Rettungswege, Brandschutz Flashcards
Wo ist Brandschutz gereglet?
Brandschutz ist in Landesbauordnung BauO NRW geregelt, Vorschriften zu Rettungswegen sind weitestgehend einheitlich und an der Musterbauordnung MBO orientiert
Zwei in der Bauordnung definierte Schutzziele zum Brandschutz
- Im Brandfall die Rettung von Mensch und Tieren
- Sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen
BauO NRW §33
erster und zweiter Rettungsweg
- Für Nutzungseinheiten mit min. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss min. zwei von einander unabhängige Rettungswege in Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über den gleichen notwendigen Flur führen
- Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
- Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich
- Wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder
- Für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15m Entfernung erreichbar ist
BauO NRW § 37
Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m x 1,20m gr0ß und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein
BauO NRW §34
Treppen
- Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden
- Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig
- Gebäudeklassen 4+5: Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen im Dachraum unmittelbar verbunden sein
- Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (1,0m Breite, in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8m)
- Treppen müssen einen festen und sicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert
- Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll wie die Tür breit ist (gilt nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen)
Treppen: DIN 18065
- Max. Steigungsverhältnis 19/26
- Das Steigungsverhältnis muss mit Hilfe der Schrittmaßregel geplant werden: 2s+a = 59cm bis 65cm
- Die nutzbare Treppenpodestbreite und -tiefe muss min der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen
- Nach 18 Stufen muss bei notwendigen Treppen ein Zwischenpodest oder als Ruhe oder Ausweichpodest angeordnet werden, es kann aber in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden
- Die lichte Treppendurchgangshöhe muss min 200cm betragen
- Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/oder Geländern darf nicht mehr als 6cm betragen
- Treppengeländer müssen min. 0,9m, bei Arbeitsstätten 1,0m und bei Treppen mit mehr als 12m Absturzhöhe min 1,10m hoch sein
Gebäudeklassen
BauO NRW § 2
- Gebäudeklasse 1
- A) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von nicht mehr als insgesamt 400m2
- Freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
- Gebäudeklasse 2
- Gebäude mit einer Gebäudehöhe von bis zu7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400m2
- Gebäudeklasse 3
- Sonstige Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7m
- Gebäudeklasse 4
- Gebäude mit einer Höhe von bis zu 13m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400m2
- Gebäudeklasse 5
- Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
- Höhe ist hier das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel; Die Grundflächen der Nutzungseinheiten sind die Brutto-Grundflächen, die Flächen in Kellergeschossen bleiben außer Betracht
Wann sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig?
- In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
- Für die Verbindung von höchstens 2 Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann
- Als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann
was ist ein Sicherheitstreppenraum? wie kann er erreicht werden?
- Sicherheitstreppenraum ist ein Begriff aus dem vorbeugenden Brandschutz. Damit wird ein Treppenraum bezeichnet, bei dem durch bauliche oder technische Maßnahmen das Eindringen von Feuer oder Rauch im Brandfall verhindert werden soll
- Dies kann auf verschiedene Arten Erreicht werden:
- Zugänge zum Treppenraum über offene Balkone („Feuerbalkon“)
- Vom Gebäude abgesetzter, über brücken erreichbarer Treppenraum
- Technische Maßnahme: Sicherheitsschleuse (Anforderungen: Mindestbreite 1,50m; Abstand zwischen Schleusentür und Treppenraumtür max. 3m; eigene Lüftungsanlage; Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie)
Wo sind notwendige Flure nicht erforderlich?
- In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
- In sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen
- Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 440m2 und innerhalb von Wohnungen
- Innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400m2
BauO NRW § 36 Notwendige Flure und offene Gänge
- Flure, die über Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (Notwendige Flure) müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
- Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als 3 Stufen unzulässig
- Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30m sein. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15m sein
Bemessung Treppen und Flure
- Mindestens nutzbare Breite von 1m
- Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden werden die Vorschriften des Barrierefreien Bauens maßgebend
- Zur Bemessung von Rettungswegen, die eine Vielzahl von Personen aufnehmen müssen, wird die Sonderbauordnung heran gezogen
- Neufert: „gefühlte“ Mindestbreiten
- Eine Person: 90cm
- Zwei Personen 1,30m
- Kleine Familie: 1,80m
BauO NRW §39 Aufzüge
- Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben
- Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und allen Wohnungen in dem Gebäude barrierefrei erreichbar sein
- Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben
- Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10m x 2,10m und zur Aufnahme eines Rollstuhls mindestens 1,10m x 1,40m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90m haben
in welchen Verordnungen und Bestimmungen sind die Brandschutzanforderungen für Sonderbauten festgehalten?
- Schulbaurichtlinien (SchulbauR)
- Industriebaurichtlinie (IndBauR)
- Sonderbauverordnung (SBauVO, neu seit 12.2009), diese beinhaltet die bisherigen Verordnungen für Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen, Versammlungsstätten, Hochhäuser
SBauVO Teil 1: Versammlungsstätten
§1
* Versammlungsstättenverordnung bezieht sich auf einen oder mehrere Versammlungsräume (bei einem gemeinsamen Rettungsweg), die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher/innen fassen
§7
- Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang des Versammlungsraumes oder von der Tribüne darf nicht länger als 30m sein. Bei mehr als 5m lichter Höhe ist je 2,5m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5m zulässig. Die Entfernung von 60m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden
- Berechnung zur Bemessung der Mindestbreite von Fluren/Fluchtwegen: 1,20m je 200 Personen, Staffelungen sind nur in Schritten von 0,6m (Mindestlaufbreite für eine Person) zulässig
- Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40m betragen (Stolpergefahr)