Abstr. NK. Meinungsverschiedenheiten/Zweifel Flashcards
Einleitung
Hinsichtlich des Antragsgrundes ist fraglich, ob der Antragssteller im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG nur “Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel” über die Vereinbarkeit von Landesrecht/Bundesrecht mit dem Grundgesetz zum Ausdruck bringen oder er sogar von der Nichtigkeit der angegriffenen Norm überzeugt sein muss, §76 I Nr. 1 BVerfGG.
Begründung an Art. 94 II 2
Teilweise wird vertreten, das der Gesetzgeber gemäß Art. 94 II 2 GG befugt sei, die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch abweichend vom unmittelbaren Normgehalt des GG einengend festzulegen. Dieser Ansicht zur Folge wäre also die Überzeugung von der Nichtigkeit des Gesetzes erforderlich.
§76 verfassungswidrig
Eine aA hält §76 I BVerfGG insoweit er Art. 93 I nr. 1 GG widerspricht für verfassungswidrig und daher nichtig, sodass §76 I BVerfGG insoweit keine Anwendung finde und unmittelbar auf Art. 93 I Nr. 1 abzustellen sei.
Verfassungskonforme Auslegung hM
Eine aA hält §76 I 1 GG zwar nicht für verfasungswidrig, hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend für erforderlich, dass §76 I 1 BVerfGG entgegen dem Wortlaut aus bei Zweifeln erfüllt sei.