Definitionen Flashcards

1
Q

Parteien

A

Parteien sind Vereinigungen deren Zweck es ist, im Sinn bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten mitzuwirken.

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2
Q

Fraktionen

A

Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Abgeordneten im Parlament, die idR der selben Partei angehören. Ihre Rechtsstellung ist in den §§10 ff. GOBT, 45 ff. AbgG geregelt.

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3
Q

Auflösungsgerichtete Vertrauensfrage

A

Der BK stellt die Vertrauensfrage von vornherein mit dem Ziel, diese negativ beantwortet zu bekommen.
Art. 68 setzt tatsächliche Regierungskreise voraus.
-> Ob diese vorliegt, unterliegt v.a. den Einschätzungen des BK selbst, da dieser seine Regierungsfraktion am besten kennt und über interne Informationen verfügt.

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4
Q

Bundestreue

A

Die Bundestreue stellt eine Pflicht für Bund und Länder zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Unterstützung dar, um die Belange der jeweils andren Seite zu wahren.

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5
Q

Allgemeinheit der Wahl

A

Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass jeder Staatsbürger, der die Altersgrenze für das aktive bzw. passive Wahlrecht erreicht hat, wählen bzw. gewählt werden darf.

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6
Q

Unmittelbarkeit der Wahl

A

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl darf zwischen Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weitere Entscheidung(-sebene) stehen.

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7
Q

Freiheit der Wahl

A

Die Freiheit der Wahl schützt die Wahlentscheidung vor Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung.

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8
Q

Geheimtheit der Wahl

A

Die Geheimtheit der Wahl gewährleistet die Nichtidentifizierbarkeit eines einzelnen Wählers bezogen auf die von ihm abgegebene Stimme.
Dieser Grundsatz sichert insbesondere die Wahlfreiheit ab.

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9
Q

Gleichheit der Wahl

A

Die Gleichheit der Wahl umfasst die Zähl- und die Erfolgswertgleichheit.
Zähl: Jede Stimme hat den gleichen Wert.
Erfolg: Jede Stimme wirkt sich gleich auf das Parlament aus (Einschränkung §6 BWG -> 5% Klausel).

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10
Q

Vorbehalt des Gesetzes

A

Der Vorbehalt des Gesetzes bestimmt, dass gewisses Handeln der Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
“Kein Handeln ohne das Gesetz”.

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11
Q

Vorrang des Gesetzes

A

Die Verwaltung darf nicht entgegen dem Gesetz (entgegen der Normenhierarchie) handeln.
“Kein Handeln gegen das Gesetz”.

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12
Q

Kanzlerprinzip/Richtlinienkompetenz

A

Der BK hat die Richtlinienkompetenz (Art. 65 S. 1 GG), ein dem Kanzler vorbehaltenes Führungsinstrument, um die allgemeine Richtung, die Grundsätze und die Ziele der Regierungsarbeit zu bestimmen.

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13
Q

Ressortprinzip

A

Die Minister leiten ihren Geschäftsbereich selbstständig (Art. 65 S. 2 GG). Einzelnen Ministerien sind durch das GG besondere Befugnisse eingeräumt (Finanzminister: Art. 112, 114 GG; Verteidigungsminister: Art. 65a GG).

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