Grundrechte II/lr Flashcards

1
Q

Was ist der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit?

A

Sachl. SB
“Jede private wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs- bzw. Geschäftseinkommens dient”

Pers SB
- alle nat. & jur. Pers
- ausl. Personen
> nat. Pers: nur mit Niederlassungsbewilligung, gestützt auf Staatsvertrag oder auf Regelung im Gesetz
> jur. Pers: nur wenn auf Basis eines Staatsvertrages Anspruch auf wirtschaftliche Tätigkeit besteht

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2
Q

Welche Ansprüche ergeben sich aus der Wirtschaftsfreiheit?

A
  • Achtungsanspruch der freien wirtschaftlichen Betätigung
  • Leistungsanspruch:
    > bedingter Anspruch auf Nutzung des öff Grundes
    > Sondernutzung offengelassen
    > Keine Nutzung des Verwaltungsvermögens
  • Gleichbehandlung unter direkten Konkurrenten
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3
Q

Wirtschaftsfreiheit: Prüfungsschema für Abwehranspruch

A
  1. SB berührt?
  2. Einschränkung
  3. Hat Eingriff grundsatzkonformes oder grundsatzwidriges Ziel?
    > Grundsatzwidrig
    - Keine Grundlage in BV / kt. Regalrecht => Massnahme verfassungswidrig
    - Grundlage in BV / kt. Regalrecht => Prüfung gem. BV 36
    > Grundsatzkonform
    - Prüfung gem BV 36

Tipp: BV als Grundlage für öff Interesse gebrauchen

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4
Q

Prüfung der Gleichbehandlung der Konkurrenten

A
1. wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis gegeben?
	> SB berührt?
	> Konkurrenzverhältnis?
2. Ungleichbehandlung gerechtfertigt?
	> besonders triftige Gründe?
		- öff Interesse
		- verhältnismässig
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5
Q

Was ist der SB der Eigentumsgarantie?

A

Pers. SB

  • alle Pers
  • ausl. Pers, sofern Beschränkung sich nicht auf Ausländer-Merkmal anknüpft
  • öff-rechtl Pers, wenn auf priv-rechtl Boden und wie ein Privater betroffen

Sachl. SB

  • Institutsgarantie (=KG)
  • Bestandesgarantie
  • Wertgarantie
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6
Q

Welche Ansprüche ergeben sich aus der Eigentumsgarantie?

A
- Aus Institutsgarantie
	> Gewährleistung 
	> Unterlassung wesentliche Nutzungsrechte auszuhöhlen
- Aus Bestandesgarantie
	> Achtung der ET
	> Schutz des ET
	> Leistung/Gewährleistung von Rechtsschutz, Entschädigung, minimale rechtliche Infrastruktur
- Aus Wertgarantie
	> Entschädigung bei Enteignung
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7
Q

Prüfung einer Einschränkung der Eigentumsgarantie

A
  1. rechtmässige Einschränkung von Eigentumsgarantie?
    > SB
    > Eingriff
    > BV 36
    > KG: Institutsgarantie; Verbot der konfiskatorischen Besteuerung
  2. Bei verfassungskonformer Einschränkung: Anspruch auf Entschädigung?
    > formelle Enteignung?
    > materielle Enteignung?
    => wenn bejaht => volle Entschädigung
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8
Q

Wann spricht man von einer formellen, wann von einer materiellen Enteignung?

A

Formelle Enteignung
> Richten sich nach dem Enteignungsgesetz

Materielle Enteignung
> “Materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.”

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9
Q

Was ist der SB der Rechtsgleichheit?

A

Pers. SB
- alle nat. und jur. Pers

Sachl. SB
- Schutz “vor” / “durch” das Gesetz

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10
Q

Welche Ansprüche ergeben sich aus der Rechtsgleichheit?

