Raubqualifikationen, § 250 StGB Flashcards

1
Q

Grundlagen

A
  • § 250 StGB enthält Qualifikationen des § 249 StGB
  • aufgrund ausdrücklicher Verweisung (“gleich einem Räuber”) finden diese zudem Anwendung auf den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
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2
Q

Aufbauschema

A

I. TB
1. obj. TB
a) Verwirklichung von § 249 StGB
b) Qualifikationsmerkmale von §§ 250 I, II StGB (Tatmittel und Tathandlung)
2. subj. TB
a) Vorsatz und Zueignungsabsicht
b) Vorsatz bzgl. § 250 StGB
c) ggf. spez. Verwendungsvorbehalt/Handeln im Bandeninteresse
II. Rewi
III. Schuld

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3
Q

§ 250 I Nr. 1a) StGB

A

Waffe = solche im “technischen Sinne”, d.h. sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen (Spezialfall des gefährlichen Werkzeugs)

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4
Q

anderes gefährliches Werkzeug

A

= jeder körperliche Gegenstand verstanden, der sich seiner Beschaffenheit nach dazu eignet, zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt zu werden

“objektive Gefährlichkeit” ist entscheidend; dem Gegenstand muss danach im Hinblick auf das Leben und die körperliche Integrität ein solch erhebliches Gefährdungspotential innewohnen, dass vor seiner Benutzung generell gewarnt oder üblicherweise auf Vorsicht im Umgang mit ihm hingewirkt wird

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5
Q

Beisichführen

A

= wenn der Täter über eines der Tatmittel in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens verfügt; hat ein anderer Beteiligter die Verfügungsgewalt, so muss dieser am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe anwesend sein

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6
Q

sonst ein Werkzeug oder Mittel beisichführen

A

= unter einem Werkzeug wird allgemein jeder körperlicher Gegenstand verstanden, der sich seiner Beschaffenheit nach dazu eignet, zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt zu werden

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7
Q

§ 250 I Nr. 1b) StGB

A

Sonderproblem: “Scheinwaffen”
= taugliche Tatmittel sind nach heute h.M. auch objektiv harmlose Gegenstände sowie Scheinwaffen (z.B. nicht funktionsfähige Waffen oder Attrappen)

-> erforderlich ist aber, dass das Tatmittel seinem obj. Erscheinungsbild nach den Eindruck der Gefährlichkeit hervorruft; genügt nicht, wenn der Täter nur erklärt, er führe eine Waffe bei sich oder der betreffende Gegenstand sei von einer bestimmten Beschaffenheit

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8
Q

§ 250 I Nr. 1c) StGB

A

Gefahr einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung
= wenn das Opfer im Gebrauch seiner Sinne, seines Körpers oder seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt ist, z.B. eine ernste und langwierige Krankheit oder eine beträchtliche Reduzierung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
-> erforderlich ist eine konkrete Gefahr durch die Tat - d.h. durch die auf die Verwirklichung des Raubes gerichtete Nötigungshandlung

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9
Q

Gefährdungsvorsatz

A

liegt vor, wenn der Täter zumindest erkennt, dass als wahrscheinliche Folge seines Verhaltens eine Situation zutrifft, in der es für das Opfer nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer schweren Gesundheitsschädigung kommt

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10
Q

§ 250 I Nr. 2 StGB

A

“Bandenraub” entspricht § 244 I Nr. 2 StGB

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11
Q

Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

A

= nicht mehr erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder am Tatort zusammenwirken; es reicht aus, wenn z.B. der Bandenchef im Hintergrund agiert

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12
Q

§ 250 II Nr. 1 StGB

A

Raub unter Verwendung von Waffen
= greift nur bei der Verwendung von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, also nicht bei § 250 I Nr. 1b) StGB!

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13
Q

tatsächliche Verwendung

A

= wenn sie als Gewaltmittel eingesetzt wird, d.h., wenn der Täter mit ihr tatsächlich Gewalt gegen das Opfer ausübt; auch ein Einsatz der Waffe bzw. des gefährlichen Werkzeugs zur Drohung mit qualifizierter Gewalt sind ausreichend

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14
Q

(P) Unrechtssteigerung zu Abs. 1 Nr. 1a

A
  • Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich des Merkmals des Verwendens
  • Bsp.: Einsatz von ungeladener Pistole, deren zugehöriges, hufmunitioniertes Magazin griffbereit ist
  • Rspr. uneinheitlich!
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15
Q

§ 250 II Nr. 2 StGB

A

“Bandenraub mit Waffen”
= der Qualifikationstatbestand verbindet die Begehungsweisen nach Abs. 1 Nr. 1a) und Nr. 2 zu einer Tatvariante mit erhöhtem Unrechtsgehalt; auf diese Weise soll der erhöhten Gefährlichkeit einer bewaffneten Bande Rechnung getragen werden

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16
Q

Nur Waffen im technischen Sinne

A

= also Gegenstände, die zur Verletzung von Menschen geeignet und allgemein bestimmt sind

17
Q

§ 250 II Nr. 3a) StGB

A

“Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung”
= der Qualifikationstatbestand setzt voraus, dass der Täter oder ein Teilnehmer am Raub eine andere Person körperlich schwer misshandelt; unter einer schweren Misshandlung in diesem Sinne ist zwar keine den TB des § 226 erfüllende schwere Körperverletzung zu verstehen

18
Q

schwere körperliche Misshandlung

A

= Intensität der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens muss jedoch, damit die Gleichwertigkeit zur Lebensgefahr in Abs. 3 Nr. 3b) gewahrt ist, beträchtlich ist

z.B. besonders starke Schmerzen oder Herbeiführen einer schweren Gesundheitsschädigung; BEACHTE: rohe Misshandlung allein genügt nicht

19
Q

§ 250 II Nr. 3b) StGB

A

“Lebensgefährlicher Raub”
= Grund der Qualifikation ist zum einen das erhöhte Erfolgungsunrecht einer Lebensgefahr und zum anderen das erhöhte Unrecht einer (Nötigungs-) Handlung, in der diese Gefahr bereits angelegt ist

20
Q

konkrete Lebensgefahr erforderlich

A

= die Gefahr muss unmittelbar aus der Nötigungshandlung resultieren; sie kann von jedem Tatbeteiligten verursacht sein und muss vom Vorsatz umfasst sein

21
Q

Tateinheit möglich mit

A

§ 250 II Nr. 3 b) mit
- §§ 211, 212
- §§ 224, 226

22
Q

§ 250 II Nr. 3b) StGb verdrängt

A
  • § 224 I Nr. 5
  • § 244
  • § 244a