Audit - Grundlagen Flashcards

1
Q

Rücktritt der Revisionsstelle

A
  • jederzeit und voraussetzungslos möglich
  • keine Pflicht, einen Nachfolger zur Verfügung zu stellen
  • keine Befreiung von der Verantwortlichkeit für bereits begangene
    Pflichtverletzungen
  • Gründe müssen VR mitgeteilt werden und im Anhang offengelegt werden
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2
Q

Was ist das “Opting-up”

Was sind die Voraussetzungen für ein Opting-up?

A

Gesetzlich Eingeschränkte Revision –> Ordentliche Revision

  • 10 % der Aktionäre/Gesellschafter können eine ordentliche
    Revision verlangen –> Minderheitenschutz
  • Kann auch durch GV bestimmt oder in den Statuten vorgesehen werden
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3
Q

Was ist das “Opting-out”?

Wann ist ein opting-out möglich?

A

Gesetzlich Eingeschränkte Revsion –> Keine Revsion

  • Zustimmung sämtlicher Aktionäre/Gesellschafter
  • nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • gilt nur für Revision der Jahresrechnung (nicht für
    Kapitalerhöhungs -, Kapitalherabsetzungs -, Gründungsprüfung, etc.)
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4
Q

Was ist das “Opting-in”

A

nach einem Opting out

  • Kann von jedem Aktionär / Genossenschafter / Gesellschafter bis 10 Tage vor der GV verlangt werden (Antragsrecht)
  • GV muss Revisionsstelle wählen und Statutenänderung genehmigen
  • VR passt Statuten an und veranlasst HR Mutation
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5
Q

Was ist das “Opting-down”

A
  • Wenn die Bedingungen für ein Opting out erfüllt sind
  • Möglichkeit, eine Prüfung durch einen Revisor durchführen zu lassen, der weder die fachlichen Bedingungen noch die Unabhängigkeitsvorschriften erfüllt (Laienrevision)
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6
Q

Äussere Unabhängigkeit
«In Appearance »
„dem Anschein nach“

A
  • Vermeidung von Fakten und Umständen, die so wesentlich sind, dass ein Dritter , der von ihnen Kenntnis erlangt, die Objektivität des Abschlussprüfers in Zweifel zieht
  • Äussere Unabhängigkeit ist das Ergebnis weiterer direkter oder indirekter Faktoren
  • Sie ist nicht nur das Resultat spezifischer, sondern immer aller denkbaren Einflussfaktoren.

Dies bedeutet: Die Independence in Appearance wird massgeblich auch von der inneren Unabhängigkeit (Independence of Mind ) beeinflusst

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7
Q

Innere Unabhängigkeit
«In Fact»
„tatsächlich“

A
  • Bestimmte Art der Geisteshaltung, welche ausschliesslich die zur Erfüllung des vorliegenden Auftrags relevanten Aspekte in Betracht zieht
  • Freiheit des Urteils und Selbständigkeit des Entscheids
  • Innere Unabhängigkeit ist auch die Fähigkeit, gewissem Druck zu widerstehen
  • Ausschlaggebend für die innere Unabhängigkeit sind das Berufsethos , die Persönlichkeit und der Charakter, die durch eine Aus und Weiterbildung und die Berufserfahrung entwickelt werden.
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8
Q

Mit was befasst sich QS1?

A

Der International Standard on Quality Control 1 (ISQC 1) befasst sich mit der Verantwortung bezüglich Qualitätskontrolle bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen, inklusive prüfungsnaher Dienstleistungen. ISQC 1 gilt für alle Revisionsdienstleister in Bezug auf die Prüfung (Audit) oder Durchsicht (Review) von Finanzabschlüssen, sonstigen Prüfaufträgen und verwandten Dienstleistungen. Die Ausgestaltung der firmeneigenen Richtlinien und Verfahren bezüglich Abstimmung mit ISQC 1 hängt von mehren Faktoren ab. Dazu zählen die Grösse des Revisionsunternehmens, ihre strukturellen Eigenschaften sowie ob das Unternehmen Teil eines Verbundes ist.