A
  • Gleichbehandlungsgebot
  • Differenzierungsgebot

Ausschlaggebender Satz: “Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandeln”

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11
Q

Prüfungsschema der Rechtsgleichheit

A

Gleichbehandlungsgebot verletzt:

  1. vergleichbare Situation
  2. ungleiche Behandlung
  3. sachl. Gründe für Differenzierung

Differenzierungsgebot verletzt

  1. nicht vergleichbare Situation
  2. gleiche Behandlung
  3. sachl. Gründe für Gleichbehandlung

Gestaltungsspielraum für “sachl. Gründe” da Wertungsfrage
Anforderung an sachl. Gründe:
> hoch, wenn im SB eines GR
> tief, wenn Schematisierung/Typisierung aus Praktikabilitätsgründen

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12
Q

Welche zwei Sonderfällen der Rechtsgleichheit gibt es? Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit diese Sonderfälle rechtmässig sind?

A
1. Praxisänderung eines Gerichts
	> ernsthafte/sachliche Gründe
	> geschieht auf grundsätzlicher Weise
	> Interesse an neuer richtiger Rechtsanwendung überwiegt Interesse an Rechtssicherheit
	> nach Treu & Glauben angekündigt
  1. “Gleichbehandlung im Unrecht”
    > i.d.R. Kein Anspruch
    > Wenn Anspruch
    - Praxis vom Gesetz abzuweichen
    - Es gibt keine Bereitschaft die Praxis zu ändern
    - kein überwiegendes Interesse gegen die Weiterführung der Praxis
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13
Q

Wann liegt ein Konkurrenzenverhältnis vor?

A

Nach BGer: «Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen»

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14
Q

Was ist der SB des Diskriminierungsverbots?

A

Pers. SB
- alle nat. Pers

Sachl. SB

  • Ist ein Querschnitts-Grundrecht / transversale Funktion
  • Keine Diskriminierung, welche angeknüpft wird an einem sensiblen Merkmal
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15
Q

Was gilt als Diskriminierung?

A
  1. persönlichkeitsnahes Merkmal

2. historische Herabwürdigung

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16
Q

Was sind die Eigenheiten gewisser sensibler Merkmale

A
  • Herkunft: ethnisch, kulturell, geografisch / ausl. Staatsbürgerschaft nicht erfasst ausser direkte Anknüpfung an Herkunftsland
  • Rasse: gibt es nicht per se, sondern nur um jmd z.b. strafrechtlich zu belangen
  • Geschlecht: alle Geschlechter, aber Vorrang von Abs. 3
  • Alter: tiefe Anforderungen
  • Soziale Stellung: nur historisch benachteilige Gruppen
  • Lebensform: Homosexualität, Nomaden-Lifestyle
  • Überzeugungen: politisch, religiös, weltanschaulich
  • Behinderung:
    Als Behinderter gilt: “Eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychi­sche Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.”
17
Q

Welche Diskriminierungsformen gibt es?

A
  • direkt: direktes Anknüpfung an sensibles Merkmal

- indirekt: neutrale Norm, aber benachteiligt im Ergebnis

18
Q

Prüfungsschema Diskriminierung

A

Direkte Diskriminierung
1. Pers in vergleichbarer Situation ungleich behandelt
2. Ungleichbehandlung hat Benachteiligung zum Ziel oder zur Folge
3. Ungleichbehandlung knüpft ausdrücklich an sensibles Merkmal an
4. qualifizierte Begründung:
> zulässige Ziele/Zwecke
> Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit

Indirekte Diskriminierung
1. Erlass/Einzelakt ist neutral gefasst
2. Benachteiligt im Ergebnis Menschen mit sensiblen Merkmalen
3. qualifizierte Begründung:
> zulässige Ziele/Zwecke
> Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit

19
Q

Was ist der Schutzbereich des Willkürverbotes?

A

Pers. SB
- Alle natürlichen und juristischen Personen

Sachl. SB

  • Ohne Willkür behandelt zu werden
  • Schutz bei privater Willkür

Alles KG!

20
Q

Wann liegt Willkür bei Erlassen vor?

A

Ein Erlass ist willkürlich i.S.v. Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist.

21
Q

Wann liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor?

A

Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

22
Q

Wann kippt das BGer einen willkürlichen Entscheid bei der Rechtsanwendung?

A

Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht

23
Q

Wie definiert Kiener Willkür in ihrem Buch?

