Obligationenrecht Flashcards

1
Q

Erklären Sie die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu OR / FER / IFRS

A

OR:
- Gläubigerschutz
- Vorsichtsprinzip (Imparitätsprinzip, Niederwertsprinzip)
- keine True & Fair View

Swiss GAAP FER:
- True and Fair View (historische AHK und aktuelle Werte)

IFRS:
- True and Fair View (Historische AHK, Tageswert, Veräusserungswert, Barwert)

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2
Q

Welches sind die Bestandteile der Jahresrechnung unter OR / FER / IFRS

A

OR:
- Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang
für grössere Unternehmen: (ges. zur ord. Revision verpflichtet)
- zusätzliche Angaben im Anhang
- Geldflussrechnung
- Lagebericht

Swiss GAAP FER:
- Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis, Anhang & Jahresbericht

IFRS:
- Bilanz, Erfolgsrechnung, EK-Veränderungen, Kapitalflussrechnung und Anhang

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3
Q

Welche Aktionäre dürfen beim Verwaltungsrat Auskunft verlangen?

A

Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten können vom VR schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

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4
Q

Welche Aktionäre haben Einsichtsrecht auf Geschäftsbücher?

A

Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.

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5
Q

Welche Aktionäre können eine Traktandierung an der GV verlangen?

A
  • Bei börsenkotierten 0.5% dese Akitenkapitals oder Stimmrechte,
  • 5% bei anderen Gesellschaften
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6
Q

Kann eine GV im Ausland ausgeführt werden?

A

Ja , wenn dies die Statuten vorsehen

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7
Q

Amtsdauer des VR

A

OR Art. 710
börsenkotiert: bis zur nächsten GV
andere: max. 3 Jahre

Wiederwahl ist möglich

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8
Q

Unübertragbare Aufgaben des VR

A

OR Art. 716a:
- Oberleitung der Gesellschaft
- Festlegung der Organisation
- Ausgestaltung des Rechnungswesen + Finanzkontrolle/-planung
- Ernennung und Aufsicht der Geschäftsführung
- Erstellung des Geschäftsberichts & Vorbereitung GV
- im Falle Überschuldung , Richter kontaktieren
- Vergütungsbericht (falls kotiert)

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9
Q

Organe einer Gesellschaft (AG)

A

VR
GV
Revisionsstelle

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10
Q

Opting up

A

von eingeschränkt zur ordentlichen Revision

  • wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
  • wenn Statuten dies vorsehen
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11
Q

Opting out

A

Verzicht auf Revision

Zustimmung sämtlicher Aktionäre + nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

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12
Q

Opting down

A

Voraussetzung für opting out müssen erfüllt sein,

Laienrevision

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13
Q

Opting in

A

von opting out auf eingeschränkte Revision

bereits 1 Aktionär kann dies verlangen

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14
Q

Wer muss zwingend eine ordentliche Revision (AG) machen?

A
  1. Publikumsgesellschaften
    a) Beteiligungspapiere an einer Börse
    b) Anleihensobligationen
    c) mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstatbe a oder b beitragen
  2. Überschreitung 20/40/250
  3. Gesellschaften die zur einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
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15
Q

Wann muss ein Verein ordentlich geprüft werden?

A

Gemäss ZGB 69b:
1. Bilanzsumme über 10 Mio.
2. Umsatzerlöse über 20 Mio.
3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

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16
Q

Wann muss ein Verein eingeschränkt geprüft werden?

A

Wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

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17
Q

Wie wird die drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und Aufwertung von Vereinen behandelt?

A

Gemäss Aktienrecht

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18
Q

Welches Organ bezeichnet die Revisionsstelle bei einer Stiftung?

A

Das oberste Stiftungsorgan

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19
Q

Wann ist eine Stiftung zu einer ordentlichen Revision verpflichtet?

A

Gemäss Aktienrecht:

  1. Publikumsgesellschaften
    a) Beteiligungspapiere an einer Börse
    b) Anleihensobligationen
    c) mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstatbe a oder b beitragen
  2. Überschreitung 20/40/250
  3. Gesellschaften die zur einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist

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20
Q

Kann eine Stiftung ein opting down machen?

