Allgemeines Wissen Flashcards
Woraus besteht ein Aktenzeichen?
34 O 11/23 = 34. Kammer, Registerzeichen (O = Allgemeine Zivilsachen 1. Instanz LG, 11. Sache in 2023)
= Anhang Registerzeichen im Habersack gibt Aufschluss über Bedeutung der Buchstaben, und für welches Gericht sie gelten
Prozessurteil und Sachurteil
Prozessurteil = ergeht bei Unzulässigkeit einer Klage, dann erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nur auf das Prozesshindernis - wird dies beseitigt, kann der Kläger erneut klagen
Sachurteil = Gericht entscheidet über Sache, also Begründetheit der Klage; materielle Rechtskraft zu beachten (gilt inter partes, Erstreckung auf den Tenor und auf den konkret rechtshängig gewordenen Streitgegenstand) (remember Maurer)
–> Rechtskraftwirkung
Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungsklage
–> Rechtsschutzform
kontradiktorisches Urteil und Versäumnisurteil
–> Zustandekommen
Endurteil (Voll-Urteil & Teilurteil), Zwischenurteil, Vorbehaltsurteil
Endurteil (§ 300, 301; 704!) = beendet die Instanz durch abschließende Entscheidung über Streitgegenstand;
Voll-Endurteil, wenn hinsichtlich der gesamten Klage Entscheidungsreife besteht;
Teilurteil, wenn nur selbstständiger Teil eines oder mehrerer Streitgegenstände entscheidungsreif ist; späteres Teilurteil wird dann Schlussurteil genannt (Bedeutung für Stufenklage nach § 254)
Zwischenurteil (§ 303) = klärt zumeist Verfahrensfragen; ist nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar
ACHTUNG: zu unterscheiden von Grundurteil nach § 304, weil letzteres nach § 304 II selbstständig anfechtbar ist
Vorbehaltsurteil (§ 302, 599) = ist nach hM ein auflösend bedingtes Endurteil; dient der Verfahrensbeschleunigung, weil es bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klage schafft (§§ 302 III, 704 ZPO)
Formeller Parteibegriff im Zivilprozess
Die Stellung als Kläger und Beklagter hängt ALLEIN von der Nennung in der Klageschrift ab!
Das muss dann auch ins Rubrum übernommen werden und in den Entscheidungsgründen ist dann anzuführen, dass Klage unzulässig oder unbegründet ist.
in engen Ausnahmefällen ist Auslegung der der Klageschrift möglich..laut hemmer S. 27
Wie kann ein Gericht agieren?
Durch
Urteil = hiergegen ist Berufung und Revision einzulegen, erfolgen nach mündlicher Verhandlung und idR zum Abschluss eines Verfahrens
Beschluss = hiergegen Beschwerde, ohne mündliche Verhandlung, betrifft einzelne Verfahrensfragen
Verfügung = Arbeitsanweisung zur Prozess- und Verfahrensleitung
Vollstreckbare Ausfertigung besteht aus…
Rubrum, Tenor, Unterschrift
Anhängig / Rechtshängig
= mit Eingang/Zustellung bei Gericht ist die Klage anhängig
= mit Zustellung an den Beklagten durch das Gericht ist Klage rechtshängig
(Verlauf: Klage ist im Gerichtsbriefkasten, bei Entnahme kommt Eingangsstempel drauf, und wird an die zentrale Erfassungsstelle gegeben; die verteilt (über Wachtmeisterei) dann Klageschrift gem. Geschäftsverteilungsplan an Kammer LG / Einzelrichter AG)
Inhalt und Bedeutung des § 167 ZPO
GANZ KOMISCHE FORMULIERUNG!
Erklärung, mit Ergänzungen: Wenn eine Klage am 20.12. bei Gericht eingeht und damit anhängig ist, das Gericht die Klage aber erst am 3.1. an den Beklagten zustellt und sie damit rechtshängig wird, gilt 167 ZPO: “Soll durch die Zustellung (an den Beklagten=Klageerhebung) eine Frist (Verjährungsfrist, hier Hemmung nach § 204) gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags (der Klageschrift, bei Gericht, Anhängigkeit) ein, wenn die Zustellung (des Gerichts an den Beklagten) demnächst erfolgt.
Grund: Verzögerungsrisiko soll nicht bei Kläger liegen, wenn Gericht zu spät zustellt, weil außerhalb seiner Einflusssphäre (hier darf er aber kein erhebliches Mitverschulden aufgrund von Nachlässigkeit haben)
–> aber auch von Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sollen unschädlich sein.
