Allgemeines Wissen Flashcards
Woraus besteht ein Aktenzeichen?
34 O 11/23 = 34. Kammer, Registerzeichen (O = Allgemeine Zivilsachen 1. Instanz LG, 11. Sache in 2023)
= Anhang Registerzeichen im Habersack gibt Aufschluss über Bedeutung der Buchstaben, und für welches Gericht sie gelten
Prozessurteil und Sachurteil
Prozessurteil = ergeht bei Unzulässigkeit einer Klage, dann erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nur auf das Prozesshindernis - wird dies beseitigt, kann der Kläger erneut klagen
Sachurteil = Gericht entscheidet über Sache, also Begründetheit der Klage; materielle Rechtskraft zu beachten (gilt inter partes, Erstreckung auf den Tenor und auf den konkret rechtshängig gewordenen Streitgegenstand) (remember Maurer)
–> Rechtskraftwirkung
Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungsklage
–> Rechtsschutzform
kontradiktorisches Urteil und Versäumnisurteil
–> Zustandekommen
Endurteil (Voll-Urteil & Teilurteil), Zwischenurteil, Vorbehaltsurteil
Endurteil (§ 300, 301; 704!) = beendet die Instanz durch abschließende Entscheidung über Streitgegenstand;
Voll-Endurteil, wenn hinsichtlich der gesamten Klage Entscheidungsreife besteht;
Teilurteil, wenn nur selbstständiger Teil eines oder mehrerer Streitgegenstände entscheidungsreif ist; späteres Teilurteil wird dann Schlussurteil genannt (Bedeutung für Stufenklage nach § 254)
Zwischenurteil (§ 303) = klärt zumeist Verfahrensfragen; ist nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar
ACHTUNG: zu unterscheiden von Grundurteil nach § 304, weil letzteres nach § 304 II selbstständig anfechtbar ist
Vorbehaltsurteil (§ 302, 599) = ist nach hM ein auflösend bedingtes Endurteil; dient der Verfahrensbeschleunigung, weil es bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klage schafft (§§ 302 III, 704 ZPO)
Formeller Parteibegriff im Zivilprozess
Die Stellung als Kläger und Beklagter hängt ALLEIN von der Nennung in der Klageschrift ab!
Das muss dann auch ins Rubrum übernommen werden und in den Entscheidungsgründen ist dann anzuführen, dass Klage unzulässig oder unbegründet ist.
in engen Ausnahmefällen ist Auslegung der der Klageschrift möglich..laut hemmer S. 27
Wie kann ein Gericht agieren?
Durch
Urteil = hiergegen ist Berufung und Revision einzulegen, erfolgen nach mündlicher Verhandlung und idR zum Abschluss eines Verfahrens
Beschluss = hiergegen Beschwerde, ohne mündliche Verhandlung, betrifft einzelne Verfahrensfragen
Verfügung = Arbeitsanweisung zur Prozess- und Verfahrensleitung
Vollstreckbare Ausfertigung besteht aus…
Rubrum, Tenor, Unterschrift
Anhängig / Rechtshängig
= mit Eingang/Zustellung bei Gericht ist die Klage anhängig
= mit Zustellung an den Beklagten durch das Gericht ist Klage rechtshängig
(Verlauf: Klage ist im Gerichtsbriefkasten, bei Entnahme kommt Eingangsstempel drauf, und wird an die zentrale Erfassungsstelle gegeben; die verteilt (über Wachtmeisterei) dann Klageschrift gem. Geschäftsverteilungsplan an Kammer LG / Einzelrichter AG)
Inhalt und Bedeutung des § 167 ZPO
GANZ KOMISCHE FORMULIERUNG!
Erklärung, mit Ergänzungen: Wenn eine Klage am 20.12. bei Gericht eingeht und damit anhängig ist, das Gericht die Klage aber erst am 3.1. an den Beklagten zustellt und sie damit rechtshängig wird, gilt 167 ZPO: “Soll durch die Zustellung (an den Beklagten=Klageerhebung) eine Frist (Verjährungsfrist, hier Hemmung nach § 204) gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags (der Klageschrift, bei Gericht, Anhängigkeit) ein, wenn die Zustellung (des Gerichts an den Beklagten) demnächst erfolgt.
