Audit - Grundlagen Flashcards
Rücktritt der Revisionsstelle
- jederzeit und voraussetzungslos möglich
- keine Pflicht, einen Nachfolger zur Verfügung zu stellen
- keine Befreiung von der Verantwortlichkeit für bereits begangene
Pflichtverletzungen - Gründe müssen VR mitgeteilt werden und im Anhang offengelegt werden
Was ist das “Opting-up”
Was sind die Voraussetzungen für ein Opting-up?
Gesetzlich Eingeschränkte Revision –> Ordentliche Revision
- 10 % der Aktionäre/Gesellschafter können eine ordentliche
Revision verlangen –> Minderheitenschutz - Kann auch durch GV bestimmt oder in den Statuten vorgesehen werden
Was ist das “Opting-out”?
Wann ist ein opting-out möglich?
Gesetzlich Eingeschränkte Revsion –> Keine Revsion
- Zustimmung sämtlicher Aktionäre/Gesellschafter
- nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- gilt nur für Revision der Jahresrechnung (nicht für
Kapitalerhöhungs -, Kapitalherabsetzungs -, Gründungsprüfung, etc.)
Was ist das “Opting-in”
nach einem Opting out
- Kann von jedem Aktionär / Genossenschafter / Gesellschafter bis 10 Tage vor der GV verlangt werden (Antragsrecht)
- GV muss Revisionsstelle wählen und Statutenänderung genehmigen
- VR passt Statuten an und veranlasst HR Mutation
Was ist das “Opting-down”
- Wenn die Bedingungen für ein Opting out erfüllt sind
- Möglichkeit, eine Prüfung durch einen Revisor durchführen zu lassen, der weder die fachlichen Bedingungen noch die Unabhängigkeitsvorschriften erfüllt (Laienrevision)
Äussere Unabhängigkeit
«In Appearance »
„dem Anschein nach“
- Vermeidung von Fakten und Umständen, die so wesentlich sind, dass ein Dritter , der von ihnen Kenntnis erlangt, die Objektivität des Abschlussprüfers in Zweifel zieht
- Äussere Unabhängigkeit ist das Ergebnis weiterer direkter oder indirekter Faktoren
- Sie ist nicht nur das Resultat spezifischer, sondern immer aller denkbaren Einflussfaktoren.
Dies bedeutet: Die Independence in Appearance wird massgeblich auch von der inneren Unabhängigkeit (Independence of Mind ) beeinflusst
Innere Unabhängigkeit
«In Fact»
„tatsächlich“
- Bestimmte Art der Geisteshaltung, welche ausschliesslich die zur Erfüllung des vorliegenden Auftrags relevanten Aspekte in Betracht zieht
- Freiheit des Urteils und Selbständigkeit des Entscheids
- Innere Unabhängigkeit ist auch die Fähigkeit, gewissem Druck zu widerstehen
- Ausschlaggebend für die innere Unabhängigkeit sind das Berufsethos , die Persönlichkeit und der Charakter, die durch eine Aus und Weiterbildung und die Berufserfahrung entwickelt werden.
Mit was befasst sich QS1?
Der International Standard on Quality Control 1 (ISQC 1) befasst sich mit der Verantwortung bezüglich Qualitätskontrolle bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen, inklusive prüfungsnaher Dienstleistungen. ISQC 1 gilt für alle Revisionsdienstleister in Bezug auf die Prüfung (Audit) oder Durchsicht (Review) von Finanzabschlüssen, sonstigen Prüfaufträgen und verwandten Dienstleistungen. Die Ausgestaltung der firmeneigenen Richtlinien und Verfahren bezüglich Abstimmung mit ISQC 1 hängt von mehren Faktoren ab. Dazu zählen die Grösse des Revisionsunternehmens, ihre strukturellen Eigenschaften sowie ob das Unternehmen Teil eines Verbundes ist.
QS1 - Elemente eines Qualitätssicherungssystems ?