A

Willkürlich ist ein in grobem Masse unrichtiger Akt, dessen Fehlerhaftigkeit offen zutage tritt

24
Q

Was sind die Besonderheiten des Willkürverbotes?

A
  • Es ist ein eigenständiges und gleichwertiges Grundrecht

- Es ist subsidiär und ein Auffanggrundrecht

25
Q

Was ist der Schutzbereich von Treu & Glauben?

A

Pers. SB
- Alle natürlichen und juristischen Personen

Sachl. SB

  • Schutz berechtigten Vertrauens
  • Verbot rechtsmissbräuchliches Verhaltens seitens der Behörden
  • Verbot widersprüchlichen Verhaltens seitens der Behörden
  • programmatische Dimension

Alles KG!

26
Q

Wann entfalten selbst unrichtige, behörderliche Auskünfte eine Rechtswirkung?

A

Es muss eine vorbehaltslose Auskunft der Behörde über eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit sein, wobei die Amtsstelle zuständig und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist. Es müssen nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen worden sein. Die Rechtslage ist seit der Auskunft unverändert und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt nicht dasjenige des Vertrauensschutzes.

27
Q

Wie funktioniert Treu & Glauben bei Praxisänderungen?

A

Der Vertrauensschutz verlangt,
> das Praxisänderungen angekündigt werden müsse
> und wenn dies nicht möglich war, dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, wenn die Anträge aufgrund der Praxisänderung abgewiesen werden

28
Q

Was sind die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Treu & Glauben?

A

Der Betroffene soll so gestellt werden, wie wenn alles eigentlich richtig wäre.

z.B. mit Bestandesschutz, Wiederherstellung der Frist, Übergangsregelung für den Einzelfall, Finanzieller Ausgleich

29
Q

Was sind Sozialziele?

A
  • Nicht justiziabel
  • Keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen
  • Zielvorgaben und Auslegungskriterien

Wie z.B.: BV 41

30
Q

Was sind Sozialrechte?

A
  • Direkter Rechtsanspruch auf Leistung gestützt auf die Verfassung

Wie z.B.: BV 11, BV 12, BV 19

31
Q

Was sind Gesetzgebungsaufträge im Rahmen der Sozialverfassung?

A
  • Keine direkten Ansprüche
  • Einfachgesetzliche Umsetzung

Wie z.B.: BV 117a

32
Q

Welche Leistungsrechte fliessen aus den Sozialrechten aus?

A
  • Originäre Leistungsrechte: Stammen direkt aus der BV.
  • Abgeleitete Leistungsrechte: Entspringen aus speziellen Stellungen, wie bspw. dass bei Haft die Religionsfreiheit beachtet wird.
33
Q

Wann greift die Nothilfe nach BV 12?

A

Wenn Selbsthilfe, Sozialversicherungen und Sozialhilfe einen nicht mehr weiterhelfen/unterstützen.

34
Q

Welcher Grundsatz gilt bei Nothilfe?

A

Die Sicherung elementarer menschlicher Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach ist die Bedingung menschlicher Existenz und Entfaltung überhaupt. Sie ist zugleich unentbehrlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen und demokratischen Gemeinwesens.

35
Q

Was ist der Schutzbereich der Nothilfe?

A

Pers. SB
- Alle natürlichen Personen, wobei die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus irrelevant sind

Sachl. SB
- Vorliegen einer aktuellen Notlage
- Subsidiarität
Umfang ist eine Überlebenshilfe

36
Q

Was ist das Minimum an zu leistender Hilfe?

A

> Nahrung und Hygiene: in Form von Sachleistungen oder täglich ausbezahlten Geldleistungen
Unterkunft: Kollektivstrukturen
Kleider: in Form von Sachleistungen
Medizinische Versorgung: Versicherungspflicht nach Krankenkassenversicherungsgesetz
(vgl. Art. 82a AsylG)
Beratung und Betreuung: beschränkt auf das absolut notwendige Minimum

37
Q

Kann das Recht auf Nothilfe eingeschränkt werden?

A

Nein, Einschränkungen sind ausgeschlossen, da sonst der KG eröffnet ist. Auflagen sind jedoch keine Einschränkungen.