Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB Flashcards

1
Q

Aufbau

A

I. TB
1. Obj. TB
a) Vortat: Vollendeter Diebstahl (§ 242)
b) qualifizierte Nötigungsmittel:
- Gewalt gegen eine andere Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
leben
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) Besitzerhaltungsrecht
II. Rewi
III. Schuld

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2
Q

Vortat - vollendeter Diebstahl, § 242

A
  • Vortat muss ein Diebstahl sein
  • erforderlich ist zumindest die Verwirklichung des Grund-TB nach § 242; ob daneben auch Qualis oder die Vorschriften der §§ 247, 248a StGB erfüllt sind, spielt keine Rolle
  • der Diebstahl muss grds. vollendet sein
  • Vortat kann zudem auch ein Raub sein, weil er den Diebstahl-TB enthält
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3
Q

auf frischer Tat

A
  • enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat
  • setzt voraus, dass der Täter sich noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts befindet und alsbald dort angetroffen wird
    (= entspricht der “Gegenwärtigkeit” iSd. § 32 StGB)
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4
Q

Betroffensein

A
  • der Täter muss von einer anderen Person entweder sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstiger Weise mit einer anderen Person räumlich zusammentreffen
  • dabei kommt es nicht darauf an, dass das Nötigungsopfer den Diebstahl gemerkt hat
  • andererseits ist es jedoch unbeachtlich, ob der andere nachträglich hinzutritt oder bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme anwesend war bzw. den Diebstahl sogar beobachtete
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5
Q

Auf frischer Tat betroffen - PROBLEM

A

“Betroffensein” desjenigen, der noch gar nicht bemerkt wurde und der mit seiner Gewaltanwendung einem Bemerktwerden zuvorkommt.
-> Bsp.: Einbrecher schlägt beim Verlassen des Hauses den nichtsahnenden Pförtner von hinten wieder, um fliehen zu können

BGH, h.M.: objektive Theorie
- “auf frischer Tat betroffen” werden kann auch derjenige, der dem Bemerktwerden durch seine Gewaltanwendung zuvorkommt
- Grund: § 252 StGB muss jegliche Form der Gewaltanwendung zur Beutesicherung im Anschluss an einen Diebstahl erfassen

a.A.: Wahrnehmungstheorie
- es kann nur derjenige “auf frischer Tat betroffen” werden, der bei einem Diebstahl auch wahrgenommen wurde
- Grund: sonst werde die Wortlautgrenze des § 252 StGB überschritten; kommt der Täter durch die Gewaltanwendung dem Bemerktwerden zuvor, will er gerade nicht “auf frischer Tat betroffen”

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6
Q

subj. TB - Besitzerhaltungsabsicht

A
  • erforderlich ist eine diesbezügliche Absicht (= zielgerichtetes Wollen)
  • dem Täter muss es also gerade darauf ankommen, sich durch die Gewaltanwendung (bzw. Drohung) im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten
  • Vsstzg.: der Täter muss überhaupt noch in Besitz (hier: Gewahrsam) der gestohlenen Sache sein, was insb. dann ausscheidet, wenn ein Mittäter ohne die Sache flieht
  • die Besitzerhaltungsabsicht muss zwar nicht einziger Beweggrund sein, darf aber auch nicht lediglich untergeordnete Bedeutung haben
  • letzteres ist dann der Fall, wenn es dem Täter in erster Linie auf die Flucht ankommt (in der Praxis besonders häufig bei Diebstahl in Kaufhäusern)
  • da der TB lediglich eine entsprechende Absicht fordert, ist es nicht erforderlich, dass dem Täter die Beutesicherung gelingt
  • § 252 StGB liegt daher auch vor, wenn der Täter nach Gewaltanwendung überwältigt wird
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