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9
Q

QS1 - Elemente eines Qualitätssicherungssystems ?

A
  • Verantwortung der Unternehmensführung bezüglich Qualität innerhalb des Revisionsunternehmens
  • Einschlägige Ethikrichtlinien
  • Annahme und Weiterführung von Kundenbeziehungen und spezifischen Kundenaufträgen
  • Personalwesen
  • Leistungsbeurteilungen
  • Überwachung und Nachkontrolle
  • Diese Elemente müssen dokumentiert und den Mitarbeitenden des Revisionsunternehmens kommuniziert werden.
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10
Q

Aufgabe von RAB ?

A

Aufgaben:
▪ Unterhält eine Zulassungsstelle für die Zulassung von Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne des RAG erbringen
▪ Aufsicht über staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (periodische Überprüfung –mind. alle drei Jahre)
▪ Zusammenarbeit mit anderen Behörden(z.B. Finma, PCAOB, o.ä.)
▪ Zusammenarbeit mit Strafbehörden und Zivilgerichten

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11
Q

Ziel von RAB ?

A

Ziel: Sicherstellung der ordnungsgemässen Erbringung und der Qualität von Revisionsdienstleistungen

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12
Q

Organisation der RAB ?

A

▪ Öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Bern
▪ Organisation und Betriebsführung: selbstständig
▪ Organe: Verwaltungsrat, Direktor, Revisionsstelle (EFK)
▪ Bundesrat wählt VR und bestimmt den Präsidenten
▪ VR muss fachkundig, aber von der Branche unabhängig sein (!)
▪ VR wählt Direktor (mit Zustimmung Bundesrat)

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13
Q

Finanzierung der RAB ?

A

Finanzierung:
▪ Gebühren für Verfügungen, Überprüfungen, Dienstleistungen
▪ Jährliche Aufsichtsabgabe von den staatlich beaufsichtigen Revisionsunternehmen

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14
Q

Formelle Voraussetzungen an die Revisionsstelle

A

Wählbarkeit
Zulassung
Unabhängigkeit

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15
Q

Formelle Voraussetzung - WÄHLBARKEIT

A

✓ Natürliche oder juristische Personen / Personengesellschaften
✓ Mind. 1 Revisor muss Sitz in CH haben
✓ RS muss im HR eingetragen sein (bei zu prüfendem UN)
(Art. 730, Abs. 2 und Abs. 4 OR)

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16
Q

Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG

Welche Gesellschaftsform braucht welche Zulassung nach OR?

A

Gesellschaftsform - Anforderung an Zulassung der Revisionsstelle

Publikumsgesellschaft - staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 737b ABs. 1 OR)

volkswirtschatflich bedeutende Unternehmen - Zugelassener Revisionsexperte (Art. 727b Abs. 2 OR)

kleinere Unternehmen - Zugelassener Revisor (Art. 737c OR)

Kleinstunternehmen (<10 FTE) - keine

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17
Q

Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG

Grundvoraussetzungen für die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen?

A

(Art. 7 RAG / Art. 9 RAG
- Zulassung des Unternehmens als Revisionsexperte durch Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
- Gewährleistung, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden
- ausreichende Versicherung für Haftungsrisiken
Zusätzlich: weitere detaillierte Vorschriften gemäss Art. 11 - 19 RAG

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18
Q

Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG

Grundvoraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperte?

