Hausfriedensbruch Flashcards
Welches Rechtsgut wird geschützt?
Hausrecht, d.h. «die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen». (BGE 112 IV 33)
Welche fünf Privaträume werden geschützt?
> Haus: Jede fest und dauernd mit dem Boden verbundene Baute mit einer oder
mehreren Räumlichkeiten; Wohn‐ oder andere Zwecke. (BGE 108 IV 33)
> Wohnung: Vorwiegend Wohnzweck; braucht nicht Teil eines Hauses zu sein
(z.B. auch Zelt, Wohnwagen, Hausboot).
> Abgeschlossener Raum eines Hauses: Braucht nicht verschlossen, sondern
bloss umschlossen zu sein; Zimmer eines Untermieters, Hotelzimmer, etc.
> Umfriedeter Platz, Hof oder Garten: Eingezäunt; erkennbar abgegrenzt. (BGE
104 IV 105)
> Werkplatz: Bspw. Baustelle oder Steinbruch; hinreichend deutliche Grenzen
erforderlich. (BGE 104 IV 256)
Wer ist die berechtigte Person?
1 + 5P
Person, der das Verfügungsrecht über das geschützte Objekt zusteht.
‐ Verfügungsrecht kann auf dinglichem Recht (z.B. Eigentum), auf obligatorischem Recht (z.B. Miete) oder auf öffentlich‐rechtlichem
Verhältnis (z.B. Schulleiter) beruhen.
Abwägung einzelner Verfügungsrechte:
‐ Verhältnis Hauseigentümer und Mieter (BGE 112 IV 31 und BGer‐Urteil
1B_510/2012 vom 16. Nov. 2012).
‐ Problematisch, wenn mehreren Personen eine gleichwertige Berechtigung zukommt (Ehegatten, Wohngemeinschaft).
Was beinhaltet die Tathandlung “Eindringen”
1 + 7P
> Eindringen gegen den Willen des Berechtigten.
‐ Eintreten bzw. Betreten eines Raumes auf irgendeine Art.
Tatbestandsauschliessende Einwilligung des Berechtigten:
‐ Der Wille des Berechtigten muss deutlich geäussert werden ‐ explizit oder konkludent. (BGE 90 IV 77)
‐ Täuschung macht die Einwilligung nicht unwirksam (h.L.).
‐ Betreten von Räumlichkeiten zu einem nicht bestimmungsgemässen Zweck?
‐ BGer: Nicht bestimmungsgemässer Zweck ist für die Erfüllung des Tatbestands ausreichend. (BGE 108 IV 33: Tiefgarage)
‐ Teil der Lehre: Abweichende (kriminelle) Absicht muss von aussen
erkennbar sein.
Was beinhaltet die Tathandlung “Verweilen”?
1 + 3P
> Verweilen trotz Aufforderung, sich zu entfernen.
‐ Ausdrückliche Aufforderung des Berechtigten, den hausrechtlich geschützten Raum zu verlassen.
‐ Während einer gewissen Dauer. (BGE 83 IV 69)
‐ Nach aussen zu erkennen geben, sich nicht um die Aufforderung durch den Berechtigten zu kümmern.
Welche Anforderungen werden an die Unrechtmässigkeit des Eindringens gestellt?
(4P)
> Sowohl das Eindringen als auch das Verweilen müssen unrechtmässig sein.
> Unrechtmässigkeit als Kriterium des objektiven Tatbestands.
> Nicht gegeben, wenn der Täter ein Recht besitzt, kraft dessen er den entgegenstehenden Willen des Berechtigten nicht zu beachten braucht, bspw. strafprozessuale Rechte (Hausdurchsuchung).
> Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit sind gegebenenfalls zusätzlich allgemeine
Rechtfertigungsgründe zu prüfen; insbesondere Notstand gemäss Art. 17.
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
2P
> Vorsatz; Eventualvorsatz ausreichend.
> Irrtum über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtmässigkeit des Eindringens: Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13.