Kostenrecht Flashcards
Kostenentscheidet ergeht…
…normalerweise am Ende des Verfahrens durch Urteil. (ist Teil des Tenors)
…In den Fällen des § 91a und § 269 IV auf Antrag durch Beschluss.
…als Kostengrundentscheidung: dort wird nur geregelt, in welchem Verhältnis die Parteien die Kosten zu tragen haben; NICHT welche Kosten als notwendige Prozesskosten anerkannt werden.
Formulierung etwa:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 Prozent, der Beklagte 30 Prozent.
Das Kostenfestsetzungsverfahren…
…führt der Rechtspfleger nach Abschluss des Verfahrens auf Basis der Kostengrundentscheidung durch, §§ 103 ff. ZPO, § 21 I Nr. 1 RPflG.
Hierbei ermittelt er die “notwendigen Prozesskosten” nach § 91 II.
…endet im Kostenfestsetzungsbeschluss, der vollstreckbar ist gem. § 794 I Nr. 2 ZPO.
(Tenor bspw: Die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Prozesskosten werden auf 50 Euro festgesetzt)
- Prozessualer Kostenerstattungsanspruch
- Materieller Kostenerstattungsanspruch
- Ist nur in den §§ 91 ff. ZPO geregelt und ein rein prozessualer Anspruch, der im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird.
- Zu unterscheiden von materiell-rechtlichen Ansprüchen auf Erstattung (280 II, 286; 823 I, 249 ff.; §§ 7, 18 StVG). Diese sind grundsätzlich als Nebenforderung im Klageantrag geltend zu machen, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren.
Kostenschuldner…
…ist nach § 22 GKG zunächst die klagende Partei (Veranlasserhaftung)
…aber nach § 29 I Nr. 1 auch die Partei, die vom Gericht zur Kostentragung verurteilt wurde.
…nach § 31 I haften beide als Gesamtschuldner; nach II haftet primär der Gerichtsschuldner, subsidiär aber der Kläger.
Rechtsanwaltskosten…
…sind ein vertraglicher Anspruch aus § 675 BGB, die die Partei zu erfüllen hat, ganz unabhängig von einem Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei.
Prozesskosten setzen sich zusammen aus…
… Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.
Gerichtskosten sind Gebühren nach GKG und Auslagen (etwa für Zeugen, SV etc).
…außergerichtliche Kosten für Rechtsanwälte (Gebühren nach RVG) und Auslagen (für Reisekosten, Postpauschale); aber auch Parteikosten (zB Reisekosten).
Zuständigkeitsstreitwert
= ist der Wert des Beschwerdegegenstandes und entscheidet über die sachliche Zuständigkeit.
normiert in §§ 2 ff. ZPO
Gebührenstreitwert
= maßgeblich für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Rechtsanwaltsgebühren
normiert in §§ 39 ff. GKG; sofern nichts Besonderes bestimmt ist, richtet es sich nach § 48 I 1 GKG aber auch nach den §§ 2 ff. ZPO
! GKG gilt unmittelbar nur für Gerichtsgebühren; nach § 23 RVG aber auch für Rechtsanwaltsgebühren.
wird nach § 63 II GKG in diesen Fällen vom Gericht von Amts wegen durch Beschluss festgesetzt; dieser Beschluss ist für den Rechtspfleger für Kostenfestsetzungsverfahren bindend
Nebenforderungen…
…bleiben grundsätzlich nach § 4 I 2. Hs ZPO und § 43 GKG unberücksichtigt, soweit sie vom Hauptanspruch abhängen und mit diesem geltend gemacht werden.
Werden sie isoliert gelten gemacht, werden sie hingegen dazugerechnet.
mehrere Einzelansprüche..
…werden nach § 5 ZPO und § 39 I GKG zusammengerechnet
außer:
wenn ein anderer geltend gemachter Anspruch aus einem anderen folgt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist und die Ansprüche wirtschaftlich identisch sind.
Klage und Widerklage
nicht addiert nach § 5 ZPO für Zuständigkeitsstreitwert.
addiert nach § 45 GKG für Gebührenstreitwert, AUSSER wenn sie denselben Gegenstand betreffen.
… weiteres s. Blatt mit Aufzeichnungen (fehlt hier noch)
Gerichtskosten ergeben sich aus GKG
Anlage 1 zu Anzahl der Gebühr
Anlage 2 zu Höhe der Gebühr
–> wichtigster Tatbestand ist 1210 Anlage 1 für Prozesse im 1. Rechtszug (3,0 Wertgebühren); ermäßigt sich nach 1211 auf 1,0 Wertgebühren, wenn das Verfahren IM GANZEN durch diese Tatbestände beendet wird (kann auch geteilt durch verschiedene Tatbestände beendet werden, solange es insgesamt beendet ist.)
Gebühren werden fällig…
.. mit Einreichung der Klage, § 6 GKG.
Klage soll auch erst zugestellt werden, wenn Gebühren gezahlt sind, § 12 GKG.
Daher wird in der Praxis bereits mit Einreichung der Klage bezahlt (per Verrechnungsscheck etwa, oder Überweisung)
Rechtsanwaltskosten richten sich nach RVG
hier auch Anlage 1 und 2 zu Höhe und Anzahl der Gebühren.
