PKH Flashcards
Was ist PKH?
- spezielle Art der Sozialhilfe, zur Verwirklichung der Rechte aus Art. 3 I: jeder soll seine Rechte vor Gericht geltend machen können
- mit Gewährung von PHK entfällt Vorschusspflicht bei Gericht, § 14 Nr. 1 GKG
- beigeordnete RA können gegen Partei keine Vergütungsansprüche mehr geltend machen. § 122 I Nr. 3 ZPO
Voraussetzungen PKH
- Antrag, § 117 (nicht von Amts wegen) (schriftlich oder zu Protokoll der GS (also kein Anwaltszwang nach § 78 III); setzt Bewilligungsverfahren in Gang nach § 118) (darin müssen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse in einem Formular sowie eine Darstellung des Streitverhältnisses sein, wie Klageschrift oder Klageerwiderung, meist als Entwurf gekennzeichnet)
- Bedürftigkeit
- keine Mutwilligkeit
- hinreichende Erfolgsaussichten
–> dann idR Entscheidung im schriftlichen Verfahren (kann aber mündliche Erörterung stattfinden); erfolgt immer nur für die jeweilige Instanz
Berechnung Bedürftigkeit
nach § 115 ist das Einkommen (abzüglich …) und das Vermögen einzusetzen.
Vorfrage: Kann die Partei Prozesskosten aus einzusetzendem Vermögen bestreiten?
wenn nein: dann wird das einzusetzende Einkommen berechnet.
dann werden ggf. Monatsraten (üblicherweise) iHv 50% des einzusetzenden Einkommens festgesetzt.
wenn Prozesskosten voraussichtlich 4 Monatsraten + Vermögen übersteigen, ist PKH zu gewähren (115 Abs. 4)
–> tw müssen Kosten (tw) durch Raten zurückgezahlt werden
hinreichende Erfolgsaussichten
- Schlüssigkeit der Klage (bei PKH Kläger) oder Erheblichkeit der Verteidigung (bei PKH Beklagter) werden geprüft; auch Beweisantritt für streitige Tatsachen notwendig; erfolgt aber keine Beweisaufnahme
Mutwilligkeit
s. 114 Abs. 2 für Legaldefinition.
Beispiel: Das Ziel ist auf viel einfacherem Wege zu erreichen.
Grundsätze zum PKH Verfahren:
- nach § 118 hat der Antragsteller auf Verlangen des Gerichts seine Angaben glaubhaft zu machen, meist in einer bestimmten Frist: wenn dies nicht geschieht, kann Gericht PKH allein wegen der Versäumnis ablehnen, § 118 II 4
- Gericht muss rechtliches Gehör gewähren zu Erfolgsaussichten und Bedürftigkeit, § 118
Entscheidung im PKH Verfahren:
In Form eines Beschlusses
Aufbau:
Bei Bewilligung: (verkürzter Beschluss)
- erfolgt nach § 127 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
- beinhaltet dann Rubrum und Tenor, der nicht weiter begründet wird (also keine Gründe);
- Tenor beinhaltet:
– Bewilligung PKH und Beiordnung RA (Der Beklagten wird mit Wirkung zum .. PKH bewilligt und RA …zu den Bedingungen eines im Bezirks des Prozessgerichts ansässigen RA beigeordnet.)
– Festsetzung von Raten oder dass keine Raten zu zahlen sind (Die Partei hat keine Raten auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.)
Bei Ablehnung: (vollständig)
- Rubrum, Tenor (Der Antrag des Antragstellers vom.. auf Bewilligung von PKH wird zurückgewiesen.) mit Ablehnung und dann Gründe mit üblichem Aufbau: I. Sachverhalt und II. rechtliche Ausführungen zu Ablehnung
–> kann auch abgelehnt werden, wenn LG sachlich nicht zuständig ist; dann muss analog § 281 Verweisungsantrag gestellt werden, ansonsten wird Antrag zurückgewiesen.
Bei Teilweise Bewilligen und Ablehnen:
- Rubrum, Tenor (Dem Antragsteller wird mit Wirkung zum .. PKH bewilligt, soweit er Zahlung von ..€ begehrt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.; Beiordnung und Raten noch dazu); Gründe I. Sachverhalt und II. rechtliche Ausführung zu Ablehnung
Rechtsfolgen der Bewilligung:
- Beiordnung RA, § 121
- keine Geltendmachung der Gerichtskosten und des beigeordneten Anwalts, § 122
- TROTZDEM müssen Kosten des Gegners übernommen werden!, § 123
Rechtsschutz gegen Beschluss mit sofortiger Beschwerde nur eingeschränkt möglich:
- gegen Bewilligung der PKH kann NUR Staatskasse durch Bezirksrevisor Beschwerde einlegen, wenn keine Zahlungpflicht auferlegt wurde; nicht aber kann die gegnerische Partei dagegen vorgehen
- gegen Ablehnung (auch Bewilligung mit Ratenzahlung ist teilweise Ablehnung!) kann Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen
(Achtung Besonderheiten in § 127 II: Berufungsstreitwert ggf., Frist von 1 Monat; an Abhilfeverfahren nach § 572 denken)
Cooler Fakt: Vergleich möglich
das PKH Verfahren ist gerichtliches Verfahren, in dem bereits ein Vergleich geschlossen werden kann!
ohne dass die Klage rechtshängig wäre!
s. § 118 in mündlicher Erörterung oder nach § 278 VI schriftlich
–> warum? weil ja bereits dort die Erfolgsaussichten der Klage erörtert werden und es für alle weniger anstrengend und günstiger wäre, das Verfahren gar nicht erst zu starten
wichtiger Fakt: Zuständigkeit
- wenn sich im PKH Verfahren herausstellt, dass Klage nur iHv 4000€ Aussicht auf Erfolg hat, dann wird Antrag entweder vom LG zurückgewiesen oder auf Antrag an AG verwiesen
- wenn Klage zu dem Zeitpunkt aber schon iHv 10.000€ erhoben war beim LG, und sich das dann im PKH Verfahren herausstellt, dann bleibt es beim LG wegen § 261 III Nr. 2
wichtiger Fakt: auch hier gilt Hinweispflicht des Richters
nach § 139 !!!