A

Zugelassener Revisionsexperte gem. Art. 4 RAG:
▪ Unbescholtener Leumund und
▪ Dipl. Wirtschaftsprüfer
▪ Dipl. Treuhand-, Steuerexperten und Experten in Rechnungslegung und Controlling mit mind. 5 Jahren Fachpraxis
▪ Universitäts- oder Fachhochschulabsolventen in Betriebs-, Wirtschafts-oder Rechtswissenschaften mit mind. 12 Jahren Fachpraxis
▪ Fachleute in Finanz-und Rechnungswesen mit FA und Treuhänder mit FA mit mind. 12 Jahren Fachpraxis
▪ Vergleichbare ausländische Ausbildung und entspr. Fachpraxis

19
Q

Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG

Grundvoraussetzungen für die Zulassung als Revisor?

A

Zugelassener Revisor gem. Art. 5 RAG:
▪ Unbescholtener Leumund und
▪ Dipl. Wirtschaftsprüfer
▪ Dipl. Treuhand-, Steuerexperten und Experten in Rechnungslegung und Controlling mit mind. 1 Jahr Fachpraxis
▪ Universitäts- oder Fachhochschulabsolventen in Betriebs-, Wirtschafts-oder Rechtswissenschaften mit mind. 1 Jahr Fachpraxis
▪ Fachleute in Finanz-und Rechnungswesen mit FA und Treuhänder mit FA mit mind. 1 Jahr Fachpraxis
▪ Vergleichbare ausländische Ausbildung und entspr. Fachpraxis

20
Q

Formelle Voraussetzung - ZULASSUNG

Grundvoraussetzungen für die Zulassung von Revisionsunternehmen als Revisionsexperte oder Revisor?

A

Zulassung von Revisionsunternehmen als Revisionsexperte
oder Revisor gem. Art. 6 RAG
▪ Mehrheit des VR und GL muss entsprechende Zulassung als Revisionsexperte, bzw. Revisor haben
▪ Mindestens 1/5 der Personen, welche Revisionsdienstleistungen erbringen, muss über die entsprechende Zulassung verfügen
▪ Alle Personen, welche für Revisionsdienstleistungen verantwortlich sind, müssen über entsprechende Zulassung verfügen
▪ Führungsstruktur muss gewährleisten, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden

21
Q

Zulassung erfolgt durch RAB

Ablauf?

A

▪ Gesuch einreichen an Aufsichtsbehörde
▪ Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung
▪ Aufsichtsbehörde führt ein Register über zugelassene natürliche Personen und Revisionsunternehmen
▪ Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert
▪ Registrierte natürliche Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von Einträgen mitteilen
▪ Bis definitiver Entscheid vorliegt, dürfen Revisionsdienstleistungen erbracht werden
▪ Definitive Zulassung:
Natürliche Personen: unbefristet
Revisionsunternehmen: 5Jahre
▪ Bei Wegfall der Zulassungskriterien kann die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen werden

22
Q

Formelle Voraussetzung - UNABHÄNGIGKEIT
–> ORDENTLICHE REVISION

Die Unabhängigkeitsvorschriften sind abhängig von der Art der Revision bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung des zu prüfenden Unternehmens.

A

Grundsätzlich gilt Art. 728 OR
▪ Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und ihr Urteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Abs. 1)
▪ Bestimmungen gelten für alle an der Revision beteiligten Personen sowie für die für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans inkl. denen nahestehende Personen (Abs. 3 + 5)
▪ Mitarbeiter der Revisionsstelle ohne Bezug zum Mandat dürfen weder VR-Mandat haben noch Entscheidungsträger sein (Abs. 4)
▪ Revisionsstelle darf nicht zum gleichen Konzern wie Prüfkunde gehören (Abs. 6)

23
Q

Formelle Voraussetzung - UNABHÄNGIGKEIT
–> ORDENTLICHE REVISION
Was ist unvereinbar mit der Unabhängigkeit gem Art 728 Abs. 2 OR?