A

Ja gemäss Aktienrecht.
Ausserdem kann die Aufsichtbehöre von der Pflicht befreien eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Befreiung fest.

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21
Q

Erklären Sie mir das Vorgehen bei einer zahlungsunfähigen oder überschuldeter Stiftung (Vorgehen ist gleich).

A
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtbehörde benachrichtigen.
  • Stellt die Revisionsstelle fest, dass überschuldet oder zahlungsunfähig, benachrichtigt diese die Aufsichtsbehörde.
  • Aufsichtsbehörden verhängt Massnahmen. Bleibt die Stiftung untätig, so trifft die Aufsichtsbehörden die Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht
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22
Q

Nicht finanzielle Berichterstattung, welche Gesellschaften sind betroffen?

A
  1. Gesellschaft des öffentlichen Interesssen +
  2. 500 FTE (Jahresduchschnitt) +
  3. 20 Mio BS oder 40 Mio Umsatz
23
Q

Inhalt der Nicht-finanziellen Berichterstattung (OR 964b)

A
  • Umweltbelange (insbesondere CO2-Ziel)
  • Sozial und Arbeitnehmerbelange
  • Menschenrechte und Bekämpfung Koruption
  • Beschreibung des Geschäftsmodells
24
Q

Nicht finanzielle Berichterstattung - Publikation

A

OR Art. 964c

  • Bericht in Landessprache oder in English
  • jährlicher Bericht
  • elektronische Veröffentlichung
  • mindestens 10 Jahre öffentlich zugänglich

=> keine Prüfpflicht der Revisionsstelle notwendig

25
Q

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit

A

OR 964j
Berichterstattungspflicht & Managementsystem
1) Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltene Mineralien,
=> Managementsystem Prüfpflichtig
2) Verdacht auf Kinderarbeit
=> keine Prüfpflicht

26
Q

Transparenz bei Rohstoffunternehmen

A

OR Art 964d
Unternehmen (zu ord. Revision verpflichtet) im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl und Erdgas müssen jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstellen.
- Zahlungen von mindestens 100’000 CHF an staatliche Stellen

27
Q

Bezüglich Buchführung, Rechnungslegung: Was sagt Ihnen dieser Schwellenwert:
CHF 100’000

A

Buchführungserleichterung für alle Rechtsformen:
Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100’000 nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden. Ausserdem müssen die Grundsätze ordnusmässiger Buchführung eingehalten werden sofern über 100’000 und unter 500’000.

28
Q

Bezüglich Buchführung, Rechnungslegung: Was sagt Ihnen dieser Schwellenwert:
CHF 500’000

A

Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben. Unterschreiten die Umsatzerlöse diese Schwelle, so haben diese Gesellschaften lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch zu führen.

29
Q

Welches sind die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung?

A
  1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
  2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
  3. die Klarheit;
  4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
  5. die Nachprüfbarkeit.
30
Q

Welches sind die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung?

A
  1. Sie muss klar und verständlich sein.
  2. Sie muss vollständig sein.
  3. Sie muss verlässlich sein.
  4. Sie muss das Wesentliche enthalten.
  5. Sie muss vorsichtig sein.
  6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
  7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
31
Q

Welches sind die zusätzlichen Angaben im Anhang bei einer ordentlichen Revision?

A
  1. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeiten innerhalb von einem bis fünf Jahren, und nach 5 Jahren
  2. Revisionshonorar gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen
32
Q

Was muss im Lagebericht enthalten sein?

A
  1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  3. die Bestellungs- und Auftragslage;
  4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  5. aussergewöhnliche Ereignisse;
  6. die Zukunftsaussichten
33
Q

Welche Gesellschaften müssen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard machen?

A
  1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
  2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
  3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.

Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:
1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen

34
Q

Kann auf die Erstellung eines Abschluss nach anerkannten Standard verzichtet werden?

A

Ja, wenn die Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.