Punkte zum Parteibegriff im Zivilprozess
Bedeutung = im Rubrum genannt für die Identifizierbarkeit der Beteiligten: wer verurteilt wird, wer gegen wen vollstrecken kann, wer die Kosten trägt, für und gegen wen Entscheidung in Rechtskraft erwächst
Es gilt der formelle Parteibegriff (§§ 253 II Nr. 1, IV, 130 I Nr. 1) = Parteien sind die Personen, von welchen und gegen welche Rechtsschutz begehrt wird; aber Auslegung von Klage und Anlagen (Probleme hier? Scheinpartei?)
Prozessführungsbefugnis (als Zulässigkeitsvoraussetzung als richtige Partei den Prozess zu führen; Streng zu trennen von Sachlegitimation, also Aktiv- und Passivlegitimation als Begründetheitsvoraussetzung, also nach materiell-rechtlicher Lage!)
Hierunter Prozessstandschaft zu prüfen = Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (Auseinanderfallen von materieller und formeller Partei)
gesetzliche Fälle: Nachlassverwalter § 1984 BGB, Testamentsvollstrecker §§ 2212, 2213 BGB, Insolvenzverwalter 80 InsO (auch Partei kraft Amtes für Rubrum…)
gewillkürte Prozessstandschaft durch Rechtsgeschäft, Voraussetzungen (?):
- Ermächtigung durch Rechtsinhaber nach § 185 BGB analog
- eigenes schutzwürdiges Interesse des Bevollmächtigten
Klageschrift
Die obligatorischen Anforderungen an die Klageschrift ergeben sich aus § 253 II ZPO:
- Bezeichnung der Parteien
- Bezeichnung des Gerichts
- Sachverhalt, aus der sich der Anspruch ergibt (Gegenstand und Grund: individualisierter Lebenssachverhalt, wichtig für Rechtskraft; Richter muss TBMerkmale zumindest einer AGL daraus subsumieren können: Schlüssigkeit der Klage; rechtliche Ausführungen nicht notwendig)
- bestimmter Antrag
- UND: UNTERSCHRIFT (des Klägers oder des Anwalts bei Anwaltszwang): diese Voraussetzung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern hat Rspr entwickelt. (bei AG kann Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, §§ 496, 129a ZPO)
Achtung: 253 III und 130 enthalten nur Soll-Inhalte und berühren die Zulässigkeit der Klage nicht.
–> Folge bei Mängeln: Nach Hinweis des Richters nach § 139 III Abweisung der Klage per Prozessurteil als unzulässig nach mündlicher Verhandlung.
(???: Frage: War nicht irgendwo in ELAN-REF dann die Folge, das a-limine abgewiesen wird, weil schon keine wirksame Klageerhebung???nachschauen: klären. Kommentar?)
Merkmale einer Leistungsklage
- dient dem Gläubiger zur Durchsetzung und Feststellung seines Anspruchs
- nur die LK führt zu vollstreckungsfähigem Urteil
- Anspruch muss fällig sein, sonst wird klage als derzeit unbegründet abgewiesen (Klage auf künftige Leistung nur aus §§ 257, 258, 259)
- Antrag und Tenor lauten: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … zu bezahlen/herauszugeben.
LK: Ausnahmsweise unbezifferter Zahlungsantrag zulässig bei:
- Stufenklage nach § 254 ZPO, wenn Auskunft von Beklagtem noch aussteht
- wenn konkrete Höhe von Schätzung des Gerichts oder dessen Ermessen abhängt (zB Schmerzensgeld)
- Prozesszinsen, wenn Datum der Rechtshängigkeit dem Kläger nicht bekannt (dann beantragt man Zinsen ab Rechtshängigkeit)
Feststellungsklage, § 256 ZPO
- gerichtet auf Feststellung des (Nicht)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Echtheit einer Urkunde
- grundsätzlich ist Leistungsklage vorrangig
- besonderes Feststellungsinteresse notwendig als Zulässigkeitsvoraussetzung
- Tenor: Es wird festgestellt, dass…
Feststellungsinteresse etwa bei:
- negativer Feststellungsklage: wenn sich der Beklagte eines nach Auffassung des Klägers nicht bestehenden Anspruches rühmt
- wenn ein noch nicht abschließend bezifferbarer Anspruch zu verjähren droht
- wenn Feststellung zu Vollstreckungserleichterungen führen soll
- weil Pfändungsgrenzen bei Feststellung der Haftung aus 823 ff. herabgesetzt sind
Gestaltungsklage
- ändert die Rechtslage (mit formeller Rechtskraft); notwendig, wenn dies nur durch Urteil und nicht durch WE erfolgen kann (Fälle ergeben sich aus Gesetz)
- Tenor: Die Zwangsvollstreckung…wird für unzulässig erklärt.