A

Unvereinbar mit der Unabhängigkeit sind (Art. 728, Abs. 2 OR):
▪ VR-Mandat, Entscheidungsfunktion oder Arbeitsverhältnis
▪ Beteiligung oder wesentliche Forderungen und Schulden
▪ Enge Beziehung zu VR-Mitgliedern, Entscheidungsträgern oder bedeutenden Aktionären
▪ Mitwirken bei der Buchführung und anderen Dienstleistungen, wenn das Risiko der Selbstüberprüfung besteht
▪ Wirtschaftliche Abhängigkeit durch Mandatsannahme
▪ Verträge zu nicht marktkonformen Bedingungen
▪ Annahme von wertvollen Geschenken oder besonderen Vorteilen

24
Q

Formelle Voraussetzung - UNABHÄNGIGKEIT
–> EINGESCHRÄNKTE REVISION

Die Unabhängigkeitsvorschriften sind abhängig von der Art der Revision bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung des zu prüfenden Unternehmens.

A

Erleichterungen für eingeschränkte Revision nach Art. 729 OR
▪ Buchführung und andere Dienstleistungen sind zulässig, wenn kein Risiko der Selbstüberprüfung entsteht. Mit geeigneten organisatorischen und personellen Massnahmen muss eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.

Alle übrigen Unabhängigkeitsbestimmungen von Art. 728 Abs. 2 OR gelten auch für die eingeschränkte Revision, obwohl sie im Gesetz nicht einzeln aufgeführt sind.

25
Q

Formelle Voraussetzung - UNABHÄNGIGKEIT
–> PUBLIKUMSGESELLSCHAFTEN

Die Unabhängigkeitsvorschriften sind abhängig von der Art der Revision bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung des zu prüfenden Unternehmens.

A

Verschärfung für Publikumsgesellschaften mit Art. 11 RAG
▪ jährliche Honorare aus Revisions-und anderen Dienstleistungen für eine einzelne Gesellschaft und den Konzern dürfen nicht > 10 Prozent ihrer gesamten Honorarsumme sein
▪ Personen mit Entscheidfunktion / leitender Stellung im Rechnungswesen des Kunden dürfen bei Übertritt zu Revisions-UN in eine leitende Stellung mind. 2 Jahre keine Revisionsdienstleistungen für früheren Arbeitgeber erbringen
▪ Personen, die in der Rechnungslegung beim Kunden mitgewirkt haben, dürfen nach Übertritt zum Revisionsunternehmen während zwei Jahren keine Revisionsdienstleistungen für früheren Arbeitgeber leiten.
▪ Publikumsgesellschaft darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktioninne hatten.

26
Q

Formelle Voraussetzung -

Was ist die Strafe bei Nichteinhaltung von formellen Voraussetzungen?

A

a) Übertretungen –Busse bis zu CHF 100‘000.-

Bei Verstoss gegen:
▪ Grundsätze zur Unabhängigkeit
▪Meldepflichten nach Art. 14 RAG
▪Mitteilungspflicht nach Art. 15 Abs. 3 RAG
▪Verfügung oder Massnahmen der Aufsichtsbehörde

b) Vergehen - Gefängnis oder Busse

▪ Erbringung Revisionsdienstleistung ohne erforderliche Zulassung
▪ Verweigerung von Auskünften oder Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten
▪ Falsche oder unvollständige Angaben
▪ Verstoss gegen Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung

27
Q

Inhärentes Risiko?

A

Risiko, dass eine bestimmte Abschlussposition oder Transaktion wesentliche Fehlaussagen enthält und zwar ungeachtet der internen Kontrollen

→ Der Abschlussprüfer muss das inhärente Risiko in der zu prüfenden Unternehmung einschätzen
→ Die durchzuführende Prüfung ist abhängig von der pflichtgemässen Einschätzung des inhärenten Risikos
→ Diese Risikobeurteilung ist auch bei der eingeschränkten Revision vorzunehmen
→ das inhärente Risiko ist gegeben und kann vom Prüfer nicht beeinflusst werden

28
Q

Kontrollrisiko?