35
Q

Was ist die Reihenfolge der Verlustverrechnung?

A
  1. mit Gewinnvortrag
  2. mit den freiwilligen Gewinn Res.
  3. mit ges. Gewinn reserven
  4. mit ges. Kapitalreserven

1 & 2 sind per Gesetz vorgeschrieben

36
Q

Wann muss eine Konzernrechnung erstellt werden?

A

Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt

37
Q
A
38
Q

a. o. GV beantragt Ausschüttung von 100 aus Vorjahr und Ausschüttung aus laufendem Jahr von 50. Die GV verzichtet auf Prüfung der Zwischendividende. was muss Prüfer beachten?

A
  • Die Revisionsstelle prüft nur den Antrag zur Ausschüttung der a.o. Dividende von 100
    und äussert sich nicht zur Zwischendividende von 50.
  • Bei der Prüfung wird die Revisionsstelle berücksichtigen müssen, ob die Liquidität für die
    Ausschüttung von 150 ausreichend ist, um die Gesetzes- und Statutenkonformität der
    a.o. Dividende bestätigen zu können.
39
Q

Wer ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit?

A
  1. Eine juristische Person, welche zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:
    a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
    b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
    c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
  3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.
40
Q

es wird eine a.o. Dividende ausgeschüttet, jedoch liegt kein Prüfbericht vor. Wie ist hier vorzugehen?

A
  • Es stellt sich die Frage ob der Beschluss nichtig ist.
  • Falls letzte Jahresrechnung geprüft wurde, Revisionsbericht vorlag und Voraussetzungen erfüllt sind, bezweifelt Praxis und Lehre eine gravierenede Rechtsfolge wie Nichtigkeit. Rechlichten Rat holen und in jedem Fall im umfassenden Bericht an VR erwähnen.
41
Q

Wann ist eine Konzernrechnung dennoch zu erstellen, obwohl man befreit ist?

A

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
1. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
2. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
3. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer
persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt,
dies verlangt; oder
4. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt

42
Q

Kann auf die Prüfung einer Zwischendividende verzichtet werden?

A

Ja, auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre (und nicht nur alle an der GV anwesenden) der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht
gefährdet werden.
+ opting out hat auch keine Prüfpflicht

43
Q

Welche Konzernrechnung muss nach einem anerkannten Standard erstellt werden?

A

Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:
1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.

44
Q

a.o GV beantragt Ausschüttung aus laufendem Gewinn von 50 sowie Rückzahlung von Kap-Reserven und 100, auf Prüfung der Zwischendividende wird verzichtet, was muss der Prüfer beachten?

A
  • Die Revisionsstelle prüft nur den Antrag über die Rückzahlung aus der gesetzlichen Kapitalreserve
    von 100 aus dem Vorjahr und äussert sich nicht zur Zwischendividende von 50.
  • Bei der Prüfung wird die Revisionsstelle berücksichtigen müssen, ob die Liquidität für die
    Ausschüttung von 150 ausreichend ist, um die Gesetzes- und Statutenkonformität der Rückzahlung aus der gesetz. Kap-reserve bestätigen zu können.
45
Q

a.o. GV beantragt Rückzahlung aus Kap Reserve aus laufendem Jahr von 100 (in diesem Jahr eingebracht) sowie 50 Interimsdividende. VR verzichtet auf Prüfung der Interimsdividende. Was muss der Prüfer beachten?

A
  • Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss dennoch prüfen, da nach Ansicht des Berufsstands
    eine solche Prüfung für die Rückzahlung aus der gesetzlichen Kapitalreserve erforderlich ist.
  • Da die Revisionsstelle den Zwischenabschluss prüft und sowohl die Rückzahlung aus der gesetzlichen
    Kapitalreserve wie auch die Zwischendividende auf diesem Zwischenabschluss basieren, prüft die
    Revisionsstelle sowohl den Antrag über die Rückzahlung aus der gesetzlichen Kapitalreserve von 100
    wie auch der Antrag über die Ausrichtung der Zwischendividende
    von 50.
46
Q

Wie erfolgt die Rechnungslegung für Konzerne wenn diese die Rechnungslegung nach keinem anerkannten Standard erstellen?

