Raub, § 249 StGB Flashcards
Aufbauschema Raub, § 249 StGB
I. TB
1. obj. TB
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Gewalt gegen eine Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben
- Einsatz aus Mittel zur Wegnahme (finale Verknüpfung)
2. subj. TB
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
c) obj. Rewi der Bereicherung
II. Rewi
III. Schuld
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
genauso wie bei § 242 StGB
b) Qualifiziertes Nötigungsmittel
der Täter muss die Wegnahme unter Einsatz bestimmter (qualifizierter) Nötigungsmittel vornehmen
Gewalt gegen eine Person
differenziere:
Gewalt iSd. § 240 StGB
- körperlich wirkender Zwang, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Gewalt iSd. § 249 StGB
- Gewaltanwendung muss auf den Körper des Opfers bezogen sein, keine rein psychische Gewalteinwirkungen
- Bsp.: Fesseln, Festhalten, Beibringen von Rausch- und Betäubungsmitteln, Einsperren in einem Raum, keine Gewalt gegen Sachen, es sei denn, dass durch die Beeinträchtigung der Sache auf Leib, Leben oder Bewegungsfreiheit der Person eingewirkt wird
Drohung
- Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt
- die Drohung ist auch konkludent möglich und muss objektiv nicht notwendigerweise verwirklicht werden können (z.B. Scheinwaffe)
- Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben anwesender Dritter reicht aus
Gefahr für Leib und Leben
- die in Aussicht gestellte körperl. Misshandlung muss erheblich sein
- (reine) Sachgefahren sind auch bei großen Wertverlusten nicht einschlägig
Gegenwärtigkeit der Gefahr
- wenn ihre Realisierung aus der Perspektive des Opfers bei ungestörtem Verlauf der Dinge als bevorstehend erscheint
- vgl. Kriterien bei § 34 StGB
Wegnahme
wie beim Diebstahl, § 242 StGB
Finale Verknüpfung
= Einsatz des Nötigungsmittels gerade zur Ermöglichung der Wegnahme
= zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zw. Nötigung und Wegnahme
nicht erforderlich: ist Kausalzusammenhang von Gewaltanwendung und Wegnahme; es genügt, wenn die Gewaltanwendung nach der subj. Zwecksetzung des Täters mit der Wegnahme final verknüpft ist
Finale Verknüpfung (-)
Finalist scheidet aus, wenn zuvor aus anderen Gründen Gewalt ausgeübt wurde und der Täter diese Situation lediglich ausnutzt; die Anwendung von Gewalt oder Drohungen darf somit nicht als bloße “Begleiterscheinung” der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch (oder die Gewahrsamsbegründung) durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
die Zueignung muss im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, was dann nicht der Fall ist, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der betreffenden Sache hat
Sonstiges
- Versuch
- sukzessive Beteiligung
- Aufstiftung
- Konkurrenzen
Versuch
Täter muss sowohl zur qualifizierten Nötigung als auch zur Wegnahmehandlung unmittelbar ansetzen;
soll die Wegnahme unmittelbar der Nötigung nachfolgen, beginnt der Versuch bereits mit der Nötigung
sukzessive Beteiligung
fraglich ist, ob derjenige, der erst nach abgeschlossener Nötigungshandlung “einsteigt”, wegen Beteiligung am Tatganzen zu bestrafen ist;
hier muss sowohl zw. Mittäterschaft und Teilnahme als auch danach differenziert werden, ob der Beteiligte vor oder nach der Vollendung der Wegnahme zutrifft
Aufstiftung
wer den Täter dazu bringt, einen geplanten Diebstahl unter Einsatz von Raubmitteln zu begehen, macht sich wegen Anstiftung zu § 249 StGB strafbar