Prüfschema Gewinnrealisierung: Zeitraum Flashcards
Prüfschema Gewinnrealisierung: Zeitraum
Aufbau
- Sinn und Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung
- Konkretisierung des Umsatzzeitpunktes
- Konkretisierung der Lieferung und Leistung im Rechtssinne
- Prüfung des Prinzips des quasi-sicheren Anspruchs (Vorsichtsprinzip)
- Gesamtfazit
- Konkretisierung des Umsatzzeitpunktes
§ 252 HGB
Das Realisationsprinzip knüpft an den Umsatzzeitpunkt, dieser ist aber auslegungsoffen!
i. Vertragsabschluss
ii. Geldeingang
iii. Lieferung und Leistung im Rechtssinne als Kompromiss
i. Vertragsabschluss
- Entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
- Missachtet das Vorsichtsprinzip
ii. Geldeingang
- Entspricht dem Vorsichtsprinzip
- Missachtet die wirtschaftliche Betrachtungsweise
- Konkretisierung der Lieferung und Leistung im Rechtssinne:
Lieferung und Leistung meint die nicht ökonomische Leistungserfüllung. Das Kriterium fordert, dass die Erfüllungshandlung bereits nachprüfbare zivilrechtliche Konsequenzen hat.
i. Übergang der Sachgefahr
ii. Vollständige Leistungserbringung
iii. Übergang Preisgefahr als Kompromiss
Konkretisierung des Übergangs der Preisgefahr:
i. Bringschuld
ii. Holschuld
iii. Schickschuld
Sonderregel für Werkverträge
- > Subsumtion (Anwenden der Kriterien auf den Sachverhalt)
- > Zwischenfazit (Resümieren, wann die Preisgefahr übergeht)
Konkretisierung der Lieferung und Leistung im Rechtssinne
i. Übergang der Sachgefahr
Die Sachgefahr regelt, ob der Lieferant dazu verpflichtet ist, die Ware ein zweites Mal auf eigene Kosten zu liefern oder ob er von dieser Pflicht befreit ist, wenn die Ware durch Gründe untergeht, die weder der Käufer noch der Verkäufer zu vertreten hat.
- Entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
- Missachtet das Vorsichtsprinzip
Konkretisierung der Lieferung und Leistung im Rechtssinne
ii. Vollständige Leistungserbringung
Alle vertraglich geschuldeten Leistungen wurden restlos erbracht
- Entspricht dem Vorsichtsprinzip
- Missachtet die wirtschaftliche Betrachtungsweise
Konkretisierung der Lieferung und Leistung im Rechtssinne
iii. Übergang Preisgefahr als Kompromiss
Mit Preisgefahrenübergang geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Der Käufer muss zahlen, obwohl er nichts mehr erhält.
Konkretisierung des Übergangs der Preisgefahr
i. Bringschuld
Das Unternehmen schuldet die Übergabe der Sache am Wohnort des Käufers. Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache am Wohnort des Käufers über.
Konkretisierung des Übergangs der Preisgefahr
ii. Holschuld
Das Unternehmen schuldet die Bereitstellung der Sache und das Angebot zur Abholung. Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache am Wohnort des Verkäufers über.
Konkretisierung des Übergangs der Preisgefahr
iii. Schickschuld
Das Unternehmen schuldet die Versendung der Sache an den Wohnort des Käufers. Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache an den Spediteur/die Transportperson auf den Käufer über.
Sonderregel für Werkverträge
Bei einem Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet (§ 631 BGB).
Beim Werkvertrag geht die Gefahr nach § 644 BGB mit Abnahme des Werkes durch den Besteller über.
- Prüfung des Prinzips des quasi-sicheren Anspruchs (Vorsichtsprinzip)
Der Preisgefahrenübergang ist der frühestmögliche Zeitpunkt. Es ist zu prüfen, ob im Wesentlichen nur noch Forderungsausfall- und Gewährleistungsrisiken bestehen, oder noch andere wirtschaftlich bedeutsame Restrisiken existieren.
- > Subsumtion (Anwenden der Kriterien auf den Sachverhalt)
- > Zwischenfazit (Resümieren, ob auf Basis der Subsumtion das Prinzip des quasi-sicheren Anspruchs erfüllt ist)
- Gesamtfazit
Liegt eine Gewinnrealisierung zum Zeitpunkt … vor?
-> Darf die Kaufpreisforderung gewinnwirksam erfasst werden?