Abstrakte Normenkontrolle Flashcards
1
Q
Antragsgegenstand
A
Antragsgegenstand ist die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder von Landesrecht mit Bundesrecht.
Nach hM kann auch Verfassungsrecht selbst (Bundes- oder Landesverfassung) tauglicher Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein.
2
Q
Antragsbefugnis
A
Der Antragssteller ist gemäß §76 I Nr. 1 BVerfGG antragsberechtigt, wenn er das Gesetz für nichtig hält.
3
Q
Gesetzgebungskompetenz
A
Der Bund/Land müsste für den Erlass des (Gesetz) zuständig sein.
Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, Art. 30, 70, sofern sich aus dem GG nichts anderes ergibt.