Demokratie/ob Flashcards
4 Wahlrechtsgrundsätze
Allgemeines Wahlrecht
- Jede mündige Person muss unabhängig weiterer Voraussetzungen wählen dürfen
Gleiches Wahlrecht
- „one man, one vote“
Freies Wahlrecht
- Es darf weder bei Willensbildung, noch bei Stimmabgabe staatlicher Druck ausgeübt werden.“
Geheimes Wahlrecht
- verletzt bei Landsgemeinden, aber historisch bedingt
BV 34 II
freie Willensbildung
> Schutz des Stimmgeheimnisses > Einheit der Form > EInheit der Materie > Schutz vor privaten Einflussnahmen > Schutz vor behördlicher Intervention > Schutz vor unrichtiger Ermittlung von Ergebnissen
unverfälschte Stimmabgabe > Wahlrechtsgleichheit > Zählwertgleichheit > Stimmkraftgleichheit > Erfolgwertgleichheit
Zählwertgleichheit
Die Zählwertgleichheit verlangt die formelle Gleichbehandlung aller Stimmen innerhalb eines Wahlkreises.
Sie ist absolut zu wahren (SB = KG).
- Alter, Lohn, Vermögen, Geschlecht irrelevant
Stimmkraftgleichheit
Die Stimmkraftgleichheit verlangt, dass in den verscheidenen Wahlkreisen das Verhältnis zwischen der Anzahl Sitze und der repräsentierten Bevölkerung nicht allzu unterschiedlich sein darf.
- verletzt bei Ständeratswahlen
- jedoch Sache der Kantone
Erfolgwertgleichheit
Die Erfolgswertgleichheit verlangt, dass der Wählerwille sich möglichst unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments wiederspiegelt und somit alle Stimmen in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen.
Innerhalb des Wahlkreises soll der Erfolgswert der Stimme unabhängig von der abgegebenen Wahl und wahlkreisübergreifend unabhängig vom Wohnort des Bürgers sein.
- bei Proporz => Wahlkreis sollte mind. 9 Sitze haben und jeder Wahlkreis gleiches Verhältnis Sitze-Bevölkerung
- bei Majorz => generell problematisch
- sämtliche Stimmen an Unterlegene wiederspiegeln sich nicht in Mandsatsverteilung - somit kein Gewicht
- politische Kräfte nicht nach ihrer Parteistärke im Parlament vertreten
- tendenziell besser erfüllt, je mehr Majorzwahlkreise
Proporz
Beim Proporzwahlsystem (Verhältniswahlrecht) werden die Sitze auf die verschiedenen Parteien im Verhältnis ihres Wähleranteils verteilt
> Nationalrat (BV 149 II)
+ keine Manipulation der Wahlkreisgeometrie (gerrymandering)
+ bei genügend grossen Wahlkreisen auch Vertretung der Kleinen
- Parteienzersplitterung
- weniger politische Stabilität
Majorz
Beim Majorzwahlsystem (Mehrheitswahlrecht) fallen die Sitze den Personen mit der grössten Stimmenanzahl zu, wobei je nach Regelung ein absolutes oder relatives Mehr verlangt wird.
Da die meisten Majorzwahlsysteme Einpersonenwahlkreise sind, handelt es sich um eine Persönlichkeitswahl.
Parteienzugehörigkeit weniger wichtig als Wahl starker Persönlichkeiten
+ Wähler orientieren nicht primär an Parteien, sondern an Personen
+ in Einerwahlkreisen gewinnen meist Kandidaten der politischen Mitte
+ Konsensfähigkeit
- Parteien am Rand geschwächt
- kleine Parteien geschwächt
- nicht alle politischen Kräfte im Parlament vertreten
Schutz vor privaten Einflussnahmen
grds. nicht nur erlaubt, sondern erwünscht
in Spezialfällen unzulässig -> Behördenintervention notwendig, wenn private Intervention
- so spät
- offensichtlich unwahr/irreführend
=> Stimmberechtigte können sich kein zuverlässiges Bild mehr machen
ÜBERRUMPELUNGSVERBOT
Schutz vor behördlicher Intervention
Volkswahlen
> strikte raushalten
Sachabstimmungen auf Bundesstufe
> BR informiert über Umstände und Gegenstand der Abstimmungsvorlagen (BPR 10a) mit Auffasungen wesentlicher Minderheiten
> darüber hinausgehende Intervention verlangt
- sachlich
- verhältnismässig
- transparent
bei untergeordneten Gemeinwesen und öffentlichen Unternehmen eine besondere Betroffenheit verlangt
bei Kantonen: INTERVENTIONSMODELL
- Eingriff als Ausnahme
- reaktiv auf massiv falsche Tatsachen
bei Bund: DISKURSMODELL
- Teilnahme als Regel
- BV 189 IV