Gebühren nach RVG bezeichnet man als gesetzliche Vergütung; bis zu dieser Höhe notwendige Prozesskosten nach § 91 ZPO;
Vergütungsvereinbarung nach den Vorgaben der §§ 3a ff. RVG möglich.
Bedeutsame Tatbestände der RVG Anlage-Tabellen
vorprozessual: Geschäftsgebühr (2300; besonders einfache Sachen 2301) und Einigungsgebühr (1000)
im Prozess:
Verfahrensgebühr (3100), Terminsgebühr (3104) und Einigungsgebühr (1003)
+ Auslagenersatz 7001/7002
+ UmSt 7008
+ ggf Erhöhungszuschläge bei mehreren Personen 1008
ACHTUNG Besonderheiten:
- Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr
- Einigungsgebühr entsteht nur bei endgültiger Einigung
- unterscheiden: bei prozessvorbereitenden Maßnahmen nur Verfahrensgebühr; bei vorgerichtlicher Vertretung auch Geschäftsgebühr
- Terminsgebühr
- sonstige Auslagen
- Wahlrecht in § 15a RVG (nochmal nachlesen…): was genau ist das Problem?
- …
- Mahnung für Verzug ist prozessvorbereitende Maßnahme; vorgerichtliches Mandat ist extra und dann auch als Nebenforderung extra einzuklagen
- fällt auch bei mehreren Terminen nur einmal an; fällt auch an, wenn ausnahmsweise auf mündliche Verhandlung verzichtet wird; damit ist auch Beweisaufnahme abgegolten (gibt Beweisgebühr für besonders aufwändige Beweisaufnahmen)
- üblicherweise mit 20 Euro pauschal; UND UmSt!
Degressive Ausgestaltung der Gerichts- und Anwaltsgebühren
wie Steuern ^^
Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung besagt, dass..
- die Kostenentscheidung nach Beendigung des Rechtsstreits am Ende jeder Instanz ergeht
- die Kosten insgesamt oder nach Quoten verteilt werden
- grundsätzlich keine Abtrennung nach Prozesshandlung, Gegenstand oder Verfahrensabschnitt !
Ausnahme gesetzliche Kostentrennungstatbestände etwa in § 344 und § 281 III 2
§ 91 I 1 Alt. 1: vollständiges Obsiegen/Unterliegen
= Der Kläger/Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
§ 92: Teilweises Obsiegen/Unterliegen (mit mehreren Varianten)
- Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 (häufigster Fall): Quotelung der Kosten (und zwar hier in Brüchen, bietet sich an laut Helle!; Prozentangaben gehen aber auch): hier dann Unterliegensbetrag / Gebührenstreitwert
= Der Kläger hat 5/13, der Beklagte 8/13 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
ACHTUNG Spezialfall:
Wenn sich der Streitwert im Laufe des Verfahrens ändert, weil teilweise Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung etwa
DANN:
müssen die Kosten jeder Partei für den jeweiligen Prozessabschnitt genau ermittelt werden, genau berechnen…(dann jeweils unterstellen, dass der jeweilige Streitwert gilt und anhand dessen berechnen); anhand der Gesamtkosten ist dann die Quote zu ermitteln.
Beispiel s. ELAN-Ref vorgerechnet!
–>üben
§ 92 I 1 Alt. 1, S. 2: Kostenaufhebung
- Sonderfall der verhältnismäßigen Verteilung ist Kostenaufhebung
- ungeschriebene Voraussetzung: die Parteien obsiegen/unterliegen ungefähr zur Hälfte!
- Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. (?)
= dann bedeutet das, dass die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Nur die Gerichtskosten werden geteilt.
= im Unterschied zur hälftigen Kostenaufteilung tragen Parteien hier nur Gerichtskosten zu gleichen Teilen, die außergerichtlichen Kosten können unterschiedlich sein.
??? Wie entscheidet man das also ???
§ 92 II: Volle Kostenlast
Fall 1: Geringfügiges Teilunterliegen und keine/geringe Kosten (idR der Fall, wenn Abweichung vom Beantragten nicht mehr als 10%); die darauf beruhenden Mehrkosten dürfen auch nur geringfügig sein (jedenfalls dann, wenn nur eine Gebührenstufe überschritten)
= Vereinfachung der Kostenentscheidung, aber sehr zurückhaltend hier sein!
Fall 2: Ermessen Gericht, Sachverständige oder gegenseitige Berechnung
- häufigster Fall hier Schmerzensgeld, wenn (!) unbezifferter Antrag gestellt wird: dann, wenn die Verurteilung zumindest 80 % des vom Kläger als Größenvorstellung genannten Betrags beträgt.
ABER bei beziffertem Antrag normale Quotelung!
Kosten bei Streitgenossen
§ 100 ZPO:
- wenn eigenständig verurteilt, dann Abs. 1 nach Kopfteilen
- wenn Gesamtschuldner, dann Abs. 4 auch Kosten gesamtschuldnerisch
Baumbach’sche Formel
… :D hab ich mir erstmal angehört zum Verständnis