Rechtsetzung/ob Flashcards
Unmittelbare Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Normen
Voraussetzungen
- bezieht sich auf Rechtsstellung Privater (d.h. ihre Rechte und Pflichten)
- sie ist justiziabel (d.h. hinreichend klar und bestimmt, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden)
- sie richtet sich nicht an den Gesetzgeber, sondern an die rechtsanwendenden Behörden
BGer: EMRK und UNO-Pakt II = unmittelbar anwendbar
UNO-Pakt I = BGer sehr zurückhaltend = programmatische Bestimmung
Vollziehungsverordnungen
BV 182 II
…werden praktisch ausschliesslich vom BR bzw. der BVerw erlassen. Sie beschränken sich darauf die Rechtgslage zu definieren.
Müssen Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen Bestimmungen lediglich ausführen.
Es können den Bürgern also keine neuen Pflichten auferlegt werden.
Selbständige Verordnungen
BV 182 I, BV 173 I c.
… müssen sich direkt auf die BV stützen.
siehe BV 184 III und BV 185 III
Gesetzesvertretende Verordnungen
BV 182 I
… ändern die bestehende Rechtslage ab und schaffen so neues Recht.
Da die Übertragung der Rechtsetzungsbefugnisse vom Gesetzgeber an den BR (oder ausnahmsweise BVers) eine Einschränkung demokratischer Rechte darstellt, gelten strikte Vorassetzungen.
- Die Delegation darf nicht durch die BV ausgeschlossen sein
- Delegation muss in einem Gesetz i.f.S. enthalten sein
- Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken
- Die Grundzüge müssen im Gesetz i.f.S. enthalten sein
Self executing versus Non self-executing
- Norm ist unmittelbar anwendbar, soweit hinreichend klar und bestimmt.
- Individuen können sich vor rechtsanwendenden Behörden direkt darauf berufen
(EMRK, UNO-Pakt II, KRK 12 II) - Norm ist nicht unmittelbar anwendbar
- Individuen können sich nicht direkt darauf berufen.
- Norm verpflichtet innerstaatlichen Gesetzgeber zur Umsetzung
(UNO-Pakt I, KRK 23)
Konfliktfall Völkerrecht-Landesrecht
- Zwingendes VR, Menschenrechtliche Verpflichtungen der CH (EMRK, FZA)
- Bundesgesetz, das bewusst VR widerspricht (Schubert-Praxis)
- Übriges VR
- Bundesgesetz (BV 190)
- BV
- BVO
- Kantonales Recht (KV, KG, KVO)
Monismus versus Dualismus
MONISMUS
Im monistischen System ist das VR Teil des Landesrechts. Self-executing-Normen zeigen somit unmittelbar Wirkung und bedürfen keines Transformationsaktes.
(CH, FRA)
DUALISMUS
Im dualistischen System müssen VR-Bestimmungen durch einen nationalen Transformationsakt (z.B. Erlass eines Gesetzes) ins Landesrecht übernommen werden, um innerstaatlich Geltung zu erlangen.
Schubert-Praxis
Jüngeres Bundesgesetz geht dem VR vor, sofern der Gesetzgeber den Widerspruch zum VR bewusst in Kauf genommen hat.
PKK-Praxis
Das VR geht dem Landesrecht prinzipiell vor, insbesondere wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient.