Organstreitverfahren Flashcards
Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind oberste Bundesorgane sowie deren Teile, soweit sie im Grundgesetz selbst oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind.
Tauglicher Antragsgegenstand
Auch müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Dafür muss es sich gemäß §64 I BVerfGG um einen Streit um gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem GG handeln. Es müssen also rechtserhebliche Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners vorliegen.
Als rechtserhebliche Maßnahme kommt jedes Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen.
Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss nach Art. 93 I Nr. 1 GG, §64 BVerfGG geltend machen, dass er durch die Maßnahme oder die Unterlassung in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt wurde.
Frist/Form
Die Schriftform ist zu wahren, §23 I BVerfGG. Der Antrag ist nach §64 II BVerfGG zu begründen. Er ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Bekannt werden. der angegriffenen Maßnahme zu stellen, §64 III BVerfGG.
Begründetet
Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn die Maßnahme tatsächlich gegen das GG verstößt und den Antragsteller in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt.