Grundrechte/ob Flashcards
Achtung der Wohnung
BV 13 I
EMRK 8
JUR Personen: JA, soweit Geschäft in Privatwohnung/-räumen
… schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung vor unbefugtem Eindringen, Aushorchen, Ausspähen oder vor Zerstörung.
Der Schutz umfasst Räume, die Wohnzwecken dienen und ihrer Beanspruchung zufolge als Privaträume anzusehen sind.
Achtung des Brief-, Post, und Fernmeldeverkehrs
BV 13 I
EMRK 8
JUR Pers: JA
… schützt die Verwendung von Kommunikationsmitteln.
Der Einzelne wird vor staatlicher Überwachung geschützt, unabhängig davon, ob diese Vorgänge Dritten als schutzwürdig erscheinen oder nicht.
Achtung des Familienlebens
BV 13 I
EMRK 8
JUR Personen NEIN
… umfasst die Freiheit, in der Familie zusammenzuleben und die persönlichen Kontakte unter den Familienmitgliedern zu pflegen.
Umgekehrt wird aber auch - im Sinne einer negativen Gewährleistung - die Freiheit geschützt, sich gegen ein solches Zusammenleben entscheiden zu können.
Dabei wird nicht nur die Kernfamilie geschützt, sondern tatsächlich gelebte Beziehungen, d.h. auch nahe Verwandte, sofern sie eine wesentliche Rolle für das Familienleben spielen.
Ansprüche aus Grundrechte
NEGATIV
- Abwehransprüche
(traditionelles GR-Verständnis)
POSITIV
- Schutzansprüche
- Leistungsansprüche
(konstitutiv-institutionelles GR-Verständnis)
Bekenntnisfreiheit
BV 15 II
EMRK 9
JUR Pers: nur soweit statutarisch ein religiöser oder kirchlicher Zweck verfolgt wird
… schützt die freie Wahl der Religion bzw. der weltanschaulichen Überzeugung wie auch das Bekenntnis nach Aussen,
d.h. die Möglichkeit, sich nach dem Glauben auszurichten und danach zu handeln (Kultushandlung im Rahmen der Kultusfreiheit).
Massgebend ist die subjektive Überzeugung des Betroffenen, wobei diese glaubhaft sein muss.
Bei Absatz 2 geht als also hauptsächlich um das forum externum (nach aussen gerichtet Betätigung der persönlichen Überzeugung)
- Generell steht bei Meinungsäusserungen mit (ausschliesslich) religiösem Inhalt der sachliche SB von BV 15 II im Vordergrund (lex specialis zu BV 16)
Bewegungsfreiheit
BV 10 II
EMRK 5
JUR Personen NEIN
… umfasst die Freiheit, sich nach dem eigenen Willen ohne staatliche Eingriffe fortzubewegen.
Unterschieden wird zwischen Freiheitsentzug und Freiheitsbeschränkung. Dabei ist die Dauer/Art/Wirkung für den Unterschied massgebend.
- Person wird an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten
- Massnahme hindert die Person einen rechtlich und faktisch zugänglichen Ort aufzusuchen oder zu verlassen
BV 10: Überblick
Absatz 1
- Recht auf Leben
Absatz 2 (Persönliche Freiheit i.w.S.)
- Persönliche Freiheit i.e.S.
- Körperliche Unversehrtheit
- Geistige Unversehrtheit
- Bewegungsfreiheit
Absatz 3
- Folterverbot
BV 36
„Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie die Einschränkungsvoraussetzungen nach BV 36 erfüllen.“
BV 36 I
Gemäss BV 36 I bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage.
Die Einschränkung muss in einer generell-abstrakten und genügend bestimmten Norm vorgesehen sein.
- Generell ist eine Norm, wenn sie sich auf einen offenen und unbestimmten Adressatenkreis bezieht;
- abstrakt ist sie, wenn sie eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regelt
- genügend bestimmt ist sie, wenn der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhalten mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. BV 5 I)
(entscheidend: Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, Komplexität/Vorhersehbarkeit der Entscheidung, Normadressaten, Eingriffsschwere)
- wurde Erlass in Einklang mit Kompetenzordnung erlassen
- Bei einem schwerwiegenden GR-Eingriff bedarf es einer formell-gesetzlichen Grundlage i.S.v. BV 36 I Satz 2. Ein Gesetz im formellen Sinn ist jeder Erlass, der im Verfahren der Gesetzgebung zustande gekommen ist.
BV 36 II
Gemäss BV 36 II muss ein Grundrechtseingriff durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz Grundrechter Dritter gerechtfertigt sein.
Dieses rechtfertigende Eingriffsinteresse könnte aus dem Schutz der Polizeigüter oder der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestehen.
S Sicherheit O Ordnung R Ruhe G Gesundheit S Sittlichkeit T Treu und Glauben
BV 36 III
Gemäss BV 36 III müssen Einschränkungen verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
> Geeignet ist eine Massnahme, wenn sie nicht komplett ungeeignet ist, um den angestrebten Zweck zu wahren.
> Erforderlich ist eine Massnahme, wenn sie in persönlicher/zeitlicher/sachlicher/räumlicher Hinsicht das mildeste Mittel unter allen gleich geeigneten Mitteln darstellt.
> Zumutbar ist eine Massnahme, wenn der Eingriffszweck in einem vernünftigen Verhältnis zur konkreten Wirkung beim Privaten steht.
Dies verlangt eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriffsinteresse und den betroffenen privaten Interessen.
BV 36 IV
Gemäss BV 36 IV darf nicht in den Kerngehalt eines Grundrechts eingegriffen werden.
Der Kerngehalt ist unantastbar und beansprucht absoluten Schutz.
Demonstrationsfreiheit
Wird von BGer aus BV 16 I und BV 22 I abgeleitet.
Wird so geprüft, als ob keine unechte Konkurrenz bestünde.
- Abwehranspruch (Staat muss freie Meinungsäusserung akzeptieren/darf diese nicht sanktionieren)
- Schutzanspruch (Staat muss Demonstrationen vor gewalttätigen Dritten schützen)
- Leistungsanspruch (Private haben Anspruch auf Benützung des öffentlichen Raumes)
Anspruch auf Benutzung öffentlicher Grundes
- Grundsätzlich unbedingter Anspruch auf Gemeingebrauch, wenn die Nutzung bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist (z.B. Flugblätter verteilen).
Eine Bewilligungspflicht wäre unzulässig
- Bedingter Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch, da die Benutzung nicht bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist (z.B. Demonstration, Infostand)
Eine Bewilligungspflicht ist zulässig.
Bei der Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Grundes durch gesteigerten Gemeingebrauch ersetzt die Sachherrschaft des Gemeinwesens die gesetzliche Grundlage. Im Sinne einer rechtsgleichen Handhabung ist eine gesetzliche Grundlage dennoch wünschenswert.
(Anspruch auf Benützung eines spezifischen Ortes nicht anerkannt - es muss einfach dem Publizitätsbedürfnis Rechnung getragen werden)
Direkte Drittwirkung von Grundrechten
Ein direkte Drittwirkung liegt vor, wenn das GR ausnahmsweise auch an Private gerichtet ist, obwohl diese keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen.
- Private sind dann nicht nur GR-Träger, sondern auch GR-Adressaten
- Dafür muss sich GR eignen, um direkt zwischen Privaten angewendet zu werden
Anerkannt bei
> BV 8 III: Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
> BV 28 III: Streikrecht unter gewissen Bedingungen
Fazit nach BV 36
“Somit erfüllt die Einschränkung von BV … die Voraussetzungen von BV 36 und ist rechtmässig.
Somit wurde X nicht in seinen GR verletzt.”
(oder umgekehrt)
Folterverbot
BV 10 III EMRK 3 (4,5)
JUR Personen NEIN
… hält ein absolutes Folterverbot fest.
SB = KG
Als Folter gilt die vorsätzliche und zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verübte Zufügung von schwersten körperlichen oder seelischen Leiden.
Grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist eine Behandlung oder Bestrafung, wenn sie absichtlich schwere körperliche oder seelische Leiden und Verletzungen verursacht bzw. beim Opfer Gefühle der Angst, Ohnmacht oder Demütigung erzeugt.
Geistige Unversehrtheit
BV 10 II
EMRK -
JUR Personen NEIN
… umfasst die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit eines Menschen.
M.a.W. schützt sie die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln.