- Verantwortung der Unternehmensführung bezüglich Qualität innerhalb des Revisionsunternehmens
- Einschlägige Ethikrichtlinien
- Annahme und Weiterführung von Kundenbeziehungen und spezifischen Kundenaufträgen
- Personalwesen
- Leistungsbeurteilungen
- Überwachung und Nachkontrolle
- Diese Elemente müssen dokumentiert und den Mitarbeitenden des Revisionsunternehmens kommuniziert werden.
Aufgabe von RAB ?
Aufgaben:
▪ Unterhält eine Zulassungsstelle für die Zulassung von Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne des RAG erbringen
▪ Aufsicht über staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (periodische Überprüfung –mind. alle drei Jahre)
▪ Zusammenarbeit mit anderen Behörden(z.B. Finma, PCAOB, o.ä.)
▪ Zusammenarbeit mit Strafbehörden und Zivilgerichten
Ziel von RAB ?
Ziel: Sicherstellung der ordnungsgemässen Erbringung und der Qualität von Revisionsdienstleistungen
Organisation der RAB ?
▪ Öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Bern
▪ Organisation und Betriebsführung: selbstständig
▪ Organe: Verwaltungsrat, Direktor, Revisionsstelle (EFK)
▪ Bundesrat wählt VR und bestimmt den Präsidenten
▪ VR muss fachkundig, aber von der Branche unabhängig sein (!)
▪ VR wählt Direktor (mit Zustimmung Bundesrat)
Finanzierung der RAB ?
Finanzierung:
▪ Gebühren für Verfügungen, Überprüfungen, Dienstleistungen
▪ Jährliche Aufsichtsabgabe von den staatlich beaufsichtigen Revisionsunternehmen
Formelle Voraussetzungen an die Revisionsstelle
Wählbarkeit
Zulassung
Unabhängigkeit
Formelle Voraussetzung - WÄHLBARKEIT
✓ Natürliche oder juristische Personen / Personengesellschaften
✓ Mind. 1 Revisor muss Sitz in CH haben
✓ RS muss im HR eingetragen sein (bei zu prüfendem UN)
(Art. 730, Abs. 2 und Abs. 4 OR)
Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG
Welche Gesellschaftsform braucht welche Zulassung nach OR?
Gesellschaftsform - Anforderung an Zulassung der Revisionsstelle
Publikumsgesellschaft - staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 737b ABs. 1 OR)
volkswirtschatflich bedeutende Unternehmen - Zugelassener Revisionsexperte (Art. 727b Abs. 2 OR)
kleinere Unternehmen - Zugelassener Revisor (Art. 737c OR)
Kleinstunternehmen (<10 FTE) - keine
Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG
Grundvoraussetzungen für die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen?
(Art. 7 RAG / Art. 9 RAG
- Zulassung des Unternehmens als Revisionsexperte durch Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
- Gewährleistung, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden
- ausreichende Versicherung für Haftungsrisiken
Zusätzlich: weitere detaillierte Vorschriften gemäss Art. 11 - 19 RAG
Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG
Grundvoraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperte?
Zugelassener Revisionsexperte gem. Art. 4 RAG:
▪ Unbescholtener Leumund und
▪ Dipl. Wirtschaftsprüfer
▪ Dipl. Treuhand-, Steuerexperten und Experten in Rechnungslegung und Controlling mit mind. 5 Jahren Fachpraxis
▪ Universitäts- oder Fachhochschulabsolventen in Betriebs-, Wirtschafts-oder Rechtswissenschaften mit mind. 12 Jahren Fachpraxis
▪ Fachleute in Finanz-und Rechnungswesen mit FA und Treuhänder mit FA mit mind. 12 Jahren Fachpraxis
▪ Vergleichbare ausländische Ausbildung und entspr. Fachpraxis
Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG
Grundvoraussetzungen für die Zulassung als Revisor?
