Abstrakte Normenkontrolle Flashcards

1
Q

Antragsgegenstand

A

Antragsgegenstand ist die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder von Landesrecht mit Bundesrecht.
Nach hM kann auch Verfassungsrecht selbst (Bundes- oder Landesverfassung) tauglicher Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein.

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2
Q

Antragsbefugnis

A

Der Antragssteller ist gemäß §76 I Nr. 1 BVerfGG antragsberechtigt, wenn er das Gesetz für nichtig hält.

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3
Q

Gesetzgebungskompetenz

A

Der Bund/Land müsste für den Erlass des (Gesetz) zuständig sein.
Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, Art. 30, 70, sofern sich aus dem GG nichts anderes ergibt.

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