Raubqualifikationen, § 250 StGB Flashcards
Grundlagen
- § 250 StGB enthält Qualifikationen des § 249 StGB
- aufgrund ausdrücklicher Verweisung (“gleich einem Räuber”) finden diese zudem Anwendung auf den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Aufbauschema
I. TB
1. obj. TB
a) Verwirklichung von § 249 StGB
b) Qualifikationsmerkmale von §§ 250 I, II StGB (Tatmittel und Tathandlung)
2. subj. TB
a) Vorsatz und Zueignungsabsicht
b) Vorsatz bzgl. § 250 StGB
c) ggf. spez. Verwendungsvorbehalt/Handeln im Bandeninteresse
II. Rewi
III. Schuld
§ 250 I Nr. 1a) StGB
Waffe = solche im “technischen Sinne”, d.h. sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen (Spezialfall des gefährlichen Werkzeugs)
anderes gefährliches Werkzeug
= jeder körperliche Gegenstand verstanden, der sich seiner Beschaffenheit nach dazu eignet, zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt zu werden
“objektive Gefährlichkeit” ist entscheidend; dem Gegenstand muss danach im Hinblick auf das Leben und die körperliche Integrität ein solch erhebliches Gefährdungspotential innewohnen, dass vor seiner Benutzung generell gewarnt oder üblicherweise auf Vorsicht im Umgang mit ihm hingewirkt wird
Beisichführen
= wenn der Täter über eines der Tatmittel in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens verfügt; hat ein anderer Beteiligter die Verfügungsgewalt, so muss dieser am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe anwesend sein
sonst ein Werkzeug oder Mittel beisichführen
= unter einem Werkzeug wird allgemein jeder körperlicher Gegenstand verstanden, der sich seiner Beschaffenheit nach dazu eignet, zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt zu werden
§ 250 I Nr. 1b) StGB
Sonderproblem: “Scheinwaffen”
= taugliche Tatmittel sind nach heute h.M. auch objektiv harmlose Gegenstände sowie Scheinwaffen (z.B. nicht funktionsfähige Waffen oder Attrappen)
-> erforderlich ist aber, dass das Tatmittel seinem obj. Erscheinungsbild nach den Eindruck der Gefährlichkeit hervorruft; genügt nicht, wenn der Täter nur erklärt, er führe eine Waffe bei sich oder der betreffende Gegenstand sei von einer bestimmten Beschaffenheit
§ 250 I Nr. 1c) StGB
Gefahr einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung
= wenn das Opfer im Gebrauch seiner Sinne, seines Körpers oder seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt ist, z.B. eine ernste und langwierige Krankheit oder eine beträchtliche Reduzierung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
-> erforderlich ist eine konkrete Gefahr durch die Tat - d.h. durch die auf die Verwirklichung des Raubes gerichtete Nötigungshandlung
Gefährdungsvorsatz
liegt vor, wenn der Täter zumindest erkennt, dass als wahrscheinliche Folge seines Verhaltens eine Situation zutrifft, in der es für das Opfer nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer schweren Gesundheitsschädigung kommt
§ 250 I Nr. 2 StGB
“Bandenraub” entspricht § 244 I Nr. 2 StGB
Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
= nicht mehr erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder am Tatort zusammenwirken; es reicht aus, wenn z.B. der Bandenchef im Hintergrund agiert
§ 250 II Nr. 1 StGB
Raub unter Verwendung von Waffen
= greift nur bei der Verwendung von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, also nicht bei § 250 I Nr. 1b) StGB!
tatsächliche Verwendung
= wenn sie als Gewaltmittel eingesetzt wird, d.h., wenn der Täter mit ihr tatsächlich Gewalt gegen das Opfer ausübt; auch ein Einsatz der Waffe bzw. des gefährlichen Werkzeugs zur Drohung mit qualifizierter Gewalt sind ausreichend
(P) Unrechtssteigerung zu Abs. 1 Nr. 1a
- Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich des Merkmals des Verwendens
- Bsp.: Einsatz von ungeladener Pistole, deren zugehöriges, hufmunitioniertes Magazin griffbereit ist
- Rspr. uneinheitlich!
§ 250 II Nr. 2 StGB
“Bandenraub mit Waffen”
= der Qualifikationstatbestand verbindet die Begehungsweisen nach Abs. 1 Nr. 1a) und Nr. 2 zu einer Tatvariante mit erhöhtem Unrechtsgehalt; auf diese Weise soll der erhöhten Gefährlichkeit einer bewaffneten Bande Rechnung getragen werden