A

Gemäss den Grundsätzen ordnusmässiger Rechnungslegung. Im Anhang sind die Bewertungsregeln offenzulegen.

47
Q

Ist Rückzahlung aus ges. Kap. Reserven prüfpflichtig?

A

Ja, die Prüfung eines solchen Zwischenabschlusses hat durch die Revisionsstelle nach den für die Jahresrechnung geltenden Vorschriften zu erfolgen (Prüfung gemäss SA-CH bzw. eingeschränkte Revision).
Opting out = keine Prüfpflicht.

Keine Reservezuweisung an die ges. Gewinnreserve.

48
Q

Wann ist eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard dennoch zu erstellen?

A
  1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;
  2. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer **persönlichen Haftung **oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
  3. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
49
Q

Was ist das Vorgehen bei festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen?

A
  1. Schriftliche Mitteilung an VR
  2. Prüfen ob die Verantwortlichen willens sind, diese zurückzufordern. => falls ja , keine Folgen
  3. Falls nicht, sind frei verfügbar Mittel vorhanden? (Nein = Verstoss gegen. OR Art. 680 Abs. 2)
  4. Falls ja, sind Minderheitsaktionäre benachteiligt? (Ja = Verstoss gegen OR Art. 660)
  5. Falls nein, Ordnungsmässigkeit gegeben? (Falls ja = keine weitere Folgen)
  6. Falls Nein, Einschränkung im Bericht
50
Q

Was passiert, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen wird ohne das frei verfügbar Mittel bestehen?

A

Ist die verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen worden, ohne dass frei verfügbare und ausschüttbare
Mittel bestehen, liegt eine verdeckte Kapitalrückzahlung vor, auf die im Bericht der Revisionsstelle an die
Generalversammlung hingewiesen werden muss (Art. 680 Abs. 2 OR: Verbot Einlagenrückgewähr)

51
Q

Die Gesellschaft hat keine Revisionsstelle (Opting-out). Muss die Jahresrechnung im Falle
eines Kapitalverlusts gemäss Art. 725a Abs. 1 OR auch geprüft werden, wenn Rangrücktritte
vorliegen, die den Kapitalverlust decken?

A

Ja. Rangrücktritte beseitigen einen Kapitalverlust nach Art. 725a Abs. 1 OR nicht. Lediglich
wenn ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht worden ist, kann von einer Prüfung abgesehen werden (Art. 725a Abs. 3 OR).

52
Q

Kann bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung gemäss Art. 725b Abs. 1
OR von der Erstellung und Prüfung eines Zwischenabschlusses abgesehen werden, wenn
der Tatbestand innerhalb von 6 Monaten ab Bilanzstichtag festgestellt wird und eine geprüfte
Jahresrechnung vorliegt?

A

Art. 725b OR sieht eine solche Erleichterung nicht vor.
Ausnahmen:
- Konkursanmeldung bei massiver, offensichtlicher Überschuldung
- Stichtag der Jahresbilanz und begründete Besorgnis fallen zusammen, Erstellung eines zusaätzlichen Abschlusses zu Veräusserungswerten notwendig, falls eine Überschuldung angezeigt wird.

53
Q

Kann bei Vorliegen einer Überschuldung gemäss Art. 725b Abs. 1 OR im Jahresabschluss
von der Erstellung und Prüfung eines Zwischenabschlusses abgesehen werden, wenn Rangrücktritte vorliegen, welche die Überschuldung decken?

A

Art. 725b OR sieht keine solche Erleichterung vor.
Einzig Richter muss nicht benachrichtigt werden.

54
Q

Welche Standards sind bei einer Prüfung des Zwischenabschlusses nach Art. 725b Abs. 2
OR (Überschuldung) anwendbar?

A

Die Prüfung hat in Übereinstimmung mit den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung
(SA-CH) zu erfolgen, auch für Gesellschaften, die der eingeschränkten Revision oder keiner
Revision unterliegen.