Prüfschema Passivierung einer Schuld Flashcards
Prüfschema Passivierung einer Schuld
Aufbau
- Sinn und Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung
- Prüfung der Gewinnermittlungsprinzipien
- Prüfung der abstrakten Passivierungsfähigkeit
- Prüfung der konkreten Passivierungsfähigkeit
- Gesamtfazit
- Sinn und Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinns
- Prüfung der Gewinnermittlungsprinzipen (GEP)
Realisationsprinzip:
i. Erfolgswirksamkeitsprinzip
ii. Erfolgsneutralitätsprinzip
iii. Imparitätsprinzip
-> Subsumtion (Anwenden der Kriterien auf den Sachverhalt)
-> Zwischenfazit (Resümieren, ob die Gewinnermittlungsprinzipien erfüllt sind):
- Wenn ENP,EWP, oder IP erfüllt:
Die GEP verlangen die Passivierung der Ausgabe/Einnahme; die Passivierung ist aber nur dann erlaubt, wenn auch die Kriterien für eine Schuld erfüllt sind
- Wenn weder ENP, EWP noch IP erfüllt:
Die GEP verlangen die Passivierung nicht, es liegt keine Schuld vor.
i. Erfolgswirksamkeitsprinzip
Passiviere Ausgaben nach dem Bilanzstichtag, die aus Umsätzen davor resultieren.
ii. Erfolgsneutralitätsprinzip
Passiviere Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, die Umstäze danach alimentieren.
iii. Imparitätsprinzip
Passiviere Ausgaben nach dem Bilanzstichtag, die zu Umsatzverlusten nach dem Bilanzstichtag führen
- Prüfung der abstrakten Passivierungsfähigkeit
i. Vermögenslastprinzip
ii. Übertragbarkeitsprinzip
iii. Greifbarkeitsprinzip
iv. Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit
v. Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
-> Subsumtion (Anwenden der Kriterien auf den Sachverhalt)
-> Zwischenfazit (Resümieren, ob aufgrund der einzelnen Subsumtionen die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben ist):
- Wenn GEP und Kriterien einer Schuld erfüllt:
Die Kriterien einer Schuld verlangen die Passivierung ebenfalls; es liegt demnach eine Schuld vor.
Wenn die GEP erfüllt oder nicht erfüllt (irrelevant) und Kriterien einer Schuld nicht erfüllt:
Die Kriterien einer Schuld verlangen die Passivierung nicht; es liegt keine Schuld vor.
3i. Vermögenslastprinzip
Durch die Ausgabe wird ein zukünftiges Nettoausgabepotential geschaffen (niedrigere Umsatzerwartungen oder höhere Kosten).
Das Vorliegen einer Rechtsverpflichtung ist weder hinreichend (z.B. verjährte Verbindlichkeit) noch notwendig (z.B. Kulanz)
3ii. Übertragbarkeitsprinzip
Die wirtschaftliche Last ist im rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens auf einen anderen Unternehmer (Investor) übertragbar.
Auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an.
Personengebundene Verpflichtungen und Nachteile, die in der Umwelt des Unternehmens liegen, sind nicht übertragbar.
3iii. Greifbarkeitsprinzip
Formaler Existenznachweis; Nettoausgabepotentialträger ist formal (justiziabel) als Einzelheit nachweisbar.
Rechtsverpflichtungen gelten als greifbar.
Bei rein wirtschaftlichen Lasten besteht dagegen die Vermutung der Nicht-Greifbarkeit.
Widerlegbar durch:
iv. Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit
Nettoausgabepotentialträger ist einer eigenständigen (justiziablen) Bewertung zugänglich. Damit das Kriterium erfüllt ist, muss das Unternehmen im Zugangszeitpunkt griffweise schätzen können:
v. Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Der Bilanzierende muss ernsthaft mit der späteren Erfüllung rechnen.
Das Risiko ist qualitativ zu beurteilen.
Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen.
- Prüfung der konkreten Passivierungsfähigkeit
Grundsätzlich besteht für alle Schulden eine Ansatzpflicht (§ 246 HGB)
- Gesamtfazit
Gesamtfazit ziehen
3ii. Greifbarkeitsprinzip
Widerlegbar durch?
(faktische) Unentziehbarkeit:
Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm jeder rationale Kaufmann nachgeben würde. Die faktische Verpflichtung kann wirtschaftlicher oder moralischer/sittlicher Natur sein.