Grundrechte/ob Flashcards
Achtung der Wohnung
BV 13 I
EMRK 8
JUR Personen: JA, soweit Geschäft in Privatwohnung/-räumen
… schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung vor unbefugtem Eindringen, Aushorchen, Ausspähen oder vor Zerstörung.
Der Schutz umfasst Räume, die Wohnzwecken dienen und ihrer Beanspruchung zufolge als Privaträume anzusehen sind.
Achtung des Brief-, Post, und Fernmeldeverkehrs
BV 13 I
EMRK 8
JUR Pers: JA
… schützt die Verwendung von Kommunikationsmitteln.
Der Einzelne wird vor staatlicher Überwachung geschützt, unabhängig davon, ob diese Vorgänge Dritten als schutzwürdig erscheinen oder nicht.
Achtung des Familienlebens
BV 13 I
EMRK 8
JUR Personen NEIN
… umfasst die Freiheit, in der Familie zusammenzuleben und die persönlichen Kontakte unter den Familienmitgliedern zu pflegen.
Umgekehrt wird aber auch - im Sinne einer negativen Gewährleistung - die Freiheit geschützt, sich gegen ein solches Zusammenleben entscheiden zu können.
Dabei wird nicht nur die Kernfamilie geschützt, sondern tatsächlich gelebte Beziehungen, d.h. auch nahe Verwandte, sofern sie eine wesentliche Rolle für das Familienleben spielen.
Ansprüche aus Grundrechte
NEGATIV
- Abwehransprüche
(traditionelles GR-Verständnis)
POSITIV
- Schutzansprüche
- Leistungsansprüche
(konstitutiv-institutionelles GR-Verständnis)
Bekenntnisfreiheit
BV 15 II
EMRK 9
JUR Pers: nur soweit statutarisch ein religiöser oder kirchlicher Zweck verfolgt wird
… schützt die freie Wahl der Religion bzw. der weltanschaulichen Überzeugung wie auch das Bekenntnis nach Aussen,
d.h. die Möglichkeit, sich nach dem Glauben auszurichten und danach zu handeln (Kultushandlung im Rahmen der Kultusfreiheit).
Massgebend ist die subjektive Überzeugung des Betroffenen, wobei diese glaubhaft sein muss.
Bei Absatz 2 geht als also hauptsächlich um das forum externum (nach aussen gerichtet Betätigung der persönlichen Überzeugung)
- Generell steht bei Meinungsäusserungen mit (ausschliesslich) religiösem Inhalt der sachliche SB von BV 15 II im Vordergrund (lex specialis zu BV 16)
Bewegungsfreiheit
BV 10 II
EMRK 5
JUR Personen NEIN
… umfasst die Freiheit, sich nach dem eigenen Willen ohne staatliche Eingriffe fortzubewegen.
Unterschieden wird zwischen Freiheitsentzug und Freiheitsbeschränkung. Dabei ist die Dauer/Art/Wirkung für den Unterschied massgebend.
- Person wird an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten
- Massnahme hindert die Person einen rechtlich und faktisch zugänglichen Ort aufzusuchen oder zu verlassen
BV 10: Überblick
Absatz 1
- Recht auf Leben
Absatz 2 (Persönliche Freiheit i.w.S.)
- Persönliche Freiheit i.e.S.
- Körperliche Unversehrtheit
- Geistige Unversehrtheit
- Bewegungsfreiheit
Absatz 3
- Folterverbot
BV 36
„Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie die Einschränkungsvoraussetzungen nach BV 36 erfüllen.“
BV 36 I
Gemäss BV 36 I bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage.
Die Einschränkung muss in einer generell-abstrakten und genügend bestimmten Norm vorgesehen sein.
- Generell ist eine Norm, wenn sie sich auf einen offenen und unbestimmten Adressatenkreis bezieht;
- abstrakt ist sie, wenn sie eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regelt
- genügend bestimmt ist sie, wenn der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhalten mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. BV 5 I)
(entscheidend: Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, Komplexität/Vorhersehbarkeit der Entscheidung, Normadressaten, Eingriffsschwere)
- wurde Erlass in Einklang mit Kompetenzordnung erlassen
- Bei einem schwerwiegenden GR-Eingriff bedarf es einer formell-gesetzlichen Grundlage i.S.v. BV 36 I Satz 2. Ein Gesetz im formellen Sinn ist jeder Erlass, der im Verfahren der Gesetzgebung zustande gekommen ist.
BV 36 II
Gemäss BV 36 II muss ein Grundrechtseingriff durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz Grundrechter Dritter gerechtfertigt sein.
Dieses rechtfertigende Eingriffsinteresse könnte aus dem Schutz der Polizeigüter oder der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestehen.
S Sicherheit O Ordnung R Ruhe G Gesundheit S Sittlichkeit T Treu und Glauben
BV 36 III
Gemäss BV 36 III müssen Einschränkungen verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
> Geeignet ist eine Massnahme, wenn sie nicht komplett ungeeignet ist, um den angestrebten Zweck zu wahren.
> Erforderlich ist eine Massnahme, wenn sie in persönlicher/zeitlicher/sachlicher/räumlicher Hinsicht das mildeste Mittel unter allen gleich geeigneten Mitteln darstellt.
> Zumutbar ist eine Massnahme, wenn der Eingriffszweck in einem vernünftigen Verhältnis zur konkreten Wirkung beim Privaten steht.
Dies verlangt eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriffsinteresse und den betroffenen privaten Interessen.
