Beweisaufnahme Flashcards

1
Q

Beweisbedürftig (gesetzlich selbst nicht geregelt) sind nur…

A

Tatsachenbehauptungen, die entscheidungserheblich und bestritten sind.

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2
Q

Beweisbedürftig sind nicht:

A
  • als unstreitig zu behandelnde Tatsachen nach § 138 II-IV
  • zugestandene Tatsachen, § 288 und bereits nachgewiesene Tatsachen
  • offenkundige Tatsachen, § 291
  • vermutete Tatsachen, § 292
  • Ausforschungsbehauptungen (?)
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3
Q

Beweisrichtung

A
  • Hauptbeweis: Beweis der beweisbelasteten Partei, dass eine für sie günstige Tatsache vorliegt
  • Gegenbeweis: dadurch kann Gegenpartei Hauptbeweis entkräften; für dessen Erfolg reicht es aus, dass die durch Hauptbeweis herbeigeführte Überzeugung des Gerichts erschüttert wird (muss nicht widerlegen); wenn also nach Gegenbeweis Gericht nicht sicher überzeugt ist vom Bestehen des Tatbestandsmerkmals, dann ergeht non-liquet-Entscheidung nach Beweislast - zulasten der beweisbelasteten Partei

<-> Beweis des Gegenteils in § 292, besondere Art des Hauptbeweises

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4
Q

Beweisart im Zivilprozess

A
  • grundsätzlich das Strengbeweisverfahren, § 284 S.1 (SAPUZ): nur wenn die bei den einzelnen Beweismitteln für den Beweisantritt zu erfüllenden Anforderungen erfüllt sind, sind die Beweismittel entsprechend den Grds zum Beweisaufnahmeverfahren zu erheben, §§ 355 ff.
    (amtliche Auskünfte nach § 273 II Nr. 2 sind keine eigenen Beweismittel, sondern je nach dem Urkunde, Zeuge oder SV)

Freibeweis (keine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel und ohne Beachtung der Verfahrensvorschriften) nur bei:
- Prozessvoraussetzungen von Amts wegen, § 56 ZPO
- in Prozessen mit niedrigem Streitwert, 495a ZPO
- bei Einverständnis der Parteien, § 284 S. 2-4

Glaubhaftmachung (§ 294: Beweismaß auf überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziert und alle präsenten Beweismittel + Versicherung an Eides statt) nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen:
- § 44 II Befangenheit
- § 236 II 1 Wiedereinsetzung
- §§ 920, 936 Arrest/einstweilige Verfügung

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5
Q

Beweisgegenstand…

A

…sind von der beweispflichtigen Partei (ausreichend substantiiert) behauptete, streitige Tatsachen (nicht über Werturteile oder Rechtsansichten, außer § 293 über ausländisches Recht)

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6
Q

Mittelbare/Indirekte Beweisführung mit Indizien- oder Anscheinsbeweis

A

Indizienbeweis = es werden Hilfstatsachen bewiesen, die den Schluss zulassen, dass die Haupttatsache vorliegt (va bei inneren Tatsachen, va Zeugen vom Hörensagen)

Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) = gewohnheitsrechtlich anerkannt und ähnlich einer gesetzlichen Vermutung; ein Geschehensablauf, bei dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Folge/das Verhalten geschlossen werden kann (zB Auffahrunfall, dass Auffahrender Verschulden trifft); Gegner muss Anscheinsbeweis erschüttern, indem er ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs beweist

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7
Q

Darlegungslast

A

= bezeichnet, wer den Sachverhalt für das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals vortragen muss

= wenn Kläger verkackt, dann unschlüssige Klage; wenn Beklagter verkackt, dann Verurteilung ohne Beweisaufnahme

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8
Q

Beweislast

A

= bezeichnet, wer für das Vorliegen einer rechtserheblichen, beweisbedürftigen Tatsache Beweis anbieten muss (subjektive/formelle Beweislast oder Beweisführungslast)
und die Last der Nichterweislichkeit (non liquet) trägt (objektive/materielle Beweislast oder Feststellungslast)

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9
Q

Merke zu Darlegungs- und Beweislast:

A
  • Darlegungs- und Beweislast hat der, für den die Tatsachen günstig ist (Rosenbergsche Formel) = Anspruchsteller für rechtsbegründende Tatbestandsmerkmale, Anspruchsgegner für rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende
  • im Zweifel im Grüneberg bei §§ schauen, hinten meist
  • Darlegungslast folgt meist der Beweislast, außer bei negativen Tatbestandsmerkmalen: 1) Leistungskondiktion (Darlegungslast für Rechtsgrund hat Bereicherungsschuldner, Beweislast für Fehlen hat Bereicherungsgläubiger) 2) bei 612 II, 632 II (Darlegungslast für geringeren Werklohn hat Besteller, Beweislast für Widerlegung hat Werkunternehmer)
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10
Q

Achtung wichtige Formulierungen für Beweislast

A
  • es sei denn
  • nicht/sofern nicht
  • ausgeschlossen, wenn
  • jedoch nicht
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11
Q

