Prüfungsabschluss & Berichterstattung (Phase 4) Flashcards
PS 220: Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung
Was ist Ziel & Zweck der Durchsicht der Prüfungsdokumentation?
- Durchsicht der Prüfungsdokumentation durch den Mandatsleiter gewährleistet Einhaltung des Vieraugenprinzips (optimalerweise laufend während der Prüfungsarbeiten, spätestens anfangs Prüfungsabschlussphase)
- grosser Beitrag zur Minimierung des „Prüfungsrisikos“ durch Reduktion des„
- Sicherstellung, dass sämtliche relevanten Prüfungsergebnisse zusammengetragen wurden (Erfassung offene Punkte/fehlende Dokumente)
- Mandatsleiter gewinnt Eindruck von Qualität und Vollständigkeit der Prüfungsarbeiten
PS 220: Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung
Was ist die Grundlage dieses PS in Bezug auf die Durchsicht der Prüfungsdokumentation?
PS 220.17:
Zum oder vor dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers muss der Auftragsverantwortliche durch eine Durchsicht der Prüfungsdokumentation und durch Besprechungen mit dem Prüfungsteam davon überzeugt sein, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zur Abstützung der gezogenen Schlussfolgerungen und für die Erteilung des Vermerks des Abschlussprüfers erlangt wurden“
Reevaluation Wesentlichkeit und Risikobeurteilung
PS 330: Reaktion auf beurteile Risiken
Was ist die Grundlage in Bezug auf die Reaktion auf beurteile Risiken zu beachten?
PS 330.25:
„Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise muss der Abschlussprüfer vor Beendigung der Prüfung beurteilen, ob die Einschätzungen der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene weiterhin angemessen sind.“
Reevaluation Wesentlichkeit und Risikobeurteilung
Was ist Ziel & Zweck der Reevaluation Wesentlichkeit und Risikobeurteilung in der Abschlussphase?
Prüfungsstrategie, -programm, PH und Prüfungsnachweise sind Folge, der in der Planungsphase bestimmten Wesentlichkeit sowie der Risikobeurteilung:
- Wesentlichkeit kann aufgrund während Prüfungsdurchführung erlangter Informationen/Feststellungen „unangemessen“ geworden sein –> Überprüfung ob Anpassung notwendig
- Sicherstellung, dass mit angemessener Wesentlichkeit geprüft wurde
- Identifikation von weiteren Risiken im Laufe der Prüfung (bspw. als Folge einer Abweichung / Feststellung) oder Veränderung der Einschätzung eines Risikos kann zu einer Anpassung der Gesamt Risikobeurteilung führen
- Sicherstellung, dass sämtliche Risiken in angemessener Weise berücksichtigt wurden
Analytische Prüfung bei Prüfungsbeendigung
Was ist die Grundlage für die analytische Prüfung bei der Prüfungsbeendigung hierfür im PS?
PS 520.6
„Der Abschlussprüfer hat analytische PH in zeitlicher Nähe zum Ende der Abschlussprüfung zu planen und durchzuführen, die dem Abschlussprüfer bei der Bildung einer Gesamtbeurteilung, ob der Abschluss mit dem Verständnis des Abschlussprüfers von der Einheit in Einklang steht, helfen.“
Analytische Prüfung bei Prüfungsbeendigung
Was ist Ziel & Zweck der Analytische Prüfung bei Prüfungsbeendigung?
- Beurteilung der Jahresrechnung als Ganzes
- Beurteilung, inwieweit die Jahresrechnungen den Kenntnissen über Tätigkeit und Umfeld des UN entspricht
- allenfalls Identifikation von noch nicht identifizierten Risiken (vgl. oben Reevaluation Risikobeurteilung)
- „Soll Ist“ Abgleich: Plausibilisierung von wesentlichen Abweichungen zu den Vergleichszahlen und möglichen ungewöhnlichen Sachverhalten
- Identifikation von Bereichen in denen allenfalls Bedarf für weitere Prüfungshandlungen besteht
- Erhärtung von bereits gewonnenen Schlussfolgerungen
- Bild der Jahresrechnung im Einklang mit den gewonnenen Prüfungsergebnissen, den Erwartungen des Abschlussprüfers und den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens
Was ist der Inhalt der Vollständigkeitserklärung und was sind die Hauptmerkmale?
PS 580.9
„Der Abschlussprüfer muss schriftliche Erklärungen von den Mitgliedern des Managements anfordern, welche die entsprechende Verantwortlichkeit für den Abschluss und die Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte haben.“
PS 580.9-1
„Der Geschäftsbericht ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs und Überwachungsorgans un d der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. Die Vollständigkeitserklärung wird in der Regel von denselben Personen unterzeichnet.“
- schriftliche Erklärung des Managements (basiert auf Art. 730b Abs. 1 OR),
- – dass es dem Abschlussprüfer alle relevanten Informationen und Zugangsberechtigungen zur Verfügung gestellt hat
- – dass alle Geschäftsvorfälle erfasst und im Abschluss wiedergegeben sind
- kann um weitere wichtige Sachverhalte ergänzt werden
- Datum: so nahe wie praktisch durchführbar am Datum des Vermerks (auf keinen Fall danach!)