BV 36 IV
Gemäss BV 36 IV darf nicht in den Kerngehalt eines Grundrechts eingegriffen werden.
Der Kerngehalt ist unantastbar und beansprucht absoluten Schutz.
Demonstrationsfreiheit
Wird von BGer aus BV 16 I und BV 22 I abgeleitet.
Wird so geprüft, als ob keine unechte Konkurrenz bestünde.
- Abwehranspruch (Staat muss freie Meinungsäusserung akzeptieren/darf diese nicht sanktionieren)
- Schutzanspruch (Staat muss Demonstrationen vor gewalttätigen Dritten schützen)
- Leistungsanspruch (Private haben Anspruch auf Benützung des öffentlichen Raumes)
Anspruch auf Benutzung öffentlicher Grundes
- Grundsätzlich unbedingter Anspruch auf Gemeingebrauch, wenn die Nutzung bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist (z.B. Flugblätter verteilen).
Eine Bewilligungspflicht wäre unzulässig
- Bedingter Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch, da die Benutzung nicht bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist (z.B. Demonstration, Infostand)
Eine Bewilligungspflicht ist zulässig.
Bei der Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Grundes durch gesteigerten Gemeingebrauch ersetzt die Sachherrschaft des Gemeinwesens die gesetzliche Grundlage. Im Sinne einer rechtsgleichen Handhabung ist eine gesetzliche Grundlage dennoch wünschenswert.
(Anspruch auf Benützung eines spezifischen Ortes nicht anerkannt - es muss einfach dem Publizitätsbedürfnis Rechnung getragen werden)
Direkte Drittwirkung von Grundrechten
Ein direkte Drittwirkung liegt vor, wenn das GR ausnahmsweise auch an Private gerichtet ist, obwohl diese keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen.
- Private sind dann nicht nur GR-Träger, sondern auch GR-Adressaten
- Dafür muss sich GR eignen, um direkt zwischen Privaten angewendet zu werden
Anerkannt bei
> BV 8 III: Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
> BV 28 III: Streikrecht unter gewissen Bedingungen
Fazit nach BV 36
“Somit erfüllt die Einschränkung von BV … die Voraussetzungen von BV 36 und ist rechtmässig.
Somit wurde X nicht in seinen GR verletzt.”
(oder umgekehrt)
Folterverbot
BV 10 III EMRK 3 (4,5)
JUR Personen NEIN
… hält ein absolutes Folterverbot fest.
SB = KG
Als Folter gilt die vorsätzliche und zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verübte Zufügung von schwersten körperlichen oder seelischen Leiden.
Grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist eine Behandlung oder Bestrafung, wenn sie absichtlich schwere körperliche oder seelische Leiden und Verletzungen verursacht bzw. beim Opfer Gefühle der Angst, Ohnmacht oder Demütigung erzeugt.
Geistige Unversehrtheit
BV 10 II
EMRK -
JUR Personen NEIN
… umfasst die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit eines Menschen.
M.a.W. schützt sie die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln.
Glaubens- und Gewissensfreiheit
BV 15 I
EMRK 9
JUR Personen: nur soweit statutarisch ein religiöser oder kirchlicher Zweck verfolgt wird
… schützt die Religion als jede Vorstellung über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen bzw. Transzendenten.
… schützt das Gewissen als innere kritische Instanz, die ethische Massstäbe von weltanschaulicher Bedeutung setzt.
(Demnach dürfen sich auch überzeugte Veganer oder Pazifisten (wohl) auf BV 15 berufen.)
Bei Absatz 1 geht es hauptsächlich um das forum internum (innerer Bereich des menschlichen Glaubens bzw. Gewissens)
Grundrechte
Grundrechte sind von der Verfassung und internationalen Verträgen garantierte grundlegende Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat.
Träger: Private
Adressat: Staat
Indirekte Drittwirkung von Grundrechten
vgl. BV 35 III
GR stehen in Verfassung - höher als Gesetz/VO
Bei systematischer Auslegung wird oft grundrechtskonform ausgelegt
Informationsfreiheit
BV 16 III
EMRK 10
JUR Personen: JA, insb. Vereine/politische Parteien
… schützt die Freiheit, Informationen passiv zu empfangen, aktiv zu verbreiten und aktiv aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen.
Konkurrenz
> Da in casu nur ein GR tangiert ist, liegt keine Grundrechtskonkurrenz vor.
oder
Da in casu GR1 und GR2 tangiert sind, ist ihr Verhältnis untereinander zu klären.
> Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn die tangierten Grundrechte in einem Verhältnis der Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion zueinander stehen.
Dies führt dazu, dass nur eines der Grundrechte einschlägig ist und die anderen zurücktreten.
(GR1 geht als spezielleres GR vor und GR2 tritt zurück)
> In allen anderen Fällen liegt eine echte Grundrechtskonkurrenz vor und die Schutzbereiche der tangierten Grundrechte überschneiden sich nicht.
Die Grundrechte, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, sind alle einschlägig.
Kunstfreiheit
BV 21 EMRK 10 (8)
JUR Personen JA
… schützt alle denkbaren Formen des ideellen Kunstschaffens und deren öffentliche Präsentation.
Das Kunstverständnis ist vielfältig, ergibt sich jedoch aus dem wandelnden Konsens der Artistic Community.
Geschützt werden insbesondere auch schockierende oder anstössige Aussagen.
passive Kunstfreiheit nicht geschützt laut BGer, fiele unter BV 16 III