A

Risiko, dass eine bestimmte Abschlussposition oder Transaktion wesentliche Fehlaussagen enthält und dies vom internen Kontrollsystem nicht verhindert wird

→ Der Abschlussprüfer muss das Kontroll-Risiko in der zu prüfenden Unternehmung einschätzen
→ Bei der ordentlichen Revision ist das IKS umfassend zu beurteilen (neu: OR 728.1 Ziff.3)
→ Bei der eingeschränkten Revision ist lediglich das allgemeine Kontroll-Umfeld zu beurteilen, nicht das Kontrollrisiko
→ das Kontrollrisiko ist gegeben und kann vom Prüfer nicht beeinflusst werden

29
Q

Entdeckungssrisiko?

A

Risiko, dass die durchgeführten aussagebezogenen Prüfungshandlungen eine
wesentliche Fehlaussage nicht aufdecken

→ Der Abschlussprüfer muss aufgrund seiner Einschätzungen des inhärenten und des Kontroll-Risikos seine Prüfungshandlungen so gestalten, dass das Prüfungsrisiko auf einem akzeptablen Niveau bleibt
→ Bei der eingeschränkten Revision beschränkt sich der Abschlussprüfer auf die Einschätzung des inhärenten Risikos

30
Q

Prüfungsrisiko

A

Risiko, dass der Abschluss wesentliche Fehlaussagen enthält und der Abschlussprüfer ein falsches Prüfungsurteil abgibt

→ Der Abschlussprüfer muss alle wesentlichenFehlaussagen in der Jahresrechnung mit angemessener Sicherheiterkennen
→ Die angestrebte Urteilssicherheit beträgt bei der ordentlichen Revision rund 90 bis 95 %
→ Die angestrebte Urteilssicherheit beträgt bei der eingeschränkten Revision rund 60 %
→ das Prüfungsrisiko ist das Produkt aus inhärentem -, Kontroll- und Entdeckungsrisiko. [PR = IR x KR x ER]

31
Q

Charakterristiken von einem risikoorientiertem Prüfungsansatz?

A

Charakterristiken
▪ Top-Down-Ansatz
▪ Risikoorientiert (Identifikation von Risiken, Fokus auf Schwerpunkte)
▪ Schwergewicht auf Funktionsprüfungen und analytischen Prüfungen
▪ Berücksichtigung der Wesentlichkeit (materiality)
▪ gültig für Prüfungen von Einzelabschlüssen, Konzernrechnungen sowie von Spezialgebieten
▪ unabhängig von Grösse und Branche

–> Umsetzung durch den 4-Phasenansatz

32
Q

Kommunikationspflichten der Revisionsstelle?

A

▪ Schriftlicher Bericht und Empfehlung an die GV
▪ Umfassender Bericht an den VR
▪ Teilnahme an der GV
▪ Auskunftserteilung an der GV
▪ Schriftliche Mitteilung von Verstössen gegen Gesetz oder Statuten an den VR oder die GV
▪ Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung
▪ Einberufung der GV
▪ Zu beachten: Schweigepflicht (Art. 730 OR)
–> Die Schweigepflicht verbietet, ausserhalb der GV ggü. einzelnen Aktionären, Gläubigern und anderen Dritten Auskunft zu erteilen

33
Q

Ist die Revisionsstelle für den Schaden verantwortlich, der durch die Verletzung der Pflichten entsteht?

A

Ja, verletzt die Revisionsstelle ihre Pflichten, ist sie für den Schaden verantwortlich, der durch ihr Verschulden der Gesellschaft, deren Aktionären und Gläubigern entsteht.

