Kostenrecht Flashcards

1
Q

Kostenentscheidet ergeht…

A

…normalerweise am Ende des Verfahrens durch Urteil. (ist Teil des Tenors)

…In den Fällen des § 91a und § 269 IV auf Antrag durch Beschluss.

…als Kostengrundentscheidung: dort wird nur geregelt, in welchem Verhältnis die Parteien die Kosten zu tragen haben; NICHT welche Kosten als notwendige Prozesskosten anerkannt werden.

Formulierung etwa:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 Prozent, der Beklagte 30 Prozent.

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2
Q

Das Kostenfestsetzungsverfahren…

A

…führt der Rechtspfleger nach Abschluss des Verfahrens auf Basis der Kostengrundentscheidung durch, §§ 103 ff. ZPO, § 21 I Nr. 1 RPflG.

Hierbei ermittelt er die “notwendigen Prozesskosten” nach § 91 II.

…endet im Kostenfestsetzungsbeschluss, der vollstreckbar ist gem. § 794 I Nr. 2 ZPO.
(Tenor bspw: Die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Prozesskosten werden auf 50 Euro festgesetzt)

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3
Q
  1. Prozessualer Kostenerstattungsanspruch
  2. Materieller Kostenerstattungsanspruch
A
  1. Ist nur in den §§ 91 ff. ZPO geregelt und ein rein prozessualer Anspruch, der im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird.
  2. Zu unterscheiden von materiell-rechtlichen Ansprüchen auf Erstattung (280 II, 286; 823 I, 249 ff.; §§ 7, 18 StVG). Diese sind grundsätzlich als Nebenforderung im Klageantrag geltend zu machen, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren.
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4
Q

Kostenschuldner…

A

…ist nach § 22 GKG zunächst die klagende Partei (Veranlasserhaftung)

…aber nach § 29 I Nr. 1 auch die Partei, die vom Gericht zur Kostentragung verurteilt wurde.

…nach § 31 I haften beide als Gesamtschuldner; nach II haftet primär der Gerichtsschuldner, subsidiär aber der Kläger.

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5
Q

Rechtsanwaltskosten…

A

…sind ein vertraglicher Anspruch aus § 675 BGB, die die Partei zu erfüllen hat, ganz unabhängig von einem Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei.

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6
Q

Prozesskosten setzen sich zusammen aus…

A

… Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

Gerichtskosten sind Gebühren nach GKG und Auslagen (etwa für Zeugen, SV etc).

…außergerichtliche Kosten für Rechtsanwälte (Gebühren nach RVG) und Auslagen (für Reisekosten, Postpauschale); aber auch Parteikosten (zB Reisekosten).

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7
Q

Zuständigkeitsstreitwert

A

= ist der Wert des Beschwerdegegenstandes und entscheidet über die sachliche Zuständigkeit.

normiert in §§ 2 ff. ZPO

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8
Q

Gebührenstreitwert

A

= maßgeblich für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Rechtsanwaltsgebühren

normiert in §§ 39 ff. GKG; sofern nichts Besonderes bestimmt ist, richtet es sich nach § 48 I 1 GKG aber auch nach den §§ 2 ff. ZPO

! GKG gilt unmittelbar nur für Gerichtsgebühren; nach § 23 RVG aber auch für Rechtsanwaltsgebühren.

wird nach § 63 II GKG in diesen Fällen vom Gericht von Amts wegen durch Beschluss festgesetzt; dieser Beschluss ist für den Rechtspfleger für Kostenfestsetzungsverfahren bindend

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9
Q

Nebenforderungen…

A

…bleiben grundsätzlich nach § 4 I 2. Hs ZPO und § 43 GKG unberücksichtigt, soweit sie vom Hauptanspruch abhängen und mit diesem geltend gemacht werden.

Werden sie isoliert gelten gemacht, werden sie hingegen dazugerechnet.

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10
Q

mehrere Einzelansprüche..

A

…werden nach § 5 ZPO und § 39 I GKG zusammengerechnet

außer:
wenn ein anderer geltend gemachter Anspruch aus einem anderen folgt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist und die Ansprüche wirtschaftlich identisch sind.

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11
Q

Klage und Widerklage

A

nicht addiert nach § 5 ZPO für Zuständigkeitsstreitwert.

addiert nach § 45 GKG für Gebührenstreitwert, AUSSER wenn sie denselben Gegenstand betreffen.

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12
Q

… weiteres s. Blatt mit Aufzeichnungen (fehlt hier noch)

A
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13
Q

Gerichtskosten ergeben sich aus GKG

A

Anlage 1 zu Anzahl der Gebühr

Anlage 2 zu Höhe der Gebühr

–> wichtigster Tatbestand ist 1210 Anlage 1 für Prozesse im 1. Rechtszug (3,0 Wertgebühren); ermäßigt sich nach 1211 auf 1,0 Wertgebühren, wenn das Verfahren IM GANZEN durch diese Tatbestände beendet wird (kann auch geteilt durch verschiedene Tatbestände beendet werden, solange es insgesamt beendet ist.)

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14
Q

Gebühren werden fällig…

A

.. mit Einreichung der Klage, § 6 GKG.
Klage soll auch erst zugestellt werden, wenn Gebühren gezahlt sind, § 12 GKG.

