Erpressung, §§ 253, 255 StGB Flashcards

1
Q

Verhältnis von § 253 und § 255

A
  • § 253 stellt einen Fall der Nötigung dar, der sich dadurch auszeichnet, dass das Nötigungsziel gerade in einer Vermögensverschiebung liegt
  • § 255 stellt eine Quali des § 253 dar, die sich dadurch auszeichnet, dass sich entweder die Gewalt gerade gegen eine Person richten muss oder aber mit einer gegenwärtigen Gefahr gerade für Leib oder Leben eines Menschen gedroht wird
  • §§ 253, 255 sind Vermögensverschiebungsdelikte; vollendet sind die Delikte dann, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist, der Vermögensvorteil muss lediglich angestrebt sein
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2
Q

Aufbau

A

I. TB
1. obj. TB
a) Nötigungsmittel
aa) Gewalt gegen eine andere Person
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Nötigungserfolg (Vermögensverfügung)
c) Eintritt eines Vermögensnachteils
2. subj. TB
a) Vorsatz
b) Stoffgleiche Bereicherungsabsicht (eigen- oder fremdnützig)
II. Rewi (besondere Verwerflichkeit § 253 II StGB)
III. Schuld

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3
Q

Nötigungsmittel - Gewalt

A

= Mittel, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines Anderen durch Zufügung eines gegenwärtigen empfindlichen Übels eine Zwangswirkung ausgeübt wird

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4
Q

Nötigungsmittel - Drohung

A

= das ausdrückliche oder konkludierte In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt

> abzugrenzen von der bloßen Warnung = Ankündigung eines Übels auf den der Warnende keinen Einfluss hat

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5
Q

Nötigungsmittel - Drohung mit einem empfindlichen
Übel

A

= jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust oder zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen

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6
Q

(P) Erfordernis einer nötigungsbedingten Vermögensverfügung des Opfers

A

Anknüpfungspunkt für die Frage um das Erfordernis einer nötigungsbedingten Vermögensverfügung des Opfers ist der Streit um die Abgrenzung von Raub und (räuberischer) Erpressung

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7
Q

Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

A

Rspr.:
- Raub ist lex Specials zu §§ 253, 255
- §§ 253, 255 erfassen alle Vermögensschädigungen in Bereicherungsabsicht mit qualifizierten Nötigungsmitteln
- Wortlaut der §§ 253, 255 setzt keine Vermögensverschiebung voraus
- vis absoluta als schwerste Form der Gewalt wäre sonst von der Strafbarkeit ausgenommen
- Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild
* Wegnahme iSd. § 249: äußerer Akt des Nehmens
* §§ 253, 255: äußerer Akt des Lebens

h.L.:
- Raub und Erpressung schließen sich tatbestandlich aus
- § 249: Fremdschädigungsdelikt
- §§ 253, 255: Selbstschädigungsdelikt
- § 263 setzt im Wortlaut auch keine Vermögensverfügung voraus; dies ist jedoch zur Abgrenzung von § 242 anerkannt
- Systematik: Quali steht sonst vor dem Grundtatbestand
- Auslegung der Rspr. überdehnt den TB
- Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Opfers
* Wegnahme iSd. § 249: Opfer hat aus seiner Sicht keinen Rest an Freiwilligkeit
* §§ 253, 255: Selbstständiger Charakter setzt eine Vermögensverfügung voraus
-> Vermögensverfügung: Verhalten, das aus Sicht des Genötigten einen notwendigen Mitwirkungsakt darstellt

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8
Q

Aufmerksam werden und ggf. diskutieren bei

A
  • den Tatbestandsmerkmalen Wegnahme/Vermögensverschiebung
  • der Forderungserpressung, z.B. Taxifahrt; A will den Betrag nicht zahlen
  • Gewalt in Form von vis absoluta
  • der Zueignungsabsicht, wenn T keine Zueignungsabsicht aufweist
  • § 239a StGB (erpresserischer Menschenraub)
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