Diebstahl, § 242 StGB Flashcards

1
Q

Deliktsnatur

A

Delikt mit überschießender Innentendenz = zwei Handlungen Wegnahme und Zueignung, wobei nur die Wegnahme zum objektiven TB gehören soll, während die Zueignung noch nicht einmal versucht, sondern nur geplant sein muss

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2
Q

Aufbauschema

A

I. Tatbestand
1. Obj. TB
a) fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
II. Rewi
III. Schuld

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3
Q

fremde, bewegliche Sache

A

Sache: jeder körperliche Gegenstand iSv. § 90 BGB, unabhängig von seinem Wert oder jeweiligen Aggregatszustand

beweglich: Sache, die - unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung - von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden kann. Dabei ist es ausreichend, wenn die Sache zum Zweck des Fortschaffend beweglich gemacht werden kann

fremd: Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und die auch nicht herrenlos ist. Dies richtet sich ausschließlich nach den zivilrechtlichen Regelungen

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4
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams

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5
Q

Begriff des Gewahrsams

A

die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand

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6
Q

Sonderformen Gewahrsam

A

Mitgewahrsam mehrerer Personen ist möglich

abgestufter Gewahrsam insb. in Arbeitsverhältnissen sog. “übergeordneter Gewahrsam” des Geschäftsherrn
-> hier kann Gewahrsam nur von unten nach oben, nicht aber anders herum gebrochen werden

(h.M.: nur der untergeordnete Gewahrsamsinhaber kann den Gewahrsam brechen
a.A.: es gibt nur gleichrangigen Mitgewahrsam; der Übergeordnete Inhaber hat Alleingewahrsam)

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7
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Aufhebung des Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers

-> das Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers schließt also schon begrifflich eine Wegnahme aus {tatbestandsausschließendes Einverständnis}

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8
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache in der Weise, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen

-> d.h. der Täter oder ein Dritter muss die Sachherrschaft derart erlangt haben, dass
- er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben
und
- dieser nicht mehr ohne Beseitigung der Sachherrschaft des Täters der Dritten über die Sache verfügen kann

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9
Q

Nicht erforderlich bei Begründung neuen Gewahrsams

A

endgültige Sicherung der Sachherrschaft

-> die formelle Vollendung (=Wegnahme) ist von der materiellen Beendigung (“Sicherung der “Beute”) zu unterscheiden

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10
Q

Unterscheidung nach Größe der Gegenstände

A

kleinere Gegenstände
- Apprehensionstheorie (h.M.): zum Gewahrsamswechsel bei kleinere Gegenständen bereits ein Einstecken der Sache, d.h. die Verbringung der Sache in Gewahrsamsenklave der eigenen Körpersphäre

sperrige Gegenstände
- Gewahrsamsbegründung erst mit Verlassen des fremden Machtbereichs

größere Gegenstände
- Differenzierung
* wird der Gegenstand am Körper verborgen oder in mitgeführter Tasche versteckt, so wird mit dem Verbringen in die Körpersphäre neuer Gewahrsam begründet
* bei Überdecken des Gegenstandes (bspw. im Einkaufswagen), ist der Gewahrsamsbruch vollendet, wenn der Täter den Kassenbereich verlässt

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11
Q

Sonderproblem: Wegnahme trotz Beobachtung (z.B. durch Ladendetektiv oder Angestellte)

A

“Fraglich ist, ob es sich in den “Supermarktfällen” um einen nur versuchten oder einen bereits vollendeten Diebstahl handelt, wenn der Täter beobachtet wurde”

(P) Da Täter die ganze Zeit von einem Berechtigten bzw. einem Dritten, der zugunsten des Berechtigten zum Eingreifen gewillt war, beobachtet wurde, bestand kaum eine reelle Chance, den Diebstahl zu beenden, d.h. die Beute zu sichern

–> zwei Theorien:
Vollendungstheorie:
= wer die Ware in seiner Körpersphäre verbirgt, vollendet die Wegnahme auch dann, wenn er dabei beobachtet wird und der Berechtigte dadurch die Möglichkeit besitzt, die Vollendung des Diebstahls zu verhindern

Arg. (+):
- soziale Anschauung ordnet die jeweiligen Gewahrsamssphären eindeutig zu
- Tabuzone der Körpersphäre wirkt aber absolut, d.h. unabhängig von der Kenntnis anderer Personen
- Diebstahl setzt üblicherweise keine heimliche Begehung voraus