Typische Fälle:
- Zwangsvollstreckung aus bestimmtem Titel nach 767 oder in bestimmten Gegenstand nach 771 für unzulässig erklären
- Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Leistung, § 319 BGB
- Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 BGB
- vorzeitige Auflösung einer OHG, § 133 HGB
Zustellung der Klageschrift
- soll unverzüglich erfolgen, § 271 I ZPO
- aber regelmäßig erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, § 12 GKG
- mit Zustellung bestimmt der Vorsitzende einen frühen ersten Termin oder ordnet schriftliches Vorverfahren an, § 272 II ZPO (Wahl im Ermessen des Richters, nach Sinnhaftigkeit)
- wenn Richter hinsichtlich Zulässigkeit, Schlüssigkeit oder Vollständigkeit Bedenken hat, weist er durch Verfügung darauf hin (Zustellung erfolgt mitsamt Hinweisen und Anordnungen)
Früher erster Termin, §§ 274 II, 275 ZPO
Wird gewählt, wenn:
- Partei nicht anwaltlich vertreten ist und mit hinreichendem schriftlichen Vortrag nicht zu rechnen ist
- wenn Sache einfach gelagert und eilbedürftig ist
Schriftliches Vorverfahren, § 276 ZPO
Dann gewählt, wenn:
- Fall umfassend und komplex ist und näherer Sachverhaltsklärung bedarf
- wenn mit Verteidigung des Beklagten nicht zu rechnen ist; dann kann direkt Versäumnisurteil ergehen
Zustellung Def
- in § 166 I ZPO definiert
- Verfahren in den §§ 166 ff. ZPO
- zugestellt wird nicht das Original, sondern vom Anwalt beglaubigte Abschriften (die er bei Einreichung der Klage einzureichen hat, § 253 V, 169 II ZPO
- grds von Geschäftsstelle, § 168 II ZPO mithilfe von Post oder anderes Zustellunternehmen oder Wachtmeisterei; ausnahmsweise Gerichtsvollzieher oder andere Behörde nach S. 2
- § 176 I: Übergabe von Urkundsbeamten an Post in verschlossenem Umschlag mit Zustellungsurkunde
- erfolgt an Partei (außer prozessunfähig, dann gesetzliche Vertreter nach § 170; bei Prozessbevollmächtigung muss an Anwalt zugestellt werden, § 172, dann Empfangsbekenntnis nach § 174 möglich)
- wenn Adressat nicht da, gelten die §§ 178 ff Ersatzzustellung
- Nachweis der Zustellung durch Urkunde § 182
- Heilung nach § 189 ZPo bei tatsächlichem Zugang
Folgen der Rechtshängigkeit:
prozessual:
- § 261 III Nr. 1: Prozesshindernis für andere Klagen gleichen Inhalts
- § 261 III Nr. 2: perpetuatio fori: Zuständigkeit bleibt, auch wenn sich Umstände ändern
- § 265: Veräußerer oder Zedent bleibt Partei des Rechtsstreits, obwohl nicht mehr aktivlegitimiert; und verlangt in gesetzlicher Prozessstandschaft Leistung an den Rechtsnachfolger, § 265 ZPO
materiell-rechtlich:
- Verjährungshemmung, § 204 I Nr. 1 ZPO (!: nur im Umfang des Klageantrags!)
- Verzug, § 286 I 2 (nur im Umfang des Klageantrags!)
- Prozesszinsen, § 291
- Verschärfte Haftung, §§ 292, 987, 818 IV
- Wahrung der Besitzansprüche, § 864 I
- vollstreckungsrechtlich nach § 852 ZPO
Ende der Rechtshängigkeit durch…
- Rechtskraft des Urteils
- Klagerücknahme, § 269 III
- übereinstimmender Erledigungserklärung, § 91a
- Prozessvergleich
Merke zu: §§ 433, 320, 322 (auch § 346)
- Bei Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur Zug-um-Zug Verurteilung, §§ 320, 322 (Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger..zu übergeben und zu übereignen Zug-um-Zug gegen die Zahlung von 300 Euro)
- Einrede § 320 muss erhoben werden, nicht von Amts wegen berücksichtigt; reicht aber, wenn vorgerichtlich erhoben und es sich aus Klageantrag ergibt
- wenn Antrag nicht Zug-um-Zug-Zusatz enthält, muss Klage teilweise abgewiesen werden.
