Nötigung (Art. 181) Flashcards

1
Q

Was bedeutet Nötigung?

A

Täter veranlasst durch Nötigungsmittel das Opfer zu einem bestimmten Verhalten (Nötigungserfolg).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Was ist die Definition des Nötigungsmittels?

A

Täter wendet Gewalt an oder droht dem
Opfer ernstliche Nachteile an oder beschränkt auf andere Weise seine
Handlungsfreiheit.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Welche Besonderheit ist bei der Rechtswidrigkeit zu beachten?

A

Tatbestandsmässigkeit indiziert bei Art. 181 die

Rechtswidrigkeit nicht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Was ist zum Nötigungsmittel Gewalt zu sagen?

1 + 3P

A

Gewalt: Physische Einwirkung in die Rechtssphäre des Tatopfers.

  • Es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu beugen.
  • Auch mittels Wegnahme von unentbehrlicher Hilfsmittel wie Prothesen
    oder Rollstuhl.
  • Gewalt braucht Opfer nicht widerstandsunfähig zu machen. (BGE 101 IV
    169)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Was ist zur Androhung ernstlicher Nachteile zu sagen?

1 + 4P

A

= Psychische Einflussnahme auf das Opfer.

  • Drohung auch durch Ankündigung einer Unterlassung, wenn dadurch berechtigte Erwartungen des Opfers enttäuscht werden.
  • Das Versprechen (z.B. einer hohen Belohnung) ist keine Drohung.
  • Objektiv-individueller Massstab («besonnene Person in der Lage des
    Opfers»).
  • Ein relativ geringfügiger Nachteil ist dann «ernstlich», wenn der Täter
    eine besondere Schwäche des Opfers gezielt ausnützt.
  • Nachteil braucht nicht widerrechtlich zu sein.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Was ist zur “anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit zu sagen?
(5P)

A

> Weit gefasste Umschreibung: Bestimmtheitsgebot erfordert restriktive
Auslegung.

  • Beschränkung auf Verhaltensweisen, deren Zwangswirkung mit jener der
    Gewalt bzw. der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar ist.

> Typische Fallkonstellationen:
- Verhinderung oder Behinderung der Fortbewegung durch Blockierung
von Strassen oder Wegen (BGE 108 IV 165, BGE 119 IV 301, BGE 129 IV 6)
- Stalking (BGE 129 IV 262)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Was ist der Taterfolg?

3P

A

> Nötigungsziel = Nötigungserfolg:
Das Opfer wird dazu veranlasst,
sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Welche drei Nötigungsziele kommen in Frage?

A

> In Frage kommende Nötigungsziele:

  • Vornahme einer bestimmten Handlung
  • Unterlassung einer bestimmten Handlung
  • Duldung einer bestimmten Handlung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Welche Anforderungen bestehen auf der subjektiven Tatseite?

3P

A

Eventualvorsatz ausreichend

  • Bezogen auf nötigendes Verhalten und auf Nötigungsziel.
  • Täter braucht jedoch bei der Drohungs-Variante nicht willens zu sein, die
    Drohung zu verwirklichen. (BGE 105 IV 122)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Was ist zur Rechtswidrigkeitsebene zu sagen?

4P

A

> Nötigung als Sonderfall: Tatbestandsmässigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit nicht.

  • Rechtswidrigkeit muss positiv begründet werden.

> Begründung: Der Tatbestand von Art. 181 umfasst auch Verhaltensweisen, die
allgemein zulässig sind.

> «Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt
ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis
steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel
und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist». (BGE 108 IV 168 f.)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Welche vier alternativen Begründungen sind zulässig?

A

(1) Das zur Nötigung verwendete Mittel ist unerlaubt.
(2) Der mit der Nötigung verfolgte Zweck ist unerlaubt.

(3) Fehlende Verhältnismässigkeit zwischen dem Nötigungsmittel und dem
angestrebten Zweck.

(4) Rechtsmissbräuchliche bzw. sittenwidrige Verknüpfung zwischen einem
an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Nenne vier Beispiele für ein unerlaubtes Mittel.

A
  • Gewaltanwendung: BGE 101 IV 42 (X. packte seine Frau und zwang sie, mit ihm zur Haltestelle des Trams zu gehen).
  • Drohung mit Gewalt: BGE 101 IV 47 (Einschüchterung mit Dolch).
  • Drohung mit Verweigerung eines Arbeitszeugnisses. (BGE 107 IV 38)
  • Androhung einer völlig haltlosen Strafanzeige wegen Misswirtschaft.
    (BGE 120 IV 20)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Nenne zwei Beispiele für einen Unerlaubten Zweck.

A
  • Verhinderung einer Zeugenaussage. (BGE 81 IV 101)

- Verhinderung der freien Meinungsäusserung. (BGE IV 167)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Nenne zwei Beispiele für eine fehlende Verhältnismässigkeit zwischen dem Nötigungsmittel und dem angestrebten Zweck.

A
  • Nichtrückgabe von Wärmepumpen kurz vor Heizperiode zur Erzwingung
    der Bezahlung. (BGE 115 IV 207)
  • Androhung von Suizid für den Fall, dass die Partnerschaft nicht weitergeführt
    wird. (OG BL v. 14.8.2001)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Nenne zwei Beispiele für die Rechtsmissbräuchliche bzw. sittenwidrige Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck.

A
  • Wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und dem geforderten
    Verhalten keinerlei Zusammenhang besteht.
  • Verknüpfung von zwei völlig verschiedenen Gerichtsverfahren. (BGE 96
    IV 58)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wann müssen die Rechtfertigungsgründe geprüft werden?

3P

A

> Erst nach der positiven Begründung der Rechtswidrigkeit sind
Rechtfertigungsgründe zu prüfen

  • Namentlich Notstand gemäss Art. 17 oder Wahrnehmung berechtigter
    Interessen.
  • Verneint in BGE 129 IV 6 (Greenpeace-Protestaktionen gegen den
    Transport von nuklearen Brennelementen).
17
Q

Wie erfolgt die Abgrenzung von Vollendung und Versuch?

3P

A

> Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise)
nach dem Willen des Täters verhält.

> Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, so bleibt es beim Versuch. (BGE 106 IV 129)

  • Auch dann, wenn sich das Opfer nur zum Schein beugt und ein
    Zahlungsversprechen abgibt, das es nicht einzulösen gedenkt. (BGE 105 IV 123)
18
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

6P

A

> Art. 181 geht der Drohung nach Art. 180 vor.

> Verhältnis zur vorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 122 und Art. 123:
- Echte Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer bei einer Nötigung verletzt.
- Unechte Konkurrenz, wenn Nötigung eine blosse Begleiterscheinung einer
Körperverletzung darstellt: Art. 122 oder Art. 123 konsumieren dann Art.
181.

> Verhältnis zu Tatbeständen, bei denen die Nötigung ein Tatbestandsmerkmal
darstellt:

  • Unechte Konkurrenz: Bestrafung nur nach der spezielleren Bestimmung
    (Raub gemäss Art. 140).