23
Q

Inhalt und Anforderung einer Umwandlungsprüfung

A

Umwandlungsbilanz, Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht sind von einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen zu lassen (Art.62 FusG).

Umwandlungsprüfer hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbes. ob die Rechtsstellung der Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleiben.

24
Q

Wann ist eine Zwischenabschluss zu erstellen?

A

Wenn der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Erstattung mehr als 6 Monate zurückliegt.

Eine Zwischenbilanz ist auch zu erstellen,
wenn seit dem Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage
der Gesellschaft eingetreten sind.

25
Q

Erleichterte Fusion

A

Mutter-Tochter-Fusion und Schwesterfusion

Erleichterungen:
- keine Prüfung des Fusionsvertrags, und kein Fusionsbericht muss erstellt werden.

26
Q

Welche Dokumente prüft der Revisionsexperte bei der Fusion?

A

Fusionsvertrag
Fusionsbericht
Fusionsbilanz

27
Q

KMU- Erleichterung bei einer Fusion

A

Voraussetzungen (Art. 2 Abs. 1 lit. c FusG)
▪ Keine Anleihensobligationen ausstehend
▪ Nicht kotiert
▪ 2 der 3 nachfolgenden Grössen in den letzten 2 Jahren nicht
überschritten:
− Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
− Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
− 250 FTE

Erleichterung
▪ Verzicht Fusionsbericht (Art. 14 Abs. 2 FusG)
▪ Verzicht Prüfung (Art. 15 Abs. 2 FusG)
▪ Verzicht auf Einsichtsrecht und Einsichtsfrist (Art. 16 Abs. 2 FusG)

28
Q

Gibt es eine erleichterter Spaltung (Mutter-Tochter, Schwesterfusion)?

A

Es gibt keine erleichterte Spaltung analog der erleichterten Fusion.

Jedoch KMU-Erleichterung wie bei Fusion. Auf Schuldenruf kann bei einer Spaltung nicht verzichtet werden.

29
Q

Wann ist eine Fusion rechtswirksam?

A

Eine Fusion ist rechtlich wirksam mit der Eintragung derselben im Tagebuch des Handelsregisteramtes. Erst zu diesem Zeitpunkt gehen Aktiven und
Passiven sowie sämtliche Verträge auf die übernehmende Gesellschaft über
und die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst (ohne Liquidation).

30
Q

Haftung bei einer Fusion

A

Organähnliche Haftung gem. Art 108 Abs. 2 FusG, d.h. der Prüfer haftet
nicht nur ggü. dem Auftraggeber (Gesellschaft), sondern auch ggü. Dritten.

31
Q

Unabhängigkeitsanforderung bei einer Fusionsprüfung

A

Gleiche Anforderungen an den Prüfer wie sie in Art. 728 OR für die
ordentliche Revision festgelegt sind.

32
Q

Ist der Fusionsbericht bei einer Fusionsprüfung öffentlich?

A

Ja, Die Berichte sind dem Handelsregisteramt als Belege einzureichen
und somit öffentlich zugänglich. Die Berichte sind somit so abzufassen, dass sie berechtigte Geheimhaltungsinteressen der involvierten Gesellschaften beachten.

33
Q

KMU-Erleichterung , welche Bilianz ist massgebend für die Grössenkriterien?

A

Die handelsrechtliche Bilanz nicht die Bilanz nach Swiss GAAP FER oder IFRS ist massgebend. PH30/16

34
Q

Ist ein Vermögensübertrag prüfpflichtig?

A

Nein, weil die Gesellschafter nicht an der Transaktion beteiligt sind, entfällt eine
Prüfung bei der Vermögensübertragung.

35
Q

Prüfungsunterlagen für Kapitalerhöhungsprüfung

A
  • Statutenentwurf
  • Kapitalerhöhungsbericht
  • Gegebensfalls Sacheinlagevertrag
  • Gegenbenfalls Grundbuchauszüge, Gutachten
  • Gegebenfalls Jahresrechnungen, Übernahmebilanzen
  • Erklärung betreffend Kapitalerhöhungsbericht
36
Q

Was muss dem Handelsregister bei Kapitalerhöhung eingereicht werden?

A
  • öffentliche Urkunden (Protokolle GV und VR)
  • Statuten
  • Kapitalerhöhungsbericht
  • Kapitaleinzahlungsbestätigung (bei Barlieberung)

Bei Sacheinlange, Verrechnungstatbestände, besonderen Vorteilen oder durch Umwandlung von EK:
- Schriftliche oder öffentliche beurkundeter Sacheinlagevertrag
- Jahresrechnung bzw. Zwischenabschluss als Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags
- Vorbehaltlose Prüfungsbestätigung des Prüfers

37
Q

Was muss dem Handelsregister bei Kapitalerhöhung eingereicht werden?

A
  • öffentliche Urkunden (Protokolle GV und VR)
  • Statuten
  • Nachweis, dass Mitglieder des VR Wahl angenommen haben
  • Gegebenfalls Annahmeerklärung der Revisionsstelle
  • Protokoll des VR über die Konstituierung und Erteilung der Zeichungsbefugnisse
  • Kapitaleinzahlungsbestätigung (bei Barlieberung)

Bei Sacheinlange, Verrechnungstatbestände, besonderen Vorteilen oder durch Umwandlung von EK:
- Schriftliche oder öffentliche beurkundeter Sacheinlagevertrag
- Gründungsbericht
- Vorbehaltlose Prüfungsbestätigung des Prüfers

38
Q
A