Abstr. NK. Meinungsverschiedenheiten/Zweifel Flashcards

1
Q

Einleitung

A

Hinsichtlich des Antragsgrundes ist fraglich, ob der Antragssteller im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG nur “Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel” über die Vereinbarkeit von Landesrecht/Bundesrecht mit dem Grundgesetz zum Ausdruck bringen oder er sogar von der Nichtigkeit der angegriffenen Norm überzeugt sein muss, §76 I Nr. 1 BVerfGG.

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2
Q

Begründung an Art. 94 II 2

A

Teilweise wird vertreten, das der Gesetzgeber gemäß Art. 94 II 2 GG befugt sei, die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch abweichend vom unmittelbaren Normgehalt des GG einengend festzulegen. Dieser Ansicht zur Folge wäre also die Überzeugung von der Nichtigkeit des Gesetzes erforderlich.

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3
Q

§76 verfassungswidrig

A

Eine aA hält §76 I BVerfGG insoweit er Art. 93 I nr. 1 GG widerspricht für verfassungswidrig und daher nichtig, sodass §76 I BVerfGG insoweit keine Anwendung finde und unmittelbar auf Art. 93 I Nr. 1 abzustellen sei.

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4
Q

Verfassungskonforme Auslegung hM

A

Eine aA hält §76 I 1 GG zwar nicht für verfasungswidrig, hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend für erforderlich, dass §76 I 1 BVerfGG entgegen dem Wortlaut aus bei Zweifeln erfüllt sei.

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