34
Q

Verantwortlichkeit der Revisionsstelle
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit –> ORGANHAFTUNG

Bei welchen Prüfungsarten?
Wer kann klagen?
Schaden?
Gerichtsstand?
Verjährung?
A

→ Gesetzliche Grundlage: Art. 755 OR

Bei folgenden Prüfungsarten:
▪ Prüfung der Jahres-und Konzernrechnung
(bei gesetzlicher Revisionspflicht)
▪ Prüfung der Gründung, der Kapitalerhöhung/Kapitalherabsetzung
▪ Aufwertungsprüfung
▪ Erstellung Erläuterungsbericht
▪ Weitere Pflichten der Revisionsstelle aufgrund der Statuten oder des Generalversammlungsbeschluss

Wer kann klagen? - Gesellschaft / Aktionäare / Gläubiger
Schaden? - Beweislast
Gerichtsstand? - Sitz der Gesellschaft
Verjährung? - 5 Jahre

35
Q

Verantwortlichkeit der Revisionsstelle
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit –> IM AUFTRAGSVERHÄLTNIS

Wer kann klagen?
Schaden?
Gerichtsstand?
Verjährung?

A

→ Auftragsrechtliche Grundlage (aus Vertrag)
Für Aufgaben ausserhalb der Organpflichten einer Revisionsstelle (z.B. Steuerberatung, Unternehmensbew., Sonderrevision etc.)

▪ Sonderprüfer
▪ Prüfung der Sitzverlegung einer ausl. Gesellschaft in die Schweiz
▪ Prüfung bei vorzeitiger Verteilung des Vermögens infolge Auflösung der Gesellschaft
▪ Bankengesetzliche Revisionsstelle
▪ Beizugvon Art. 398 OR ganz allgemein für die Art und Weise der Durchführung des Revisionsstellenmandates (der Beauftragte hat getreu und sorgfältig zu handeln)

Wer kann klagen? - Auftraggeber
Schaden? - Vermutung
Gerichtsstand? - SItz des Prüfers
Verjährung? - 10 Jahre

36
Q

Verantwortlichkeit der Revisionsstelle
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Was sind die materiellen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Revisionsstelle?

A

Materielle Voraussetzungen für Verantwortlichkeitsklagen gegen die Revisionsstelle (müssen kumulativ erfüllt sein)

  1. Schaden
  2. Pflichtverletzung
  3. adäquater Kausalzusammenhang
  4. Verschulden
37
Q

Verantwortlichkeit der Revisionsstelle
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Beim Schaden unterschiedet man zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden?

A

Mittelbar - Wenn die Aktiengesellschaft selbst infolge pflichtwidrigen Verhaltens der Revisionsstelle Verluste erlitten hat, die sich im Vermögen des Aktionärs oder Gläubigers indirekt auswirken.

Unmittelbar - Wenn das Vermögen des Aktionärs bzw. Gläubigers durch pflichtwidriges Verhalten der Revisionsstelle direkt geschädigt worden ist, während die Aktiengesellschaft selbst keinen Schaden erlitten hat.

38
Q

Verantwortlichkeit der Revisionsstelle

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

A
  • Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (152 StGB)
  • Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (161 StGB)
  • Verletzung des Berufsgeheimnisses (321 StGB)
  • Betrug (146 StGB)
  • Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (153 StGB)
  • Ungetreue Geschäftsbesorgung (158 StGB)
  • Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (162 StGB)
  • Urkundenfälschung (251 StGB)
  • Erschleichung einer falschen Beurkundung (253 StGB)
39
Q

Nennen sie die gesetzliche Grundlage der Dokumentation bei der Abschlussprüfung?

A

Gem. Art. 730c Abs. 1 OR muss die Revisionsstelle sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren. Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen (Art. 730c Abs. 2 OR).

40
Q

Was sind Sinn und Zweck der Dokumentation in der Wirtschaftsprüfung?

A
  • Nachweis für die Grundlage der Schlussfolgerung
  • Nachweis dafür, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit den PS und den massgebenden gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen geplant und
    durchgeführt wurde
  • des Weiteren:
    – Unterstützung des Prüfungsteams bei Planung und Durchführung
    – Unterstützung der Mandatsleitung bei der Anleitung und Überwachung der Prüfungstätigkeit sowie der Durchsicht der Prüfergebnisse
    – Möglichkeit zur Rechenschaftsablage durch Prüfteam
    – Basis für künftige Prüfungen
    – Ermöglichung von auftragsbegleitender Qualitätssicherung (QS1)
    – Ermöglichung von externen Untersuchungen (RAB etc.)
41
Q

Welche Phasen der Abschlussprüfung müssen dokumentiert werden? Geben sie stichwortartig an, was in der jeweiligen Phase dokumentiert werden muss.

A

In allen 4 Phasen: Prüfungsauftrag – Prüfungsplanung– Prüfungsdurchführung – Prüfungsbeendigung / Berichterstattung muss dokumentiert werden:

Prüfungsauftrag (PS 210):
Dokumentation der Abklärung der Mandatsannahme (PS 220) und der Erfüllung der Voraussetzungen; schriftliche Auftragsbestätigung

Prüfungsplanung (PS 300/315/320/330): Dokumentation der Risikobeurteilung und -identifikation, der Wesentlichkeit, der Prüfungsstrategie, des Prüfungsprogrammes sowie während der Abschlussprüfung vorgenommene bedeutsame Änderungen an Prüfungsstrategie oder Prüfungsprogramm sowie die Gründe hierfür

Prüfungsdurchführung:
Dokumentation von Prüfungshandlungen, Prüfungsnachweisen, Feststellungen und Schlussfolgerungen; Dokumentation von Abweichungen (falschen Darstellungen); Protokollierung von wichtigen Besprechungen des Prüfteams sowie des Prüfers mit dem Kunden

Prüfungsbeendigung/Berichterstattung:
Dokumentation des Reviews; Dokumentation der Beurteilung von Abweichungen und prüferischen Reaktionen; Dokumentation der Beurteilung von wesentlichen Sachverhalten sowie der Herleitung des Prüfurteils; Dokumentation der Vollständigkeitserklärung sowie der Berichterstattung.

42
Q

Wie bestimmt sich der Umfang bzw. der Detaillierungsgrad der Prüfungsdokumentation?

A
Der Abschlussprüfer hat die Prüfungsdokumentation so zu erstellen, dass sie ausreicht, einen
erfahrenen, zuvor nicht mit der Prüfung befassten Prüfer in die Lage zu versetzen, Folgendes
zu verstehen (PS 230.8 -11)

a) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen, die durchgeführt wurden, um die PS und massgebende gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen einzuhalten
b) die Ergebnisse der durchgeführten PH und die erlangten Prüfungsnachweise sowie
c) bedeutsame Sachverhalte, die sich während der Prüfung ergeben haben, die dazu gezogenen Schlussfolgerungen und bedeutsamen Beurteilungen nach pflichtgemässem Ermessen, die im Zusammenhang mit diesen Schlussfolgerungen getroffen wurden.

43
Q

Was ist beim Einsatz von Datenanalysen als Prüfungswerkzeug hinsichtlich der
Dokumentation speziell zu berücksichtigen?

A

Grundsätzlich Sicherstellung, dass eine Drittperson aufgrund der Dokumentation die durchgeführten Schritte und daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehen kann.

Datenanalysen sind in der Regel stark durch IT
Werkzeuge unterstützt, deshalb besonders wichtig: welche Schritte der Analyse müssen zu diesem Zweck aufbewahrt oder sogar noch zusätzlich beschrieben werden.

Dies beinhaltet insbesondere:

  • verwendete Grunddaten, respektive deren Selektion aus den Systemen des Geprüften
  • Nachweis der vollständigen und richtigen Datenübernahme
  • Schritte zur Datenaufbereitung
  • angewendete Analyseschritte wie Zusammenführen, Filtern, Berechnen, Aggregieren von Daten
  • Resultate der Analyse und deren Interpretation

ACHTUNG: vorab Klärung der Speicherung sensitiver Daten mit dem Kunden!!!