Brandstiftungsdelikte, §§ 306 I, 306a I, 306 a II StGB Flashcards
in Brand setzen
= das Entzünden eines Gegenstandes, sodass er selbst brennt, d.h. derart, dass der (ggf. nur Schwel-) Brand Teile des Gegenstandes erfasst hat, die für dessen bestimmungsgemäß. Gebrauch nach der Verkehrsanschauung wesentlich sind und diese selbstständig (d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffes) Weiterbrennen
Sind bestimmte in Brand gesetzte Teile eines Tatobjekts wesentlich für das Tatobjekt?
wesentlich ist ein Teil, wenn er nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung des Gegenstandes entfernt werden kann
Brandlegung
= jede Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes gerichtet ist, ohne dass es zu einem Brand kommt
Bsp.: Anstoßen von Ruß-, Gas-, Hitzeentwicklungen, Bewirken von Explosionen
ganz zerstören
= ganz zerstört ist ein Tatobjekt, wenn es vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum völlig verliert
teilweise zerstören
= teilweise zerstört ist ein Tatobjekt, wenn ein wesentlicher Teil oder wesentliche Teile für den bestimmungsgemäß. Gebrauch jedenfalls vorübergehend unbrauchbar geworden sind