–> Die Verurteilung Zug-um-Zug ist ein Minus und kein Aliud zur unbedingten Verurteilung, deshalb kein extra Antrag nötig (arg. § 308 I ZPO)
–> aber Zug-um-Zug ist weniger als beantragt, daher teilweise verloren, daher teilweise Kostentragung § 92 ZPO
Wie kann der Beklagte reagieren auf Klage? Möglichkeiten:
- Bestreiten der Klageforderung oder Erheben von Einwendungen
- Geständnis, § 288 ZPO (dann bedürfen die Tatsachen keines Beweises; Widerruf nach § 290 nur unter engen Voraussetzungen; daher regelmäßig Nichtbestreiten nach § 138 III, können bis Ende der mündlichen Verhandlung noch bestritten werden)
besondere Situationen:
- Anerkenntnis, § 307 ZPO
- Keine Reaktion –> Säumnis
- Widerklage
- Aufrechnung
Bestreiten mit Nichtwissen
- nach § 138 IV möglich, wenn der Beklagte von den Geschehnissen keine Kenntnis hat/haben kann;
konkret darf es sich grds nicht um eigene Handlungen oder Umstände der eigenen Wahrnehmung handeln
Einschränkung:
- geht doch, wenn man nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen kann, dass man sich an sie nicht mehr erinnert
- andererseits besteht Informationspflicht, sich Wissen aus eigenem Bereich zu beschaffen
–> wenn Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, dann gilt als zugestanden nach § 138 III
Substantiiertes Bestreiten
= durch eigenen Vortrag
- die Detailtiefe des Beklagtenvortrags hängt vom Klägervortrag ab, § 138 II, denn sonst gelten die Tatsachen, die nicht bestritten werden, als zugestanden, § 138 III (pauschales Bestreiten reicht nicht und ist bedeutungslos)
Bestreiten durch den Beklagten möglich durch…
in rechtlicher Hinsicht:
hier hat der Beklagte eigentlich nix zu tun, denn iura novit curia und Versäumnisurteil ergeht nicht bei Unschlüssigkeit der Klage (in Praxis wird aber oft vorgetragen)
in tatsächlicher Hinsicht:
- substantiiertes Bestreiten oder
- Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV
“Sonderfall”: Sekundäre Darlegungslast
Wenn der Kläger die Tatsachen für seinen Anspruch nicht im Einzelnen darlegen kann, kann sich der Beklagte nicht auf Bestreiten beschränken, sondern muss substantiiert vortragen, warum Tatsachen des Klägers unzutreffend sind, damit der Kläger eine realistische Chance auf Durchsetzung seines Anspruchs hat.
–> keine Beweislastumkehr
Darlegungslast bei negativen Tatbestandsmerkmalen (zB ohne Rechtsgrund im § 812)
Hier muss der Kläger einfach nur das Nichtvorliegen eines Rechtsgrundes behaupten, genügt für Schlüssigkeit.
Beklagter muss dann Vorliegen des Rechtsgrundes genauer darlegen.
Und darauf reagiert dann wieder der Kläger
–> Grund: Prozessstoff kann nur durch Beklagten sinnvoll begrenzt werden.
Erheben von Einwendungen
hier trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
–> terminvorbereitende Verfügungen
- nach § 272 I soll das Ziel sein, dass der Rechtsstreit nach der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, daher gute Vorbereitung nötig (–> Konzentrationsmaxime)
- vorbereitende Maßnahmen nach § 273 I hat das Gericht rechtzeitig zu veranlassen
- und Hinweispflicht nach § 139
Richterliche Hinweise nach § 139 ZPO
Erforderlichkeit:
- in den Fällen des § 139 I zu erteilen, Überraschungsentscheidungen verhindert § 138 II
- nicht jedoch dürfen Angriffs- und Verteidigungsmittel aktiv empfohlen werden, verstieße gegen Neutralitätspflicht des Gerichts
- verständlich und deutlich, im Zweifel wiederholen
- so früh wie möglich, sodass Parteien noch reagieren können; sonst Schriftsatzfrist nach § 139 V; nur bei rechtzeitigem Hinweis Präklusion nach § 296 ZPO
Mündliche Verhandlung ist…
- Entscheidungsvoraussetzung: ohne sie darf idR kein Urteil ergehen
- Entscheidungsgrundlage: Urteil darf nur auf Vorbringen gestützt werden, was Inhalt der mündlichen Verhandlung war (durch § 137 III erheblich aufgeweicht: Bezugnahme auf Dokumente möglich und wird damit Inhalt der mündlichen Verhandlung; nicht aber, wenn etwa Anlage dem Schriftsatz nicht beigefügt ist, dann aber wohl richterlicher Hinweis)
Urteile bedürfen grds einer mündlichen Verhandlung
(auch im Rubrum deutlich: hat..durch..auf die mündliche Verhandlung vom..für Recht erkannt)
- nach § 128 I, IV (Mündlichkeitsgrundsatz)
Ausnahmen ausdrücklich im Gesetz aufgeführt:
- § 128 II: mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren innerhalb von 3 Monaten
- § 128 III: wenn nur noch über Kosten zu entscheiden ist
- Anerkenntnisurteil, § 307
- Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, § 331 III
- § 341 II
- § 251a nach Lage der Akten
- Bagatellverfahren § 495a
Beschlüsse bedürfen grds keiner mündlichen Verhandlung
(Rubrum: hat..durch…am (Datum) beschlossen)
- § 128 IV, soweit nichts anderes bestimmt ist
- Ausnahmen: § 320 III, § 1063 II,
Folgen des Verstoßes gegen das Mündlichkeitsprinzip
- wesentlicher Verfahrensmangel, der im Berufungsverfahren zur Zurückverweisung nach § 538 II Nr. 1 führen kann
- Heilung durch Parteien nach § 295, § 534 möglich (Verzicht)
- Gehörsrüge nach § 321a (Verletzung rechtlichen Gehörs)
Prozesshandlungen Kategorien
- Erwirkungshandlungen = Angriffs- und Verteidigungsmittel und Anträge
- Angriffs- und Verteidigungsmittel ist das tatsächliche Vorbringen, das der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs dient (Legaldef in a war in § 282 ZPO)
- Anträge unterscheiden in Sachanträge und Prozessanträge
Prozesshandlungen Voraussetzungen
- Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen gegeben sein
- Einhaltung von Formvorschriften, falls gesetzlich vorgegeben
- Wahrung von Fristen, sonst droht grds die Unwirksamkeitsfolge aus § 230
- Prozesshandlungen sind grds bedingungsfeindlich (außer bei innenprozessualen Bedingungen, die das Gericht selbst beantworten kann, weil es nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt; zB Hilfsanträge, Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage
- Achtung: nicht möglich sind Bedingungen bei Begründung, Fortsetzung und Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses
- den anderen Prozessbeteiligten gegenüber abzugeben: wenn das Gesetz nichts vorsieht, so kann dies entweder vor dem Gegner oder vor dem Gericht abgegeben werden (laut BGH)
Willensmängel bei Prozesshandlungen
- dem Anspruch nach Rechtssicherheit und Klarheit widerspricht ein Modell wie im materiellen Recht = keine rückwirkende Unwirksamkeit wie zB bei der Anfechtung, daher:
- Berichtigung nach den §§ 165, 319, 320 (analog) va bei offensichtlichen Mängeln möglich
- Rücknahme und Widerruf grundsätzlich erstmal nach den speziellen Vorschriften dafür möglich (zB Klagerücknahme, Klageänderung, Geständnis); abgesehen davon so lange möglich, wie es nicht zu irreversiblen Änderungen gekommen ist; wenn die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, muss es auch gehen.
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Wenn Prozesshandlungen unklar, missverständlich oder fehlerhaft sind, sind sie erstmal auszulegen und umzudeuten!: dann ist das gewollt, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
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Wenn nicht auslegbar, dann ist noch Heilung möglich:
- durch Umdeutung; durch Wiederholung; durch Genehmigung; durch Rechtskraft.
- spezielle Regelung der Heilung für Zustellung (§ 189) und für verzichtbare Verfahrensvorschriften (§ 295)
- Prozesshandlungen grds einseitig (manchmal zwei einseitige Erklärungen zb bei übereinstimmender Erledigung)
- daneben gibt es noch die Prozessverträge, auf die die §§ 116 ff. BGB Anwendung finden: wenn Gesetz sie vorsieht (zB Vergleich oder Gerichtsstandsvereinbarung) oder sie der Dispositionsfreiheit der Parteien obliegen
Sitzungsleitung durch die Vorsitzende umfasst…
- formelle Prozessleitung nach § 136 ZPO
- aber auch Sitzungspolizei nach § 176 GVG
- Maßnahmen wegen Ungehorsams oder Ungebühr sind nach § 177, 178 GVG möglich
- nicht aber gegen Prozessbevollmächtigte, da sie unabhängiges Organ der Rechtspflege sind, § 1 BRAO
Sitzungsprotokoll, § 159 ZPO
- über Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen (ergänzt den Mündlichkeitsgrundsatz und sichert ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung)
- ist eine öffentliche Urkunde nach §§ 415, 418 ZPO und hat nach § 165 ZPO sowohl positive als auch negative Beweiskraft
- keine Beweiskraft jedoch, wenn offensichtliche Lücken!