- schriftliche Erklärungen als Prüfungsnachweis
- Bsp. für Vollständigkeitserklärung im Anhang 2 zu PS 580
Falls das Management sich verweigert eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, diese nicht erfolgt, oder nicht verlässlich ist, was dann?
Einholung der Vollständigkeitserklärung ist zwingend, wenn Abgabe der schriftlichen Erklärung nicht erfolgt bzw. verweigert wird –> NICHTABGABE des Prüfungsurteils.
Es handelt sich um eine vom management auferlegte Beschränkung zur Gewinnung von Prüfungsnachweisen –> PS 580, Tz. 20 i.V.m. PS 705)
Was ist der Inhalt einer Vollständigkeitserklärung (stichwortartig)?
Bsp. im Anhang 2 zu PS 580
- Bestätigung Verständnis Ziel der Prüfung
- Anerkennung Verantwortung des VR betreffend Erstellung JR und Ausgestaltung IKS
- Bestätigung Übereinstimmung JR mit dem massgebenden Rechnungslegungsstandard
- Bestätigung der Vollständigkeit der dem Prüfer zur Verfügung gestellten Informationen
- Bestätigung Existenz IKS
- Bestätigung der Einhaltung aller vertraglichen Vereinbarungen
- Bestätigung, dass keine Verstösse oder Irrtümer bekannt
- Einschätzung zu wesentlichen Fehlaussagen und Verstössen –> Unwesentlichkeit
- Bestätigung Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen bezüglich nahestehenden Personen
- Bestätigung, dass keine Zweifel an Going concern
- Bestätigung ordnungsgemässe Offenlegung best. Sachverhalte in der JR
- Bestätigung Angemessenheit von geschätzten Werten
- Bestätigung Vollständigkeit Informationen über Bestand, Bildung und Auflösung stiller Reserven.
- Bestätigung Verfügungsberechtigung aller aktivierten Vermögenswerte
- Bestätigung angemessene Erfassung / Offenlegung aller Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen
- Bestätigung, dass keine weiteren zu berücksichtigenden Ereignisse nach dem Bilanzstichtag bekannt sind
- etc.
Beilage:
- unterzeichnete JR
- Liste nicht korrigierter Fehldarstellungen
Was sind Ziel und Zweck einer Vollständigkeitserklärung?
- Zweck der Rationalisierung, der Beweissicherung und der Klarstellung der Verantwortlichkeiten
- „Abschlussprüfer muss von der Unternehmensleitung angemessene Erklärungen erlangen“ –> Hilfsmittel zur Durchsetzung seines Auskunftsrechts
- Unternehmensleitung kommt ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer nach
- klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
- Prüfungshandlung zur Erlangung von Prüfungsnachweisen, Dokumentation der Auskunftserteilung
Ist eine Vollständigkeitserklärung zwingend einzuholen?
PS 580.9
„Der Abschlussprüfer muss schriftliche Erklärungen von den Mitgliedern des Managements anfordern, welche die entsprechende Verantwortlichkeit für den Abschluss und die Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte haben.“
Weigert sich das Management zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung so ist die Konsequenz die Nichtabgabe des Prüfurteils.
Zu welchem Zeitpunkt sollte die Vollständigkeitserklärung eingeholt werden?
So nahe wie praktisch durchführbar am Datum des Vermerks (auf keinen Fall danach!)
Auskunftspflicht gegenüber der GV
1) An dem auf die GV folgenden Apéro fragt Sie ein Aktionär, warum die Position Löhne eine solche Zunahme erfahren habe. Sie wissen, dass Anfang Jahr drei zusätzliche Leute eingestellt wurden. Was antworten Sie?
Der Revisor darf die Frage des Aktionärs nicht beantworten, weil sie ihm nicht an der GV gestellt wird und weil sie überdies mehr dem Geschäftsgang als der Durchführung und dem Ergebnis seiner Prüfung gilt.
Auskunftspflicht gegenüber der GV
2) Sie haben ein verneinendes Prüfungsurteil abgegeben, weil Sie mit der Bewertung der Position
Vorräte nicht einverstanden sind, und empfehlen Rückweisung der Jahresrechnung an den
VR. Ein Aktionär möchte, nachdem er Ihren Bericht gelesen hat, mehr darüber erfahren. Was
tun Sie?
Der Revisionsbericht sollte verständlich und vollständig sein. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Aktionär,
damit er sich entscheiden kann, wissen möchte, ob es bezüglich Bewertungsfragen Meinungsverschiedenheiten
zwischen VR und Revisionsstelle gibt. Da diese Frage mit der Durchführung und dem Ergebnis
der Prüfung zusammenhängt, muss der Abschlussprüfer sie im Sinne einer ergänzenden Auskunft beantworten , soweit er damit das Geschäftsgeheimnis nicht verletzt.
Auskunftspflicht gegenüber der GV
3) Ein Inhaber von Partizipationsscheinen stellt Ihnen an der GV eine Frage zur Durchführung Ihrer Prüfungsarbeiten. Worauf müssen Sie achten?
Das Recht, um Auskunft zu bitten, steht einem Inhaber von Partizipationsscheinen nur zu, wenn die Statuten dies vorsehen. Andernfalls muss er Begehren um Auskunft schriftlich zuhanden der GV stellen (Art. 656c Abs. 3 OR). Der Abschlussprüfer muss sich demnach erst vergewissern, dass die Statuten dem Partizipanten dieses Recht einräumen.