Modul 1: Fundamentalprinzipien Flashcards
- Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
HGB: Das Regelwerk
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“ (§238 Abs. 1 Satz 2 HGB)
„Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen“ (§243 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Die Fundamentalprinzipen des HGBs
Fundamentalprinzipen des §252 HGB
- Bilanzidentität
- Going Concern
- Einzelbewertungs/Stichtagsprinzip
- Vorsichtsprinzip/Imparitätsprinzip
- Periodsierungsprinzip
- Stetigkeitsprinzip
Fundamentalprinzipen des §252 HGB
Bilanzidentität
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen
Fundamentalprinzipen des §252 HGB
Going Concern
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmnstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen
Fundamentalprinzipen des §252 HGB
Einzelbewertungs- / Stichtagsprinzip
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten
Fundamentalprinzipen des §252 HGB
Vorsichtsprinzip/Imparitätsprinzip
- Es ist vorsichtig zu bewerten
- alle vorhersebaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichitgen, selbst wenn diese erst zwsichen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind
- Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisert sind
Fundamentalprinzipen des §252 HGB
Periodisierungsprinzip
Aufwendungen und Ertäge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen
Fundamentalprinzipen des §252 HGB
Stetigkeitsprinzip
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten
6.2 Stichtagsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Sachverhalt vor dem Bilanzstichtag
6.2 Stichtagsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Sachverhalt nach dem Bilanzstichtag
Realisationsprinzip vs. Imparitätsprinzip