Merkposten zum Urteil Flashcards
Urteilsarten
Zwischenurteile als Oberbegriff:
- Zwischenurteil über Zulässigkeit, § 280 II
- Grundurteil § 304
- Zwischenurteil § 303 komplett sinnlos und zu vernachlässigen
Endurteil:
- Inhalt: LK, FK, GU
- Rechtskraft: Prozessurteil, Sachurteil
- Umfang: Endurteil, Teilurteil, Vorbehaltsurteil
- Streitig; unstreitig (Anerkenntnis, Verzicht, Versäumnis)
Aufbau Urteil
Rubrum
Tenor
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung
Unterschriften
–> TB sollte ungefähr die Hälfte der Entscheidungsgründe sein
–> in TB sollte nur ausdrücklich stehen, was in den Entscheidungsgründen verwertet wird, sonst verweisen
–> Gesamtwerk ist große Kunst!
Rubrum
(Hinweis: Formalia nicht komplett überbewerten, aber mal nachforschen: zunächst am Skript vom KG orientieren, dann in AG und Praxis und Klausuren schauen und entscheiden…pragmatisch!)
tbc
Tatbestand
- objektive (keine Wertungen) und geordnete (Trennung von Streitigem und Unstreitigem) Darstellung der wesentlichen tatsächlichen Urteilsgrundlagen in knapper (nur entscheidungserheblich) Form, § 313 II
- muss verständlich sein (einfache, klare Hauptsätze)
- und hat Beweisfunktion nach § 314 in positiver und negativer Hinsicht (uneingeschränkt für mündliches Vorbringen, eingeschränkt für schriftsätzliches Vorbringen)
Aufbau Tatbestand
Einleitungssatz
Unstreitiges
Streitiges Klägervorbringen
ggf. Prozessgeschichte, soweit es zum Verständnis der Anträge erforderlich ist
Anträge der Parteien
Streitiges Beklagtenvorbringen
Restliche Prozessgeschichte
Einleitungssatz (Präsens)
= soll den Leser nur auf das Folgende vorbereiten!
- nur ein kurzer, knapper, zusammenfassender Satz:
“Die Parteien streiten über/um…/Der Kläger verlangt…/ Der Kläger fordert…/ Der Kläger nimmt den Beklagten auf..in Anspruch”
Unstreitiges (Präteritum, möglichst chronologisch)
- übereinstimmend vorgetragene Tatsachen
- ausdrücklich zugestandene Tatsachen, § 288 I
- konkludent zugstandene Tatsachen, § 138 III
- Tatsachen, zu denen sich der Gegner nicht erklärt hat, § 138 II, III (?)
NICHT HIER:
- Ergebnisse der Beweisaufnahme (erst in Entscheidungsgründen!: es bleibt streitig, wird dann halt erst später geklärt)
- unsubstantiiert oder pauschal bestrittene Tatsachen
(Hinweis bei ELAN: grundsätzlich ist der Zusatz “unstreitig” überflüssig, weil es sich aus Präteritum und Stellung im TB ergibt; im Einzelfall kann es sinnvoll sein, Streitiges zu erwähnen, wenn TB dadurch verständlicher wird, das aber dann kennzeichnen!)
Klägervortrag (Präsens und Konjunktiv I)
- hier kommt ausdrücklich und konkludent bestrittener Tatsachenvortrag des Klägers
- bei Tatsachen wird “behauptet” verwendet
- auch Rechtsansichten einfügen, wenn es zum Verständnis des Sachverhalts sinnvoll ist; dann “meint” oder “ist der Ansicht/Auffassung”
- Replik des Klägers ist selten echte Replik, sondern konkretisiert nur den Vortrag; daher eher hier aufnehmen als unten.