Grund: Verzögerungsrisiko soll nicht bei Kläger liegen, wenn Gericht zu spät zustellt, weil außerhalb seiner Einflusssphäre (hier darf er aber kein erhebliches Mitverschulden aufgrund von Nachlässigkeit haben)
–> aber auch von Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sollen unschädlich sein.
Punkte zum Parteibegriff im Zivilprozess
Bedeutung = im Rubrum genannt für die Identifizierbarkeit der Beteiligten: wer verurteilt wird, wer gegen wen vollstrecken kann, wer die Kosten trägt, für und gegen wen Entscheidung in Rechtskraft erwächst
Es gilt der formelle Parteibegriff (§§ 253 II Nr. 1, IV, 130 I Nr. 1) = Parteien sind die Personen, von welchen und gegen welche Rechtsschutz begehrt wird; aber Auslegung von Klage und Anlagen (Probleme hier? Scheinpartei?)
Prozessführungsbefugnis (als Zulässigkeitsvoraussetzung als richtige Partei den Prozess zu führen; Streng zu trennen von Sachlegitimation, also Aktiv- und Passivlegitimation als Begründetheitsvoraussetzung, also nach materiell-rechtlicher Lage!)
Hierunter Prozessstandschaft zu prüfen = Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (Auseinanderfallen von materieller und formeller Partei)
gesetzliche Fälle: Nachlassverwalter § 1984 BGB, Testamentsvollstrecker §§ 2212, 2213 BGB, Insolvenzverwalter 80 InsO (auch Partei kraft Amtes für Rubrum…)
gewillkürte Prozessstandschaft durch Rechtsgeschäft, Voraussetzungen (?):
- Ermächtigung durch Rechtsinhaber nach § 185 BGB analog
- eigenes schutzwürdiges Interesse des Bevollmächtigten
Klageschrift
Die obligatorischen Anforderungen an die Klageschrift ergeben sich aus § 253 II ZPO:
- Bezeichnung der Parteien
- Bezeichnung des Gerichts
- Sachverhalt, aus der sich der Anspruch ergibt (Gegenstand und Grund: individualisierter Lebenssachverhalt, wichtig für Rechtskraft; Richter muss TBMerkmale zumindest einer AGL daraus subsumieren können: Schlüssigkeit der Klage; rechtliche Ausführungen nicht notwendig)
- bestimmter Antrag
- UND: UNTERSCHRIFT (des Klägers oder des Anwalts bei Anwaltszwang): diese Voraussetzung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern hat Rspr entwickelt. (bei AG kann Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, §§ 496, 129a ZPO)
Achtung: 253 III und 130 enthalten nur Soll-Inhalte und berühren die Zulässigkeit der Klage nicht.
–> Folge bei Mängeln: Nach Hinweis des Richters nach § 139 III Abweisung der Klage per Prozessurteil als unzulässig nach mündlicher Verhandlung.
(???: Frage: War nicht irgendwo in ELAN-REF dann die Folge, das a-limine abgewiesen wird, weil schon keine wirksame Klageerhebung???nachschauen: klären. Kommentar?)
Merkmale einer Leistungsklage
- dient dem Gläubiger zur Durchsetzung und Feststellung seines Anspruchs
- nur die LK führt zu vollstreckungsfähigem Urteil
- Anspruch muss fällig sein, sonst wird klage als derzeit unbegründet abgewiesen (Klage auf künftige Leistung nur aus §§ 257, 258, 259)
- Antrag und Tenor lauten: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … zu bezahlen/herauszugeben.
LK: Ausnahmsweise unbezifferter Zahlungsantrag zulässig bei:
- Stufenklage nach § 254 ZPO, wenn Auskunft von Beklagtem noch aussteht
- wenn konkrete Höhe von Schätzung des Gerichts oder dessen Ermessen abhängt (zB Schmerzensgeld)
- Prozesszinsen, wenn Datum der Rechtshängigkeit dem Kläger nicht bekannt (dann beantragt man Zinsen ab Rechtshängigkeit)
Feststellungsklage, § 256 ZPO
- gerichtet auf Feststellung des (Nicht)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Echtheit einer Urkunde
- grundsätzlich ist Leistungsklage vorrangig
- besonderes Feststellungsinteresse notwendig als Zulässigkeitsvoraussetzung
- Tenor: Es wird festgestellt, dass…
Feststellungsinteresse etwa bei:
- negativer Feststellungsklage: wenn sich der Beklagte eines nach Auffassung des Klägers nicht bestehenden Anspruches rühmt
- wenn ein noch nicht abschließend bezifferbarer Anspruch zu verjähren droht
- wenn Feststellung zu Vollstreckungserleichterungen führen soll
- weil Pfändungsgrenzen bei Feststellung der Haftung aus 823 ff. herabgesetzt sind
Gestaltungsklage
- ändert die Rechtslage (mit formeller Rechtskraft); notwendig, wenn dies nur durch Urteil und nicht durch WE erfolgen kann (Fälle ergeben sich aus Gesetz)
- Tenor: Die Zwangsvollstreckung…wird für unzulässig erklärt.
