Normen der ZPO Flashcards
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 232 (nur bei AG notwendig grundsätzlich)
§§ über Zwangsvollstreckung
Achtes Buch, §§ 704 ff.
§§ über Erkenntnisverfahren im 1. Rechtszug
§§ 253 ff. für Landgericht
§§ gelten über § 495 ZPO auch für AG
§§ über Rechtsmittel Berufung und Revision und (sofortige) Beschwerde
§§ 511 ff. :
511: Berufung
545: Revision
567: Beschwerde
–> Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen mit Suspensiv- und Devolutiveffekt; Rechtsbehelf ist der Oberbegriff und umfasst auch Anfechtung einer staatlichen etwa behördlichen Entscheidung
Wiederaufnahme des Verfahrens in…
578 ff. (Wiederaufnahme des Erkenntnisverfahrens)
Besondere Verfahrensarten in..
Urkundsverfahren, 592 ff.
Musterfeststellungsverfahren, 606 ff.
Mahnverfahren, 688 ff.
Schiedsverfahren, 1025 ff.
Wann beginnt mündliche Verhandlung?
§ 137 ZPO: Mit mündlicher Antragstellung der Parteien
Anträge müssen also mündlich gestellt werden, und werden in Schriftsätzen daher nur angekündigt (“wir werden beantragen…“)