Hausfriedensbruch Flashcards

1
Q

Welches Rechtsgut wird geschützt?

A

Hausrecht, d.h. «die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen». (BGE 112 IV 33)

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2
Q

Welche fünf Privaträume werden geschützt?

A

> Haus: Jede fest und dauernd mit dem Boden verbundene Baute mit einer oder
mehreren Räumlichkeiten; Wohn‐ oder andere Zwecke. (BGE 108 IV 33)

> Wohnung: Vorwiegend Wohnzweck; braucht nicht Teil eines Hauses zu sein
(z.B. auch Zelt, Wohnwagen, Hausboot).

> Abgeschlossener Raum eines Hauses: Braucht nicht verschlossen, sondern
bloss umschlossen zu sein; Zimmer eines Untermieters, Hotelzimmer, etc.

> Umfriedeter Platz, Hof oder Garten: Eingezäunt; erkennbar abgegrenzt. (BGE
104 IV 105)

> Werkplatz: Bspw. Baustelle oder Steinbruch; hinreichend deutliche Grenzen
erforderlich. (BGE 104 IV 256)

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3
Q

Wer ist die berechtigte Person?

1 + 5P

A

Person, der das Verfügungsrecht über das geschützte Objekt zusteht.

‐ Verfügungsrecht kann auf dinglichem Recht (z.B. Eigentum), auf obligatorischem Recht (z.B. Miete) oder auf öffentlich‐rechtlichem
Verhältnis (z.B. Schulleiter) beruhen.

Abwägung einzelner Verfügungsrechte:

‐ Verhältnis Hauseigentümer und Mieter (BGE 112 IV 31 und BGer‐Urteil
1B_510/2012 vom 16. Nov. 2012).

‐ Problematisch, wenn mehreren Personen eine gleichwertige Berechtigung zukommt (Ehegatten, Wohngemeinschaft).

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4
Q

Was beinhaltet die Tathandlung “Eindringen”

1 + 7P

A

> Eindringen gegen den Willen des Berechtigten.

‐ Eintreten bzw. Betreten eines Raumes auf irgendeine Art.

Tatbestandsauschliessende Einwilligung des Berechtigten:
‐ Der Wille des Berechtigten muss deutlich geäussert werden ‐ explizit oder konkludent. (BGE 90 IV 77)

‐ Täuschung macht die Einwilligung nicht unwirksam (h.L.).

‐ Betreten von Räumlichkeiten zu einem nicht bestimmungsgemässen Zweck?

‐ BGer: Nicht bestimmungsgemässer Zweck ist für die Erfüllung des Tatbestands ausreichend. (BGE 108 IV 33: Tiefgarage)

‐ Teil der Lehre: Abweichende (kriminelle) Absicht muss von aussen
erkennbar sein.

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5
Q

Was beinhaltet die Tathandlung “Verweilen”?

1 + 3P

A

> Verweilen trotz Aufforderung, sich zu entfernen.

‐ Ausdrückliche Aufforderung des Berechtigten, den hausrechtlich geschützten Raum zu verlassen.

‐ Während einer gewissen Dauer. (BGE 83 IV 69)

‐ Nach aussen zu erkennen geben, sich nicht um die Aufforderung durch den Berechtigten zu kümmern.

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6
Q

Welche Anforderungen werden an die Unrechtmässigkeit des Eindringens gestellt?
(4P)

A

> Sowohl das Eindringen als auch das Verweilen müssen unrechtmässig sein.

> Unrechtmässigkeit als Kriterium des objektiven Tatbestands.

> Nicht gegeben, wenn der Täter ein Recht besitzt, kraft dessen er den entgegenstehenden Willen des Berechtigten nicht zu beachten braucht, bspw. strafprozessuale Rechte (Hausdurchsuchung).

> Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit sind gegebenenfalls zusätzlich allgemeine
Rechtfertigungsgründe zu prüfen; insbesondere Notstand gemäss Art. 17.

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7
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

2P

A

> Vorsatz; Eventualvorsatz ausreichend.

> Irrtum über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtmässigkeit des Eindringens: Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13.

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