Modul 2: Ansatz von Aktiva Flashcards
- Bilanzstruktur

AV Ansatz
- AnsatzPFLICHT: Bei entgeltlichem Erwerb
- AnsatzWAHLRECHT für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
- AnsatzVERBOT für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV (z.B. Kundenstamm, Marken)
UV
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen
- Vorräte
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- Wertpapiere
- Kassenbestand, etc.
Ansatz Selbst geschaffene immaterielle Vermögegenstände des UV
Kein Wahlrecht
=> Aktivierungsgebot!!!
“Bilanzierungsfähigkeit”
Die Bilanzierungsfähigkeit ist die Eigenschaft eines Gegenstandes in die Bilanz eines Unternehmens mit aufgenommen zu werden
- Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
- Konkreite
Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
Vorliegen eines Vermögensgegenstandes
- Vermögenswerter Vorteil
- Übertragbarkeit
- Greifbarkeit
- Selbstständig Bewertbarkeit
- Vermögenswerter Vorteil
Aktiviert werden nicht Sachen und Rechte, sondern wirtschaftliche Vorteile (Nettoeinnahmepotenzial)
Die Vorteile können zur Steigerung von Umsatzerlösen oder zur Senkung von Aufwendungen führen
=> Wirtschaftlicher Vorteil/Nutzen für Bilanzierenden
- Der Vorteil muss nicht in einer Sache oder einem Recht bestehen
- Auch rein wirtschaftliche Güter (z.B. Know How, Kundenstamm,…) sind Vermögenswerte
- Wertlose Maschinen sind ebenso wenig Vermögenswerte wie nutzlose Patente
- Übertragbarkeit
Stellt klar, dass es für einen Vermögensgegenstand nicht darauf ankommt, dass er einzeln veräußert werden kann.
Es genügt, wenn ein Dritter den Vorteil im Rahmen eines Unternehmenskaufs mit erwerben kann
- Personengebundende Vorteile sind nicht auf Dritte übertragbar
- Vorteile, die der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, sind nicht auf Dritte übertragbar
- Entgeltlich erworbener Goodwill ist auf Dritte übertragbar !!!
- Greifbarkeit
- Das Greifbarkeitsprinzip fordert, dass der Bilanzierende die Existens des Vermögenswerts zum Bilanzstichtag formal und justiziable nachweisen kann
- Die Chacne auf Mehrumsätze/Kostenersparnisse muss sich zum Bilanzstichtag in einer rechtlichen verfestigen Chance dokumentieren
SACHE –> Eigentumrecht justizabel nachweisbar
RECHT –> Inhaberschaft justizabel nachweisbar
REIN WIRTSCHAFTLICHE GÜTER –> Gegenwert nicht Greifbar. Kann zivilrechtlich nicht justiziabel nachgewisen werden
Besonderheiten rein wirtschaftliche Güter
Widerlegung des Grundsatzes nicht nicht nachweisbarkeit
- rein WG am Markt einzeln gekauft
- rein WG wird auf einem Markt aktiv gehandelt
- rein WG ist offenkundig werthaltig
- Selbständige Bewertbarkeit
Das Prinzip der selbständigen Bewertbarkeit fordert, dass der Bilanzierende den Wert des Vermögenswerts zum Bilanzstichtag in engen Grenzen bestimmen kann.
- Zugangsbewertung gewährleistet
- Folgebewertung schätzweise möglich
- Abgangskontrolle gewährleistet
Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Berücksichtigung der handelsrechtlichen
- Aktivierungsgebote
- Aktivierungswahlrecht
- Verbote –> Kein Ansatz in der Bilanz
ZURECHNUNG
Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen: ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in der Bilanz des Schuldners aufzunehmen“ §246 Abs. 1 Satz 1-2 HGB
WIRTSCHAFTLICHER EIGENTUM IST ENTSCHEIDEND
Zurechnung - Relevanz der Wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Aktiviert wir nur beim Hauptbegünstigten der Nettoeinnnahmepotenziales
„Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist IHM DAS WIRTSCHAFTSGUT ZUZURECHNEN“
Zurechnung
Aktivierung beim wirtschaftlichen Verfügungsberechtigen
Zu prüfen, ist ob ein Dritter am Bilanzstichtag die zentralen Eingetumsrechte und Risiken innehat
- Besitz: unmittelbare physische Verfügbarkeit und unmittelbare Kontrolle
- Nutzen: Ertrag aus der aktiven Verwendung
- Gefahr: Zahlungsrisiko des zufälligen Untergans/Zerstörung
- Lasten: Instandhaltung/Gebühren/Betriebskosten (Tragung laufender Kosten)
–> Zurechnung beim wirtschaftlichen Eigentümer
Zurechnung
Aktivierung beim rechtlichen Eigentümer
§903 BGB: Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere ausschließen
- Kontrolle über Nettoeinnahmepotential
- Exklusivchance und Risiko der Amortisation der Erwerbskosten
Zurechnung
Rückausnahmeregelung
Doch Aktivierung beim rechtlichen Eigentümer
- Der rechtliche Eigentümer muss aber die Sache bilanzieren, wenn ihm das weitere Schicksal der Sache finanziell nicht gleichgültig ist
Verwertungsrisiko:
Aktueller Vertragspartner und/oder Dritte garantieren dem rechtlichen Eigentümer noch nicht die vollständige Amortisation der Erwerbskosten. Er ist dazu auf eine Anschlussverwertung angewiesen
Verwertungschancen:
Der rechtliche Eigentümer erhält die Sache am Vertragsende zurück und kann sie auf eigene Rechnung weiterleiten. Dabei ist der auf eigene Rechnung erzielbare Verwertungserlös bedeutend, aber keineswegs sicher
Gewinnrealisierung
Wann ist der Vermögensgegenstand zu aktivieren bzw. ein möglicher Gewinn zu realisieren
=> Übergabe der Preisgefahr
- Bringschuld
- Holschuld
- Schickschuld
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist

GewinnrealisierungsZEITPUNKT
„Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind“
- Aufwendungen die durch den Umsatz entstandnen sind werden dem Umsatzzeitpunkt zugerechnet
Realisationsprinzip Aktiv
Erfolgsneutralitätsprinzip AKTIVA
Erfolgswirksamkeitsprinzip
Es müssen nicht zwinged mehrumsätze sein sondern können auch niedriegere Kosten sein
ENP: Ausgaben VOR, für Umsätze Nach
EWP: Einnahmen NACH, für Umsätze VOR
IV. Aktivierungsverbote oder Aktivierungswahlrecht
Vollständigkeitsgrundsatz: Der Jahresabschlus hat sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist
- Verbote §248 Abs. 1 HGB
- Nicht aktiviert werden dürfen Aufwendungen für
- Gründung eines Unt.
- Beschaffung des Eigenkapitals
- Abschluss von Versicherungsverträgen
- Verbote des §248 Abs. 2 HGB
* Nicht aktiviert werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - Aktivierungswahlrecht: §248 Abs. 2 HGB
* Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht aktiviert werden
Impartitätsprinzip Aktiva
Auf der Aktivseite nicht einschlägig