Prozessgeschichte, sofern sie für das Verständnis der Anträge notwendig ist (Perfekt)
hier insbesondere:
- vorausgegangene Urteile (insbesondere Teil-, Zwischen-, Vorbehalts- und Versäumnisurteile; bei VU Erlass, Inhalt, Zustellungstag und Eingang Gericht Einspruch)
- Klageänderungen
- Erledigungserklärungen
- Parteiwechsel und -beitritt
Anträge der Parteien (Präsens)
- die letzten Anträge der Parteien werden aufgenommen, unmittelbar hintereinander Kläger und Beklagter und optisch eingerückt; hier werden die Anträge wörtlich übernommen; so etwa bei Beantragung von Zinsen “seit Rechtshängigkeit” kommt das genauso in den TB, im Tenor dann genauer bestimmen (in Prozessgeschichte dann Zustellungsdatum aufnehmen)
- NICHT Anträge zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit, weil von Amts wegen darüber entschieden wird
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beklagtenvortrag (Präsens und Konjunktiv I)
- “Der Beklagte behauptet/erwidert, er habe…”
- Prozessrügen (Bestreiten der Zulässigkeit)
- qualifiziertes Bestreiten (einfaches Bestreiten mit einem “nee war so nicht” kommt schon in den streitigen Klägervortrag; hier dann nur, wenn mehr Infos gegeben werden)
- Einwendungen und Einreden
- Aufrechnung
- Rechtsmeinungen, soweit zum Verständnis erforderlich
hier drunter ggf. Replik des Klägers, aber nur selten und in folgenden Fällen:
- qualifiziertes Bestreiten gegen Aufrechnung
- anspruchserhaltender Vortrag, der nur nach den Einwendungen des Beklagten verständlich ist
(Restliche) Prozessgeschichte (Perfekt)
- Zustellung der Klage
- Beweisaufnahmen (mit Verweis auf Inhalt)
- Zustimmung schriftliches Verfahren
- Verweisung des Rechtsstreits, wegen § 281 III
- Übertragungsbeschlüsse nach 348, 348a
- Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, § 296a
Hinweis: summarische Bezugnahme am Ende des TB
“Für weitere Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen”
–> erfolgt wohl oft in Praxis, aber eigentlich sinnlos ; wenn man zwischendrin konkret verwiesen hat, ist das überflüssig.
Besonderer TB bei:
Haupt- und Hilfsantrag
(verschiedene Sachverhalte; bei gleichen SV ergeben sich keine Änderungen)
Einleitungssatz (mit Hinweis auf Hilfsbegehren)
Unstreitiges Haupt
Kläger Haupt
Überleitung Hilfs
Unstreitiges Hilfs
Kläger Hilfs
Haupt und Hilfsantrag des Klägers
Anträge des Beklagten
Streitiges Beklagter Haupt
Streitiges Beklagter Hilfs
Prozessgeschichte
–> merken: Kopflastig Kläger, weil seine Anträge!
Besonderer TB:
Sachverhaltsfremde Widerklage
Einleitungssatz
Unstreitiges Klage
Kläger Klage
Anträge zur Klage
Streitiges Beklagter Klage
Prozessuale Überleitung zur Widerklage
Unstreitiges Wklage
Streitig Beklagter Wklage
Widerklageantrag Beklagter
Antrag Kläger
Streitiges Kläger Wklage
Prozessgeschichte zu Klage und Wklage
–> merken: normal durch, nur einmal spiegelverkehrt einfach!
Besonderer TB:
Sachverhaltsähnliche Widerklage
Einleitung
Unstreitig Klage und Wklage
Streitig Kläger Klage
Antrag Kläger Klage
Antrag Beklagter Klage
Widerklageantrag Beklagter
Antrag Kläger zur Wklage
Beklagtenvorbringen Klage und Wklage
ggf. nochmal Erwidern des Klägers
Prozessgeschichte Klage und Wklage
–> merken: kann sinnvoll zusammengefasst werden
Entscheidungsgründe
<3-Stück des Urteils
- “kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht”, § 313 III
- haben die Funktion, den Tenor zu begründen und zu tragen
- laut ELAN Ref können größere Abschnitte mit Ziffern gegliedert werden (tatsächlich?), keinesfalls aber kleinteilige Gliederung wie bei Gutachten.
