Diebstahl - Regelbeispiele und Qualifikationen Flashcards
Regelbeispiele, § 243 StGB - Deliktsnatur und Schema
Besonders schwere Fälle des § 243 I 2 Nr. 1-7 StGB
Nr. 1: “Einbruchsdiebstahl”
Nr. 2: “Überwindung einer Schutzvorrichtung”
Nr. 3: “Gewerbsmäßiger Diebstahl”
Nr. 4: “Kirchendiebstahl”
Nr. 5: “Kunstdiebstahl”
Nr. 6: “Ausnutzung einer Sondersituation”
Nr. 7: “Diebstahl von Waffen”
Nr. 1 bis 6 (-), wenn sich Tat auf die geringerwertige Sache bezieht
Deliktsnatur
keine Qualifikation, sondern eine bloße Strafzumessungsvorschrift
-> daher nach der Schuld zu prüfen; dennoch muss auch hier eine obj. und eine subj. Prüfung vorgenommen werden
BEACHTE: ein besonders schwerer Fall kann auch angenommen werden, wenn keines der aufgezählten Beispiele erfüllt ist (sog. “unbenannter” schwerer Fall iSd. § 243 I 1 StGB)
- erfordert sodann aber besondere Begründung
* Vergleichbarkeit des Unrechts- und Schuldgehalts
* Ausnahmsweise doch keine verbotene Analogie
- umgedreht kann besonders schwerer Fall auch abgelehnt werden, obwohl einer der aufgezählten Beispielsfälle vorliegt
* Vorliegen eines Beispielfalls, hat aber eine besondere Indizwirkung
* auch hier besondere Begründung für Abweichen von der Regel erforderlich
Aufbauschema
I. TB
II. Rewi
III. Schuld
IV. Strafzumessung
1. Regelbeispiele, § 243 I 2 Nr. 1-7 StGB
2. Vorsatz bzgl. …
a) §§ 15, 16 I 1 StGB analog
b) § 243 II StGB
§ 243 I 2 Nr. 1 StGB
Nr. 1: “Einbruchsdiebstahl”
a) Tatobjekt “umschlossener Raum”
= jedes abgegrenzte, unbewegliche oder bewegliche Raumgebilde, welches zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt ist
Bsp.: Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum
es kann auch der Raum als solcher gestohlen werden, z.B. Auto
b) Tathandlung: “Einbrechen”
= gewaltsames Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugangsmöglichkeit von außen mittels einer gewissen Kraftentfaltung
b) Tathandlung: “Einsteigen”
= hineingelangen in eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgem. Eintritt nicht bestimmte Öffnung
b) Tathandlung: “Eindringen mittels falschem Schlüssel”
= Schlüssel, der zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung des Verschlusses bestimmt ist
- entscheidend: Widmung durch den Berechtigten
§ 243 I 2 Nr. 2 StGB
Nr. 2: “Überwindung einer Schutzvorrichtung”
a) Tatobjekt “verschlossenes Behältnis”
= ein zur Aufnahme von Sachen dienendes umschlossenes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Bsp.: Koffer, Schrank, Truhe, Kiste, …
a) Tatobjekt “andere Schutzvorrichtung”
= jede durch Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu Beschwerden
Bsp.: Fahrradschlösser
Zweck:
- sie muss gerade eine besondere Sicherung gegen Wegnahme darstellen, was z.B. bei bloßen Transportsicherungen ausscheidet
- umstritten ist, ob eine rein physisch wirkende Schutzvorrichtung (Alarmanlage, Sicherungsetikett) ausreicht
§ 243 I 2 Nr. 3 StGB
Nr. 3: “Gewerbsmäßiger Diebstahl”
Gewerbsmäßigkeit
= Absicht, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser (auch begrenzter) Dauer und einigem Umfang zu verschaffen
§ 243 I 2 Nr. 4 StGB
Nr. 4: “Kirchendiebstahl”
Kirchendiebstahl
= Diebstahl von Sachen, die unmittelbar dem Gottesdienst gewidmet sind oder die unmittelbar der religiösen Verehrung dienen
§ 243 I 2 Nr. 5 StGB
Nr. 5: “Kunstdiebstahl”
Kunstdiebstahl
= Diebstahl von bedeutenden Kunstschätzen etc., die allgemein zugänglich oder öffentlich ausgestellt sind
§ 243 I 2 Nr. 6 StGB
Nr. 6: “Ausnutzung einer Sondersituation”
Ausnutzung einer Sondersituation
= der Täter muss eine durch eine Hilflosigkeit (individuell) oder gemeine Not etc. entstandene Eigentumslockerung zur leichteren Durchführung der Tat ausnutzen
Hilflosigkeit
= liegt vor, wenn das Opfer sich nicht aus eigener Kraft gegen die rechtsgutsbezogenen Gefahren schützen kann (körperliche Einschränkungen, aber Alter z.B. ist nicht ausreichend)
Unglücksfall
= ist ein plötzliches Ereignis mit erheblichen Gefahren für Personen oder Sachen
§ 243 I 2 Nr. 7 StGB
Nr. 7: “Diebstahl von Waffen”