Sachverständige, §§ 402 ff. ZPO

A
  • oft bei Arzthaftung, Bausachen oder Verkehrsunfällen
  • ob und wen, steht im Ermessen des Gerichts
  • Gericht muss SV grundsätzlich mit eindeutigem Auftrag betrauen (grds durch Beweisbeschluss); schauen, ob richtige Tatsachen zugrunde gelegt und ob Gutachten logisch und schlüssig ist
  • SV kann bei fehlender Sachkunde des Gerichts auch von Amts wegen hinzugezogen werden, § 144 ZPO (ohne Beweisantritt)
  • Privatgutachten von Parteien ist Parteienvortrag!
  • sachverständiger Zeuge (414) ist Zeuge, nicht SV
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12
Q

Augenschein, §§ 371 ff.

A
  • unmittelbare Sinneswahrnehmung von körperlicher Beschaffenheit von Personen, Gegenständen und über Vorgänge
  • zB Lärm- und Geruchsbelästigungen, Verletzung einer Person, Straßenverhältnisse
  • Augenscheinsgehilfe möglich, § 372
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13
Q

Parteivernehmung, §§ 445 ff.

A
  • subsidiäres Beweismittel
  • muss immer durch förmlichen Beschluss angeordnet werden, § 450 I 1
  • zu unterscheiden von persönlicher Anhörung der Partei nach § 141, was Parteivortrag ist
  • auf Antrag nach §§ 445, 447
  • von Amts wegen auch möglich, § 448 (wenn Anbeweis und Parteivernehmung letzte Zweifel beseitigen soll)
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14
Q

Urkunden, §§ 415 ff.

A
  • neben Augenschein das sicherste und zuverlässigste Beweismittel, aber in Praxis wohl selten
  • Beweisantritt durch Vorlage des Originals, § 420
  • Achtung: wenn vorab Kopien der Urkunde dem Schriftsatz beigelegt werden, ist das zunächst Ergänzung des Sachvortrags; wenn Gegner Inhalt oder Echtheit der Urkunde nicht bestreitet, dann entfällt Beweisbedürftigkeit
  • hier Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung: feste Beweisregeln!
  • bei mangelbehafteten Urkunden freie Beweiswürdigung, § 319
  • bei mangelfreien Urkunden muss zwischen öffentlichen (415, 417, 418, 437) und privaten Urkunden (440, 416) unterschieden werden
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15
Q

Zeuge, §§ 373 ff.

A
  • Zeuge kann nicht sein, wer Partei des Rechtsstreits oder aktueller gesetzlicher Vertreter der Parteien ist
  • ansonsten aber jede Person unabhängig von Alter und Geschäftsfähigkeit, die in der Lage ist, tatsächliche Wahrnehmungen zu machen und mitzuteilen.
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16
Q

Ablauf Zeugenvernehmung

A
  • einzeln und in Abwesenheit der später noch zu vernehmenden Zeugen
  • Zeuge wird belehrt
  • dann Angaben zur Person und evtl Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (383ff.), dann Angaben zur Sache
  • Zeuge soll zum (ihm vorher mitzuteilenden) Gegenstand seiner Vernehmung eine zusammenhängende Schilderung machen, um danach befragt zu werden
  • Beeidigung in der Praxis eher selten
17
Q

Würdigung von Zeugenaussagen

A
  • Umstände, die mit Persönlichkeit des Zeugen zusammenhängen = Glaubwürdig
  • Sachdarstellung = Glaubhaft
18
Q

Beweisverfahren

A
  1. Beweisantrag (-angebot, -antritt)
    - muss Beweisthema (konkrete Tatsachenbehauptung) und Beweismittel angeben
    - zunächst der beweisbelasteten Partei; wenn die nicht beweisbelastete Partei Beweis anbietet, ohne dass beweisbelastete das tut, muss darauf nicht eingegangen werden und es ergeht non-liquet-Entscheidung
    - Beweisantrag für Zeugen (inkl Namen und ladungsfähige Anschrift, sonst nicht zulässig) und Urkunden IMMER erforderlich (die anderen können auch von Amts wegen)
  2. Beweisanordnung
    - grundsätzlich formlos, außer man braucht Beweisbeschluss, § 358
    - Beweisbeschluss notwendig für Parteivernehmung (§ 350), schriftliches SVGutachten, Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung (358a); Rechtshilfe (156ff. GVG) oder durch beauftragten Richter (361, 375)
  3. Beweisaufnahme
    - Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 355
    - Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, § 357
    - durch anschließende Verhandlung der Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme wird es Gegenstand der mündlichen Verhandlung, § 285
19
Q

Unterscheiden im Zivilprozess:

A

formelle Wahrheit: wenn Tatsache zwischen den Parteien unstreitig ist

materielle Wahrheit: wenn Gericht von der Richtigkeit überzeugt ist (§ 286 ZPO)

–> Beweisaufnahme dient der richterlichen Überzeugung von der materiellen Wahrheit der Tatsache.