Daher wird in der Praxis bereits mit Einreichung der Klage bezahlt (per Verrechnungsscheck etwa, oder Überweisung)

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15
Q

Rechtsanwaltskosten richten sich nach RVG

A

hier auch Anlage 1 und 2 zu Höhe und Anzahl der Gebühren.

Gebühren nach RVG bezeichnet man als gesetzliche Vergütung; bis zu dieser Höhe notwendige Prozesskosten nach § 91 ZPO;
Vergütungsvereinbarung nach den Vorgaben der §§ 3a ff. RVG möglich.

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16
Q

Bedeutsame Tatbestände der RVG Anlage-Tabellen

A

vorprozessual: Geschäftsgebühr (2300; besonders einfache Sachen 2301) und Einigungsgebühr (1000)

im Prozess:
Verfahrensgebühr (3100), Terminsgebühr (3104) und Einigungsgebühr (1003)

+ Auslagenersatz 7001/7002
+ UmSt 7008
+ ggf Erhöhungszuschläge bei mehreren Personen 1008

17
Q

ACHTUNG Besonderheiten:

  • Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr
  • Einigungsgebühr entsteht nur bei endgültiger Einigung
  • unterscheiden: bei prozessvorbereitenden Maßnahmen nur Verfahrensgebühr; bei vorgerichtlicher Vertretung auch Geschäftsgebühr
  • Terminsgebühr
  • sonstige Auslagen
A
  • Wahlrecht in § 15a RVG (nochmal nachlesen…): was genau ist das Problem?
  • Mahnung für Verzug ist prozessvorbereitende Maßnahme; vorgerichtliches Mandat ist extra und dann auch als Nebenforderung extra einzuklagen
  • fällt auch bei mehreren Terminen nur einmal an; fällt auch an, wenn ausnahmsweise auf mündliche Verhandlung verzichtet wird; damit ist auch Beweisaufnahme abgegolten (gibt Beweisgebühr für besonders aufwändige Beweisaufnahmen)
  • üblicherweise mit 20 Euro pauschal; UND UmSt!
18
Q

Degressive Ausgestaltung der Gerichts- und Anwaltsgebühren

A

wie Steuern ^^

18
Q

Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung besagt, dass..

A
  • die Kostenentscheidung nach Beendigung des Rechtsstreits am Ende jeder Instanz ergeht
  • die Kosten insgesamt oder nach Quoten verteilt werden
  • grundsätzlich keine Abtrennung nach Prozesshandlung, Gegenstand oder Verfahrensabschnitt !

Ausnahme gesetzliche Kostentrennungstatbestände etwa in § 344 und § 281 III 2

18
Q

§ 91 I 1 Alt. 1: vollständiges Obsiegen/Unterliegen

A

= Der Kläger/Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

19
Q

§ 92: Teilweises Obsiegen/Unterliegen (mit mehreren Varianten)

A
  • Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 (häufigster Fall): Quotelung der Kosten (und zwar hier in Brüchen, bietet sich an laut Helle!; Prozentangaben gehen aber auch): hier dann Unterliegensbetrag / Gebührenstreitwert

= Der Kläger hat 5/13, der Beklagte 8/13 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

20
Q

ACHTUNG Spezialfall:
Wenn sich der Streitwert im Laufe des Verfahrens ändert, weil teilweise Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung etwa

A

DANN:
müssen die Kosten jeder Partei für den jeweiligen Prozessabschnitt genau ermittelt werden, genau berechnen…(dann jeweils unterstellen, dass der jeweilige Streitwert gilt und anhand dessen berechnen); anhand der Gesamtkosten ist dann die Quote zu ermitteln.

Beispiel s. ELAN-Ref vorgerechnet!

–>üben

21
Q

§ 92 I 1 Alt. 1, S. 2: Kostenaufhebung

A
  • Sonderfall der verhältnismäßigen Verteilung ist Kostenaufhebung
  • ungeschriebene Voraussetzung: die Parteien obsiegen/unterliegen ungefähr zur Hälfte!
  • Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. (?)
    = dann bedeutet das, dass die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Nur die Gerichtskosten werden geteilt.

= im Unterschied zur hälftigen Kostenaufteilung tragen Parteien hier nur Gerichtskosten zu gleichen Teilen, die außergerichtlichen Kosten können unterschiedlich sein.

??? Wie entscheidet man das also ???

22
Q

§ 92 II: Volle Kostenlast

A

Fall 1: Geringfügiges Teilunterliegen und keine/geringe Kosten (idR der Fall, wenn Abweichung vom Beantragten nicht mehr als 10%); die darauf beruhenden Mehrkosten dürfen auch nur geringfügig sein (jedenfalls dann, wenn nur eine Gebührenstufe überschritten)

= Vereinfachung der Kostenentscheidung, aber sehr zurückhaltend hier sein!

Fall 2: Ermessen Gericht, Sachverständige oder gegenseitige Berechnung
- häufigster Fall hier Schmerzensgeld, wenn (!) unbezifferter Antrag gestellt wird: dann, wenn die Verurteilung zumindest 80 % des vom Kläger als Größenvorstellung genannten Betrags beträgt.
ABER bei beziffertem Antrag normale Quotelung!

23
Q

Kosten bei Streitgenossen

A

§ 100 ZPO:
- wenn eigenständig verurteilt, dann Abs. 1 nach Kopfteilen
- wenn Gesamtschuldner, dann Abs. 4 auch Kosten gesamtschuldnerisch

24
Q

Baumbach’sche Formel

A

… :D hab ich mir erstmal angehört zum Verständnis