Zugelassener Revisor gem. Art. 5 RAG:
▪ Unbescholtener Leumund und
▪ Dipl. Wirtschaftsprüfer
▪ Dipl. Treuhand-, Steuerexperten und Experten in Rechnungslegung und Controlling mit mind. 1 Jahr Fachpraxis
▪ Universitäts- oder Fachhochschulabsolventen in Betriebs-, Wirtschafts-oder Rechtswissenschaften mit mind. 1 Jahr Fachpraxis
▪ Fachleute in Finanz-und Rechnungswesen mit FA und Treuhänder mit FA mit mind. 1 Jahr Fachpraxis
▪ Vergleichbare ausländische Ausbildung und entspr. Fachpraxis
Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG
Grundvoraussetzungen für die Zulassung von Revisionsunternehmen als Revisionsexperte oder Revisor?
Zulassung von Revisionsunternehmen als Revisionsexperte
oder Revisor gem. Art. 6 RAG
▪ Mehrheit des VR und GL muss entsprechende Zulassung als Revisionsexperte, bzw. Revisor haben
▪ Mindestens 1/5 der Personen, welche Revisionsdienstleistungen erbringen, muss über die entsprechende Zulassung verfügen
▪ Alle Personen, welche für Revisionsdienstleistungen verantwortlich sind, müssen über entsprechende Zulassung verfügen
▪ Führungsstruktur muss gewährleisten, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden
Zulassung erfolgt durch RAB
Ablauf?
▪ Gesuch einreichen an Aufsichtsbehörde
▪ Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung
▪ Aufsichtsbehörde führt ein Register über zugelassene natürliche Personen und Revisionsunternehmen
▪ Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert
▪ Registrierte natürliche Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von Einträgen mitteilen
▪ Bis definitiver Entscheid vorliegt, dürfen Revisionsdienstleistungen erbracht werden
▪ Definitive Zulassung:
Natürliche Personen: unbefristet
Revisionsunternehmen: 5Jahre
▪ Bei Wegfall der Zulassungskriterien kann die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen werden
Formelle Voraussetzung - UNABHÄNGIGKEIT
–> ORDENTLICHE REVISION
Die Unabhängigkeitsvorschriften sind abhängig von der Art der Revision bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung des zu prüfenden Unternehmens.
Grundsätzlich gilt Art. 728 OR
▪ Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und ihr Urteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Abs. 1)
▪ Bestimmungen gelten für alle an der Revision beteiligten Personen sowie für die für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans inkl. denen nahestehende Personen (Abs. 3 + 5)
▪ Mitarbeiter der Revisionsstelle ohne Bezug zum Mandat dürfen weder VR-Mandat haben noch Entscheidungsträger sein (Abs. 4)
▪ Revisionsstelle darf nicht zum gleichen Konzern wie Prüfkunde gehören (Abs. 6)
Formelle Voraussetzung - UNABHÄNGIGKEIT
–> ORDENTLICHE REVISION
Was ist unvereinbar mit der Unabhängigkeit gem Art 728 Abs. 2 OR?
Unvereinbar mit der Unabhängigkeit sind (Art. 728, Abs. 2 OR):
▪ VR-Mandat, Entscheidungsfunktion oder Arbeitsverhältnis
▪ Beteiligung oder wesentliche Forderungen und Schulden
▪ Enge Beziehung zu VR-Mitgliedern, Entscheidungsträgern oder bedeutenden Aktionären
▪ Mitwirken bei der Buchführung und anderen Dienstleistungen, wenn das Risiko der Selbstüberprüfung besteht
▪ Wirtschaftliche Abhängigkeit durch Mandatsannahme
▪ Verträge zu nicht marktkonformen Bedingungen
▪ Annahme von wertvollen Geschenken oder besonderen Vorteilen
Formelle Voraussetzung - UNABHÄNGIGKEIT
–> EINGESCHRÄNKTE REVISION
Die Unabhängigkeitsvorschriften sind abhängig von der Art der Revision bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung des zu prüfenden Unternehmens.
Erleichterungen für eingeschränkte Revision nach Art. 729 OR
▪ Buchführung und andere Dienstleistungen sind zulässig, wenn kein Risiko der Selbstüberprüfung entsteht. Mit geeigneten organisatorischen und personellen Massnahmen muss eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.
Alle übrigen Unabhängigkeitsbestimmungen von Art. 728 Abs. 2 OR gelten auch für die eingeschränkte Revision, obwohl sie im Gesetz nicht einzeln aufgeführt sind.