Glaubens- und Gewissensfreiheit
BV 15 I
EMRK 9
JUR Personen: nur soweit statutarisch ein religiöser oder kirchlicher Zweck verfolgt wird
… schützt die Religion als jede Vorstellung über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen bzw. Transzendenten.
… schützt das Gewissen als innere kritische Instanz, die ethische Massstäbe von weltanschaulicher Bedeutung setzt.
(Demnach dürfen sich auch überzeugte Veganer oder Pazifisten (wohl) auf BV 15 berufen.)
Bei Absatz 1 geht es hauptsächlich um das forum internum (innerer Bereich des menschlichen Glaubens bzw. Gewissens)
Grundrechte
Grundrechte sind von der Verfassung und internationalen Verträgen garantierte grundlegende Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat.
Träger: Private
Adressat: Staat
Indirekte Drittwirkung von Grundrechten
vgl. BV 35 III
GR stehen in Verfassung - höher als Gesetz/VO
Bei systematischer Auslegung wird oft grundrechtskonform ausgelegt
Informationsfreiheit
BV 16 III
EMRK 10
JUR Personen: JA, insb. Vereine/politische Parteien
… schützt die Freiheit, Informationen passiv zu empfangen, aktiv zu verbreiten und aktiv aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen.
Konkurrenz
> Da in casu nur ein GR tangiert ist, liegt keine Grundrechtskonkurrenz vor.
oder
Da in casu GR1 und GR2 tangiert sind, ist ihr Verhältnis untereinander zu klären.
> Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn die tangierten Grundrechte in einem Verhältnis der Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion zueinander stehen.
Dies führt dazu, dass nur eines der Grundrechte einschlägig ist und die anderen zurücktreten.
(GR1 geht als spezielleres GR vor und GR2 tritt zurück)
> In allen anderen Fällen liegt eine echte Grundrechtskonkurrenz vor und die Schutzbereiche der tangierten Grundrechte überschneiden sich nicht.
Die Grundrechte, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, sind alle einschlägig.
Kunstfreiheit
BV 21 EMRK 10 (8)
JUR Personen JA
… schützt alle denkbaren Formen des ideellen Kunstschaffens und deren öffentliche Präsentation.
Das Kunstverständnis ist vielfältig, ergibt sich jedoch aus dem wandelnden Konsens der Artistic Community.
Geschützt werden insbesondere auch schockierende oder anstössige Aussagen.
passive Kunstfreiheit nicht geschützt laut BGer, fiele unter BV 16 III
Körperliche Unversehrtheit
BV 10 II
EMRK 3
JUR Personen NEIN
… umfasst die Freiheit, über die Integrität des eigenen Körpers (im biologisch-physiologischen Sinn) zu verfügen.
Geschützt wird vor jedem Eingriff - sogar dann, wenn dieser schmerzlos erfolgt oder einem heilenden Zweck dient.
Medienfreiheit
BV 17 I/III
EMRK 10
NAT Personen: JA, insbesondere Medienschaffende
JUR Personen: JA, insbesondere Verlage, Radio/TV-Stationen (auch öff.-rechtl.)
… schützt die ungehinderte Verbreitung von ideellen Inhalten über die Massenmedien, welche sich - einmalig oder periodische - an die Öffentlichkeit und nicht bloss an einen individuell bestimmten Personenkreis richten.
Auch die Freiheit des Medienschaffens und die Pressefreiheit werden erfasst.
Geschützt ist gemäss BV 17 III auch das Redaktionsgeheimnis (d.h. Justiz darf z.B. nicht auf Notizen zugreifen), wobei der Quellenschutz speziell hervorgehoben wird.
Meinungsäusserungsfreiheit
BV 16 I/II
EMRK 10
JUR Personen: JA, insbesondere Vereine/politische Parteien
… schützt die freie und ungehinderte Meinungsbildung, -äusserung und - verbreitung.
Als Meinung gilt jede Art der Mitteilung menschlichen Denkens und Empfindens, d.h. der Inhalt spielt keine Rolle.
(also auch unlogische, falsche, schockierende und provokative Aussagen)
Die Meinungsäusserung muss ideeller (kommerzielle Äusserung: BV 27) Natur sein.
Negative Religionsfreiheit
BV 15 IV
EMRK 9
JUR Personen: nur soweit statutarisch ein religiöser oder kirchlicher Zweck verfolgt wird
… umschreibt weitgehend den Kerngehalt, welcher den Zwangsbeitritt zu einer Religionsgemeinschaft oder zum Religionsunterricht verbietet und das Recht, jederzeit aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten, gewährleistet.
Niederlassungsfreiheit
BV 24
EMRK -
NAT Personen JA, aber nur Schweizerbürger
JUR Personen NEIN
BV 24 umfasst die Niederlassung als dauerhaftes Verweilen an einem Ort, sei es durch Wohnsitznahme oder einen vorübergehenden Aufenthalt.
Umfasst werden Teilgehalte:
- Freizügigkeit im Innern (Recht auf Niederlassung an jedem beliebigen Ort in der Schweiz und Recht auf jederzeitige Änderung des Niederlassungsortes)
- Recht auf Ausreise oder Auswanderung ins Ausland
- Recht auf Rückkehr in die Schweiz (Abs. 2)
(gestützt auf FZA: EU/EFTA haben Anspruch auf Aufenthalt zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit,…)
Persönliche Freiheit i.e.S.
BV 10 II
EMRK 4,5,8,10
JUR Personen NEIN
… umfasst alle Aspekte, die eine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung darstellen.
Elementar ist sie, wenn sie für ein selbstbesimmtes Leben in Würde und Freiheit mit individueller Lebensgestaltung unerlässlich ist.
Persönlicher/Sachlicher Schutzbereich
Der persönliche/sachliche Schutzbereich von BV … umfasst …
Petitionsfreiheit
BV 33
EMRK 10
JUR Personen JA
Das Recht mit jedem denkbaren Anliegen (Bitte, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden) an die Behörden zu gelangen, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile befürchten zu müssen
(präventive Massnahmen wie Bewilligungspflichten oder repressive wie Sanktionen sind verboten)
Polizeiliche Generalklausel
Es könnte die polizeiliche Generalklausel nach BV 36 I Satz 3 herbeigezogen werden.
Diese kann sogar schwere GR-Eingriffe legitimieren.
Für ihre Anwendbarkeit braucht es eine
- ernste (hochwertige Schutzgüter des Staates/Einzelnen)
- unmittelbare (bereits eingetreten, zeitlich direkt bevorstehend)
- nicht anders abwendbare
- für den Gesetzgeber unvorhersehbare (strittig!)
Gefahr.
Positive Religionsfreiheit
BV 15 III
EMRK 9
JUR Pers: nur soweit statutarisch ein religiöser oder kirchlicher Zweck verfolgt wird
… schützt den freien Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft sowie die freie Teilnahme (oder Nichtteilnahme) an religiös motiviertem Unterricht.
Private, die staatliche Aufgaben wahrnehmen
Gemäss BV 35 II ist jeder, der staatliche Aufgaben wahrnimmt, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Was eine staatliche Aufgabe ist, ergibt sich aus Gesetz oder Verfassung.
Jedenfalls muss zwingend ein öffentliches Interesse verfolgt werden.
Recht auf Ehe
BV 14
EMRK 12
JUR Personen NEIN
… schützt die positive Freiheit, ohne staatliche Einschränkung eine Ehe mit einem frei gewählten Partner einzugehen, oder eine solche nicht einzugehen (negative Freiheit)
- Institutionsgarantie: Ehe als eine auf Dauer angelegt Verbindung zwischen zwei volljährigen und urteilsfähigen Menschen darf nicht abgeschafft werden.
- generelles Scheidungsverbot würde Kerngehalt verletzen
Recht auf Familie
BV 14
EMRK 12
NAT Personen: nur falls verheiratet
JUR Personen NEIN
… schützt das Recht, als verheiratetes Paar eine Familie zu gründen, d.h. eigene Kinder zu haben oder Kinder zu adoptieren
Recht auf Leben
BV 10 I
EMRK 2,3
JUR Personen NEIN
Das Recht auf Leben begründet sowohl Abwehrrechte als auch spezifische Schutzansprüche.
