M4: Ansatz und Bewertung von Passiva Flashcards
Wann wird ein Passivposten in die Bilanz aufgenommen?
Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Grundsätzlich besteht für ALLE SCHULDEN eine Ansatzpflicht
A. Gewinnrealisierungszeitpunkt
Realisationsprinzip
ENP und EWP
ENP (Passiva:
Einnahmen VOR, für Umsätze NACH
EWP:
Ausgaben NACH, für Umsätze VOR
Außen vs Innenverpflichtungen
Außenverpflichtung:
- Rechtliche Außenverpflichtung (Bürgerliche-, Öffentlichrechtlich)
- wirtschaftliche außenverpflichtungen (Faktische Leistungszwang)
Innenverpflichtung:
- Verpflichtung gegenüber sich selbst
- keine rechtliche Grundlage vielmehr wirtschaftlicher zwang
- Achtung: Korrespondierender Ertrag muss im abgelaufenen Geschäftsjahr liegen
Wirtschaftliche Außenverpflichtung
Bsp. für faktsicher Leistungszwang
- Wirtschaftliche Lasten
- Moralische Lasten
Verbindlichkeit vs. Rückstellung
Exakte Bestimmbarkeit -> Verbindlichkeit
Bestimmbarkeit innerhalb einer Bandbreite -> Rückstellung
Arten von Rückstellungen
-
Verbindlichkeitsrückstellungen
- Bsp. Gewährleistungen
-
Drohverlustrückstellungen
- Bsp. Absatzverlust
-
Aufwandsrückstellungen
- Unterlassen Instandhaltung
Verbindlichkeitsrückstellungen
- Garantierückstellungen
- Rechtlich erzwingbare Außenverpflichtungen für ungewisse Verbindlichkeit
- Aufwand ist der Periode der Veräußerung zuzurechnen
- Rückstellungen für Gewährleistungen
* Ohne Rechtliche Verpflichtung
Drohverlustrückstellungen
- Bildung auf Grundlage des Imparitätsprinzips
- für ungewisse Verbindlichkeiten
- Besonderheit: Rückstellung wird gebildet, obwohl der zugehörige Ertrag erst zukünftig anfällt (Antizipation negativer Erfolgsbeiträge)
- Auftreten zukünftiger Verluste: Zukünftige zu erbringende Leistungen übersteigt die aus dem Geschäft zu empfangende Leistung
Verbindlichkeitsrückstellung und Drohverlustrückstellung
„Rückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften“ - §249 HGB
Realisationsprinzip Rückstellungen
Verbindlichkeitsrückstellungen
Ausgaben NACH für Umsätze VOR
- Grundtatbestand: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Imparitätsprinzip Rückstellungen
Drohverlustrückstellungen
Ausgaben NACH für Umsätze NACH
- Steuerbilanz verbietet ihre Passivierung
Lebenszyklus Rückstellung
Bildung: Aufwandswirksam
- Per Aufwand an Rückstellung
Inanspruchnahme: Erfolgsneutral
- Per Rückstellung an Kasse
Auflösung: Erfolgswirksam
- Per Rückstellung an sonstige Betrieblichen Ertrag
- (Wegfall des Grundes)
II. Abstrakte Passivierungsfähigkeit
A. Gewinnermittlungsprinzipien
3. § 249 Abs. 1 HGB
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- Im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.