Definitionen Flashcards
Parteien
Parteien sind Vereinigungen deren Zweck es ist, im Sinn bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten mitzuwirken.
Fraktionen
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Abgeordneten im Parlament, die idR der selben Partei angehören. Ihre Rechtsstellung ist in den §§10 ff. GOBT, 45 ff. AbgG geregelt.
Auflösungsgerichtete Vertrauensfrage
Der BK stellt die Vertrauensfrage von vornherein mit dem Ziel, diese negativ beantwortet zu bekommen.
Art. 68 setzt tatsächliche Regierungskreise voraus.
-> Ob diese vorliegt, unterliegt v.a. den Einschätzungen des BK selbst, da dieser seine Regierungsfraktion am besten kennt und über interne Informationen verfügt.
Bundestreue
Die Bundestreue stellt eine Pflicht für Bund und Länder zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Unterstützung dar, um die Belange der jeweils andren Seite zu wahren.
Allgemeinheit der Wahl
Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass jeder Staatsbürger, der die Altersgrenze für das aktive bzw. passive Wahlrecht erreicht hat, wählen bzw. gewählt werden darf.
Unmittelbarkeit der Wahl
Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl darf zwischen Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weitere Entscheidung(-sebene) stehen.
Freiheit der Wahl
Die Freiheit der Wahl schützt die Wahlentscheidung vor Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung.
Geheimtheit der Wahl
Die Geheimtheit der Wahl gewährleistet die Nichtidentifizierbarkeit eines einzelnen Wählers bezogen auf die von ihm abgegebene Stimme.
Dieser Grundsatz sichert insbesondere die Wahlfreiheit ab.
Gleichheit der Wahl
Die Gleichheit der Wahl umfasst die Zähl- und die Erfolgswertgleichheit.
Zähl: Jede Stimme hat den gleichen Wert.
Erfolg: Jede Stimme wirkt sich gleich auf das Parlament aus (Einschränkung §6 BWG -> 5% Klausel).
Vorbehalt des Gesetzes
Der Vorbehalt des Gesetzes bestimmt, dass gewisses Handeln der Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
“Kein Handeln ohne das Gesetz”.
Vorrang des Gesetzes
Die Verwaltung darf nicht entgegen dem Gesetz (entgegen der Normenhierarchie) handeln.
“Kein Handeln gegen das Gesetz”.
Kanzlerprinzip/Richtlinienkompetenz
Der BK hat die Richtlinienkompetenz (Art. 65 S. 1 GG), ein dem Kanzler vorbehaltenes Führungsinstrument, um die allgemeine Richtung, die Grundsätze und die Ziele der Regierungsarbeit zu bestimmen.
Ressortprinzip
Die Minister leiten ihren Geschäftsbereich selbstständig (Art. 65 S. 2 GG). Einzelnen Ministerien sind durch das GG besondere Befugnisse eingeräumt (Finanzminister: Art. 112, 114 GG; Verteidigungsminister: Art. 65a GG).