Prüfungsschema Verbindlichkeiten und Rückstellungen Flashcards

1
Q

Wann wird ein Passivposten in die Bilanz aufgenommen?

Abstrake Bilanzierungsfähigkeit

A
  1. Vorliegen einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Außen- oder Innenverpflichtung des Kaufmans
  2. Voraussichtliche wirtschaftliche Belastung
    • ​​künftige Bruttovermögensminderung
  3. Quantifizierbarkeit durch Punkt- oder Intervallschätzungen
    • die höhe muss bewertbar sein ?
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2
Q

Wann wird ein Passivposten in die Bilanz aufgenommen?

Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

A

Grundsätzlich besteht für ALLE SCHULDEN eine Ansatzpflicht

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3
Q

A. Gewinnermittlungsprinzipien

Realisationsprinzip

ENP und EWP

A

ENP (Passiva:

Passiviere Einnahmen vor dem BZT, die Umsätze nach dem BZT alimentieren

EWP:

Passivier Ausgaben vor dem BZT, die aus Umsätzen vor der BZT resultieren

____

Aktiva:

ENP: Ausgaben vor für Umsätze Nach

EWP: Einnahme nach für Umsätze Vor

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4
Q

Imparitätsprinzip Rückstellungen

A

Drohverlustrückstellungen

Ausgaben NACH für Umsatzverlust NACH

  • Steuerbilanz verbietet ihre Passivierung
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5
Q

B. Objektivierung

A
  1. Vermögenslastprinzip
  2. Übertragbarkeitsprinzip
  3. Greifbarkeitsprinzip
    * rechtliche oder faktische Verpflichtungen
  4. Prinzip der Selbständig Bewertbarkeit
  5. Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
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6
Q

B. Objektivierung

  1. Vermögenlastprinzip
A
  • Nettoausgabenpotenzial (niedrigere Umsatzerwartungen oder höhere Kosten)
  • Rechtsverpflichtungen weder notwendig noch hinreichend
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7
Q

B. Objektivierung

  1. Übertragbarkeit
A

Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen erforderlich, Einzelveräußerbarkeit ist nicht gefordert.

Keine Passivierung von Personengebundenen Verpflichtungen und Nachteilen, die in der Umwelt des Unternehmen begründet sind

Umwelt = Schlechte Lage

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8
Q

B. Objektivierung

  1. Greifbarkeit
A
  • formaler Existenznachweis
  • rechtliche Verpflichtung sind stets greifbar

Widerlegbare Vermutung der Nicht-Greifbarkeit bei rein Wirtsch. Lasten

  • faktische Unentziehbarkeit
  • Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm jeder rationale Kaufmann nachgeben würde
  • faktische Verpflichtung kann sowohl wirtschaftlicher Natur als auch moralischer/sittlicher Natur sein
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9
Q

Widerlegbare Vermutung der Nicht-Greifbarkeit bei rein Wirtsch. Lasten

A
  • faktische Unentziehbarkeit
  • Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm jeder rationale Kaufmann nachgeben würde
  • faktische Verpflichtung kann sowohl wirtschaftlicher Natur als auch moralischer/sittlicher Natur sein
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10
Q

B. Objektivierung

  1. Selbständige Bewertbarkeit
A

Bestimmbarkeit eines Werts in engen Grenzen

Zugangszeitpunkt, Folgebewertung, Abgangskontrolle

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11
Q

B. Objektivierung

  1. Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
A
  • Der Bilanzierende muss ernsthaft mit der späteren Erfüllung rechnen
  • Subjektive Befürchtungen rechtfertigen keine Rückstellung
  • Das Risiko ist QUALITATIV zu beurteilen.
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12
Q

Konkrete Passivierungsfähigkeit

A

Grundsätzlich besteht eine AnsatzPFLICHT für alle Schulden (§246 Abs. 1 HGB)

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13
Q

Konkrete Passivierungsfähigkeit

A

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für dohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden

  • Im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folge Monat innerhalb von drei Monaten (Innenverpflichtung), oder für Abraumbeseitigungen, die im folge Geschäftsjahr nachgeholt werden
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen NICHT gebildet werden

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14
Q

IV. Zugangs und Folgebewertung

A

Zugangsbewertung:

  • RP schreibt vor, die Rückstellung in Höhe der zukünftigen Ausgaben zu passivieren, die für ihre Erfüllung erforderlich sind (§253 Abs. 1 HGB)
  • §253Abs. 2 HGB
    • Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen. Der Zinssatz wird von der Bundesbank verbindlich festgelegt

Folgebewertung:

  • Die abgezinste Rückstellungen ist wieder planmäßig auf zuzinsen soweit der Zinsbetrag auf das Geschäftsjahr entfällt
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