Bund-Länder-Streit Flashcards
Obersatz
Der Antrag der (B/Landesregierung) hat Aussicht auf Erfolg wenn er zulässig (I) und begründet (II) ist.
Parteifähigkeit
Bei dem Bund-Länder-Streit handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren.
Somit müsste sowohl ein tauglicher Antragsteller als auch ein tauglicher Antragsgegner vorliegen.
Parteifähig sind nach §68 BVerfGG der Bund und die Länder. Der Vertreter des Bundes ist hierbei die BReg und Vertreter der Länder die jeweilige LReg.
Streitgegenstand
Beim Antragsgegenstand müsste es sich nach Art. 93 I Nr. 3 GG iVm §69, 64 BVerfGG um einen Streit um gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem GG handeln. Es müssten also rechtserhebliche Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners vorliegen.
Als rechtserhebliche Maßnahme kommt jedes Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen.
Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss geltend machen, dass er durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde, Art. 93 I Nr. 3 iVm §69, 64 BVerfGG.
Form/Frist
6 Monate nach Verabschiedung der Maßnahme oder Unterlassung, §§68 iVm 64 III BVerfGG.
Form nach §23 I
Vorverfahren (eher selten)
In dem Fall des Art. 84 IV GG ist es so, dass grds ein Vorentscheidungen des BR von Nöten ist, bevor Art. 84 IV 2 das BVerfG angerufen werden kann.
Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Maßnahme gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt (§§67, 69 BVerfGG) und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt