Prüfschema Vermögensgegenstände Flashcards

1
Q

Prüfschema Vermögensgegenstände Aufbau

A
  1. Sinn und Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung
  2. Prüfung der Gewinnermittlungsprinzipien
  3. Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit (Objektivierung)
  4. Prüfung der konkreten Aktivierungsfähigkeit
  5. Gesamtfazit
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2
Q

1. Sinn und Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung

A

Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinns

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3
Q

2. Prüfung der Gewinnermittlungsprinzipien

A

a) Realisationsprinzip: Erfolgswirksamkeitsprinzip
b) Realisationsprinzip: Erfolgsneutralitätsprinzip

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4
Q

a) Realisationsprinzip: Erfolgswirksamkeitsprinzip

A

Aktiviere Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die aus aus den Umsätzen davor resultieren. (z.B. Kaufpreisforderung aus einem Verkaufsgeschäft, die erst nach dem Bilanzstichtag bar beglichen wird)

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5
Q

b) Realisationsprinzip: Erfolgsneutralitätsprinzip

A

Aktiviere Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Umsätze danach alimentieren. (z.B. Kauf einer Maschine, Produktionsbeginn erst nach dem Bilanzstichtag)

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6
Q

3. Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit (Objektivierung)

A

i. Vermögenswertprinzip
ii. Übertragbarkeitsprinzip
iii. Greifbarkeitsprinzip
iv. Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit

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7
Q

3 i. Vermögenswertprinzip

A

Forderung eines zukünftigen Nettoeinnahmepotentials (höhere Umsatzerwartungen oder geringere Kosten) Das Vorliegen einer Sache oder eines Rechtes ist aber weder hinreichend (z.B. wertlose Spezialmaschine) noch notwendig (z.B. Know-How).

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8
Q

3 ii. Übertragbarkeitsprinzip

A

Vermögenswerter Vorteil ist im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens auf einen anderen Unternehmer (Investor) übertragbar. Auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an. Persönliche Vorteile und Vorteile, die in der Umwelt des Unternehmens liegen sind nicht übertragbar.

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9
Q

3 iii. Greifbarkeitsprinzip

A

Formaler Existenznachweis, Nettoeinnahmepotentialträger ist formal (justiziabel) als Einzelheit nachweisbar. Sachen und Rechte gelten als greifbar. Bei rein wirtschaftlichen Gütern besteht dagegen die Vermutung der Nicht-Greifbarkeit. Widerlegbar durch: …

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10
Q

3 iii. Greifbarkeitsprinzip

Wiederlegbar durch?

A
  • Das rein wirtschaftliche Gut wurde im fertigen Zustand vom Unternehmen selbst am Markt entgeltlich erworben
  • Oder wenn ähnliche rein wirtschaftliche Güter auf einem aktiven Markt gehandelt werden
  • Oder wenn der Vorteil durch ihn flankierende individuelle Vertragsvereinbarungen so abgegrenzt wird, dass die formale Existenz der aus ihm fließenden Nettocashflows zweifelsfrei nachgewiesen werden kann (“offenkundig werthaltig”)
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11
Q

3 iv. Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit

A

Der Nettoeinnahmepotentialträger ist einer eigenständigen (justiziablen) Bewertung zugänglich. Damit das Kriterium erfüllt ist, muss das Unternehmen im Zugangszeitpunkt griffweise schätzen können: …

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12
Q

3 iv. Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit

Damit das Kriterium erfüllt ist, muss das Unternehmen im Zugangszeitpunkt griffweise schätzen können: …

A
  • Die Zugangswerte (Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Marktwert);
  • Die Folgebewertung (zukünftige Bilanzwerte bei planmäßigem Verlauf);
  • Und feststellen können, wann das Objekt keinen vermögenswerten Vorteil mehr darstellt (Abgangskontrolle)
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13
Q

4. Prüfung der konkreten Aktivierungsfähigkeit

A

Sofern die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit bejaht wurde, ist nun zu prüfen, ob auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit gegeben ist.

Ist der Grundsatz der Vollständigkeit anzuwenden, besteht möglicherweise ein gesetzliches Ansatzwahlrecht oder gar ein Ansatzverbot?

i. Vollständigkeitsgrundsatz
ii. Aktivierungswahlrechte
iii. Aktivierungsverbote

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14
Q

4 i. Vollständigkeitsgrundsatz

A

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 HGB)

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15
Q

4 ii. Aktivierungswahlrechte

A

Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§248 HGB)

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16
Q

4 iii. Aktivierungsverbote

A

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals, Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 HGB)

Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten (§ 248 HGB)

17
Q
  1. Gesamtfazit
A

Gesamtfazit ziehen