Kritik:
- solange der Berechtigte die Sache sofort zurückverlangen kann, ist noch kein endgültiger Gewahrsamsverkust und somit auch noch keine Rechtsgutsverletzung eingetreten

Faktische Theorie:
= wer die Ware in seiner Körpersphäre verbirgt, vollendet die Wegnahme dann nicht, wenn er dabei vom Berechtigten oder einem eingriffsbereiten Dritten beobachtet wird, sofern diese auch die Möglichkeit haben, sofort und mit Erfolg einzugreifen

Arg. (+):
- auch die körperliche Gewahrsamssphäre ist keine absolute Tabuzone, es kann für den Gewahrsam nämlich nicht darauf ankommen, ob der ertappte und gefasste Dieb die Sache noch schnell in die Tasche steckt oder nicht
- ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis ist noch nicht sichergestellt, wenn der Einwirkung auf die Sache letztlich unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen

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12
Q

Subjektiver Tatbestand - Vorsatz hinsichtlich sämtlicher obj. TBm.

A

der Täter muss wissen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt
- glaubt der Täter an ein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, liegt ein vorsatzausschließender TB-irrtum vor (§ 16 StGB)

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13
Q

Absicht, sich oder einem anderen die Sache rechtswidrig zuzueignen

A

= Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams

  • Zueignungsabsicht
  • Enteignungskomponente
  • Aneingungskompetente
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14
Q

Zueignungsabsicht

A
  • wenigstens bedingter Vorsatz hinsichtlich der dauernden Enteignung des Eigentümers (die bloße Gebrauchsanmaßung ist straflos -> Ausnahme: § 248b StGB)
  • Absicht hinsichtlich der wenigstens vorübergehenden Aneignung für sich oder einen Dritten
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15
Q

Enteignungskomponente

A

= gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition
-> MERKE: Nicht mit der Entziehung des zivilrechtlichen Eigentums gleichzusetzen

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16
Q

Aneignungskomponente

A
  • beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbstaneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung)
17
Q

Gegenstand der Zueignung

A

als Gegenstand der Zueignung kommt nach der von der h.M. vertretenen Vereinigungsformel in Betracht:
(1) die Sache selbst (“Sachsubstanz”) oder
(2) ein in der Sache verkörperter oder ihr innewohnender “Sachwert”

18
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung

A
  • die beabsichtige Zueignung muss objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen
  • der Täter muss hiervon Kenntnis haben (bedingter Vorsatz genügt)
  • die Rewi der Selbst- oder Drittzueignung entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat
19
Q

(P) Irrtum über die Rechtswidrigkeit

A

Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
- glaubt Täter, dass Schuldner verpflichtet ist, gerade diese Sache zu übereignen, liegt ein TB-irrtum vor
- ein untauglicher Versuch des Diebstahls liegt vor, wenn Täter glaubt, er habe keinen Anspruch auf die Sache, der tatsächlich vorliegt

Verbotsirrtum, § 17 I StGB
- weiß Täter, dass Schuldner nicht verpflichtet ist, gerade diese Sache zu übereignen, geht aber von einem generellen Durchsetzungsrecht von Forderungen aus, liegt ein Verbotsirrtum vor

20
Q

Mittäterschaft und Teilnahme

A

Zueignungsabsicht ist besonderes subj. TBM., d.h. die Zurechnungsnorm des § 25 II StGB greift nicht, weil nur obj. TBM gegenseitig zugerechnet werden können

Folge: Mittäter eines Diebstahls kann nur sein, wer selbst die erforderliche Zueignungsabsicht besitzt
-> die Zueignungsabsicht muss bei jedem Mittäter gesondert geprüft werden

21
Q

“sukzessive” Mittäterschaft und Beihilfe

(P1) Kann jemand der sich zw. Vollendung der Wegnahme und deren Beendigung in das Tatgeschehen einschaltet noch Mittäter bzw. Gehilfe des Diebstahls sein?

(P2) Können bei einem vor Vollendung hinzukommenden Beteiligten schon verwirklichte Erschwerungsgründe (Waffen, Gewalt, Drohung etc.) zugerechnet werden?

A

BGH: beides (+)
Lit.: sukzessive Mittäterschaft (-)
- Mittäterschaftlich könne man nur für etwas haften, was man gemeinsam beherrscht und vor der Tat gebilligt hat