Grundlagen/ob Flashcards

1
Q

Systematik: 4.Titel BV + 5. Titel BV

Volk und Stände
Bundesbehörden

A

BV 136 - Allgemeine Bestimmungen
BV 138 - Initiative und Referendum

Bundesbehörden
	Allgemeine Bestimmungen
		BV 143 - Allgemeine Bestimmungen
	BVers
		BV 148 - Organisation
		BV 156 - Verfahren
		BV 163 - Zuständigkeiten
	BR und Bundesverwaltung
		BV 174 - Organisation und Verfahren
		BV 180 - Zuständigkeiten
	Bundesgericht und andere richterliche Behörden
		BV 188
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2
Q

Parlamentarisches vs. Präsidiales Regierungssystem

A

STAATSOBERHAUPT

> Staatspräsident (vom Parlament gewählt) oder Monarch
Staatspräsident = Regierungschef

EXEKUTIVE

> Regierungschef (vom Parlament gewählt und somit Anführer der Mehrheitspartei)
Staatspräsident (vom Volk gewählt)

VERHÄLTNIS EXEKUTIVE - PARLAMENT

> Enge Verflechtung
- keine subj. Gewaltenteilung
- beide Gewalten stets voneinander abhängig (Misstrauensvotum, Vertrauensfrage)
Klare Trennung
- strikte subj. Gewaltenteilung
- beide Gewalten voneinander unabhängig: fixe Amtszeiten, d.h. keine politischen Instrumente zur Amtszeitverkürzung

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3
Q

Verfassung im formellen/materiellen Sinn

A

Verfassung i.f.S.
> Normen, die Verfassungsgebungsverfahren durchlaufen hat
> Teil der Verfassungsurkunde

Verfassung i.m.S.
> Normen, die aufgrund ihrer Wichtigkeit „verfassungswürdig“ sind

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4
Q

Gesetz im formellen/materiellen Sinn

A

Gesetz i.f.S.
> Normen, die Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben

Gesetz i.m.S.
> generell-abstrakte Norm
> Verfassung, Gesetz, Verordnung, völkerrechtliche Verträge

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5
Q

Ein Gesetz i.m.S. (=Rechtssatz) ist eine generell-abstrakte Norm

A

Generell ist jede Norm, die sich an einen offenen und unbestimmten Addresatenkreis richtet;
Abstrakt ist sie, wenn sie eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regelt.

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6
Q

Die Verfügung ist individuell-konkret

A

Die Verfügung richtet sich grundsätzlich an eine Person (Individuum) und regelt einen konkreten Sachverhalt.

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7
Q

Normenkontrolle

A

Im Rahmen einer Normenkontrolle wird kontrolliert, ob eine Norm mit einer höherrangigen übereinstimmt.

> konkrete Normenkontrolle anlässlich eines Rechtsanwendungsaktes (Anfechtungsobjekt = Verfügung)
abstrakte Normenkontrolle ohne Anwendungsakt (Anfechtungsobjekt = Erlass)

Zu unterscheiden von:

> reine Anwendungskontrolle Hier wird nicht Rechtmässigkeit einer Norm, sondern die konkrete Anwendung derselben (i.d.R. Rechtmässigkeit einer Verfügung) kontrolliert. (Anfechtungsobjekt = Verfügung)

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8
Q

Verfassungsgerichtsbarkeit

A

> Bei der Verfassungsgerichtsbarkeit wird geprüft, ob staatliche Akte (hauptsächlich Gesetze/Verordnungen/Verfügungen) verfassungskonform sind.

> eine Kernaufgabe der Judikative

> unabhängige Gerichte, die in einem justizförmigen Verfahren über Verfassungsverletzungen verbindlich entscheiden.

Auch die Schweiz kennt eine Verfassungsgerichtsbarkeit - sie ist einfach eingeschränkt durch BV 190
- Gerichte sollen sich nicht zum Gesetzgeber erheben

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9
Q

Verwaltungsgerichtsbarkeit

A

Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird überprüft, ob Akte der Verwaltung (Verfügungen) gesetzes- und verordnungskonform sind.

Prüfmassstab sind übergeordnete Normen - nicht aber die Verfassung (wie bei Verfassungsgerichtsbarkeit)

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10
Q

Einschränkungen der Verfassungsgerichtsbarkeit: BV 190 und BV 172 II

A

BV 190

„Anwendungsgebot, jedoch kein Überprüfungsverbot“

> setzt Normenhierarchie teilweise ausser Kraft

> wenn BG gegen BV verstösst, gilt nicht mehr grds. Regel, dass Richter an höherrangiges Recht gebunden

> BGer an Willen des Gesetzgebers gebunden => keine „Diktatur der Judikative“

Gemäss Wortlaut gilt BV 190 nur für Völkerrecht und BG

> BGer hat Anwendungsbereich jedoch ausgedehnt
BVO, die sich auf BG stützen, sind „immunisiert“
erfordert Gesetzesdelegation oder -vollzug

BV 172 II

BVers hat Aufgabe, Kantonsverfassungen zu gewährleisten (eBB)

abstrakte Normenkontrolle bei Verf-Revision?
+ wäre Anfechtungsobjekt nach BGG 82
- jedoch explizit Aufgabe der BVers

=> somit nicht Aufgabe des BGer, wäre sonst direkte Überprüfung des Entscheids der BVers

konkrete Normenkontrolle?
- grds. NEIN
+ neues übergeordnetes Recht mit Widerspruch zu KV
+ Änderung der Rechtsprechung

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11
Q

Methodenpluralismus

A

Grundsätzlich kommt keiner Auslegungsmethode eine Vorrangstellung zu.

Führen die unterschiedlichen Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen, ist jenes Ergebnis vorzuziehen, welches am vernünftigsten und am praktikabelsten erscheint.

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12
Q

Grammatikalische Auslegung

A

Bei der grammatikalischen Auslegung ist der Wortlaut entscheidend.
Dieser kann über Wörterbücher erfasst werden.
Die grammatikalische Auslegung bildet den Ausgangspunkt jeder Auslegung.

-> nur abweichen bei triftigen Gründen

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13
Q

Teleologische Auslegung

A

Die teleologische Auslegung prüft nach dem Sinn und Zweck der Regelung.

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14
Q

Historische Auslegung

A

Die historische Auslegung zieht die Materialien (Botschaft, Amtliches Bulletin, …) bei, um heruaszufinden, was der Gestzgeber damals mit dieser Regelung bezwecken wollte.

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15
Q

Systematische Auslegung

A

Die systematische Auslegung prüft das Umfeld einer Norm und bewertet sie anhand ihrer systematischen Einordnung.
Ein Spezialfall der systematischen Auslegung stellt die verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung dar.

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16
Q

Rechtsmittel vs. Rechtsbehelf

A

Rechtsmittel:

  • Erledigungsanspruch bei erfüllten Prozessvoraussetzungen
  • Prozessentscheid formell und materiell (Eintreten/Gutheissung)

Rechtsbehelf:

  • Kein Anspruch auf Eintreten/Materielle Behandlung
  • z.B. Aufsichtsbeschwere beim Uni-Rat
17
Q

ursprüngliche und nachträgliche Gerichtsbarkeit

A

im öffRecht typisch: nachträglich Gerichtsbarkeit

Verwaltungsverfügung erwächst in Rechtskraft, ausser (!) Rekurs/Anfechtung

in FRA

Gericht muss neue Gesetze zuerst bestätigen, bevor sie erlassen werden

18
Q

Arten des Rechtsschutzes

A
  • Einzelaktkontrolle
    • Überprüfung eines Einzelaktes
  • Normenkontrolle
    • Abstrakte Normenkontrolle
    • Konkrete Normenkontrolle

(Abstrake Überprüfung einer Norm auf ihre Verfassungsmässigkeit - losgelöst vom Einzelfall)

(Anfechtung eines Einzelaktes und vorfrageweise Überprüfung des zugrunde liegenden Erlasses auf seine Verfassungsmässigkeit - NK im konkreten ANwendungsfall)

19
Q

Konzentrierte vs. Diffuse Verfassungsgerichtsbarkeit

A

konzentriert

  • ein spezielle Behörde
  • DE/AT

diffus

  • auf verschieden Organe und Staatsebenen verteilt
  • Schweiz: auch Bezirksrichter ist ein Verfassungsrichter
20
Q

Nachträgliche vs. Präventive Verfassungsgerichtsbarkeit

A

Nachträglich

  • Akt bereits erlassen + publiziert
  • im Nachhinein prüfen
Präventiv
- erst mit Zustimmung des Gerichts kann erlassen werden
\+ problematische Akte niemals erlassen
- Gericht sehr mächtig
- Frankreich
21
Q

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

BGG 113 ff.

A
  • dient ausschliesslich der Verfassungsgerichtsbarkeit
  • für Rechtsbereiche mit Zugangsbarrieren zum BGer am wichtigsten - Strafrecht/Privatrecht/…im öffRecht eher unbedeutend
  • nicht Rechtsmittel der Wahl
    => Beschwere in öff-rechtlichen Angelegenheiten
22
Q

Verfassungsrüge

BGG 106 II

A

Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss explizit erhoben werden vor BGer

23
Q

Rechtsmittelordnung knüpft an ….

A

… grds. an Vollzugskompetenzen

z.B. Nicht-Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestütz auf AIG durch Kanton ZH

=> zuerst kantonal Gerichtsinstanz

Merke: Anfechtung von Verfügungen von Bundesbehörden => Bundesverwaltungsgericht