Anerkenntnis Flashcards
Unterscheidung Anerkenntnis und Geständnis
- Geständnis nach § 288 = bezieht sich auf die zur Begründung des prozessualen Anspruchs geltend gemachten Tatsachen
- Anerkenntnis nach § 307 = bezieht sich auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch (also bei LK, FK, GK möglich)
–> Gericht ist verpflichtet, Anerkenntnisurteil zu erlassen
Unterscheidung Anerkenntnis und Schuldanerkenntnisvertrag
Schuldanerkenntnisvertrag nach § 781 BGB = Angebot muss Gegenpartei zugehen und von ihr angenommen werden; es gelten die Grundsätze zur Willenserklärung
Anerkenntnis nach § 307 ZPO = einseitige Prozesserklärung ggü dem (Prozess-)Gericht; es gelten die Voraussetzungen zur Wirksamkeit von Prozesshandlungen
Anerkenntniserklärung muss wirksame Prozesshandlung sein, also insbesondere:
- der Erklärende muss postulationsfähig sein (= im Anwaltsprozess muss Erklärung von Anwalt kommen)
- Erklärung ist grds bedingungsfeindlich (was nicht geht, sind außenprozessuale Ereignisse; kann aber unter Verwahrung der Kosten (§ 93); oder unter Vorbehalt der Aufrechnung (§ 302) oder Urkundsprozess (§ 599) geltend gemacht werden) –> Dann Anerkenntnisvorbehaltsurteil
- muss dem Prozessgericht ggü erklärt werden (nicht ausreichend ist ggü dem ersuchten oder beauftragten Richter!)
- muss schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden (muss auch nach § 160 III Nr. 1 ins Protokoll aufgenommen werden und genehmigt werden; die Wirksamkeit hängt aber von beidem NICHT ab! im Unterschied zum Prozessvergleich!!!)
- Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen = Erklärung muss im Zweifel ausgelegt werden; in der Praxis wird man aber auf eindeutige Äußerung hinwirken, da die Folgen so gravierend sind
- setzt keinen Antrag voraus: bei Anerkenntnis ergeht Anerkenntnisurteil von Amts wegen (307: ist zu verurteilen)
Anerkenntnis-Teilurteil
= wenn nur Teil des prozessualen Anspruchs anerkannt ist und Voraussetzungen für Teilurteil vorliegen
Anerkenntnis-Grundurteil
= Es ist streitig, ob ein solches ergehen kann.
In jedem Fall kann das aber als Geständnis der von der anderen Seite vorgebrachten Tatsachen gewertet werden.
Anerkenntnis Zug um Zug oder bei gleichzeitigem Vorbringen materiell rechtlicher Einwendungen
Anerkenntnisurteil nur möglich nach entsprechender Anpassung des Klageantrages
was soll das bedeuten (?): Anerkenntnis mit Einschränkungen möglich? str
Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils hat Gericht zu prüfen:
- unverzichtbare Prozessvoraussetzungen (verfechtbare sind nur: Schiedseinrede § 1027a, Kostenerstattung § 269 IV, Ausländersicherheit § 110)
inkl Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei, Prozess, Postulationsfähig) - keine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien, wo sich die Beklagte Partei verpflichtet hat, den Anspruch nicht anzuerkennen (= bindet nach hM das Gericht)
- anerkannter Anspruch der Rechtsordnung (also nicht §§ 134, 138 BGB oder Verstoß ordre public)
- Dispositionsbefugnis der Parteien (nicht etwa Scheidung)
–> kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (307 S. 2); dann wird Verkündung durch Zustellung des Urteils ersetzt, § 310 III 1
Besonderheiten des Anerkenntnisurteils:
- als solches zu bezeichnen: Überschrift “Anerkenntnisurteil” , § 313b I 2
- idR kein TB oder Entscheidungsgründe, § 313b I 1
- nach 708 Nr. 1 vorläufig vollstreckbar
- kann in abgekürzter Form des 313b II ergehen
- Kostenvorteil nach § 93
Kostenvorteil nach § 93
Voraussetzungen
- sofortiges Anerkennen = Beklagter muss die erste sich ihm bietende Möglichkeit zum Anerkenntnis nutzen, dh
— bei Anberaumen eines frühen ersten Termins: im Rahmen der Klageerwiderungsfrist
— bei schriftlichem Vorverfahren: im Rahmen der Klageerwiderungsfrist, wenn die Verteidigungsanzeige nicht schon Antrag auf Klageabweisung enthält!
(unschädlich wohl Widerspruch im Mahnverfahren und Einspruch bei VU)
Achtung: vor Fälligkeit des Anspruchs oder Schlüssigkeit der Klage muss Beklagter nicht anerkennen; dann reicht es, wenn er sofort nach Fälligkeit oder nach Schlüssigkeit anerkennt.
- ohne Veranlassung (Wertung) = Beklagter hat dann Veranlassung gegeben, wenn der Kläger vor Prozessbeginn vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass er ohne Klage nicht an sein Recht kommen wird (zB pauschale Leistungsverweigerung, keine Reaktion auf Mahnung; also immer beim Verzug;, Verweigerung der Schlüssigkeit; Mittellosigkeit und Überschuldung auch); auch Verhalten im Prozess kann Indiz dafür sein, dass Veranlassung gegeben wurde (zB weiteres Nichterfüllung trotz Anerkenntnis)
–> Beklagter trägt Beweislast bei § 93
Vorteile des Anerkenntnisses:
- Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf 1,0 (wenn 93 nicht einschlägig)
- schnelle Beendigung des Verfahrens
- kein Musterurteil, weil idR kein TB und keine EG
- sofort vorläufig vollstreckbar
Anerkenntnisurteil ist Sachurteil
= auch bei Abgabe eines Anerkenntnisses muss Gericht die Zulässigkeit der Klage prüfen; wenn es hieran fehlt, ergeht trotz Anerkenntnisses ein Prozessurteil
= nicht zu prüfen ist aber Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage; denn Anerkenntnisurteil ergeht in der Sache dann “nur gemäß des Anerkenntnisses”