Abwehransprüche
- Verbot der Todesstrafe
- Verbot Auslieferung bei drohender Todesstrafe
- Verbot staatlicher Gewaltanwendung mit Todesfolge
Schutzansprüche
- präventive Schutzansprüche
- Staat muss Bürger vor Privaten und objektiven Gefahren schützen - reaktive Schutzansprüche
- Staat gewährleistet Aufklärung und Verfolgung (der Urheber) von Tötungsdelikten
BV 13: Übersicht
Schutz der Privatsphäre
Absatz 1
- Schutz des Privatlebens
- Achtung des Familienlebens
- Achtung der Wohnung
- Achtung des Brief-, Post und Fernmeldeverkehrs
Absatz 2
- Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten
Schutz des Privatlebens
BV 13 I
EMRK 8
JUR Personen NEIN
… umfasst die Summe jener privaten Lebenssachverhalte, die der Einzelne als Privatsache abgeschirmt haben möchte.
(SB: Name und dessen Verwendung, Freiheit des Beziehungslebens, sexuelle Selbstbestimmung)
Schutz von Flüchtlingen vor Ausschaffung oder Auslieferung in Verfolgerstaat
BV 25 II
NAT Personen JA, aber nur Flüchtlinge
JUR Personen NEIN
… schützt Flüchtlinge vor Ausschaffung oder Auslieferung an einen Staat, in dem sie verfolgt werden.
Dieses sogenannte Non-Refoulement-Gebot verbietet auch die Ausschaffung in einen Drittstaat, falls dieser die Person zur Ausreise in den ihn gefährdenden Staat zwingen könnte.
SB = KG
ius cogens
Schutz vor Ausweisung von Staatsangehörigen
BV 25 I
EMRK -
NAT Personen JA, aber nur Schweizerbürger
JUR Personen NEIN
… schützt die örtliche und soziale Verbundenheit eines Schweizers mit der Schweiz.
Damit ist die Wegweisung eines Schweizer Bürgers aus dem Schweizer Territorium und der miteinhergehende Entzug des Schutzes durch die schweizerische Rechtsordnung verboten.
SB = KG
(IStGH zulässig, strittig)
Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten
BV 13 II
EMRK 8
JUR Pers: JA
… umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
d.h. die Freiheit, selbst darüber zu bestimmen, ob, wem und wann man sich offenbaren will.
Der Einzelne soll nicht durch staatliche Bearbeitung sensibler, persönlicher Daten beeinträchtigt werden.
Schwere der Grundrechtseingriffs
- Art und Dauer
- Auswirkungen auf den Lebensalltag
- nicht auf subj. Kriterien abstellen (ausser Religionsfreiheit)
Sonderstatusverhältnis
Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn die betroffene Person in einer besonders engen Beziehung zum Staat steht.
(z.B. Häftlinge, Polizisten, Lehrer, Schüler in öff.-recht. Schulen)
Im Sonderstatusverhältnis sind die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm (und ggf. die Normstufe) reduziert.
Sprachenfreiheit
BV 18
EMRK -
JUR Personen: WOHL JA (bisher kein Präjudiz)
… schützt die Freiheit, irgendeine Sprache zu benutzen, sich darin auszudrücken, sowie eine solche zu erlernen.
Sie trägt dazu bei, die Unterdrückung sprachlicher Minderheiten zu verhindern.
Typen von Grundrechten
- Freiheitsrechte
- Sozialrechte
- rechtsstaatliche Garantien (inkl. Verfahrensgrundrechte)
- politische Rechte
Verbot vor Ausschaffung in einen Staat, in dem Verletzung grundrechtlicher Kerngehalte droht
BV 25 III
EMRK 3
NAT Personen Ja (alle, die sich in der Schweiz befinden)
JUR Personen NEIN
Geschützt wird der Einzelne von der (in-)direkten Mitwirkung des Staates bei Folter oder anderer grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung.
Es handelt sich grundsätzlich um BV 10 III im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Angelegenheiten.
Vereinigungsfreiheit
BV 23 I/II/III
EMRK 11
JUR Personen JA
… schützt das Recht, rechtsförmige Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Verfolgung ideeller Zwecke zu bilden
… schützt die Gründungs-, Beitritts- und Beteiligungsfreiheit (positive Vereinigungsfreiheit)
…schützt das Rechts zur Auflösung, zum freien Austritt bzw. Nichteintritt (=negative Vereinigungsfreiheit)
(schützt den juristischen Zusammenschluss - im Gegensatz zum physischen Zusammenschluss bei der Versammlungsfreiheit)
(komerzielle Vereinigungen wie AG => BV 27)
Versammlungsfreiheit
BV 22
EMRK 11
JUR Personen JA, sofern sie Versammlungen organisieren
…schützt das Recht, sich mit anderen zu einem meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck zu versammeln (=positive Versammlungsfreiheit) oder umgekehrt solchen Versammlungen fernzubleiben (=negative Versammlungsfreiheit).
Der Inhalt der Meinung ist irrelevant.
Für den Begriff der Versammlung ist gemäss BGer ein Minimum an Organisation und Planmässigkeit erforderlich.
Wenn man bei Prüfung rausfällt…
“Mangels … ist der Grundrechtseingriff unzulässig. Im Sinne eines Hilfsgutachtens wird die Prüfung dennoch fortgeführt.”
Wissenschaftsfreiheit
BV 20
EMRK 10
JUR Personen: JA (auch Hochschulen/Universitäten)
… schützt die Forschungsfreiheit (freie Gewinnung menschlicher Erkenntnisse), die Lehrfreiheit (freie Weitergabe derselben und Schutz der Unabhängigkeit von Lehrenden vor staatlichen Eingriffen) wie auch die Methodenfreiheit (freies methodisch-didaktisches Vorgehen).
Zensurverbot
BV 17 II
EMRK -
JUR Personen: Ja, insbesondere Verlage, Radio/TV-Stationen (auch öff.-rechtl.)
… schützt vor systematischer Vorzensur durch den Staat als Kerngehalt alles Kommunikationsgrundrechte.
Zu prüfender Akt
“In casu (macht der Staat diese Handlung). Es wird nachfolgend geprüft, ob diese Handlung zulässig ist.“
Zuständigkeit
Eine Grundrechtseinschränkung kann nur zulässig sein, wenn sie von der zuständigen Behörde ausgeht.
Die Behörde muss also dem zuständigen Gemeinwesen (BV 3 i.V.m. BV 42 I) angehören und innerhalb dieses Gemeinwesens das zuständige Organ sein.
Grundrechtsverzicht
Grundrechtsverzicht ist möglich, aber sehr restriktiv anwendbar
erfordert
- rechsgültig
- definitive
Verzichtserklärung
> ausdrücklich
> muss freiverantwortlich erfolgen (UF, Freiheit von Druck)
Verfassungsmässige Rechte
justiziable Rechtsansprüche, die nicht ausschliesslich öffentlichen Interessen dienen, sondern auch Interessen und Schutzbedürfnisse des Einzelnen betreffen,
deren Gewicht so gross ist, dass sie nach dem Willen des demokratischen Verfassungsgebers verfassungsrechtlichen Schutz bedürfen
- GR
- Vorrang des Bundesrechts
- Grundsatz der Gewaltenteilung
> verfassungsmässige Rechte sind eine verfahrensrechtliche Kategorie,
GR definieren sich materiell-rechtlich
Diskriminierungsverbot
BV 8 II
Eine Diskriminierung liegt vor, bei einer qualifizierten Ungleichbehandlung, die an ein sensibles Merkmal anknüpft.
Dabei geht es um die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die historisch oder gegenwärtig ausgegrenzt wurde oder als minderwertig behandelt wird.
Anknüpfungspunkt ist ein wesentlicher, nicht oder schwer ablegbarer Bestandteil der Identität einer Person.
Die wesentlichen verpönten Merkmale werden in BV 8 II aufgezählt.
Wird aufgrund eines solchen verpönten Merkmals eine Differenzierung vorgenommen, begründet dies zunächst nur einen Verdacht auf Diskriminierung.
Diese Vermutung kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden.
Diskriminierung nie gerechtfertig
Diskriminierung ist bereits KG
Rechtsgleichheit
BV 8 I
Der allgemeine Gleichheitssatz nach BV 8 I garantiert die Gleichheit in Rechtssetzung und Rechtsanwendung.
Nach dem Gleichheitsgebot soll Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt werden und nach dem Differenzierungsgebot soll Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich beahdnelt werden.
- UNGLEICHBEHANDLUNG
Fraglich ist, ob eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen vorliegt.
Hierzu müssen zwei Untergruppen einer gemeinsamen Obergruppe in unterschiedlicher Weise behandelt werden.
- SACHLICHE GRÜNDE
Fraglich ist, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
BGer: erhebliche, tatsächliche Unterschiede
Weiter muss Gleich-/Ungleichbehandlung auf einen Zweck abzielen
öff. Interesse + Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit