Grundlagen/ob Flashcards
Systematik: 4.Titel BV + 5. Titel BV
Volk und Stände
Bundesbehörden
BV 136 - Allgemeine Bestimmungen
BV 138 - Initiative und Referendum
Bundesbehörden Allgemeine Bestimmungen BV 143 - Allgemeine Bestimmungen BVers BV 148 - Organisation BV 156 - Verfahren BV 163 - Zuständigkeiten BR und Bundesverwaltung BV 174 - Organisation und Verfahren BV 180 - Zuständigkeiten Bundesgericht und andere richterliche Behörden BV 188
Parlamentarisches vs. Präsidiales Regierungssystem
STAATSOBERHAUPT
> Staatspräsident (vom Parlament gewählt) oder Monarch
Staatspräsident = Regierungschef
EXEKUTIVE
> Regierungschef (vom Parlament gewählt und somit Anführer der Mehrheitspartei)
Staatspräsident (vom Volk gewählt)
VERHÄLTNIS EXEKUTIVE - PARLAMENT
> Enge Verflechtung
- keine subj. Gewaltenteilung
- beide Gewalten stets voneinander abhängig (Misstrauensvotum, Vertrauensfrage)
Klare Trennung
- strikte subj. Gewaltenteilung
- beide Gewalten voneinander unabhängig: fixe Amtszeiten, d.h. keine politischen Instrumente zur Amtszeitverkürzung
Verfassung im formellen/materiellen Sinn
Verfassung i.f.S.
> Normen, die Verfassungsgebungsverfahren durchlaufen hat
> Teil der Verfassungsurkunde
Verfassung i.m.S.
> Normen, die aufgrund ihrer Wichtigkeit „verfassungswürdig“ sind
Gesetz im formellen/materiellen Sinn
Gesetz i.f.S.
> Normen, die Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben
Gesetz i.m.S.
> generell-abstrakte Norm
> Verfassung, Gesetz, Verordnung, völkerrechtliche Verträge
Ein Gesetz i.m.S. (=Rechtssatz) ist eine generell-abstrakte Norm
Generell ist jede Norm, die sich an einen offenen und unbestimmten Addresatenkreis richtet;
Abstrakt ist sie, wenn sie eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regelt.
Die Verfügung ist individuell-konkret
Die Verfügung richtet sich grundsätzlich an eine Person (Individuum) und regelt einen konkreten Sachverhalt.
Normenkontrolle
Im Rahmen einer Normenkontrolle wird kontrolliert, ob eine Norm mit einer höherrangigen übereinstimmt.
> konkrete Normenkontrolle anlässlich eines Rechtsanwendungsaktes (Anfechtungsobjekt = Verfügung)
abstrakte Normenkontrolle ohne Anwendungsakt (Anfechtungsobjekt = Erlass)
Zu unterscheiden von:
> reine Anwendungskontrolle Hier wird nicht Rechtmässigkeit einer Norm, sondern die konkrete Anwendung derselben (i.d.R. Rechtmässigkeit einer Verfügung) kontrolliert. (Anfechtungsobjekt = Verfügung)
Verfassungsgerichtsbarkeit
> Bei der Verfassungsgerichtsbarkeit wird geprüft, ob staatliche Akte (hauptsächlich Gesetze/Verordnungen/Verfügungen) verfassungskonform sind.
> eine Kernaufgabe der Judikative
> unabhängige Gerichte, die in einem justizförmigen Verfahren über Verfassungsverletzungen verbindlich entscheiden.
Auch die Schweiz kennt eine Verfassungsgerichtsbarkeit - sie ist einfach eingeschränkt durch BV 190
- Gerichte sollen sich nicht zum Gesetzgeber erheben
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird überprüft, ob Akte der Verwaltung (Verfügungen) gesetzes- und verordnungskonform sind.
Prüfmassstab sind übergeordnete Normen - nicht aber die Verfassung (wie bei Verfassungsgerichtsbarkeit)
Einschränkungen der Verfassungsgerichtsbarkeit: BV 190 und BV 172 II
BV 190
„Anwendungsgebot, jedoch kein Überprüfungsverbot“
> setzt Normenhierarchie teilweise ausser Kraft
> wenn BG gegen BV verstösst, gilt nicht mehr grds. Regel, dass Richter an höherrangiges Recht gebunden
> BGer an Willen des Gesetzgebers gebunden => keine „Diktatur der Judikative“
Gemäss Wortlaut gilt BV 190 nur für Völkerrecht und BG
> BGer hat Anwendungsbereich jedoch ausgedehnt
BVO, die sich auf BG stützen, sind „immunisiert“
erfordert Gesetzesdelegation oder -vollzug
BV 172 II
BVers hat Aufgabe, Kantonsverfassungen zu gewährleisten (eBB)
abstrakte Normenkontrolle bei Verf-Revision?
+ wäre Anfechtungsobjekt nach BGG 82
- jedoch explizit Aufgabe der BVers
=> somit nicht Aufgabe des BGer, wäre sonst direkte Überprüfung des Entscheids der BVers
konkrete Normenkontrolle?
- grds. NEIN
+ neues übergeordnetes Recht mit Widerspruch zu KV
+ Änderung der Rechtsprechung
Methodenpluralismus
Grundsätzlich kommt keiner Auslegungsmethode eine Vorrangstellung zu.
Führen die unterschiedlichen Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen, ist jenes Ergebnis vorzuziehen, welches am vernünftigsten und am praktikabelsten erscheint.
Grammatikalische Auslegung
Bei der grammatikalischen Auslegung ist der Wortlaut entscheidend.
Dieser kann über Wörterbücher erfasst werden.
Die grammatikalische Auslegung bildet den Ausgangspunkt jeder Auslegung.
-> nur abweichen bei triftigen Gründen
Teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung prüft nach dem Sinn und Zweck der Regelung.
Historische Auslegung
Die historische Auslegung zieht die Materialien (Botschaft, Amtliches Bulletin, …) bei, um heruaszufinden, was der Gestzgeber damals mit dieser Regelung bezwecken wollte.
Systematische Auslegung
Die systematische Auslegung prüft das Umfeld einer Norm und bewertet sie anhand ihrer systematischen Einordnung.
Ein Spezialfall der systematischen Auslegung stellt die verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung dar.