Föderalismus/ob Flashcards
Staatsgebiet
- Territorium, auf welchem die staatliche Herrschaft dauerhaft ausgeübt wird
- hierzulande: Summe der kantonalen Flächen als Staatsgebiet der Schweiz (BV 1)
Staatsgewalt
- Hoheitsmacht, mit der die Regierung das Staatsgebiet gegen Aussen verteidigt (Armee) und gegen Innen für Recht und Ordnung sorgt (Verwaltung, Polizei)
Staatsvolk
Schweizerbürger
- grds. alle Bürger mit gemeinsamer Nationalität
- BV 37 I
- Summe der Schweizerbürger als Staatsvolk
Aktivbürgerschaft
- Teilmenge des Staatsvolks
- über 18 und nicht entmündigt i.S.v. BV 136 I
Wohnbevölkerung
- BV 57 I
- BV 149 IV
Prinzip der „Einzelermächtigung“ und „subsidiäre Generalkompetenz der Kantone“
Nach dem Prinzip der Einzelermächtigung erfüllt der Bund gemäss BV 42 I die Aufgaben, welche die BV ihm explizit zuweist.
Umgekehrt hält BV 3 die subsidiäre Generalkompetenz der Kantone fest: Sie üben alle Rechte aus, welche nicht dem Bund übertragen sind.
Schema: Bundeskompetenz
- Bestand einer Bundeskompetenz (BV 3 und BV 42 I)
- Umfang der Bundeskompetenz
- Umfassende Bundeskompetenz: „der Bund regelt …“
- fragmentarische Bundeskompetenz: Bsp.: BV 62 IV
- Grundsatzgebungskompetenz „der Bund erlässt Mindesvorschriften“
- Wirkung der Bundeskompetenz
- Parallele Kompetenz (Bund kann tätig werden parallel zu Kantonen => z.B. Sport fördern)
- Derogatorische Kompetenz
- ursprünglich derogatorische Kompetenz „ist Sache des Bundes“ (=> bereits mit Begründung der Bundeskompetenz tritt kt. Recht ausser Kraft)
- nachträglich derogatorische Kompetenz (kt. Recht tritt erst ausser Kraft, wenn eidgenössische Ausführungsbestimmungen erlassen)
MONISMUS/GEMÄSSIGTER MONISMUS/DUALISMUS
etc..
Kärtli mache
Umfassende Bundeskompetenz
- der Bund erlässt Vorschriften über
- der Bund kann Vorschriften erlassen
- der Bund regelt
- ist Sache des Bundes
Fragmentarische Bundeskompetenz
Bund ist nicht vollständig, sondern nur teilweise zuständig
- Bund erlässt Vorschriften im Rahmen seiner Zuständigkeiten (begründet selbst keine neue Kompetenz)
z. B. BV 62 IV und BV 62 I
_____
Gewisse fragmentarische Kompetenzen = Förderkompetenzen
=> ermächtigen Bund zu Fördertätigkeit
Grundsatzgebungskompetenzen
- der Bund regelt die Grundsätze fest
- der Bund erlässt Mindestvorschriften
> In diesem Bereich dürfen keine Detailvroschriften erlassen werden
Eine Grundsatzgebungskompetenz kann nie parallel sein, da niemals beide Gemeinwesen die Grundsätze festlegen können
Parallele Kompetenz
> Bund in einem bestimmten Bereich ermächtigt tätig zu werden
ohne die kantonalen Kompetenzen zu verdrängen
Ursprünglich derogatorische Kompetenz
ausschliessliche Kompetenz
> kantonales Recht tritt bereits mit Begründung der Bundeskompetenz (also mit BV-Änderung) ausser Kraft
egal ob Ausführungsgesetzgebung bereits ergangen
- kann nicht einzig vom Wortlaut abgelesen werden
- z.B.: BV 87
Nachträglich derogatorische Kompetenz
konkurrierende Kompetenz
> kantonales Recht tritt erst mit dem Erlass der eidgenössischen Ausführungsgesetzgebung ausser Kraft
und nur insoweit der Bund seine Kompetenzen ausgeschöpft hat