Prüfungsschema Verbindlichkeiten und Rückstellungen Flashcards
Wann wird ein Passivposten in die Bilanz aufgenommen?
Abstrake Bilanzierungsfähigkeit
- Vorliegen einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Außen- oder Innenverpflichtung des Kaufmans
- Voraussichtliche wirtschaftliche Belastung
- künftige Bruttovermögensminderung
-
Quantifizierbarkeit durch Punkt- oder Intervallschätzungen
- die höhe muss bewertbar sein ?
Wann wird ein Passivposten in die Bilanz aufgenommen?
Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Grundsätzlich besteht für ALLE SCHULDEN eine Ansatzpflicht
A. Gewinnermittlungsprinzipien
Realisationsprinzip
ENP und EWP
ENP (Passiva:
Passiviere Einnahmen vor dem BZT, die Umsätze nach dem BZT alimentieren
EWP:
Passivier Ausgaben vor dem BZT, die aus Umsätzen vor der BZT resultieren
____
Aktiva:
ENP: Ausgaben vor für Umsätze Nach
EWP: Einnahme nach für Umsätze Vor
Imparitätsprinzip Rückstellungen
Drohverlustrückstellungen
Ausgaben NACH für Umsatzverlust NACH
- Steuerbilanz verbietet ihre Passivierung
B. Objektivierung
- Vermögenslastprinzip
- Übertragbarkeitsprinzip
- Greifbarkeitsprinzip
* rechtliche oder faktische Verpflichtungen - Prinzip der Selbständig Bewertbarkeit
- Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
B. Objektivierung
- Vermögenlastprinzip
- Nettoausgabenpotenzial (niedrigere Umsatzerwartungen oder höhere Kosten)
- Rechtsverpflichtungen weder notwendig noch hinreichend
B. Objektivierung
- Übertragbarkeit
Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen erforderlich, Einzelveräußerbarkeit ist nicht gefordert.
Keine Passivierung von Personengebundenen Verpflichtungen und Nachteilen, die in der Umwelt des Unternehmen begründet sind
Umwelt = Schlechte Lage
B. Objektivierung
- Greifbarkeit
- formaler Existenznachweis
- rechtliche Verpflichtung sind stets greifbar
Widerlegbare Vermutung der Nicht-Greifbarkeit bei rein Wirtsch. Lasten
- faktische Unentziehbarkeit
- Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm jeder rationale Kaufmann nachgeben würde
- faktische Verpflichtung kann sowohl wirtschaftlicher Natur als auch moralischer/sittlicher Natur sein
Widerlegbare Vermutung der Nicht-Greifbarkeit bei rein Wirtsch. Lasten
- faktische Unentziehbarkeit
- Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm jeder rationale Kaufmann nachgeben würde
- faktische Verpflichtung kann sowohl wirtschaftlicher Natur als auch moralischer/sittlicher Natur sein
B. Objektivierung
- Selbständige Bewertbarkeit
Bestimmbarkeit eines Werts in engen Grenzen
Zugangszeitpunkt, Folgebewertung, Abgangskontrolle
B. Objektivierung
- Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
- Der Bilanzierende muss ernsthaft mit der späteren Erfüllung rechnen
- Subjektive Befürchtungen rechtfertigen keine Rückstellung
- Das Risiko ist QUALITATIV zu beurteilen.
Konkrete Passivierungsfähigkeit
Grundsätzlich besteht eine AnsatzPFLICHT für alle Schulden (§246 Abs. 1 HGB)
Konkrete Passivierungsfähigkeit
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für dohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden
- Im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folge Monat innerhalb von drei Monaten (Innenverpflichtung), oder für Abraumbeseitigungen, die im folge Geschäftsjahr nachgeholt werden
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen NICHT gebildet werden
IV. Zugangs und Folgebewertung
Zugangsbewertung:
- RP schreibt vor, die Rückstellung in Höhe der zukünftigen Ausgaben zu passivieren, die für ihre Erfüllung erforderlich sind (§253 Abs. 1 HGB)
- §253Abs. 2 HGB
- Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen. Der Zinssatz wird von der Bundesbank verbindlich festgelegt
Folgebewertung:
- Die abgezinste Rückstellungen ist wieder planmäßig auf zuzinsen soweit der Zinsbetrag auf das Geschäftsjahr entfällt