Typische Fälle:
- Zwangsvollstreckung aus bestimmtem Titel nach 767 oder in bestimmten Gegenstand nach 771 für unzulässig erklären
- Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Leistung, § 319 BGB
- Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 BGB
- vorzeitige Auflösung einer OHG, § 133 HGB
Zustellung der Klageschrift
- soll unverzüglich erfolgen, § 271 I ZPO
- aber regelmäßig erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, § 12 GKG
- mit Zustellung bestimmt der Vorsitzende einen frühen ersten Termin oder ordnet schriftliches Vorverfahren an, § 272 II ZPO (Wahl im Ermessen des Richters, nach Sinnhaftigkeit)
- wenn Richter hinsichtlich Zulässigkeit, Schlüssigkeit oder Vollständigkeit Bedenken hat, weist er durch Verfügung darauf hin (Zustellung erfolgt mitsamt Hinweisen und Anordnungen)
Früher erster Termin, §§ 274 II, 275 ZPO
Wird gewählt, wenn:
- Partei nicht anwaltlich vertreten ist und mit hinreichendem schriftlichen Vortrag nicht zu rechnen ist
- wenn Sache einfach gelagert und eilbedürftig ist
Schriftliches Vorverfahren, § 276 ZPO
Dann gewählt, wenn:
- Fall umfassend und komplex ist und näherer Sachverhaltsklärung bedarf
- wenn mit Verteidigung des Beklagten nicht zu rechnen ist; dann kann direkt Versäumnisurteil ergehen
Zustellung Def
- in § 166 I ZPO definiert
- Verfahren in den §§ 166 ff. ZPO
- zugestellt wird nicht das Original, sondern vom Anwalt beglaubigte Abschriften (die er bei Einreichung der Klage einzureichen hat, § 253 V, 169 II ZPO
- grds von Geschäftsstelle, § 168 II ZPO mithilfe von Post oder anderes Zustellunternehmen oder Wachtmeisterei; ausnahmsweise Gerichtsvollzieher oder andere Behörde nach S. 2
- § 176 I: Übergabe von Urkundsbeamten an Post in verschlossenem Umschlag mit Zustellungsurkunde
- erfolgt an Partei (außer prozessunfähig, dann gesetzliche Vertreter nach § 170; bei Prozessbevollmächtigung muss an Anwalt zugestellt werden, § 172, dann Empfangsbekenntnis nach § 174 möglich)
- wenn Adressat nicht da, gelten die §§ 178 ff Ersatzzustellung
- Nachweis der Zustellung durch Urkunde § 182
- Heilung nach § 189 ZPo bei tatsächlichem Zugang
Folgen der Rechtshängigkeit:
prozessual:
- § 261 III Nr. 1: Prozesshindernis für andere Klagen gleichen Inhalts
- § 261 III Nr. 2: perpetuatio fori: Zuständigkeit bleibt, auch wenn sich Umstände ändern
- § 265: Veräußerer oder Zedent bleibt Partei des Rechtsstreits, obwohl nicht mehr aktivlegitimiert; und verlangt in gesetzlicher Prozessstandschaft Leistung an den Rechtsnachfolger, § 265 ZPO
materiell-rechtlich:
- Verjährungshemmung, § 204 I Nr. 1 ZPO (!: nur im Umfang des Klageantrags!)
- Verzug, § 286 I 2 (nur im Umfang des Klageantrags!)
- Prozesszinsen, § 291
- Verschärfte Haftung, §§ 292, 987, 818 IV
- Wahrung der Besitzansprüche, § 864 I
- vollstreckungsrechtlich nach § 852 ZPO
Ende der Rechtshängigkeit durch…
- Rechtskraft des Urteils
- Klagerücknahme, § 269 III
- übereinstimmender Erledigungserklärung, § 91a
- Prozessvergleich