Raub mit Todesfolge, § 251 StGB Flashcards

1
Q

Aufbauschema

A

I. TB
1. Grunddelikt (§§ 249, 250 oder § 252, § 255 StGB)
2. Eintritt der schweren Folge = Tod des Opfers
3. Spezifischer Gefahrzusammenhang zw. Grunddelikt und Eintritt der schweren Folge
4. Mindestens Leichtfertigkeit
a) gesteigerte Leichtfertigkeit
b) obj. Vorhersehbarkeit
5. Subj. TB
II. Rewi
III. Schuld
- subj. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

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2
Q

§ 250 II Nr. 3b) StGB - spezifischer Gefahrzusammenhang zw. Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge

A
  • durch die Nötigungshandlung des Raubes muss eine spezifische und nahe liegende Lebensgefahr geschaffen werden: Der Ausführung des Raubes muss eine Todesgefahr für das Opfer anhaften
    -> bereits der Handlungsunwert der Nötigung muss durch das in ihr liegende Letalitätsrisiko gesteigert sein
    -> dieses Risiko muss sich wiederum (unmittelbar) im Tod des Opfers realisieren
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3
Q

Problematische Fallgruppen

A

Dazwischentreten Dritter:
- der Risikozusammenhang fehlt, wenn der Erfolg nur durch eine vom Täter mittelbar gesetzte Gefahr - namentlich durch das Verhalten eines Dritten, das nicht dem Widerstand gegen die Wegnahme dient - bedingt wird
- Bsp.: das Opfer stirbt durch Schüsse, die die Polizei bei der Verfolgung des Täters abgibt

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers:
- der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, wenn das Opfer aufgrund einer adäquaten Reaktion auf die Nötigung des Täters zu Tode kommt
- Bsp.: das Opfer stürzt etwa tödlich bei dem Versuch, den Gewaltanwendungen des Täters auszuweichen
- entsprechendes gilt, wenn das Opfer bei dem Versuch, Hilfe zu holen und damit raubspezifischen Widerstand gegen die Wegnahme herbeizuführen, zu Tode kommt
- flieht das Opfer in riskanter Weise, so kommt es darauf an, welcher Art das Nötigungsrisiko war
- wird die Wegnahme mittels einer Freiheitsberaubung des Opfers ermöglicht, gehören (auch riskante) Fluchtversuche des Opfers zum spezifischen Nötigungsrisiko
- nicht tb-mäßig ist es, wenn das Opfer z.B. ohne Einwirkung des Täters bei dem Versuch verunglückt, den Täter zu verfolgen

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4
Q

Leichtfertigkeit

A

der Täter muss besonders sorgfaltspflichtwidrig handeln, also aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit (Leichtsinn) außer Acht lassen, dass bei seinem Handeln der Todeseintritt besonders nahe liegt bzw. sich geradezu aufdrängt (qualifizierte Vorhersehbarkeit)

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5
Q

Konkurrenzen

A
  • sofern der Täter hinsichtlich des Todes vorsätzlich handelt, ist zur Klarstellung Tateinheit mit §§ 211, 212 StGB anzunehmen
  • gleiches muss bei leichtfertig herbeigeführter Todesfolge für das Verhältnis zu § 227 StGB gelten, da die raubrelevante Nötigung keine KV zu sein braucht; nach neuerer Rspr. soll dagegen nur bei versuchtem Raub mit Todesfolge Tateinheit mit § 227 StGB bestehen
  • § 222 StGB allein wird dagegen von § 251 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, da die (beliebige) fahrlässige Erfolgsherbeiführung nicht doppelt in Ansatz gebracht werden darf
  • § 250 II Nr. 3b) StGB wird von § 251 StGB verdrängt; mit den anderen Begehungsweisen von § 250 StGB ist der Klarstellung halber Idealkonkurrenz möglich
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6
Q

Erfolgsqualifizierter Versuch

A
  • ist dann anzunehmen, wenn das Grunddelikt nur versucht wird, die Todesfolge aber eintritt
  • das Opfer stirbt z.B. infolge der angewandten Gewalt, ohne dass es zu einer vollendeten Wegnahme kam
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7
Q

Aufbau

A

I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung des Raubes
2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 22, 23 I, 249 I
II. Tatentschluss bzgl. des Grunddelikts
- Vorsatz bzgl.
- Wegnahme
- Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
- Absicht rechtswidriger Zueignung
III. Unmittelbares Ansetzen iSd. § 22 zu § 249 I
- spätestens mit der Drohung o. dem Einsatz von Gewalt gegen eine Person
IV. Erfolgsqualifikation durchprüfen, § 251 StGB
- Tod ist eingetreten
- Unmittelbarkeitszusammenhang
- Leichtfertigkeit
V. Rewi und Schuld
- Achtung! an subj. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit denken!!
VI. Rücktritt nach § 24 StGB?

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8
Q

Rücktritt, § 24 StGB (strittig)

A

h.M. und BGH (+)
- vom erfolgsqualifizierten Versuch kann der Täter auch bei eingetretener Todesfolge strafbefreiend zurücktreten, wenn er die Vollendung des Grunddelikts freiwillig aufgibt oder abwendet

a.A. (-)
- weil sich die tb-spezifische Gefahr bereits in der Erfolgsqualifikation realisiert habe
- “Tat” iSv. § 24 sei das gesamte Delikt einschließlich der Qualifizierung zu verstehen
- der Täter habe das gefährdende Geschehen bereits aus der Hand gegeben und verdiene damit keine Strafbefreiung (insb. unter Aspekt der Gefährdungsumkehr)

Kritik:
- § 24 StGB lässt uneingeschränkt den Rücktritt vom Versuch eines Grunddelikts und der Qualifikation zu
- auch spricht das Bild einer “Gesamttat” eher für als gegen eine Rücktrittsmöglichkeit: der Rücktritt beseitigt in keinem TB das Unrecht des Versuchs, wirkt aber gleichwohl strafbefreiend; bei jeder Teilverwirklichung eines Delikts realisiert sich insoweit auch eine “tb-spezifische Gefahr”

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