- Zeitform ist Präsens; außer bei Prozessgeschichte (Perfekt) oder zurückliegenden Vorgängen (Imperfekt) = wie im TB
- im Urteilsstil !!! = klare Argumentation (Ergebnis, Definition, Subsumtion; hier Worte wie “hätte, könnte, dürfte, mithin, folglich” vermeiden
Entscheidungsgründe Struktur
“beruhen auf” bedeutet…
- bei Unzulässigkeit: nur Ausführungen zur fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzung (nicht zur Begründetheit)
- bei Unschlüssigkeit: nur Ausführungen zu Zulässigkeit; Unstreitigem und Klägervortrag
- bei Unbegründetheit: Zulässigkeit und Ausführungen zu allen abgelehnten AGL
- bei Begründetheit: Ausführungen zu einer (der einfachsten) AGL genügt
–> alles anderen muss ins Hilfsgutachten
Aufbau Entscheidungsgründe
(hier stattgebendes Urteil)
I. Gesamtergebnis (Die zulässige Klage ist begründet.)
II. Ggf. Auslegung des Klageantrags, falls notwendig
III. Zulässigkeit ( laut ELAN kurze Feststellung der Zuständigkeit des Gerichts; ansonsten hier nur Ausführungen, falls Probleme ersichtlich.)
IV. Begründetheit (Der K hat Anspruch gegen G auf..aus..; dann Voraussetzungen und Subsumtion nacheinander durchgehen; zulässig und tw üblich ist auch die Mehrfachbegründung)
V. Begründung Nebenforderungen (Zinsen)
VI. Begründung Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift
Aufbau Entscheidungsgründe
(abweisendes Urteil)
I. Einleitungssatz (Die Klage ist unzulässig/unbegründet.)
II. Ggf. Auslegung
III. Zulässigkeit (bei Unzulässigkeit nur hier Ausführungen; bei Unbegründetheit s.o.)
IV. Begründetheit (Ablehnung mind einer Vss ALLER in Betracht kommenden AGL; Schlusssatz “Da keine weiteren Anspruchsgrundlagen ersichtlich sind, ist die Klage unbegründet.”)
hier dann keine Begründung Nebenforderungen, weil es diese nicht geben kann!
V. Begründung Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschriften
Rechtsbehelfsbelehrung, § 232 ZPO
- grundsätzlich anzugeben bei anfechtbaren Entscheidungen
- Ausnahme: bei Anwaltsprozessen nach § 78 ZPO
- Rückausnahme: bei Einspruch oder Widerspruch immer belehren
–> Tipp: grundsätzlich reicht es in Klausur, wenn man dann “Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung nach § 511 I ZPO” schreibt; wenn im Bearbeitervermerk steht, dass man vollständiges Urteil abfassen soll, dann lieber ausformulieren (in Thomas/Putzo steht notwendiger Inhalt, hier Textbausteine für Klausur zurechtlegen)
–> Folge von fehlerhafter oder unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung ist in § 233 S. 2 ZPO geregelt (fehlendes Verschulden der Fristversäumung wird vermutet für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Tenor = Urteilsformel
- enthält das Prozessergebnis und er allein ist Grundlage der ZVR = muss so formuliert sein, dass allein daraus die ZVR betrieben werden kann
- Hauptsacheentscheidungen (zu Haupt- und Nebenforderungen) = Bindung an Anträge
- Kostenentscheidung = von Amts wegen
- Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit = von Amts wegen
(4. Evtl. Entscheidung über (Nicht)Zulassung Rechtsmittel von Amts wegen / über Vorbehalt nur mit Antrag) (? macht man das???)
Der Tenor muss…
1… die Anträge der Parteien erschöpfend erledigen.
2…Präzise und vollstreckungsfähig formuliert sein.
Zu 1): Erschöpfende Erledigung der Parteianträge
- über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wird von Amts wegen entschieden, §§ 308 II, 708, 709
- in der Hauptsache ist Gericht an Anträge gebunden, § 308 I:
DAS HEISST, dass das Gericht weder quantitativ mehr, noch qualitativ etwas anderes zusprechen darf (mehr oder aliud geht nicht, minus geht)
BEI MINUS:
wenn das Gericht weniger zuspricht in der Hauptsache (dh auch bei Zinsen), dann wird die Klage im Übrigen abgewiesen. DARAN DENKEN, WIRD OFT VERGESSEN
Bsp: Geldbeträge sind nur teilweise begründet; nur Zug-um-Zug Verurteilung statt uneingeschränkter Leistung; Urteil unter Vorbehalt anstatt uneingeschränkt
(daraus folgt dann auch Kostentragungspflicht des Klägers nach § 92)